Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 25.01.2010

LSG Berlin-Brandenburg: kündigung, sammlung, quelle, link, anfechtung, hauptsache

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
27. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 27 P 12 /10 B
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 197a SGG, § 52 GKG
Soziale Pflegeversicherung: Versorgungsvertrag;
Streitwertermittlung bei der Anfechtung mehrerer
Einzelmaßnahmen
Tenor
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. Januar 2010
dahingehend geändert, dass der Streitwert für das Verfahren vor dem Sozialgericht auf
90.000 € festgesetzt wird.
Für das Beschwerdeverfahren werden Gebühren nicht erhoben und Kosten nicht
erstattet.
Gründe
Die Beschwerde der Antragsteller ist zulässig und begründet.
Die Antragsteller sind als Rechtsanwälte und Prozessbevollmächtigte im
vorangegangenen Verfahren der Hauptsache aus eigenem Recht beschwerdebefugt
gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Beschwerde ist
statthaft gemäß §§ 172, 197a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), 68 Abs. 3 Satz
1 Gerichtskostengesetz (GKG).
Die Beschwerde ist auch begründet, weil der Streitwert auf den Betrag von 90.000,00 €
anzusetzen war. Gemäß §§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG, 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert im
sozialgerichtlichen Verfahren im Grundsatz nach der Bedeutung für den
Rechtsschutzsuchenden zu bestimmen. Für die Bedeutung der Sache für die von den
Beschwerdeführern vertretene Klägerin ist darauf abzustellen, dass ihr im
angefochtenen Maßnahmebescheid vom 10. Oktober 2006 insgesamt 18 einzelne
Maßnahmen auferlegt worden sind. Insofern ist gem. § 52 Abs. 2 GKG für jede einzelne
der Maßnahmen ein Wert von 5.000,00 € anzusetzen, denn der Sach- und Streitstand
bietet keine genügenden Anhaltspunkte für eine konkrete anderweitige Bestimmung des
Streitwertes; insbesondere legt er nicht eine Heranziehung des Jahresumsatzes für die
Bestimmung des Streitwertes nahe (vgl. Beschlüsse des Senats vom 4. Juni 2009, L 27 B
105/08 P und vom 20. Mai 2010, L 27 P 36/09 B, beide zitiert nach Juris). Offen bleiben
kann daher, ob im Falle einer Vielzahl von angefochtenen Einzelmaßnahmen - deren
Missachtung nicht ihre Durchsetzung, sondern die Kündigung des Versorgungsvertrages
zur Folge hätte - der Streitwert seine Obergrenze in dem für die Frage des Bestehens
des Versorgungsvertrages maßgeblichen dreifachen des Jahresumsatzes zu finden hat.
Ohne Erfolg berufen sich die Beschwerdegegner darauf, der Streitwert sei insgesamt und
nicht für jede Einzelmaßnahme mit 5.000,00 € anzusetzen. Dies würde der auch durch
die Beschwerdegegner den jeweiligen Einzelmaßnahmen beigemessenen Bedeutung
nicht gerecht. Immerhin ist der Klägerin im angefochtenen Bescheid ohne jede
Einschränkung die Kündigung des Versorgungsvertrages angedroht worden, falls die
Maßnahmen nicht sämtlich umgesetzt werden.
Die Entscheidung über die Gebühren und Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf
§§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG, 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.
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