Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 24.02.2005

LSG Berlin-Brandenburg: treu und glauben, zahl, bedingung, verwaltungsakt, rücknahme, kündigung, rückforderung, zuschuss, erlass, arbeitsloser

1
2
3
4
5
Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
16. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 16 AL 155/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 415 Abs 3 S 1 SGB 3 vom
10.12.2001, § 415 Abs 3 S 2 Nr
1 SGB 3 vom 10.12.2001, § 32
Abs 2 Nr 2 SGB 10, § 39 Abs 2
SGB 10, § 48 SGB 10
Strukturanpassungsmaßnahme im Beitrittsgebiet - zusätzliche
Beschäftigung - Verringerung der Zahl Beschäftigter -
auflösende Bedingung
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Februar
2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens gemäß § 44
Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) gegen
die teilweise Aufhebung der Bewilligung eines Lohnkostenzuschusses und dessen
Erstattung.
Der Kläger betreibt eine Änderungsschneiderei in B. Er beschäftigte seit mindestens
sechs Monaten vor dem 02. Mai 2000 den Arbeitnehmer G (im Folgenden: G.). Zum 02.
Mai 2000 stellte er eine zweite Vollzeitarbeitskraft ein, die Arbeitnehmerin S (im
Folgenden: S.). Mit Bescheid vom 07. Juli 2000 bewilligte die Beklagte dem Kläger einen
Lohnkostenzuschuss für die Beschäftigung der S. gemäß § 415 Abs. 3 Sozialgesetzbuch
– Arbeitsförderung – (SGB III) in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung (im
Folgenden: alter Fassung – a. F. –; Strukturanpassungsmaßnahme (SAM) im
Beitrittsgebiet und in Berlin-West) in Höhe von 1.355,00 DM monatlich für die Zeit vom
02. Mai 2000 bis zum 01. Mai 2001. Der Bewilligungsbescheid erging unter der
Bedingung, dass sich die Zahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer während der
Förderung nicht verringert; auf die Bescheidzusätze und Auflagen im Übrigen wird Bezug
genommen. Die Beklagte zahlte an den Kläger für die Zeit vom 02. Mai 2000 bis zum
31. März 2001 Lohnkostenzuschüsse in Höhe von 14.860,00 DM. Durch Kündigung vom
14. September 2000 kündigte der Arbeitnehmer G. sein Arbeitsverhältnis bei dem Kläger
rückwirkend zum 31. August 2000.
Mit Schlussbescheid vom 20. Juli 2001 hob die Beklagte die Bewilligung des
Lohnkostenzuschusses gemäß § 48 SGB X mit Wirkung vom 01. September 2000 auf
und forderte die Erstattung der für die Zeit vom 01. September 2000 bis zum 31. März
2001 gezahlten Lohnkostenzuschüsse in Höhe von 9.485,17 DM (= 4.849,69 €). Der
Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 16. August 2001).
Die hiergegen erhobene Klage nahm der Kläger zurück (SG Berlin – S 62 AL 3672/01).
Zugleich stellte er einen Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X.
Mit Bescheid vom 19. April 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli
2002 lehnte die Beklagte eine Rücknahme bzw. Änderung des Schlussbescheides vom
20. Juli 2001 ab. Bei Erteilung des Bescheides vom 20. Juli 2001 sei weder das Recht
unrichtig angewandt noch von einem Sachverhalt ausgegangen worden, der sich als
unrichtig erwiesen habe.
Das Sozialgericht (SG) Berlin hat die auf Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom
19. April 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2002 und
Verurteilung der Beklagten zur Aufhebung des Bescheides vom 20. Juli 2001 gerichtete
Klage mit Urteil vom 24. Februar 2005 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die
Klage sei nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine Rücknahme gemäß § 44 Abs. 1
SGB X würden nicht vorliegen. Denn die Beklagte habe bei Erlass des Bescheides vom
20. Juli 2001 das Recht zutreffend angewandt. Gemäß § 415 Abs. 3 Satz 1 SGB III seien
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
20. Juli 2001 das Recht zutreffend angewandt. Gemäß § 415 Abs. 3 Satz 1 SGB III seien
als SAM zusätzliche Beschäftigungen arbeitsloser Arbeitnehmer förderungsfähig. Nach §
415 Abs. 3 Satz 2 SGB III könne der Arbeitgeber den Zuschuss nur erhalten, wenn er in
einem Zeitraum von mindestens sechs Monaten vor der Förderung die Zahl der in dem
Betrieb bereits beschäftigten Arbeitnehmer nicht verringert habe und während der
Dauer der Zuweisung nicht verringere. Letzteres sei bei dem Kläger nicht der Fall
gewesen. Denn er habe die Zahl der in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer
während der Dauer der Zuweisung dadurch verringert, dass er ohne sein Zutun frei
werdende Arbeitsplätze nicht erneut besetzt habe. Damit habe keine „zusätzliche"
Beschäftigung im Sinne des Gesetzes vorgelegen. Es komme nicht darauf an, von wem
die Verringerung der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer zu vertreten sei. Damit
stehe fest, dass der Lohnkostenzuschuss für die Zeit ab 01. September 2000
rechtswidrig gewährt worden sei. Der Kläger sei gemäß den §§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 50
Abs. 1 SGB X zur Erstattung des überzahlten Betrages verpflichtet. Denn er habe
gewusst, dass der Bewilligungsbescheid unter der Bedingung der sich nicht
verringernden Beschäftigtenzahl ergangen sei.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt vor: Er sei seinen
Mitteilungspflichten nachgekommen. Mit Schreiben vom 02. Oktober 2000 habe er die
Beklagte über die Kündigung des G. informiert und um Zuweisung einer
Ersatzarbeitskraft gebeten. Im Übrigen sei bei dem Arbeitnehmer G. von einem
arbeitnehmerseitigen Ausscheiden auszugehen. Er – der Kläger – habe diesen
Personalabbau nicht zu vertreten. Hinzu komme, dass die Beklagte die Förderung erst
im Juli 2001 teilweise aufgehoben habe. Er habe aus diesem Grunde nach Treu und
Glauben auf die Bewilligung vertrauen dürfen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Februar 2005 und den Bescheid der
Beklagten vom 19. April 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli
2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 20. Juli 2001
zurückzunehmen, soweit die Beklagte darin die Bewilligung eines Lohnkostenzuschusses
für die Zeit ab 01. September 2000 aufgehoben und die Erstattung der gezahlten
Lohnkostenzuschüsse für die Zeit vom 01. September 2000 zum 31. März 2001 geltend
gemacht hat.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die vorbereitenden Schriftsätze
der Beteiligten nebst Anlagen verwiesen.
Die Behelfsakte der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind
Gegenstand der Beratung gewesen.
Entscheidungsgründe
Der Senat hat gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung durch
Beschluss zurückweisen können, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine
mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu
vorher gehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).
Die Berufung des Klägers, mit der dieser bei verständiger Würdigung seines Begehrens
(vgl. § 123 SGG) die erstinstanzlich erhobene und statthafte kombinierte Anfechtungs-
und Verpflichtungsklage auf Rücknahme des bestandskräftigen Bescheides der
Beklagten vom 20. Juli 2001 weiter verfolgt, soweit die Beklagte darin die Bewilligung des
Lohnkostenzuschusses für die Zeit ab 01. September 2000 aufgehoben und die
Erstattung der für die Zeit vom 01. September 2000 bis zum 31. März 2001 gezahlten
Lohnkostenzuschüsse in Höhe von 9.485,17 DM (= 4.849,69 €) geltend gemacht hat, ist
nicht begründet. Diese Klagen sind, soweit sich der Kläger gegen die Aufhebung der
Bewilligung des Lohnkostenzuschusses für die Zeit ab 01. September 2000 wendet und
die Rücknahme dieser Entscheidung im Überprüfungsverfahren gemäß § 44 SGB X
begehrt, bereits mangels Klagebefugnis unzulässig; im Übrigen sind die Klagen nicht
begründet.
Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch
den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines
17
18
19
den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines
Verwaltungsaktes beschwert zu sein. Hierfür muss nach dem vom Kläger behaupteten
Sachverhalt zumindest die Möglichkeit bestehen, dass er in einem subjektiv-öffentlichen
Recht durch den Verwaltungsakt verletzt worden sein kann (vgl. hierzu BSG SozR3-8570
§ 8 Nr. 2). Dies kann vorliegend für die begehrte Rücknahme der die Bewilligung des
Lohnkostenzuschusses für die Zeit ab 01. September 2000 aufhebenden
Verwaltungsentscheidung der Beklagten in dem Schlussbescheid vom 20. Juli 2001 aber
schon deshalb nicht der Fall sein, weil diese Aufhebungsentscheidung von vornherein ins
Leere geht und den Kläger in seinen Rechten somit nicht verletzen kann. Die Bewilligung
des Lohnkostenzuschusses erfolgte nämlich mit Bescheid vom 07. Juli 2000 unter der
ausdrücklichen Bedingung, dass sich die Zahl der im Betrieb beschäftigten
Arbeitnehmer während der Förderung mit SAM-Ost für Wirtschaftsunternehmen nicht
verringert. Nach dieser gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 2 SGB X zulässigen auflösenden
Bedingung endete die im Verfügungssatz bestimmte Rechtsfolge (Bewilligung des
Lohnkostenzuschusses) mit dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger die Zahl der im Betrieb
beschäftigten Arbeitnehmer während der Förderung verringert hat, nämlich zum 01.
September 2000. Über diesen Zeitpunkt hinaus konnte der bestandskräftige
Bewilligungsbescheid vom 07. Juli 2000 hinsichtlich der Gewährung des
Lohnkostenzuschusses keine Regelungswirkung mehr entfalten und verlor seine
Wirksamkeit durch Erledigung auf andere Weise im Sinne von § 39 Abs. 2 SGB X. Einer
gesonderten Aufhebungsentscheidung der Beklagten im Schlussbescheid vom 20. Juli
2001 für die Zeit ab 01. September 2000 hat es somit gar nicht bedurft.
Wäre hingegen auch nach Eintritt der auflösenden Bedingung eine Entziehungs- bzw.
Aufhebungsentscheidung der Beklagten gemäß § 48 SGB X zu fordern, wären die Klagen
zwar zulässig, aber nicht begründet; denn die Beklagte wäre in diesem Fall gemäß § 48
Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X i.V. mit § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III berechtigt und ohne die
Ausübung von Ermessen auch verpflichtet gewesen, die Bewilligung des
Lohnkostenzuschusses mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse,
mithin für die Zeit ab 01. September 2000, aufzuheben. Soweit in den tatsächlichen
oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit
Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der
Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt ist mit
Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit der
Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders
schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende
Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen
ist.
Zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Arbeitnehmers G. (Ablauf des 31. August 2000)
waren die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Förderung gemäß § 415 Abs. 3
SGB III a. F. nicht mehr erfüllt. Denn der Kläger hatte die Zahl der in seinem Betrieb
beschäftigten Arbeitnehmer während der Dauer der Zuweisung verringert. Gemäß § 415
Abs. 3 Satz 1 SGB III a. F. sind im Beitrittsgebiet und Berlin (West) als SAM auch
zusätzliche Beschäftigungen arbeitsloser Arbeitnehmer, die die dort genannten
Voraussetzungen erfüllen, in Wirtschaftsunternehmen im gewerblichen Bereich
förderungsfähig. Der Arbeitgeber kann den Zuschuss nur erhalten, wenn er u. a. in
einem Zeitraum von mindestens sechs Monaten vor der Förderung die Zahl der in dem
Betrieb bereits beschäftigten Arbeitnehmer nicht verringert hat und während der Dauer
der Zuweisung nicht verringert (§ 415 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB III a. F.). Nach der
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), die der Senat seiner Entscheidung
zugrunde legt, verringert der Arbeitgeber die Zahl der im Betrieb bereits beschäftigten
Arbeitnehmer auch dadurch, dass er ohne sein Zutun, beispielsweise – wie hier – durch
Arbeitnehmerkündigung, frei werdende Arbeitsplätze nicht erneut besetzt (vgl. BSG,
Urteil vom 07. Februar 2002 – B 7 AL 14/01 R= SozR 3-4300 § 415 Nr. 1; BSG, Urteil vom
06. März 2003 – B 11 AL 49/02 R – nicht veröffentlicht –). Es ist somit unerheblich, ob der
Arbeitnehmer G. von sich aus aus dem klägerischen Betrieb ausgeschieden ist oder ob
der Kläger durch eigenes Verhalten die Zahl der in dem Betrieb beschäftigten
Arbeitnehmer verringert hat. Unstreitig hat der Kläger den weggefallenen Arbeitsplatz
des G. bis zum Ende der Förderung auch nicht neu besetzt. Maßgebend ist auch hier nur
die objektive Sachlage unabhängig davon, ob der Kläger diese nicht erfolgte
Neubesetzung zu vertreten hatte oder nicht (vgl. BSG a.a.O.). Bestand demnach für die
Zeit ab 01. September 2000 schon deswegen kein Anspruch des Klägers auf Förderung
gemäß § 415 Abs. 3 SGB III, weil die Arbeitnehmerzahl verringert wurde, kann
dahinstehen, ob die Beklagte den Kläger nach dem Ausscheiden des G. tatsächlich
unzureichend beraten hatte.
Dem Kläger ist auch zumindest grobfahrlässige Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit der
Lohnkostenzuschuss-Bewilligung für die Zeit ab 01. September 2000 anzulasten. Denn
20
21
22
Lohnkostenzuschuss-Bewilligung für die Zeit ab 01. September 2000 anzulasten. Denn
es musste sich ihm aufgrund der ausdrücklichen und für jedermann verständlichen
Hinweise im Bewilligungsbescheid, der gerade unter der Bedingung ergangen war, dass
sich die Zahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer während der Förderung nicht
verringert, geradezu aufdrängen, dass eine weitere Förderung nach dem Ausscheiden
des G. nicht mit dem geltenden Recht in Einklang steht. Hierfür spricht nicht zuletzt auch
das Schreiben des Klägers an die Beklagte vom 02. Oktober 2000, in dem er die
Kündigung des Arbeitnehmers G. mitgeteilt und selbst die Frage aufgeworfen hatte, ob
sich diesbezüglich im Hinblick auf die Förderung „Probleme" ergeben könnten. Dass die
Beklagte hierauf nicht umgehend geantwortet hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Denn der Kläger durfte auf den Fortbestand der Bewilligung schlechterdings nicht
vertrauen.
Soweit sich der Kläger gegen die Erstattungsforderung der Beklagten wendet, sind die
Klagen zulässig, aber nicht begründet. Die Erstattungspflicht folgt aus § 50 Abs. 2 Satz 1
SGB X i. V. mit § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X. Mangels Vorliegen eines atypischen
Falles durfte die Beklagte auch im Zusammenhang mit der Rückforderung kein
Ermessen ausüben. Wäre hingegen davon auszugehen, dass die Beklagte auch nach
Eintritt der auflösenden Bedingung eine gesonderte Entziehungs- bzw.
Aufhebungsentscheidung – wie geschehen – hätte treffen müssen, würde die
Erstattungspflicht aus § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X folgen. Die Rückforderung knüpft im
Rahmen dieser Vorschrift allein an den aufgehobenen Verwaltungsakt an, so dass es
ebenfalls keiner Ermessensausübung bedarf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht
vor.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum