Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 01.12.1998

LSG Berlin-Brandenburg: freiwillige versicherung, ablauf der frist, freiwillig versicherter, juristische person, mitgliedschaft, zustellung, verfahrensmangel, prozessvertretung, rechtsmittelbelehrung

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 1.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 1 KR 20/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 14 SGB 1, § 26 SGB 4, § 10
Abs 1 Nr 2 SGB 5
Erstattung freiwilliger Krankenversicherungsbeiträge durch
sozialrechtlichen Herstellungsanspruch
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das
Berufungsverfahren zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die von dem Kläger begehrte Feststellung in der Zeit vom 1. Dezember 1998
bis 31. Juli 2001 bei der Beklagten nicht freiwillig versichert gewesen zu sein sowie die
Erstattung der freiwilligen Beiträge für diesen Zeitraum.
Der 1945 geborene Kläger war im Anschluss an eine versicherungspflichtige
Beschäftigung ab 1. Dezember 1998 arbeitslos. Er meldete sich allerdings erst zum
13.12.2000 bei der damaligen Bundesanstalt für Arbeit arbeitslos. Leistungen der
Arbeitslosenversicherung wurden nicht erbracht, da er in der Rahmenfrist von 3 Jahren
vor dem 13.12.2000 nicht mindestens 12 Monate in einem Versicherungsverhältnis
gestanden hatte. Die Ehefrau des Klägers ist pflicht-versichertes Mitglied der
beigeladenen B. Ersatzkasse (B.).
Am 6. Januar 1999 gab der Kläger nach einem bei der Beklagten erfolgten
Beratungsgespräch auf einem entsprechenden Formblatt die Erklärung ab: „Ich möchte
weiterhin Mitglied der D. sein und übe hiermit mein Wahlrecht aus“. Weiter ist in diesem
Formular angekreuzt, dass der Kläger verheiratet und dass seine Ehegattin Mitglied
einer gesetzlichen Krankenkasse sei, nämlich der B.. Das Formular enthält darüber
hinaus einen handschriftlichen Zusatz, der nicht vom Kläger stammt und in dem es
heißt: „Ich wünsche ausdrücklich die frw. Weiterversicherung trotz Fam.“. Das Formular
ist vom Kläger am 6. Januar 1999 unterschrieben worden.
Der Kläger zahlte in der Folgezeit Beiträge zur freiwilligen Versicherung an die Beklagte
in Höhe von monatlich 192,00 DM bzw. ab 1. Januar 1999 in Höhe von 195,00 DM.
Im Juli 2001 wurde der Kläger nach seinem Vorbringen von einem Mitarbeiter der
Beklagten darauf angesprochen, warum er nicht familienversichert sei. Er wandte sich
danach an die Beigeladene und bat um Feststellung des Bestehens einer
Familienversicherung für die Zeit ab 1. Dezember 1998. Dies erfolgte durch die
Beigeladene unter dem 23.11.2001.
Die Beklagte wurde von der Beigeladenen davon in Kenntnis gesetzt. Sie machte
gegenüber der Beigeladenen mit Schreiben vom 21. 01.2002 der Ersatz von Leistungen
geltend, die sie seit 1.12.1998 an den Kläger erbracht hatte.
Der Kläger wandte sich zunächst mündlich und dann schriftlich am 22. 01.2001 an die
Beklagte mit der Bitte seine freiwillige Versicherung rückwirkend aufzuheben.
Durch Bescheid vom 18. April 2002 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass seine
freiwillige Mitgliedschaft zum 31. Juli 2001 beendet sei. Die ab dem 1. August 2001
gezahlten Beiträge würden erstattet. Eine rückwirkende Stornierung ab dem 1.
Dezember 1998 könne nicht erfolgen, da der Kläger bei seiner Antragstellung am 6.
Januar 1999 auf die Möglichkeit einer Familienversicherung ausdrücklich hingewiesen
worden sei. Gemäß § 191 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) ende die
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worden sei. Gemäß § 191 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) ende die
Mitgliedschaft freiwillig Versicherter erst mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats,
gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied den Austritt erklärt habe. Dabei
berücksichtigte die Beklagte, ohne dies allerdings ausdrücklich zu erwähnen, die
Tatsache, dass der Kläger bei der Beigeladenen die Feststellung der
Familienversicherung am 11. 07.2001 beantragt hatte.
Der Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid blieb erfolglos
(Widerspruchsbescheid vom 10. September 2002). Im anschließenden Klageverfahren
hat der Kläger vorgetragen, er sei nie über die Möglichkeit einer kostenfreien
Familienversicherung durch die Beklagte informiert worden. Es habe keinerlei Gründe
gegeben, weshalb er sich hätte freiwillig bei der Beklagten versichern sollen. Er sei
vielmehr ohne Einkommen gewesen und seine Frau habe nur eine Halbtagsstelle
gehabt. Sie seien deshalb auf jede Mark angewiesen gewesen.
Die Beklagte behauptet, der Kläger sei bei der Antragstellung auf den Anspruch aus der
Familienversicherung hingewiesen worden. Ob es aus Sicht des Versicherten sinnvoll sei
oder nicht, nach erfolgter Beratung eine beitragspflichtige Mitgliedschaft anstelle der
kostenfreien Familienversicherung zu wählen, sei nicht entscheidungserheblich. Eine
derartige Entscheidung sei durchaus nachvollziehbar, wenn der Betreffende entweder
davon ausgehe, im Falle einer späteren Bewilligung von Arbeitslosengeld die freiwillige
Versicherung nachträglich durch eine Pflichtversicherung zu ersetzen oder wenn er
zeitnah die Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses beabsichtige.
Das Sozialgericht hat zur Aufklärung des Sachverhalts den bei der Beklagten tätigen
Sozialversicherungsfachangestellten F B als Zeugen vernommen und sodann durch
Urteil vom 16. Januar 2004 den Bescheid vom 18. April 2002 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 10. September 2002 aufgehoben. Das Sozialgericht hat
festgestellt, dass für den Kläger in der Zeit vom 1. Dezember 1998 bis 31. Juli 2001 eine
freiwillige Versicherung nicht bestanden habe, und die Beklagte verurteilt, ihm die von
ihm für den genannten Zeitraum für die freiwillige Versicherung entrichteten Beiträge zu
erstatten.
Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, die Beklagte sei nach den
Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches verpflichtet, dem Kläger die
Rechtsposition einzuräumen, die er gehabt hätte, wenn von Anfang an ordnungsgemäß
verfahren worden sei.
Von einem Beratungsfehler durch die Beklagte sei auszugehen, da kein Gesichtspunkt
erkennbar sei, nach dem es für den Kläger in irgendeiner Weise sinnvoll gewesen sein
könnte, die freiwillige Versicherung mit Beiträgen statt der beitragsfreien
Familienversicherung zu wählen. Unabhängig von der Frage, ob der Zeuge B zutreffend
geschildert habe, dass auf die Möglichkeit einer Familienversicherung regelmäßig und
mit Sicherheit hingewiesen werde, müsse davon ausgegangen werden, dass die
Alternative zwischen der beitragsfreien Familienversicherung und der freiwilligen
Weiterversicherung mit Beiträgen bei dem Kläger so nicht angekommen sei. Auch dies
stelle einen Beratungsfehler im Sinne des § 14 SGB I dar. Ein Verschulden der Beklagten
im Sinne eines subjektiv vorwerfbaren Fehlverhaltens sei nach der Rechtsprechung für
die Bejahung der Voraussetzung eines Herstellungsanspruches nicht erforderlich.
Hiergegen richtet sich die Berufung, mit der die Beklagte erneut geltend macht, eine
Fortführung der Mitgliedschaft bei ihr anstatt der Familienversicherung sei durchaus
nachvollziehbar, wenn der Kläger davon ausgegangen sei, dass die freiwillige
Weiterversicherung nur als Überbrückung bis zur zeitnahen Aufnahme eines neuen
Beschäftigungsverhältnisses gedacht gewesen sei.
Der Kläger erklärt hierzu, er habe zwar ursprünglich damit gerechnet, unmittelbar ein
Anschlußarbeitsverhältnis zu finden, dies habe sich aber zerschlagen. Im Jahre 1999 sei
dann ein Hüftleiden eingetreten, das ihn gezwungen habe mit einem Gehstock zu
gehen. Als er sich damit im Frühjahr 2000 bei dem Arbeitsamt gemeldet habe und auf
eine vorgesehene Hüftgelenksoperation im Oktober hingewiesen habe, sei ihm erklärt
worden, er brauche einen Leistungsantrag nicht zu stellen, da er ohnehin der
Arbeitsvermittlung wegen der Erkrankung nicht zur Verfügung stehe. Nach der Operation
im Oktober 2000 und einer Anschlußheilbehandlung habe er sich dann am 13. 12. 2000
arbeitslos gemeldet. Der Antrag sei dann wegen der fehlenden Anwartschaftszeit
abgelehnt worden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Januar 2004 aufzuheben und die Klage
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das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Januar 2004 aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten lagen vor und waren
Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung war aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als
unbegründet zurückzuweisen (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Zutreffend hat das Sozialgericht entschieden, dass die Beklagte im Wege des
sozialrechtlichen Herstellungsanspruches verpflichtet ist, den Kläger so zu behandeln,
als sei er von Anfang an bei der Beigeladenen familienversichert gewesen, wie dies die
Beigeladene durch Bescheid vom 23. November 2001 festgestellt hat und nicht bei der
Beklagten als freiwilliges Mitglied.
Auch im Berufungsverfahren hat sich in keiner Weise ein Anhaltspunkt dafür ergeben,
welchen Sinn es gemacht haben sollte, für den Kläger die freiwillige Versicherung bei der
Beklagten zu wählen. Seine Wahl lässt sich nur damit erklären, dass ihn die Beklagte
unzulänglich beraten hat. Der Einwand der Beklagten, der Kläger habe möglicherweise
im Hinblick auf eine in Aussicht genommene zeitnahe Weiterbeschäftigung als
Pflichtversicherter die freiwillige Versicherung gewählt, wäre allenfalls nachvollziehbar,
wenn es sich um einen kürzeren Zeitraum der freiwilligen Versicherung gehandelt hätte
und nicht wie hier um einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren. Der Senat folgt dabei
dem Vortrag des Klägers, er sei nicht richtig über die Unterschiede zwischen der
beitragsfreien Familienversicherung und der freiwilligen Versicherung aufgeklärt worden.
Angesichts der geschilderten Umstände ist dieser Vortrag glaubhaft. Der Vermerk des
Zeugen B steht dem nicht entgegen, weil er keinen Hinweis darauf enthält, dass der
Kläger über den für ihn wichtigen Unterschied zwischen der Beitragsfreiheit der
Familienversicherung auf der einen Seite und der Betragspflicht in der freiwilligen
Versicherung auf der anderen Seite aufgeklärt worden ist.
Dem steht hier auch nicht entgegen, dass an sich die freiwillige Versicherung gemäß §
10 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch, 5. Buch (SGB V) der Familienversicherung vorgeht.
Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Beklagte gerade nicht unter dem Gesichtspunkt
des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches verpflichtet gewesen wäre, den Kläger so
zu behandeln, als hätte er die freiwillige Versicherung nicht beantragt. Dieser Rechtslage
entsprechend hat die Beigeladene hier auch rückwirkend die Zugehörigkeit des Klägers
zur Familienversicherung festgestellt.
Da die Beklagte den Kläger so zu stellen hat, als ob eine freiwillige Versicherung nicht
bestanden hätte, ist die Beklagte auch verpflichtet nach § 26 Abs. 2 1. Halbsatz SGB IV
die zu Unrecht entrichteten Beiträge zu erstatten. Dem steht nicht entgegen, dass die
Beklagte hier für den der Erstattung zugrunde liegenden Zeitraum bereits Leistungen
erbracht hat; denn es handelt sich dabei um Beiträge, die unter Berücksichtigung des
Herstellungsanspruches aufgrund einer Fehlversicherung erhoben wurden. Dies gilt
selbst dann, wenn die Beklagte den Erstattungsanspruch, den sie bereits gegenüber der
Beigeladenen geltend gemacht hat, nicht mehr realisieren kann, weil der Versicherte
nicht mit dem Risiko der Fehlversicherung belastet werden soll, was mit dem
gesetzgeberischen Konzept der §§ 26 SGB IV, 105 Abs. 1,2 sowie 107 Abs. 1
Sozialgesetzbuch, 10. Buch (SGB X) nicht zu vereinbaren wäre (vgl. Seewald in Kasseler
Kommentar Randnr. 13 zu § 26 SGB V unter Verweis auf BSG SozR 3-2400 § 26 Nr. 5).
Die Kostenentscheidung folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil ein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 SGG
nicht vorliegt.
Die Annahme eines Herstellungsanspruches und die Folgerung die das Gericht daraus
herleitet, lassen der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu kommen.
Sonstiger Langtext
Rechtsmittelbelehrung und Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe:
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I. Rechtsmittelbelehrung:
Dieses Urteil kann nur dann mit der Revision angefochten werden, wenn sie nachträglich
vom Bundessozialgericht zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung
der Revision durch das Landessozialgericht mit der Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist von einem bei dem Bundessozialgericht zugelassenen
Prozessbevollmächtigten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich
beim
Bundessozialgericht
Postfach 41 02 20
34114 Kassel
Graf-Bernadotte-Platz 5
34119 Kassel,
einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss bis zum Ablauf der Monatsfrist bei dem
Bundessozialgericht eingegangen sein.
Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen
- die Mitglieder und Angestellten von Gewerkschaften, von selbständigen Vereinigungen
von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung, von Vereinigungen
von Arbeitgebern, von berufsständischen Vereinigungen der Landwirtschaft und von
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche
Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem
sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und
die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit sowie ihres
Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Erfüllung dieser Aufgaben bieten und
die kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind,
- Bevollmächtigte, die als Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im
wirtschaftlichen Eigentum einer der vorgenannten Organisationen stehen, handeln, wenn
die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der
Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die
Vereinigung für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet,
- jeder bei einem deutschen Gericht zugelassene Rechtsanwalt.
Behörden, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie private
Pflegeversicherungsunternehmen brauchen sich nicht durch einen
Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils schriftlich zu
begründen.
In der Begründung muss
- die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder
- die Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten
Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts von der das Urteil
abweicht, oder
- ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann,
bezeichnet werden. Als Verfahrensmangel kann eine Verletzung der §§ 109 und 128 I
Satz 1 Sozialgerichtsgesetz nicht und eine Verletzung des § 103 Sozialgerichtsgesetz
nur gerügt werden, soweit das Landessozialgericht einem Beweisantrag ohne
hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
II. Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe:
Für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann ein Beteiligter, der nicht
schon durch einen Bevollmächtigten aus dem Kreis der oben genannten Gewerkschaften
oder Vereinigungen vertreten ist, Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beiordnung eines
Rechtsanwalts beantragen.
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Der Beteiligte kann die Prozesskostenhilfe selbst beantragen. Der Antrag ist beim
Bundessozialgericht entweder schriftlich einzureichen oder mündlich vor dessen
Geschäftsstelle zu Protokoll zu erklären.
Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und
Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Hierzu ist der für die Abgabe der
Erklärung vorgeschriebene Vordruck zu benutzen. Der Vordruck kann von allen
Gerichten oder durch den Schreibwarenhandel bezogen werden.
Wird Prozesskostenhilfe bereits für die Einlegung der Beschwerde begehrt, so müssen
der Antrag und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse -
gegebenenfalls nebst entsprechenden Belegen - bis zum Ablauf der Frist für die
Einlegung der Beschwerde (ein Monat nach Zustellung des Urteils) beim
Bundessozialgericht eingegangen sein.
Mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe kann ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt
benannt werden.
Ist dem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und macht er von seinem Recht,
einen Anwalt zu wählen, keinen Gebrauch, wird auf seinen Antrag der beizuordnende
Rechtsanwalt vom Bundessozialgericht ausgewählt.
Der Beschwerdeschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die
übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Das Bundessozialgericht bittet darüber hinaus um je zwei weitere Abschriften.
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