Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 24.06.2004

LSG Berlin und Brandenburg: wesentlicher nachteil, mitgliedschaft, erlass, beitragssatz, hauptsache, ausschluss, popularklage, mehrbelastung, krankenversicherung, vollstreckbarkeit

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 24.06.2004 (rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 73 KR 1116/04 ER
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 15 B 51/04 KR ER
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 28. Mai 2004 aufgehoben.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Beteiligten haben einander für das gesamte
Verfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 28. Mai 2004 ist gemäß §§
172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig und begründet. Das Sozialgericht hat zu Unrecht die
Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller eine Kündigungsbestätigung
auszustellen, nach der seine Mitgliedschaft bei der Antragsgegnerin mit Ablauf des 30. Juni 2004 endet.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug
auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig
erscheint. Dies setzt voraus, dass sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht
werden. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Damit kann der Senat offenlassen, ob es sich bei dem Antrag des Antragstellers sinngemäß um einen in einen
Verpflichtungsantrag gekleideten Feststellungsantrag handelt, mit dem dieser die Feststellung begehrt, dass seine
Mitgliedschaft bei der Antragsgegnerin mit Ablauf des 30. Juni 2004 endet, und ob und inwieweit derartige
Statusfeststellungen im Hinblick auf ihre fehlende Vollstreckbarkeit überhaupt Gegenstand vorläufigen
Rechtsschutzes sein können. Denn der Antragsteller hat für sein Begehren schon einen Anordnungsgrund nicht mit
der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Nach seinem
Vorbringen lässt sich eine besondere Eilbedürftigkeit der Angelegenheit nicht erkennen. Aufgrund seiner im
Kündigungsschreiben vom 20. April 2004 hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung endet die
Mitgliedschaft des Antragstellers bei der Antragsgegnerin jedenfalls spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2005. Die
Beteiligten streiten also darum, ob der Kläger für weitere 12 Monate (1. Juli 2004 bis 30. Juni 2005) bei einem
Beitragssatz von 13,8 % bei der Antragsgegnerin krankenversichert ist oder seine Krankenversicherung bei einem
Beitragssatz von 13,1 % bei der von ihm gewählten Krankenkasse (B G D D) fortführen kann. Bei einer Differenz von
0,7 % erwächst hieraus beispielsweise einem Arbeitnehmer mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von 2.000,00
Euro eine finanzielle Mehrbelastung von monatlich 7 Euro (2.000,00 Euro x 0,7 %: 2 [Beitragsanteil des
Arbeitnehmers]) und bezogen auf einen 12 Monatszeitraum insgesamt eine Belastung von 84 Euro. Anhaltspunkte,
dass eine entsprechende Folge den Antragsteller finanziell überfordert und ihn unzumutbar belastet, hat dieser weder
vorgetragen noch sind solche nach Aktenlage erkennbar.
Soweit der Antragsteller insoweit vorträgt, dass die im Falle seines Obsiegens in der Hauptsache notwendigen
"buchhalterischen, sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Rückabwicklungen" seinem Arbeitgeber nicht zumutbar
seien, kann der Senat offenlassen, ob dies zutreffend ist. Denn ein wesentlicher Nachteil im Sinne von § 86 b Abs. 2
Satz 2 SGG ist nur dann gegeben, wenn ohne die einstweilige Anordnung eine Verletzung von Rechten des
Antragstellers droht. Dieses Erfordernis dient insbesondere dem Ausschluss der Popularklage (vgl. Meyer-Ladewig,
SGG, 7. Aufl. 2002, § 54 RdNr. 13). Die möglicherweise drohende Verletzung von Rechten Dritter kann der
Antragsteller insoweit nicht geltend machen.
Soweit in der Literatur vertreten wird, dass bei offensichtlicher Zulässigkeit und Begründetheit des
Hauptsacheverfahrens zumindest verminderte Anforderungen an den Anordnungsgrund zu stellen sind und dem
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in der Regel stattzugeben ist (Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003,
§ 123 RdNr. 25), führt auch dies im vorliegenden Fall nicht zum Erlass der begehrten Anordnung. Denn im Hinblick auf
den den Beteiligten bekannten Meinungsstand zur Problematik des Sonderkündigungsrechts bei einem
Zusammenschluss mehrerer Krankenkassen (vgl. Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 16. Dezember 2003 - L 4 KR
33/00 und andererseits Schreiben des Bundesversicherungsamtes vom 19. März 2004 - Gf.: II 1-5300.0 - 683/2002 -)
ist eine derartige offensichtliche Begründetheit des Hauptsacheverfahrens nicht gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst. Dieser
Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).