Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 20.11.2006

LSG Berlin-Brandenburg: sozialhilfe, sachliche zuständigkeit, sozialversicherung, begriff, hauptsache, unterbringung, einfluss, versorgung, link, sammlung

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
23. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 23 B 260/06 SO
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 51 Abs 1 Nr 6 SGG, § 86b Abs
2 SGG, § 98 SGG, § 172 SGG, §
17a Abs 4 GVG
Umfassende sachliche Zuständigkeit des Sozialgerichts in
Angelegenheiten der Sozialhilfe
Tenor
Der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 20. November 2006 wird
abgeändert: Der Sozialrechtsweg ist zulässig. Die vom Sozialgericht ausgesprochene
Verweisung an das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) wird aufgehoben.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die weitere Beschwerde wird nicht zulassen.
Gründe
I.
Die Antragstellerin, Betreiberin einer Alten- bzw. Pflegeeinrichtung im Landkreis B,
wendet sich mit der am 06. Dezember 2006 erhobenen „sofortigen“ Beschwerde gegen
den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 20. November 2006, mit dem
dieses sich für sachlich unzuständig erklärt hat und den Rechtsstreit an das
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) verwiesen hat.
Mit dem am 14. August 2006 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
begehrt die Antragstellerin Folgendes:
Dem Antragsgegner wird aufgegeben, einstweilen - bis zur Entscheidung im
Hauptsacheverfahren - bei der Bewilligung von Sozialhilfe an Bedürftige auf die
Besetzung von Pflegeplätzen in dem von der Antragstellerin betriebenen Pflegeheim „I
W“, keine - für die Antragstellerin nachteilige - Einflussnahme dahingehend auszuüben,
dass es sich bei der Einrichtung der Antragstellerin um eine „nicht geförderte“
Einrichtung handelt.
Dem Antragsgegner wird weiter aufgegeben, im Rahmen der Bewilligung von
Sozialhilfe zur Besetzung von Pflegeplätzen die (gemeint: der?) Antragstellerin im
Hinblick auf die Pflegeeinrichtung „I W“ eine Benachteiligung oder Ungleichbehandlung
der Antragstellerin gegenüber sonstigen Einrichtungsbetreibern, insbesondere
gegenüber geförderten Einrichtungen, zu unterlassen.
Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass das angerufene Gericht nach Maßgabe von §
51 Abs. 1 Ziffer 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sachlich zuständig sei. Es handele sich um
eine sonstige Angelegenheit der Sozialversicherung. Vorliegend werde die Gewährung
von Sozialhilfe an Bedürftige als bewusstes Regelungsinstrument zur Ausübung von
Belegungsrechten bei Alten- und Pflegeheimen genutzt.
Die Antragsgegnerin hat im sozialgerichtlichen Verfahren ebenfalls den Sozialrechtsweg
für eröffnet gehalten. Es handele sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht
um eine sonstige Angelegenheit der Sozialversicherung nach § 51 Abs. 1 Nr. 5 SGG,
sondern um eine Angelegenheit der Sozialhilfe nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 a SGG. Die
Antragstellerin begehre die Unterlassung einer negativen Einflussnahme auf ihre
Einrichtung im Rahmen von Sozialhilfeverfahren auf Bewilligung von Hilfe zur Pflege.
Hierbei handele es sich daher um eine Angelegenheit der Sozialhilfe. Zur Sozialhilfe
gehöre auch die Hilfe zur Pflege.
Mit Beschluss vom 20. November 2006 hat sich das Sozialgericht nach Anhörung der
Beteiligten für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) verwiesen.
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Der Vorsitzende der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) hat mit
Schreiben vom 05. Dezember 2006 zum Verweisungsbeschluss Stellung genommen
und u. a. darauf hingewiesen, dass dieser nicht rechtskräftig sei, da die Beschwerdefrist
nach § 17 a Abs. 4 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) i. V. m. § 173 SGG noch
nicht verstrichen sei.
Am 06. Dezember hat die Antragstellerin eine als „sofortige Beschwerde“ bezeichnete
Beschwerde bei dem Sozialgericht eingelegt, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat.
II.
Die nach § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG i. V. m. § 172 SGG statthafte Beschwerde (vgl. Keller
in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 51 Rz. 55), mit der sich die Antragstellerin
gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Sozialrechtsweges und gegen die
Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) wendet, ist
zulässig und in der Sache begründet. Bei dem Beschluss handelt es sich um eine
Rechtswegverweisung nach § 17 a Abs. 2 GVG und nicht, wie das Sozialgericht
offensichtlich annimmt, um eine Verweisung nach § 98 SGG. Letztere Vorschrift betrifft
ausschließlich Verweisungen innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit. Gegen den Beschluss
über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Rechtsweges ist die Beschwerde gegeben
(§ 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG). Da das SGG die in § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG genannte
sofortige Beschwerde nicht kennt, tritt an deren Stelle die Beschwerde nach § 172 SGG
(BSG SozR 3-1500 § 51 Nr. 24).
Für das hier streitige Begehren der Antragstellerin auf Unterlassung einer negativen
Einflussnahme auf ihre Einrichtung im Rahmen von Sozialhilfeverfahren auf Bewilligung
von Hilfe zur Pflege ist das Sozialgericht Frankfurt (Oder) als Gericht der Hauptsache
nach § 86 b Abs. 2 SGG zuständig. Hauptsache im Sinne dieser Vorschrift ist der von der
Antragstellerin geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung negativer Einflussnahme
im Rahmen der Bewilligung von Hilfe zur Pflege.
Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 a SGG entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit seit
dem 01. Januar 2005 über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der
Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes. Damit ist die Zuständigkeit der
Sozialgerichte gegeben für Rechtsstreite, die ihre Grundlage im Sozialgesetzbuch
Zwölftes Buch SGB XII - Sozialhilfe - haben. Dazu gehören auch die Regelungen der Hilfe
zur Pflege nach den §§ 61 ff. SGB XII. Um eine solche Angelegenheit der Sozialhilfe
handelt es sich im zugrunde liegenden Rechtsstreit. Das Sozialgericht irrt, wenn es wie
im Anhörungsschreiben vom 10. November 2006 ausgeführt, annimmt, dass allein das
Fehlen einer Anspruchsgrundlage im SGB XII zur Unzuständigkeit der
Sozialgerichtsbarkeit führt. Zwar ist es zutreffend, dass es vorliegend nicht um die
Gewährung von Sozialhilfeleistungen geht. § 51 Abs. 1 Nr. 6 a SGG regelt jedoch die
Zuständigkeit „in Angelegenheiten der Sozialhilfe“. Das ist schon dem Wortlaut nach
eine weitergehende Regelung, als es eine Zuständigkeitsregelung „für Streitigkeiten um
Sozialhilfe“ wäre, denn der Begriff „Angelegenheiten“ erfasst alle Streitfragen, die sich
im Zusammenhang mit der Sozialhilfegewährung ergeben können (vgl. OVG
Niedersachsen, Beschluss vom 21. Juni 2005, 4 OB 193/05, NVwZ 2005, S. 1097 f.). Vor
Neuregelung des § 51 Abs. 1 Nr. 6 a SGG fand sich der Begriff der „Angelegenheiten der
Sozialhilfe“ in den Verfahrensordnungen für die Gerichte nur in der Kostenregelung des §
188 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Formulierung „Angelegenheiten der
Sozialhilfe“ in § 188 VwGO ist bis dahin in der Rechtsprechung stets weit ausgelegt
worden in dem Sinne, dass darunter alle Sachgebiete fallen, die Fürsorgemaßnahmen
betreffen (BVerwG, Urteil vom 15. April 1964 - BVerwG V C 45.63 - , BVerwGE 18, 216;
Urteil vom 09. Oktober 1973 - BVerwG V C 15.73 - BVerwGE 44, 110). Zutreffend
entnimmt dem das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (a.a.O.), dass eine andere
Formulierung als „Angelegenheiten der Sozialhilfe“ für die Zuständigkeitsregelung
gewählt worden wäre, wenn ein engeres Verständnis gewollt gewesen wäre. Schon aus
diesem Grunde beschränkt der Wortlaut der Vorschrift die Zuständigkeit der
Sozialgerichte nicht auf Streitigkeiten, die eine ausdrückliche Anspruchsgrundlage im
SGB XII aufweisen. Vielmehr sind davon auch Streitigkeiten umfasst, in denen mittelbar
durch die Anwendung sozialhilferechtlicher Vorschriften eine Rechtswirkung erzielt wird.
Das dürfte hier der Fall sein, als die Antragsgegnerin hier durch die Bewilligung von Hilfe
zur Pflege Einfluss auf die Belegung von Pflegeplätzen u. a. in der Einrichtung der
Antragstellerin nehmen soll. Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens prüft der
Antragsgegner, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege beim
jeweiligen Antragsteller vorliegen. In diesem Zusammenhang prüft er auch, in welcher
Einrichtung eine Unterbringung erfolgen kann. Die Bescheidung des Antrages erfolgt
gegenüber dem jeweiligen Pflegebedürftigen, betrifft die Antragstellerin jedoch mittelbar.
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gegenüber dem jeweiligen Pflegebedürftigen, betrifft die Antragstellerin jedoch mittelbar.
Begehrt die Antragstellerin die Unterlassung einer solchen mittelbaren negativen
Einflussnahme, handelt es sich um eine Streitigkeit in einer Angelegenheit der
Sozialhilfe. Dies gilt umso mehr, als das Verhältnis der Antragstellerin mit dem
Antragsgegner sozialhilferechtlich geprägt ist. Die Antragstellerin verfügt über eine
Vereinbarung nach § 75 Abs. 5 SGB XII mit dem Landesamt für Soziales und Versorgung
als überregionalem Träger der Sozialhilfe. Ob die Antragstellerin sich zulässigerweise
gegen diese mittelbare Betroffenheit wenden kann, ist nicht Frage der Zulässigkeit des
Rechtsweges.
Soweit die Antragstellerin sich mit ihrem Begehren auch auf wettbewerbsrechtliche
Regelungen stützt, ändert dies einerseits nichts daran, dass es beim Charakter einer
sozialrechtlichen Streitigkeit verbleibt, andererseits wird das Sozialgericht hierüber ggf.
mit zu entscheiden haben.
Die Kostentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die weitere Beschwerde war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe im Sinne des § 17 a
Abs. 4 Satz 5 GVG nicht vorliegen. Damit ist dieser Beschluss nicht anfechtbar (§ 17 a
Abs. 4 Satz 4 GVG).
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