Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 23.10.2008
LSG Berlin-Brandenburg: ermessen, hauptsache, link, sammlung, rechtsnachfolger, quelle, abtretung, abrechnung, legalzession, einfluss
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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 5.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 5 B 2240/08 AS
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 183 S 1 SGG, § 197a Abs 1
SGG, § 161 Abs 2 VwGO, § 52
GKG
Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 23.
Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss, mit welchem das Sozialgericht Berlin
über die Kosten und den Streitwert entschieden hat, ist kein Erfolg beschieden.
Gegenstand des Hauptsacheverfahrens war ein Anspruch auf die Übernahme von
Kosten für eine Ferienschulreise, den die Erziehungsberechtigte eines bei dem Beklagten
im Leistungsbezug stehenden Teilnehmers an die Klägerin als Veranstalterin der Reise
abgetreten hatte. Einen Monat nach Klageerhebung ging der streitige Betrag in Höhe
von 230 Euro bei der Klägerin ein, die daraufhin den Rechtsstreit für in der Hauptsache
erledigt erklärte.
Die Klägerin hat beantragt, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der
Beklagte hat sich zur Übernahme der notwendigen außergerichtlichen Kosten bereit
erklärt.
Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Sozialgericht den Streitwert auf 230 Euro
festgesetzt und dem Beklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt. Zur Begründung
hat es ausgeführt, die Streitwertfestsetzung beruhe auf § 197 a Sozialgerichtsgesetz
(SGG) i.V.m. § 3 Gerichtskostengesetz (GKG) und bemesse sich nach dem Wert des
geltend gemachten Anspruchs. Die Kostenentscheidung nach § 197 a SGG i.V.m. § 154
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) folge der Kostenübernahmeerklärung des
Beklagten.
Gegen den am 31. Oktober 2008 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 14.
November 2008 Beschwerde eingelegt. Sie meint, sie habe als Leistungsempfängerin
geklagt, so dass das Gerichtskostengesetz keine Anwendung habe finden können.
Vielmehr sei eine Abrechnung nach Betragsrahmengebühren vorzunehmen.
Der Beklagte hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Er beantragt die
Zurückweisung der Beschwerde sowie eine Entscheidung, „dass außergerichtliche
Kosten nicht zu erstatten sind“.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Art der Kostenentscheidung, denn die
Streitwertfestsetzung ist lediglich eine Konsequenz der Anwendung von § 197 a SGG.
Dass der Streitwert, wäre ein solcher zu bestimmen, in falscher Höhe festgesetzt worden
wäre, hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Die Beschwerde gegen die getroffene
Kostengrundentscheidung ist zulässig. Sie ist insbesondere nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 3
SGG ausgeschlossen, denn das Sozialgericht hat keine Kostengrundentscheidung nach
§ 193 SGG, sondern eine solche nach § 197 a SGG getroffen.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Zutreffend ist das Sozialgericht davon
ausgegangen, dass Grundlage der zu treffenden Kostenentscheidung hier § 197 a Abs. 1
SGG ist. Danach werden Kosten nach den Vorschriften des GKG erhoben, wenn in einem
Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten
Personen gehören. Die §§ 184 bis 195 SGG finden dann keine Anwendung; vielmehr sind
die §§ 154 bis 162 VwGO entsprechend anzuwenden.
Zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören die Klägerin und der Beklagte nicht.
Entgegen ihrer Auffassung ist die Klägerin insbesondere nicht Leistungsempfängerin im
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Entgegen ihrer Auffassung ist die Klägerin insbesondere nicht Leistungsempfängerin im
Sinne der genannten Vorschrift. Die in § 7 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
geregelten Voraussetzungen für den Erhalt von Leistungen der Grundsicherung für
Arbeitsuchende erfüllt sie nicht und behauptet dies auch nicht. Dem kostenrechtlich
privilegierten Personenkreis gehört sie auch nicht als Sonderrechtsnachfolgerin (§ 183
Satz 1 SGG) an. Soweit nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch diejenigen, die im
Wege einer Legalzession nach § 19 Abs. 6 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
Anspruchsinhaber geworden sind, dem genannten Personenkreis zuzurechnen sind
(Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 1. September 2008, B 8 SO 12/08 B, zitiert
nach juris), ist dies auf das Begehren der Klägerin ohne Einfluss, weil der geltend
gemachte Anspruch nicht infolge einer gesetzlichen Regelung, sondern durch eine
Abtretung auf sie übergegangen ist. Der - schlichte - Rechtsnachfolger eines
Leistungsempfängers aber ist nicht nach § 183 SGG privilegiert (vgl. BSG, Beschluss
vom 4. Juni 2007, B 11 a AL 153/06 B, zitiert nach juris, m.w.N.).
Die Kostenentscheidung des Sozialgerichts ist auch im Ergebnis zutreffend, obwohl sie
ihre Grundlage nicht in § 154 Abs. 1 VwGO, sondern in § 161 Abs. 2 VwGO findet. Danach
entscheidet das Gericht dann, wenn - wie hier - der Rechtsstreit in der Hauptsache
erledigt ist, grundsätzlich nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens, wobei
der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen ist. Dem entsprach es hier, dem
Beklagten, der dem Begehren entsprochen und sich zur Übernahme der
(außergerichtlichen) Kosten bereit erklärt hatte, die Kosten aufzuerlegen. Letzteres hat
das Sozialgericht auch zur Begründung seiner Entscheidung angeführt.
Ist das Sozialgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Kostengrundentscheidung
nach § 197 a SGG i.V.m. §§ 154 ff VwGO zu treffen ist, so hat es auch zu Recht eine
Entscheidung über den Wert des Streitgegenstands getroffen. Nach § 197 a Abs. 1 Satz
1 SGG werden Kosten nach den Vorschriften des GKG erhoben. § 3 Abs. 1 GKG zufolge
richten sich die Gebühren grundsätzlich nach der Höhe des Streitwerts. Dieser ist gemäß
§ 52 Abs. 1 GKG in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und
Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag
des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
Steht - wie hier - ein bezifferter Geldbetrag im Streit, so ist nach § 52 Abs. 3 GKG dessen
Höhe maßgebend. Davon ist das Sozialgericht zutreffend ausgegangen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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