Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 04.01.2005

LSG Berlin und Brandenburg: rotes kreuz, schutz der versicherten, ablauf der frist, psychiatrische behandlung, angemessene frist, bad, psychiatrie, altersrente, entziehung, mitwirkungspflicht

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 04.01.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Cottbus S 8 RJ 883/02
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 22 RJ 138/03
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 10. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beklagte hat die Auszahlung der Altersrente der Versicherten H. M.-H. eingestellt, da diese einer Aufforderung,
sich persönlich vorzustellen, nicht nachgekommen ist. Dagegen wendet sich der Ehemann der Klägerin, Herr R. H. M.
Die Versicherte ist am 30. Januar 1937 geboren und war zuletzt bis Februar 1991 als selbständige Taxiunternehmerin
berufstätig.
Seit Mai 1997 ist sie mit Herrn R. H. M. verheiratet.
Bereits im März 1996 hatte das Landratsamt Bad K. beim dortigen Amtsgericht die Einsetzung eines Betreuers für die
Versicherte angestrebt, da dies aus ärztlich-psychiatrischer Sicht zum Schutz der Versicherten im Bereich der
Vermögensvorsorge notwendig sei. Da die Versicherte gegen jegliche Hilfeleistung beharrlichen Widerstand leiste,
sollte sie vor möglichem Schaden durch dieses Verhalten bewahrt werden.
Am 11. Februar 1998 erließ das Amtsgericht Hannover einen Betreuungsbeschluss und die Klägerin wurde vom 19.
November 1998 bis zum 06. Januar 1999 stationär in der Abteilung Klinische Psychiatrie und Psychotherapie der
Medizinischen Hochschule H. behandelt. Nach der Entlassung der Klägerin wurde der Betreuungsbeschluss wieder
aufgehoben.
Eine erneute psychiatrische Behandlung fand vom 04. bis 16. Februar 1999 in den R. Kliniken B. mit der Diagnose
Psychose mit Eigengefährdung statt.
Gegen den Willen der Versicherten wurde sie durch Beschluss des Amtsgerichts Oldenburg in Holstein vom 12. bis
zum 31. Juli 2000 in der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie, Neurologie und Rehabilitation in H. behandelt.
Herr R. H. M. beantragte beim Sozialamt der Stadt Cottbus unter Vorlage von Vollmachten die Gewährung von
Sozialhilfe an die Versicherte. Er solle die Sozialleistungen entgegennehmen und werde sich dann mit seiner Ehefrau,
die in Deutschland und in den Niederlanden "im Untergrund" lebe, treffen, um ihr dieses Geld, insbesondere an
verschiedenen Bahnhöfen zu übergeben.
Nachdem das Sozialamt zunächst ab November 1997 entsprechende Leistungen gewährt und mittels Schecks
ausgezahlt hatte, wurde von diesem im Jahre 2001 gegen Herrn R. H. M. Strafanzeige wegen Betrugs erstattet.
Am 02. März 2002 beantragte der Ehemann der Versicherten bei der Beklagten die Gewährung von Regelaltersrente
und gab dazu an, die Rente solle auf ein Bankkonto der Sparkasse F. im B. gezahlt werden. Die Beklagte gewährte
die Rente ab 01. Februar 2002, die Nachzahlung von 537,56 EUR werde wegen Verrechnungsersuchen einbehalten.
Hiergegen richtete sich der Widerspruch vom 16. Mai 2002: Die Versicherte sei dringend auf die Nachzahlung
angewiesen und beziehe seit dem 01. Januar 2002 keinerlei Sozialleistungen. Sie werde von Bekannten in den
Niederlanden mit Nahrung und Unterkunft versorgt.
Am 28. Mai 2002 wandte sich ein Mitarbeiter des Polizeipräsidiums Cottbus an die Beklagte und bat um Auskunft
über den Aufenthaltsort der Versicherten, da diese auf der Vermisstenliste stünde. Nachdem Versuche scheiterten,
direkt mit der Versicherten in Kontakt zu treten beziehungsweise sichere Hinweise zu erlangen, dass diese noch lebt,
forderte die Beklagte mit Schreiben vom 28. Juni 2002 mit einem an die Versicherte gerichteten Schreiben diese auf,
eine bestätigte Lebens- und Staatsangehörigkeitsbescheinigung vorzulegen. In einem Antwortschreiben vom 05. Juli
2002, gefertigt aus einer abgelichteten Unterschrift der Versicherten, über die original maschinenschriftlich
geschrieben war, wurde die Auffassung vertreten, die Versicherte bräuchte nirgends persönlich zu erscheinen.
Beigefügt war ein Attest des Dr. B., C., vom 18. Oktober 2000, wonach sich die Versicherte damals bei ihm
Behandlung befand und es nachvollziehbar sei, dass sie nicht in der Lage sei, behördliche Angelegenheiten zu regeln.
Nachdem die Beklagte ermittelt hatte, dass die Versicherte zuletzt in der Geschäftsstelle ihrer Krankenkasse - der
KKH - im Jahr 2000 gesehen worden war, entzog die Beklagte mit Bescheid vom 19. Juli 2002 die Altersrente bis zur
Nachholung der geforderten Mitwirkung in vollem Umfange. Das Ermessen der Beklagten habe gemäß § 66 SGB I
dazu geführt, dass von der Entziehung nicht abgesehen werden könne.
Hiergegen hat sich der am 31. Juli 2002 eingelegte Widerspruch gerichtet, mit dem vorgetragen wurde, die Versicherte
sei aufgrund bestialischer Ermordung ihrer Tochter nicht in der Lage, Behördengänge zu erledigen. Die Täter seien
nicht gefasst und die Versicherte sei so lange bedroht, bis die Mörder gestellt seien.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25. September 2002 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Hiergegen hat sich die am 02. Oktober 2002 beim Sozialgericht Cottbus erhobene Klage gerichtet, mit der beantragt
wurde,
den Bescheid der Beklagten vom 19. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2002
aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die Altersrente nach- und weiterzuzahlen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich hierzu auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden berufen.
Mit Urteil vom 10. Juli 2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen
ausgeführt:
Die Altersrente wurde zu Recht entzogen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 19. Juli 2002 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2002 ist rechtmäßig. Es besteht kein Anspruch auf Aufhebung der
Bescheide und Verurteilung der Beklagten, die entzogene Alterrente nach- und weiterzuzahlen.
Ermächtigungsgrundlage für den Eingriff der Beklagten ist § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I. Danach kann der
Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise
(versagen oder) entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind, wenn derjenige, der
eine Sozialleistung erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62 beziehungsweise 65 SGB I nicht
nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird.
Die Entscheidung der Beklagten, der Versicherten die Rente zu entziehen, ist nach dieser Vorschrift gerechtfertigt.
Die Beklagte hat in ihrem Schreiben vom 28. Juni 2002 schriftlich, unmissverständlich und konkret (dazu BSG, SozR
1200 § 66 Nr. 13) darauf hingewiesen, die Rente werde gemäß § 66 SGB I entzogen, wenn die Versicherte sich nicht
bei einer der im übersandten Vordruck genannten Stellen persönlich melde und den ausgefüllten Vordruck mit einer
entsprechenden Bestätigung einer amtlichen Stelle bis zum 15. Juli 2002 zurücksende. Die Angabe des Umfanges
der Leistungsversagung oder -entziehung ist nicht erforderlich (Seewald, in: KassKomm § 66 SGB I Rdnr. 12).
Die im Schreiben genannte Frist war auch nicht unangemessen. Angemessen ist die Frist, wenn sie hinreichend
Überlegungs- und Informations-möglichkeiten zulässt (Seewald, in: KassKomm § 66 SGB I Rdnr. 15). Maßgebend
sind jeweils die Umstände des Einzelfalls (Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch SGB I, Allgemeiner Teil, Kommentar, K §
66 Rdnr. 20). Die Angemessenheit der Frist folgt vorliegend bereits aus der Tatsache, dass bei der Beklagten bereits
am 12. Juli 2002, also deutlich vor Ablauf der Frist, das Antwortschreiben mit der vorbehaltslosen Weigerung, der
Aufforderung nachzukommen, einging.
Der Entziehungsbescheid leidet auch nicht an einem Anhörungsfehler. Gemäß § 42 Satz 1 und 2 des Zehnten Buches
des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - (SGB X) ist zwar ein Verwaltungsakt, der - wie der streitige
Entziehungsbescheid - in ein Recht eines Beteiligten, hier in die Rentenansprüche, eingreift, allein wegen fehlender
Anhörung aufzuheben, wenn die Behörde vor seinem Erlass dem Betroffenen keine Gelegenheit gegeben hat, sich zu
den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern, und wenn dieser Mangel bis zum Abschluss des
Vorverfahrens nicht ordnungsgemäß nachgeholt worden ist (§§ 24, 41 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 SGB X). Diese
Vorschriften werden jedoch für Entziehungsentscheidungen nach § 66 Abs. 1 SGB I durch die Spezialvorschrift über
die Hinweispflicht nach § 66 Abs. 3 SGB I verdrängt. Hiernach muss die Behörde vor Erlass eines
Entziehungsbescheides wegen fehlender Mitwirkung dem Betroffenen auf seine Mitwirkungspflicht hinweisen und ihm
eine angemessene Frist zu ihrer Nachholung setzen. Schon dadurch wird ihm Gelegenheit gegeben, sich gegenüber
dem Leistungsträger auch zur Frage des Bestehens der Mitwirkungspflicht zu äußern. Der Schutz vor
Überraschungsentscheidungen und für die Mitwirkungsrechte des Bürgers im Verwaltungsverfahren, den die §§ 24,
41, 42 SGB X gewähren (vgl. dazu etwa BSG, SozR 3-1300 § 24 Nr. 4 m. w. N.), wird von § 66 Abs. 3 SGB I
zumindest in gleicher Intensität garantiert (BSGE 76, 16/20 = SozR 3-1200 § 66 Nr. 3).
Bei dem streitigen Verwaltungsakt handelt es sich um eine Leistungsentziehung im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1
SGB I. Die Beklagte hat die der Versicherten mit nichtstreitigem Bescheid vom 02. Mai 2002 bewilligte Altersrente
"bis zur Nachholung der Mitwirkung" in vollem Umfang entzogen und damit die in § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I
vorgesehene Rechtsfolge gesetzt.
Die Mitwirkungspflicht wurde vorliegend insofern verletzt, als der Aufforderung der Beklagten an die Versicherte mit
Datum vom 28. Juni 2002, sich, zur Ausräumung der Zweifel, ob die Rentenzahlungen tatsächlich zufließen, bei einer
amtlichen Stelle (zum Beispiel Botschaften und Konsulate der Bundesrepublik Deutschland, alle Behörden des
Wohnlandes, Notare, Banken, Krankenhäuser, Rotes Kreuz) persönlich zu melden und den ausgefüllten Vordruck
"Lebens- und Staatsangehörigkeitsbescheinigung zur Vorlage bei der Landesversicherungsanstalt Brandenburg" mit
der Bestätigung, dass der Rentenbewerber lebt und aufzuführende Unterlagen (Reisepass,
Staatsangehörigkeitsausweis, Einbürgerungsurkunde) mit den festzuhaltenden Angaben vorgelegt hat, bis zum 15.
Juli 2002 zurückzusenden, nicht nachgekommen wurde.
Nach § 61 SGB I soll, wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers zur
mündlichen Erörterung des Antrags oder zur Vornahme anderer für die Entscheidung über die Leistung notwendiger
Maßnahmen persönlich erscheinen.
Schon der Gesetzeswortlaut beschränkt die Mitwirkungspflicht nicht auf Fragen, die nur für die Entscheidung über den
Anspruch auf Leistung Bedeutung haben, sondern stellt auf jede "Entscheidung über die Leistung" ab. Hierunter ist
jede Entscheidung zu verstehen, welche der verpflichtete Leistungsträger auf dem Weg bis zur Verwirklichung des
Leistungszwecks treffen muss. Dazu gehören nicht nur die verwaltungsverfahrensrechtlichen Entscheidungen zwecks
Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen und die Entscheidung über das subjektive Recht auf eine Sozialleistung
oder die über das Bestehen eines Einzelanspruchs, sondern auch alle weiteren Entscheidungen über Einwendungen,
Einreden und über die Art und Weise der Leistungserbringung.
Gemäß § 2 Abs. 2 SGB I muss der Leistungsträger "sicherstellen", dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend
"verwirklicht" werden. Insbesondere ist er nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I "verpflichtet", darauf hinzuwirken, dass jeder
Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen "umfassend und zügig erhält".
Das Gesetz legt dem Leistungsträger damit eine Obhutspflicht (als Nebenpflicht) auf, u. a. dafür zu sorgen, dass
Berechtigte die vom Gesetz zugedachten Sozialleistungen wirklich erhalten. Dies liegt sowohl im Interesse des
Begünstigten als auch in dem der Versichertengemeinschaft beziehungsweise der Allgemeinheit, die vor Schaden aus
fehlgeleiteten Sozialleistungen bewahrt bleiben muss (BSGE 76, 16/22 = SozR 3-1200 § 66 Nr. 3).
Die Versicherte ist bei keiner amtlichen Stelle persönlich erschienen.
Das persönliche Erscheinen der Klägerin war aber "für die Entscheidung über die Leistung" notwendig. Denn die
vorgelegten mit dem Namen der Versicherten unterzeichneten schriftlichen Erklärungen sowie die Stellungnahmen
des in ihrem Namen aufgetretenen Herrn M. waren von vornherein objektiv ungeeignet, die Zweifel der Beklagten
auszuräumen.
Es besteht nämlich der begründete Verdacht, dass die Rente der Versicherten nicht zufließt beziehungsweise
zugeflossen ist.
Die Beklagte konnte, ebenso wie das Sozialgericht, trotz umfangreicher Ermittlungen nicht feststellen, dass die
Versicherte noch lebt und ihr die Rente zufließt.
Trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens ist die Versicherte nicht zum Verhandlungstermin des Sozialgerichts
am 10. Juli 2003 erschienen. Von Herrn R. M. wurde erklärt, die Versicherte werde auch künftigen Anordnungen des
persönlichen Erscheinens keine Folge leisten.
Hinweise aus dem Familienkreis der Versicherten, aus denen sich ergibt, dass diese noch lebt, konnten nicht erlangt
werden. Es gibt auch sonst keinerlei Hinweise oder Augenzeugen, die bestätigen können, dass die Versicherte im
Jahre 2002 beziehungsweise nachfolgend gesehen wurde.
Trotz ihres Gesundheitszustandes, der wiederholt Zwangseinweisungen erforderlich machte, hat die Versicherte nach
Auskunft der KKH die Krankenversicherung seit dem 01. August 2000 nicht mehr in Anspruch genommen. Aus den
Jahren 1999 und 2000 sind Aktenvorgänge wegen Unfall, Zahnersatzleistungen und zum Widerspruchsverfahren bei
der Kaufmännischen Krankenkasse Halle (KKH) vorhanden. Nach Auskunft der KKH erschien die Versicherte bis zum
Jahr 2000 des Öfteren in der Geschäftsstelle persönlich.
Am 04. Januar 2000 beantragte die Versicherte noch die Befreiung von der Zuzahlungspflicht und wurde für das Jahr
2000 befreit. Später wurde kein derartiger Antrag mehr gestellt. Der ebenfalls bei der KKH versicherte Herr R. M.
wurde demgegenüber auf seinen Antrag hin für das Jahr 2002 von der Zuzahlungspflicht befreit. Herr R. M. nahm in
diesem Jahr auch die Krankenversicherung in Anspruch.
Wiederholte Aufforderungen der Kriminalpolizei, die Versicherte möge persönlich erscheinen, wurden zurückgewiesen.
Die eingereichten Lebens- und Staatsangehörigkeitsbescheinigungen enthalten keine Bestätigung durch eine amtliche
Stelle beziehungsweise eine ohne das erforderliche Erscheinen der Versicherten und damit zu Unrecht erteilte
Bestätigung.
Die Meldebestätigung der Stadt Cottbus vom 17. Mai 2002, nach der die Versicherte seit dem 19. September 1997
mit der alleinigen Wohnung P ..., ... C. gemeldet sei, vermag keinen Lebensnachweis zu bieten. Gleiches gilt für die
Wahlunterlagen.
Die klägerseits vorgetragenen Einlassungen sind lebensfremd und nicht glaubhaft. Obwohl die Versicherte nach den
Auskünften des Herrn M. mittellos ist, sich von diesem getrennt hat und darauf angewiesen ist, von Bekannten mit
Nahrung und Unterkunft versorgt zu werden, soll diesem die Rente ausgezahlt werden. Darüber hinaus soll die
Versicherte Herrn M., trotz völliger Vermögenslosigkeit im Übrigen, ihren Pkw zur freien Verfügung geschenkt haben.
Auch die unter Vorlage diverser Vollmachten von Herrn R. M. beim Sozialamt der Stadt Cottbus beantragte Sozialhilfe
sollte bereits bar an ihn ausgezahlt werden. Er wollte sich dann mit der Versicherten an diversen Bahnhöfen treffen,
um ihr das Geld persönlich zu übergeben.
Über den Verdacht, die Versicherte lebe nicht mehr, hinaus besteht der begründete Verdacht, dass die Bestimmung
einer Zahlungsadresse rechtlich unwirksam war. Aufgrund der psychischen Erkrankung der Versicherten kann ein die
Geschäftsfähigkeit im Sinne von § 104 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ausschließender Zustand der
Fremdbeherrschung bestehen, so dass nicht mehr sichergestellt war und ist, dass ihr die Renten tatsächlich zufließen
beziehungsweise zugeflossen sind.
Im März 1996 strebte das Landratsamt Bad Kissingen beim dortigen Amtsgericht die Einsetzung eines Betreuers für
die Versicherte an, da diese aus ärztlich-psychiatrischer Sicht zum Schutz im Bereich der Vermögenssorge
notwendig sei, um die Versicherte vor möglichem Schaden zu bewahren. Ergänzend wurde auf den beharrlichen
Widerstand gegen jegliche Hilfeleistung von außen hingewiesen.
Am 11. Februar 1998 erließ das Amtsgericht Hannover einen Betreuungsbeschluss.
In der Zeit vom 19. November 1998 bis zum 06. Januar 1999 wurde die Klägerin stationär in der Abteilung Klinische
Psychiatrie und Psychotherapie der Medizinischen Hochschule H. allgemein-psychiatrisch behandelt.
Am 07. Januar 1999 wurde der Betreuungsbeschluss vom 11. Februar 1998 wieder aufgehoben.
Vom 04. bis 16. Februar 1999 wurde die Versicherte auf der Rechtsgrundlage eines Unterbringungsbeschlusses im
Fachbereich Psychiatrie und Psychotherapie, Abteilung Geronto-Psychiatrie der R. Kliniken B. aufgrund einer
Psychose mit Eigengefährdung stationär behandelt.
Durch Beschluss des Amtgerichts Oldenburg in Holstein vom 13. Juli 2000 wurde die Versicherte auf Antrag der
Gesundheitsbehörde der Stadt Kiel gemäß § 7 des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes für psychisch Kranke gegen
ihren Willen für die Zeit vom 12. bis zum 31. Juli 2000 in die Abteilung für Geronto-Psychiatrie der Fachklinik für
Psychiatrie, Psychotherapie, Neurologie und Rehabilitation (jetzt Psychiatrium-Gruppe) in H. zur stationären
Behandlung eingewiesen. Die gegen den Beschluss eingelegten Rechtsmittel blieben erfolglos.
Dem entspricht die ärztliche Stellungnahme von Dr. G. B. mit Datum vom 18. Oktober 2000, in der es heißt, die
Versicherte befinde sich nach den "vorliegenden schriftlichen Unterlagen und fremdanamnestischen Angaben" in einer
reaktiven seelischen Ausnahmesituation. Es sei nachvollziehbar, dass die Versicherte derzeit nicht in der Lage sei,
behördliche Angelegenheiten zu regeln.
Um o. g. schwere Verdachtsmomente (dass die Versicherte nicht mehr lebt und/oder ihr die Rente nicht zufließt und
die Bestimmung einer Zahlungsadresse rechtlich unwirksam war) auszuräumen, war ein persönlicher Kontakt zur
Erörterung der Umstände unumgänglich.
Die an die Beklagte gesandten Unterlagen sind daher insgesamt nicht geeignet, der Mitwirkungspflicht zu genügen.
Durch das Verlangen nach einem persönlichen Erscheinen der Versicherten sind die Grenzen der Mitwirkungspflicht
nicht überschritten worden.
Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 SGB I bestehen nicht, soweit ihre Erfüllung dem Betroffenen aus
einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann (§ 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I).
Soweit vorgetragen wird, die Versicherte fühle sich solange bedroht, bis der unbekannte Mörder der Tochter von der
Kripo gefasst sei, ist nicht ersichtlich, auf welche Umstände diese persönliche Bedrohung gestützt werden könnte und
warum die Bedrohung in einer der genannten amtlichen Stellen (zum Beispiel Botschaften und Konsulate der
Bundesrepublik Deutschland, alle Behörden des Wohnlandes, Notare, Banken, Krankenhäuser, Rotes Kreuz) oder bei
Teilnahme an der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts (gegebenenfalls in Begleitung einer Vertrauensperson)
größer sein sollte als bei einer Geldübergabe an einem Bahnhof oder während einer Reise.
Der Beklagten kann auch im Übrigen nicht mit Erfolg vorgeworfen werden, sie habe das ihr eingeräumte Ermessen
nicht beziehungsweise fehlerhaft betätigt.
Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I "kann" der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung
der Mitwirkung ganz oder teilweise entziehen. Das Gesetz räumt den Verwaltungsträgern einen
Entscheidungsspielraum ein, den die Gerichte zu achten haben. Gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG dürfen sie nur
prüfen, ob die Verwaltung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer
dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, ob sie also die ihr durch das
Verwaltungsverfahrensrecht (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I) auferlegte Verhaltenspflicht beachtet haben, ihr
Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens
einzuhalten.
Die gerichtliche Prüfung beschränkt sich damit auf die Fragen, ob der Leistungsträger seiner Pflicht zur
Ermessensbetätigung nicht nachgekommen ist (Ermessensnichtgebrauch), ob er mit seiner Ermessensentscheidung
die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten, d. h. eine nach dem Gesetz nicht zugelassene Rechtsfolge
gesetzt (Ermessensüberschreitung) und/oder ob er von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht
entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Abwägungsdefizit, Ermessensmissbrauch) (BSGE 76, 16/25 = SozR
3-1200 § 66 Nr. 3; BSG, SozR 3-1200 § 39 Nr. 1; BSG, SozR 3-1300 § 50 Nr.16 jeweils m. w. N.).
Es liegt hier kein so genannter Ermessensfehler vor.
Die Beklagte hat, wie sich aus den Ausführungen im Bescheid vom 19. Juli 2002 und Widerspruchsbescheid vom 25.
September 2002 ergibt, ihr Ermessen betätigt. Sie hat dargelegt, dass unklar ist, ob die Rente der
Leistungsberechtigten auch tatsächlich zufließt, und dass § 66 Abs. 1 SGB I für den Fall der Unaufklärbarkeit infolge
fehlender Mitwirkung die völlige oder teilweise Entziehung der Leistung erlaubt. Die Beklagte hat also ihre rechtlichen
Handlungsmöglichkeiten erkannt und sich für eine von ihnen, die völlige Entziehung der Leistung, entschieden.
Die Entscheidung, die mit Bescheid vom 02. Mai 2002 bewilligte Altersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres
nach § 66 des Sozialgesetzbuches - 1. Buch - (SGB I) bis zur Nachholung der geforderten Mitwirkung in vollem
Umfang zu entziehen, wird in der Vorschrift ausdrücklich vorgesehen. Mithin liegt auch keine
Ermessensüberschreitung vor.
Schließlich wurde der Entscheidungsspielraum auch "entsprechend dem Zweck der Ermächtigung" (Schutz des
Berechtigten - "in ihrem eigenen Interesse") ausgefüllt.
Die Entscheidung verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht. Art. 11 GG wird durch die Pflicht, persönlich zu
erscheinen, nicht verletzt. Nach Art. 11 Abs. 1 GG genießen alle Deutschen Freizügigkeit im gesamten Bundesgebiet.
Feizügigkeit bedeutet die Möglichkeit, "an jedem Ort innerhalb des Bundesgebietes Aufenthalt und Wohnsitz zu
nehmen" (BVerfGE 80, 137/150; 43, 203/211; 2, 266/273). Ein Eingriff in den Schutzbereich liegt aber nur dann vor,
wenn er auf eine Einschränkung der Freizügigkeit zielt (BSG, SozR 2200 § 1265 Nr. 88; HessVGH, NVwZ 1986, 860).
Dies ist bei den Regelungen der Mitwirkungspflichten nicht der Fall.
Darüber hinaus wird in Rechtsprechung und Schrifttum zu Recht verlangt, dass Ortswechsel und Aufenthalt von
gewisser Bedeutung und Dauer sind (vgl. Jarass, in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik
Deutschland. Kommentar, München, 5. Aufl. 2000, Art. 11 Rdnr. 2). Dies setzt regelmäßig eine Übernachtung voraus
(Jarass, in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. Kommentar, München, 5. Aufl. 2000,
Art. 11 Rdnr. 2 m. w. N.). Die Dauer der mündlichen Verhandlung war auf 30 Minuten angesetzt. Die
Bearbeitungsdauer der behördlichen Bescheinigung kann bei Wartezeiten diesen Zeitraum im Einzelfall überschreiten.
Gleichwohl ist die damit verbundene Aufenthaltsdauer bei weitem nicht geeignet, die Erheblichkeitsschwelle zu
erreichen.
Schließlich schützt das Grundrecht nicht vor finanziellen Nachteilen, die sich durch die Ausübung der Freizügigkeit
ergeben (vgl. auch Jarass, in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. Kommentar,
München, 5. Aufl. 2000, Art. 11 Rdnr. 7 m. w. N).
Auch Art. 2 GG wird nicht verletzt. Die die Mitwirkungspflichten regelnden gesetzlichen Vorschriften genügen dem in
Art. 2 GG enthaltenen Gesetzesvorbehalt.
Gegen dieses Herrn M. am 20. Oktober 2003 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung vom 29. Oktober 2003, zu der
eine Vollmacht vom 24. Januar 2004 vorgelegt wurde. Herr M. wiederholt sein Vorbringen aus dem erstinstanzlichen
Verfahren und dem Verwaltungsverfahren.
Aus dem Vorbringen seitens der Klägerin ergibt sich der Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 10. Juli 2003 zu ändern und den Bescheid der Beklagte vom 19. Juli 2002
in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2002 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Am 27. Januar 2004 ging unter dem Namen der Klägerin eine handschriftliche Erklärung bei Gericht ein, in der diese
versichert, sie lebe.
In der mündlichen Verhandlung vom 04. Februar 2004 ist Herrn M. dargelegt worden, dass die Klägerin daran
mitwirken muss, Zweifel daran, ob sie Rentenzahlungen erhält, auszuräumen. Dazu solle sie bei einer Person ihres
Vertrauens, insbesondere einem Pfarrer, Notar, Rechtsanwalt oder Arzt vorsprechen und dort eine durch das Gericht
vorbereitete Erklärung vorlegen. Herr M. hat erklärt, die Klägerin sei dazu bereit. Daraufhin wurde die Verhandlung
vertagt und Herrn M. ein Schreiben zugeleitet, mit dem die Klägerin eine der genannten Personen aufsuchen sollte.
Dies hat sie nicht getan, vielmehr hat Herr M. mitgeteilt, auch dazu sei sie nicht bereit.
Mit Datum vom 05. November 2004 hat Herr M. dem Senat Ablichtungen eines Schreibens übersandt, das von der
Klägerin am 23. Oktober 2004 verfasst sein soll und auf dem auf jeder der (mit Anlage) sieben Seiten ein
Daumenabdruck (ebenfalls in Kopie) angebracht war.
Auf Anfrage des Gerichts, ob sich bei einer Behörde, gegebenenfalls bei welcher, ein zweifelsfrei von der Klägerin
stammender Fingerabdruck befindet, hat Herr M. mit Schriftsatz vom 04. Januar 2005 auf die Akte des
Nachlassgerichts Bad Kissingen, Az. VI-0210/04, verwiesen, in der sich ebenfalls ein Fingerabdruck befände.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Gerichtsakte sowie folgende
beigezogene Akten verwiesen: Akte der Unerbringungssache des Amtsgerichts Oldenburg in Holstein (Az ...),
Gerichtsakte des Sozialgerichts Cottbus zum Rechtsstreit der H. M.-H. gegen die Berufsgenossenschaft für
Fahrzeughaltung H. (Az. S 7 U 15/99), Gerichtsakte des Sozialgerichts Cottbus zum Rechtsstreit gegen die
Kaufmännische Krankenkasse KKH (Az. S 10 KR 115/01), Akte des Nachlassgerichts Bad Kissingen (Az ...).
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet
Der Senat sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da er die Berufung aus den Gründen der
angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG ).
Zur Ermessensausübung der Beklagten sei ergänzend ausgeführt, dass es zwar einerseits bei dem bekannten
psychischen Zustand der Klägerin ermessensfehlerhaft sein könnte, das Nichterscheinen bei Behörden mit der
Entziehung der Rente zu sanktionieren, dass aber die Beklagte - wie auch der Senat - der Klägerin im Scheiben vom
28. Juni 2002 auch freigestellt hat, deutsche Konsulate, Notare, Banken, Krankenhäuser oder das Rote Kreuz
aufzusuchen. Somit hat die Beklagte zum Zeitpunkt der Entziehung ihr Ermessen sachgerecht ausgeübt.
Bei der gerichtlichen Überprüfung, ob die Mitwirkung zumutbar war oder nicht, ist als maßgeblich der Zeitpunkt
zugrunde zu legen, in dem der Leistungsträger entschieden hat (ex-ante-Betrachtung, Seewald, Kasseler Kommentar,
§ 68 SGB I Nr. 22). Nach dem Erkenntnisstand der Beklagten am 19. Juli 2002 beziehungsweise 25. September 2002
jedoch war es der Klägerin zumutbar, etwa irgendeine Bank oder Geschäftsstelle des Roten Kreuzes aufzusuchen.
Die Entscheidung der Beklagten wurde auch nicht - was grundsätzlich möglich ist - dadurch nachträglich rechtswidrig,
dass die Klägerin ihre Mitwirkung nachholte (a. a. O., Nr. 31). Denn aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin sich
auch dem vom Senat vorgeschlagenen Weg verweigert, konnte keine andere Entscheidung getroffen werden. Die
zuletzt eingereichten Fingerabdrücke sind als Beweismittel ungeeignet: Dies wäre nur anders, wenn ein zweifelsfrei
von der Klägerin stammender Abdruck zum Vergleich stünde, was aber nicht der Fall ist. Zudem müsste feststellbar
sein, wann der Fingerabdruck angebracht worden ist. Die Nachlassakte des Amtsgerichts Bad Kissingen wurde
(bezogen auf die im April 2004 verstorbene S. H.) erst im Jahre 2004 angelegt. Unabhängig davon, dass auch die
Herkunft der in der Akte des Amtsgerichts Bad Kissingen enthaltenen Fingerabdrücke nicht bewiesen ist, kommt es -
wie ausgeführt - auf den Zeitpunkt der Entscheidungen der Beklagten - Juli beziehungsweise September 2002 - an.
Die weitere Entwicklung, also auch die Akten des Amtsgerichts Bad Kissingen, hätte allenfalls dazu führen können,
die Beklagte zu veranlassen, die Rentenentziehung in Anwendung von § 67 SGB I rückgängig zu machen. Auf dieses
Ziel waren auch die Bemühungen des Senats zum Erhalt eines Lebenszeichens seitens der Klägerin gerichtet. Der
Berufung war jedoch bereits deshalb der Erfolg zu versagen, weil die Rentenentziehung durch die Beklagte im Jahre
2002 nicht ermessensfehlerhaft war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision liegt keiner der in § 160 SGG bezeichneten Gründe vor.