Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 11.05.2010

LSG Berlin und Brandenburg: aufnahme der erwerbstätigkeit, wohnung, eheähnliche gemeinschaft, genossenschaft, darlehen, aufnahmegebühr, umzug, zusicherung, abtretung, zuschuss

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 11.05.2010 (rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 82 AS 20481/08
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 5 AS 25/09
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 15. Dezember 2008 wird
zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die
Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von dem beklagten JobCenter die Zahlung von insgesamt 1.650,- EUR für den Erwerb von
Genossenschaftsanteilen bzw. die Aufnahmegebühr für die Wohnungsbaugenossenschaft "N B" e. G. Er lebt mit
seinem 1999 geborenen Sohn, C, und dessen Mutter Y seit dem 1. März 2007 in einer etwa 86 qm großen Wohnung,
deren Miete insgesamt 650,- EUR (484,- EUR Grundmiete, Vorauszahlung für Heizung und Warmwasser 44,- EUR,
Vorauszahlung für übrige Betriebskosten 120,- EUR und 2,- EUR für die Wartungskosten der Gemeinschaftsantenne)
beträgt. Den Dauernutzungsvertrag mit der Wohnungsbaugenossenschaft "N B" e. G. schloss Y als Mitglied Nr. 11
ab, der Kläger unterzeichnete den Vertrag als "Selbstschuldnerischer Bürge". Vor dem 1. März 2007 hatte der Kläger
mit Y und seinem Sohn im Zuständigkeitsgebiet der Beigeladenen gewohnt und von dieser Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bezogen. In dem Verwaltungsvorgang
findet sich ein mit "Eingliederungsvereinbarung" überschriebenes Papier, welches auf den 23. Februar 2007 datiert ist.
Hierin heißt es unter anderem: "Herr Z sowie die in der Bedarfsgemeinschaft lebende Frau Y sowie deren Sohn
werden zum 01.03.2007 nach Berlin umziehen. Der Umzug wird bedingt durch die Aufnahme einer
sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung bei der Fa. H GmbH ab dem 12.03.2007 notwendig. Ausgehend von der
Aufnahme der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung bei der Fa. H GmbH in Berlin können als Mobilitätshilfen
ausgehend von der Antragstellung von Herrn Z folgende Leistungen seitens der ARGE B gewährt werden: 4.
Umzugskostenbeihilfe Ausgehend vom günstigsten Angebot der Umzugsfirma H in Höhe von 7.860,07 EUR abzüglich
der nicht als notwendig anerkannten Kosten von ca. 1800,- EUR wurde als notwendige Umzugskosten bei
Beauftragung einer Spedition der Betrag von 6.053,65 EUR anerkannt. Da die Genossenschaftsanteile von 1.960,-
EUR einschließlich der Bearbeitungsgebühr von 100,- EUR wohl nicht durch das zuständige Job-Center Berlin
übernommen werden, wurde in Übereinstimmung mit Herrn Z vereinbart, das der Umzug in Eigenregie und damit
deutlich kostengünstiger durchgeführt wird. Der Betrag von 6.053,65 EUR wird gezahlt. Er beinhaltet jedoch nicht nur
die reinen Umzugskosten in Eigenregie, sondern auch die Übernahme der Genossenschaftsanteile. " Am 20. Februar
2007 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Übernahme der Genossenschaftsanteile in Höhe von 1.650,- EUR
wegen eines arbeitsbedingten Umzugs nach Berlin. Mit Schreiben vom 12. Mai 2007 teilte Y dem Beklagten die
Kontonummer des Kautionskontos mit und bat um die Überweisung des Betrages unter Angabe des
Verwendungszwecks "Anteile / 11 – S". Mit Schreiben vom 16. Juli 2007 bat der Beklagte Y nachzuweisen, wie sie
das Geld für die Genossenschaftsanteile aufgebracht habe. Mit Schreiben vom 17. Juli 2007 antwortete diese, dass
sie nicht über Schonvermögen verfüge. Geld anzusparen sei ihr ebenfalls nicht möglich gewesen, da sie in den
vergangenen beiden Jahren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II erhalten habe, welche
zudem von der Beigeladenen immer wieder gekürzt worden seien. Die Beigeladene habe sie gezwungen gemeinsam
mit dem Kläger nach Berlin umzuziehen, schon allein deshalb habe sie einen Anspruch auf Übernahme ihrer
Aufwendungen für die Genossenschaftsanteile. Das Geld für die Genossenschaftsanteile habe sie sich von
Bekannten und Freunden geliehen. Dieses sei nunmehr spätestens am 15. August 2007 zur Rückzahlung fällig. Mit
Schreiben vom 5. August 2007 wandte sich der Kläger an den Beklagten, da er in einer anderen Angelegenheit zur
Vorlage verschiedener Unterlagen aufgefordert worden war. Er sehe zur Übersendung dieser Unterlagen keine
Veranlassung, da er mit Y nicht in einer Bedarfsgemeinschaft lebe. Sie lebten zwar in einer gemeinsamen Wohnung,
der Mietvertrag laufe jedoch allein auf Y. Er selbst habe nur ein "Untermietsverhältnis" und müsse gegebenenfalls auf
Verlangen von Y aus der Wohnung ausziehen. Mit Bescheid vom 9. August 2007, welcher allein an den Kläger
gerichtet war, lehnte der Beklagte die Übernahme der Kosten für die Genossenschaftsanteile ab. Der Kläger sei mit
Zustimmung der ARGE B nach Berlin gezogen. Er habe sich jedoch nicht zuvor vom Beklagten eine
"Angemessenheitsbescheinigung" für die neu anzumietende Wohnung ausstellen lassen. Hätte er dies getan, wäre er
darüber informiert worden, dass die angemessene Miete für einen 3-Personen-Haushalt maximal 542,- EUR betragen
dürfe und die Übernahme von Genossenschaftsanteilen auf maximal drei Grundmieten begrenzt sei. Hinsichtlich der
Übernahme von Genossenschaftsanteilen sei zudem zu prüfen, ob diese nicht im Wege der Selbsthilfe aufgebracht
werden könnten. Da der Kläger bereits im Wege der Selbsthilfe den erforderlichen Betrag aufgebracht habe, sei die
Übernahme nicht erforderlich. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Bescheid vom 12. Oktober 2007
zurück. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Genossenschaftsanteile. Nach der
ausdrücklichen Vereinbarung in der Eingliederungsvereinbarung vom 23. Februar 2007 habe der Kläger von der ARGE
Beinen Betrag von 6.053,65 EUR erhalten, dieser habe nach der Vereinbarung auch die Übernahme der
Genossenschaftsanteile umfasst. Am 23. Oktober 2007 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Berlin Klage erhoben. Er
habe am 20. Februar 2007 bei dem Beklagten die Übernahme der Genossenschaftsanteile beantragt. Die Anmietung
der Wohnung sei im Zusammenhang mit der Aufnahme seiner Tätigkeit als Rettungsassistent in Berlin erfolgt. Da der
Beklagte mit der Beigeladenen keine Einigkeit über die Zuständigkeit habe erzielen können, habe er sich privat von K
Geld geliehen, um die Genossenschaftsanteile zu bezahlen und die Aufnahme der Erwerbstätigkeit nicht zu
gefährden. Soweit der Beklagte rüge, dass er sich keine Angemessenheitsbescheinigung habe ausstellen lassen, so
sei er insoweit von der Beigeladenen nicht ordnungsgemäß beraten worden. Herr K fordere nunmehr die Rückzahlung
des Betrags und drohe gerichtliche Schritte an. Er müsse daher mit einem Mahnbescheid oder einer Zahlungsklage
rechnen. Von Selbsthilfe durch den Kläger könne daher keine Rede sein. Eine Wohnung zu finden, bei der keine
Kaution oder Genossenschaftsanteile zu zahlen waren, sei ihm über eine Entfernung von 900 km nicht möglich
gewesen. Er hat außerdem die Kopie eines Kontoauszugs vorgelegt, wonach er am 23. Februar 2007 1.650,- EUR mit
dem Verwendungszweck "WG N B ANTEILE 11 INCL. AUFNAHMEGEBÜHR" auf das von Y angegebene
Kautionskonto überwiesen hatte. Die Eingliederungsvereinbarung mit der ARGE B habe er angefochten, so dass der
Beklagte nicht hierauf verweisen könne. Im Übrigen sei die Eingliederungsvereinbarung auch sittenwidrig. Nach
vorheriger Anhörung wies das Sozialgericht die Klage durch Gerichtsbescheid vom 15. Dezember 2008 ab. Das
beklagte JobCenter habe es zu Recht abgelehnt, die Kosten für die Genossenschaftsanteile zu übernehmen. Nach §
22 Abs. 3 S. 1 SGB II könnten Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch
den bis zum Umzug örtlich zuständigen Träger übernommen werden. Der Beklagte habe das ihm eingeräumte
Ermessen fehlerfrei ausgeübt, als er die Übernahme der Kosten der Genossenschaftsanteile abgelehnt habe. Der
Beklagte habe zutreffend berücksichtigt, dass der Kläger bereits einen Zuschuss zum Erwerb der
Genossenschaftsanteile erhalten und so kein entsprechender Bedarf mehr bestanden habe. In Höhe von 1.650,- EUR
sei der von der Beigeladenen gezahlte Betrag für den Erwerb der Genossenschaftsanteile zweckbestimmt gewesen.
Am 6. Januar 2009 hat der Kläger Berufung eingelegt. Das Sozialgericht habe zu Unrecht auf die
Eingliederungsvereinbarung verwiesen. Dem Beklagten sei es bislang nicht gelungen, ein Exemplar der
Eingliederungsvereinbarung mit seiner Originalunterschrift vorzulegen. Der Kläger hat außerdem eine Aufstellung
seiner vermeintlichen Umzugskosten eingereicht, ausweislich derer er insgesamt 6.301,41 EUR für den Umzug
aufgewendet haben will. Der Kläger hat ferner mit Schriftsatz vom 24. März 2010 die Kopie eines Schreibens mit
folgendem Inhalt vorgelegt: " Abtretung nach 398 BGB Hiermit trete ich, Frau Y in B, LStr. die Forderung in Höhe von
1.650,- EUR für Genossenschaftsanteile incl. der Aufnahmegebühr an Herrn Z in Berlin, L Str. ab. B, den 21.10.2007 "
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 15. Dezember 2008 sowie den
Bescheid des Beklagten vom 9. August 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2007
aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm einen Betrag von 1.650,- EUR für die Kosten der
Genossenschaftsanteile incl. der Aufnahmegebühr zu zahlen, hilfsweise, ihm ein Darlehen in Höhe von 1.650,- EUR
für die Kosten der Genossenschaftsanteile incl. der Aufnahmegebühr zu gewähren, Der Beklagte beantragt, die
Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verweist zur Begründung auf die streitgegenständlichen Bescheide sowie das
Urteil des Sozialgerichts Berlin. Mit Beschluss vom 10. März 2010 hat das Gericht die Arbeitsgemeinschaft B nach §
75 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beigeladen. Der Verwaltungsvorgang des Beklagten hat vorgelegen und ist
Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte über die Berufung des Klägers entscheiden, obwohl dieser in der mündlichen Verhandlung nicht
vertreten war, da mit der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (vgl. §§ 110 Abs. 1
Satz 2, 126, 153 Abs. 1 SGG). Die Berufung ist zwar nach § 143 SGG zulässig und insbesondere innerhalb der Frist
des § 151 SGG eingelegt, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm begehrten 1.650,-
EUR für die Kosten der Genossenschaftsanteile einschließlich der Aufnahmegebühr, und zwar weder als Zuschuss
noch als Darlehen. Das beklagte JobCenter hat es zu Recht abgelehnt, dem Kläger diesen Betrag zu gewähren.
Gegenstand der Klage ist der Anspruch des Klägers auf Übernahme der Kosten für die Genossenschaftsanteile, nicht
aber etwaige Ansprüche von der gemeinsam mit ihm in der Wohnung lebenden Y. Die Klage ist nicht erweiternd
dahingehend auszulegen, dass sie auch im Namen der Y erhoben werden sollte. Nach dem Bundessozialgericht (vgl.
nur Urteil vom 29. März 2007 – B 7b AS 4/06 R, juris mit weiteren Nachweisen) waren aufgrund der mit der Einführung
der Bedarfsgemeinschaft verbundenen rechtlichen Unsicherheiten für eine Übergangszeit bis zum 30. Juni 2007
Rechtsbehelfe sowie Gerichtsentscheidungen, die eine Bedarfsgemeinschaft betreffen, erweiternd dahin auszulegen,
dass alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sowohl von den entsprechenden prozessualen Anträgen als auch von
den Gerichtsentscheidungen erfasst wurden. Abgesehen davon, dass bereits der Ausgangsbescheid erst nach Ablauf
dieser Übergangsfrist ergangen und allein an den Kläger gerichtet ist, ergibt sich aus den Schriftsätzen des Klägers
unmissverständlich, dass er nur in eigenem Namen klagen wollte. Er sieht sich nämlich rechtswidrig durch die
Beklagte in eine Bedarfsgemeinschaft mit Y gedrängt und bestreitet vehement, mit dieser in einer eheähnlichen
Gemeinschaft zu leben (vgl. etwa den Schriftsatz vom 30. November 2007). In einem anderen Schreiben an den
Beklagten vom 5. August 2007 hat er betont, mit Y nur aus Kostengründen eine Wohnung zu teilen, keinesfalls
bildeten sie eine eheähnliche Gemeinschaft. Wenngleich seine rechtlichen Wertungen der Beziehung zu Y das Gericht
nicht binden, müssen diese Äußerungen bei der Auslegung seiner Anträge herangezogen werden. Sie können nicht
anders gedeutet werden, als dass der Kläger ausschließlich in eigenem Namen und nicht im Namen von Y klagen
möchte. Ob die Aufwendungen für Anteile an einer Wohnungsbaugenossenschaft unter den Begriff der
Wohnungsbeschaffungskosten oder der Mietkaution im Sinne von § 22 Abs. 3 S. 1 SGB II zu fassen sind (vgl. dazu
nur: Landessozialgericht Sachsen, Beschluss vom 29. September 2008 – L 2 B 611/08 AS ER), kann vorliegend
dahinstehen. Hiernach können Wohnungsbeschaffungskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug
örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden; eine Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung durch
den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger übernommen werden. Ebenfalls braucht vorliegend
nicht entschieden zu werden, ob der Kläger bereits deshalb keinen Anspruch auf die Übernahme der Kosten der
Genossenschaftsanteile durch den Beklagten hat, weil keine vorherige, d. h. vor Begründung der Verpflichtung erteilte
Zusicherung über die Übernahme vorlag (vgl. dazu Münder (Hrsg.), SGB II Kommentar, 3. Auflage 2009, § 22 Rn. 104
ff.). Schließlich kann es ebenso dahinstehen, ob die von der Beigeladenen vorgelegte Eingliederungsvereinbarung
wirksam abgeschlossen ist und der Kläger so das Geld für die Genossenschaftsanteile bereits erhalten hat. Der
Beklagte bzw. die Beigeladene waren nämlich schon deshalb nicht verpflichtet, dem Kläger die Kosten für den Erwerb
der Genossenschaftsanteile zu erstatten, weil es sich hierbei nicht um Wohnungsbeschaffungskosten oder eine
Mietkaution des Klägers handelte. Da so die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 SGB II nicht
vorliegen, war das Ermessen des Beklagten bereits nicht eröffnet. Der Kläger ist nicht Mitglied der
Wohnungsbaugenossenschaft "N B" e. G ... Dies ist allein Y, wie sich zweifelsfrei aus dem Dauernutzungsvertrag
ergibt. Der Kläger hat den Dauernutzungsvertrag lediglich als selbstschuldnerischer Bürge unterschrieben. Auch der
vom Kläger eingereichte Überweisungsbeleg nimmt ausdrücklich auf die Mitgliedsnummer 11 von Y Bezug. Der
Kläger war somit gegenüber der Wohnungsbaugenossenschaft nicht zur Zahlung der Genossenschaftsanteile
verpflichtet. Er hat nach § 7 des Nutzungsvertrags lediglich eine selbstschuldnerische Bürgschaft für die
Verbindlichkeiten aus dem Nutzungsvertrag übernommen. Zu diesen Verbindlichkeiten zählt etwa die laufende Miete,
nicht aber die Kosten für die Genossenschaftsanteile; diese sind nicht Gegenstand des Dauernutzungsvertrags.
Selbst wenn der Kläger eine selbstschuldnerische Bürgschaft für die Genossenschaftsanteile der Y übernommen
hätte, wären dies immer noch nicht seine Wohnungsbeschaffungskosten bzw. Mietkaution. Sogar wenn man
unterstellte, dass der Kläger und Y eine Bedarfsgemeinschaft bilden, was der Kläger bestreitet, könnten die
Verpflichtungen von Y keinen Anspruch des Klägers begründen. Jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft hat
grundsätzlich einen individuellen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (vgl. nur Bundessozialgericht, Urteil vom
7. November 2006 – B 7b AS 8/06 R, juris Rn. 12 ff.). Schließlich ändert auch die vom Kläger vorgelegte "Abtretung
nach 398 BGB" nichts an diesem Umstand. Selbst wenn man unterstellt, dass Y ihr Geschäftsguthaben an der
Genossenschaft an den Kläger abtreten wollte und es sich nicht nur um ein Scheingeschäft im Sinne von § 117 BGB
handelt, wäre die Abtretung unwirksam. Nach § 76 Abs. 1 Genossenschaftsgesetz (GenG) können
Geschäftsguthaben an einer Genossenschaft nur an andere Mitglieder der Genossenschaft übertragen werden. Im
Übrigen sieht § 8 der Satzung der Wohnungsbaugenossenschaft "N B" vom 19. März 2008 in Übereinstimmung mit §
76 Abs. 2 GenG vor, dass die Übertragung des Geschäftsguthabens der Zustimmung des Vorstandes bedarf. Der
Kläger ist jedoch weder Mitglied der Genossenschaft, noch liegt eine entsprechende Zustimmung des Vorstands der
Genossenschaft vor. Dementsprechend macht der Kläger keine eigenen, sondern Wohnungsbeschaffungskosten
einer dritten Person geltend, welche nicht von § 22 SGB II erfasst werden. Da Genossenschaftsanteile bei
Beendigung des Nutzungsverhältnisses und dem damit verbundenen Austritt aus der Genossenschaft – insoweit
ähnlich einer Mietkaution – zurückerstattet werden, sind sie vom kommunalen Träger grundsätzlich nur als Darlehen
zu gewähren. Für die Gewährung als Zuschuss besteht kein Anlass, da einerseits die Gewährung als Darlehen,
welches gegebenenfalls während der Nutzungszeit nicht zurückgezahlt werden muss, den Bedarf voll abdeckt. Zum
anderen erhielte der Hilfebedürftige sonst die Anteile nach Beendigung der Mitgliedschaft geschenkt, ohne dass dem
ein entsprechender Bedarf gegenüberstünde. § 22 Abs. 3 SGB II sieht auch die Gewährung als Darlehen oder
Zuschuss vor, wie Satz 3 zeigt. Wenngleich dort nur die Mietkaution ausdrücklich genannt wird, ist diese Regelung
gleichermaßen auf Genossenschaftsanteile anzuwenden. Werden die Genossenschaftsanteile nur als Darlehen
gewährt, darf der kommunale Träger auf eine entsprechende Absicherung etwa durch Abtretung des
Auszahlungsanspruchs des Mitglieds der Genossenschaft bestehen, welche nur das Genossenschaftsmitglied selbst
zu erteilen vermag. Daher sind die entsprechenden Aufwendungen ausschließlich als Wohnungsbeschaffungskosten
bzw. Mietkaution des jeweiligen Genossenschaftsmitglieds zu berücksichtigen. Aus welchen Gründen der Kläger sich
verpflichtet sah, die Kosten der Genossenschaftsanteile von Y zu übernehmen, kann dahinstehen. Eine
entsprechende Pflicht lässt sich nicht dem Dauernutzungsvertrag entnehmen. Der Kläger selbst hat in seinem
Schreiben an den Beklagten vom 5. August 2007 betont, dass der Mietvertrag nur auf den Namen von Y laufe, er
selbst habe nur ein "Untermietsverhältnis". Da es sich nicht um Wohnungsbeschaffungskosten bzw. eine Mietkaution
des Klägers handelt, kann dahinstehen, ob die Kosten der Unterkunft und Heizung der Wohnung angemessen sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache. Die Revision war nicht
zuzulassen, weil keiner der in § 160 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGG genannten Gründe vorliegt.