Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 07.10.2010

LSG Berlin und Brandenburg: eintritt des versicherungsfalles, arbeitsentgelt, eintritt des versicherungsfalls, anfechtungsklage, verwaltungsakt, behinderung, aktiven, auskunft, erlass, bergbau

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 07.10.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Cottbus S 28 R 822/08
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 22 R 298/09
Das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 08. Januar 2009 wird geändert. Der Bescheid vom 05. Februar 2010 wird
aufgehoben, soweit Rente für Bergleute in Höhe von einem Drittel nicht für die Monate Mai und November 2009
gewährt wurde sowie für die Zeit ab September 2010. Die Beklagte wird verurteilt, die Rente für Bergleute in voller
Höhe ab September 2010 an den Kläger zu leisten. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen. Die Beklagte hat dem
Kläger die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zur Hälfte zu erstatten. Die Revision wird zugelassen, soweit
die Beklagte verurteilt worden ist, die Rente für Bergleute in voller Höhe für die Zeit ab September 2010 zu leisten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich noch gegen die Minderung seiner Rente für Bergleute für die Zeit ab 01. Juli 2007.
Der im Januar 1950 geborene Kläger ist seit dem 01. Juni 1993 bei der BUL B B GmbH bzw. der E Ost GmbH
beschäftigt. Die Bundesknappschaft (nachfolgend ebenfalls Beklagte genannt) bewilligte ihm Rente für Bergleute
wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau ab 01. März 1999 nach einem am 26. Oktober 1998 eingetretenen
Leistungsfall bei zunächst 17,5849, ab 01. April 1999 bei 11,7233 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) aus der
knappschaftlichen Rentenversicherung (Bescheid vom 22. Dezember 1999). Wegen des Hinzuverdienstes sei die
Rente ab letztgenanntem Zeitpunkt in Höhe von zwei Dritteln (17,5849 x 2: 3 = 11,7233 Entgeltpunkte) zu leisten.
Ausgehend von 0,8063 persönlichen Entgeltpunkten im Kalenderjahr 1997 ermittelte sie die monatliche
Hinzuverdienstgrenze für diese Rente für die Zeit ab 01. Januar 2000 nach einem aktuellen Rentenwert (Ost) von
42,01 DM in voller Höhe mit 2.371,09 DM, in Höhe von zwei Dritteln mit 3.160,32 DM und in Höhe von einem Drittel
mit 3.952,94 DM (nach dem 70fachen, dem 93,3fachen bzw. dem 116,7fachen des maßgebenden aktuellen
Rentenwertes, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten im letzten Kalenderjahr vor Eintritt der Erwerbsminderung).
Mit Bescheid vom 13. September 2005 hob die Beklagte den Bescheid vom 22. Dezember 1999 wegen
Überschreitens der maßgeblichen Hinzuverdienstgrenze teilweise auf und forderte insoweit Erstattung. Das
Überschreiten der monatlichen Hinzuverdienstgrenze ermittelte die Beklagte hierbei aufgrund der telefonischen
Auskunft vom 06. Juni 2005 sowie der Bescheinigungen der E Ost GmbH vom 17. Juni 2005 und vom 01. September
2005, die als Bestandteil des Bruttoarbeitsentgelts eine Betriebsratszulage ausweisen, ohne diese Betriebsratszulage
zu berücksichtigen, wodurch für Januar 2005 das Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze für die Leistung der Rente
für Bergleute in Höhe von zwei Dritteln unbeachtet blieb. Ein deswegen anhängig gewesenes gerichtliches Verfahren
(S 28 R 807/08 – L 17 R 289/09 NZB) bestätigte die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 13. September 2005.
Zugleich mit diesem Bescheid verfügte die Beklagte unter dem 08. August 2005, dass die Rente für Bergleute ab 01.
Oktober 2005 (weiter) in Höhe von zwei Dritteln bei 11,7233 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) mit 143,61 Euro
(Zahlbetrag 131,62 Euro), geleistet werde. Sie ermittelte die monatliche Hinzuverdienstgrenze für die Zeit ab 01.
August 2005 bei einem nunmehrigen aktuellen Rentenwert (Ost) von 22,97 Euro für diese Rente in voller Höhe mit
1.296,45 Euro, in Höhe von zwei Dritteln mit 1.727,98 Euro und in Höhe von einem Drittel mit 2.161,37 Euro.
Mit Bescheid vom 24. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2007, der ebenfalls
Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens S 28 R 807/08 – L 17 R 289/09 NZB war, teilte die Beklagte mit, dass mit
Bescheid vom 13. September 2005 eine Rente für Bergleute ab 01. Juli 2005 in Höhe von zwei Dritteln gewährt
worden sei. Außerdem bestimmte sie, dass aufgrund des erzielten Hinzuverdienstes diese Rente in der Zeit vom 01.
Juli 2005 bis 31. August 2005 nur noch in Höhe von einem Drittel und für die Zeit vom 01. Oktober bis 31. Oktober
2005 nicht zu leisten sei. Außerdem forderte sie die für diese Zeiten entstandene Überzahlung in Höhe von 263,26
Euro zurück.
Zuvor hatte die Beklagte mit Bescheid vom 18. August 2006 den Bescheid vom 23. März 2006 aufgehoben, mit dem
ebenfalls der Bescheid vom 22. Dezember 1999 teilweise aufgehoben und insoweit Erstattung gefordert worden war.
Das Überschreiten der monatlichen Hinzuverdienstgrenze ermittelte die Beklagte hierbei aufgrund der Bescheinigung
der E Ost GmbH vom 08. Februar 2006, die als Bestandteil des Bruttoarbeitsentgelts eine Betriebsratszulage
ausweist, ohne diese Betriebsratszulage zu berücksichtigen, wodurch zusätzlich für September, November und
Dezember 2005 das Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze für die Leistung der Rente für Bergleute in Höhe von
zwei Dritteln unbeachtet blieb.
Zugleich verfügte die Beklagte mit Bescheid vom 02. März 2006, dass die Rente für Bergleute ab 01. November 2005
(weiter) in Höhe von zwei Dritteln bei 11,7233 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) mit 143,61 Euro (Zahlbetrag 131,62
Euro) geleistet werde. Die für die Zeit ab 01. März 2006 ermittelte monatliche Hinzuverdienstgrenze blieb unverändert.
Der Kläger legte am 30. Januar 2007 die Bescheinigung der E GmbH vom 26. Januar 2007 über das monatlich
bezogene Bruttoarbeitsentgelt im Jahr 2006 vor. Die Beklagte holte die Auskunft der E GmbH vom 10. September
2007 über das monatlich bezogene Bruttoarbeitsentgelt von Januar bis August 2007 ein.
Mit Schreiben vom 20. September 2007 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Hinzuverdienstgrenze für die
Rente für Bergleute in Höhe von zwei Dritteln für Januar und Februar 2006 überschritten sei, so dass für die weitere
Zeit des Überschreitens vom 01. März bis 31. August 2006 und vom 01. November 2006 bis 30. Juni 2007 die Rente
für Bergleute nur noch in Höhe von einem Drittel sowie für die weitere Zeit des Überschreitens vom 01. bis 31.
Oktober 2006 diese Rente nicht mehr zustehe. Sie kündigte an, den Bescheid vom 24. August 2006 und die
gegebenenfalls nachfolgend ergangenen Bescheide hinsichtlich der Rentenhöhe gemäß § 48 Abs. 1 SGB X mit
Wirkung vom 01. März 2006 (insoweit) aufzuheben und die für die genannten Zeiträume entstandene Überzahlung in
Höhe von voraussichtlich 1.050,52 Euro zurückzufordern. Dem Kläger wurde Gelegenheit gegeben, sich dazu zu
äußern.
Daraufhin machte der Kläger geltend, für Januar bis April 2006 eine Betriebsratszulage als Aufwandsentschädigung
von 38,35 Euro erhalten zu haben, die in Abzug zu bringen sei, so dass er die Hinzuverdienstgrenze in diesen
Monaten nicht überschreite. Im Übrigen seien Verdienste für das Jahr 2007 (Sonderzahlungen, Urlaubs- und
Weihnachtsgeld) zu überprüfen.
Mit Bescheid vom 29. November 2007 verfügte die Beklagte, dass der Bescheid vom 24. August 2006 hinsichtlich der
Rentenhöhe ab 01. März 2006 zurückgenommen werde. Sie setzte die monatliche Rente ab 01. März 2006 bei 5,8616
persönlichen Entgeltpunkten (Ost) mit 71,80 Euro (Zahlbetrag von 65,80 Euro), ab 01. September 2006 bei 11,7233
persönlichen Entgeltpunkten (Ost) mit 143,61 Euro (Zahlbetrag 131,62 Euro), ab 01. Oktober 2006 mit Null Euro, ab
01. November 2006 bei 5,8616 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) mit 71,80 Euro (Zahlbetrag 65,80 Euro) ab 01.
Januar 2007 mit 71,80 Euro ( Zahlbetrag 65,37 Euro) und ab 01. Juli 2007 mit 72,18 Euro (Zahlbetrag 65,72 Euro) fest.
Außerdem forderte die Beklagte die Rückzahlung der in diesen Zeiträumen bis 30. Juni 2007 entstandene
Überzahlung von 1.050,52 Euro. Sie ging hierbei von einem monatlichen Zahlbetrag von 131,62 Euro ab 01. März
2006 und von einem monatlichen Zahlbetrag von 130,76 Euro ab 01. Januar 2007 aus. Die monatliche
Hinzuverdienstgrenze ermittelte sie für die Zeit ab 01. Juli 2007 bei einem nunmehrigen aktuellen Rentenwert (Ost)
von 23,09 Euro in voller Höhe mit 1.303,22 Euro, in Höhe von zwei Dritteln mit 1.737,01 Euro und in Höhe von einem
Drittel mit 2.172,66 Euro. Ihre Entscheidung stützte sie auf § 45 Abs. 2 bis 4 SGB X und § 50 Abs. 1 SGB X. Auch
die Betriebsratszulagen seien als Entgelt nach § 96 a SGB VI zu berücksichtigen. Im Rahmen der gebotenen
Ermessensentscheidung ergäben sich keine Umstände, die Veranlassung geben könnten, von der Rücknahme des
Bescheides vom 24. August 2006 abzusehen.
Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem der Kläger geltend machte, die Betriebsratszulage sei eine
Aufwandsentschädigung, und die weitere Bescheinigung der E GmbH vom 07. Februar 2008 vorlegte, wies die
Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. August 2008, der dem Kläger am 29. August 2008 bekannt gegeben
wurde, zurück.
Nachdem der Kläger die Bescheinigung der E GmbH vom 25. Januar 2008 über das monatlich bezogene
Bruttoarbeitsentgelt im Jahr 2007 vorgelegt hatte, erteilte die Beklagte den Bescheid vom 13. Februar 2008, mit dem
sie unter Aufhebung des bisherigen Bescheides mit Wirkung ab 01. Januar 2007 nach § 48 SGB X die monatliche
Rente bei 5,8616 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) ab diesem Zeitpunkt mit 71,80 Euro (Zahlbetrag von 65,37 Euro)
und ab 01. Juli 2007 mit 72,18 Euro (Zahlbetrag 65,72 Euro) festsetzte.
Gegen den Bescheid vom 29. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2008 hat
der Kläger am 23. September 2008 beim Sozialgericht Cottbus Klage erhoben.
Er ist der Ansicht gewesen, die angefochtenen Bescheide verletzten Art. 1 und 3 Grundgesetz (GG) und enthielten
keine Angaben zu Gesetzen der Rentenversicherungen und der Berechnung zur Hinzuverdienstgrenze. Er wies
außerdem auf § 123 Abs. 1 SGB IX hin, wonach bei der Bemessung des Arbeitsentgelts und der Dienstbezüge aus
einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis Renten und vergleichbare Leistungen, die wegen der Behinderung
bezogen würden, nicht berücksichtigt würden. Die völlige oder teilweise Anrechnung dieser Leistungen auf das
Arbeitsentgelt oder die Dienstbezüge sei unzulässig.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid vom 29. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2008 aufzuheben.
den Bescheid vom 29. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2008 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 08. Januar 2009 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Die Beklagte habe in rechtlich nicht zu
beanstandender Weise mit Bescheid vom 29. November 2007 die Rentenbewilligung aus dem Bescheid vom 24.
August 2006 für die Zeit vom 01. März 2006 bis 30. Juni 2007 – mit Ausnahme des Monats September 2006 – gemäß
§ 45 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X zurückgenommen. Die Weiterbewilligung einer Zweidrittelrente habe sich
hinsichtlich des Rücknahmezeitraumes als von Anfang an rechtswidrig erwiesen, weil insoweit wegen Überschreitens
der Hinzuverdienstgrenzen lediglich ein Anspruch auf eine Eindrittelrente bestanden habe und für den Monat Oktober
2006 ein Rentenanspruch von Anfang an nicht bestanden habe. Auf Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsaktes
vom 24. August 2006 könne sich der Kläger nicht berufen, weil er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes
zumindest grob fahrlässig nicht gekannt habe. Er hätte aufgrund des bereits seit längerem bestehenden Bezuges von
Hinzuverdiensten wissen müssen, dass sich bei Überschreiten der jeweiligen Grenzen der Rentenanspruch reduzieren
bzw. ganz entfallen könne. Ihm seien seine Hinzuverdienste der Höhe nach bekannt gewesen. Auch sei nicht
ersichtlich, dass die Beklagte ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe. Die auf § 50 Abs. 1 SGB X gestützte
Rückforderung lasse Rechtsfehler ebenfalls nicht erkennen. § 123 SGB IX finde im Rahmen der Rentengewährung
nach dem SGB VI keine Anwendung. Maßgeblich seien insoweit allein die Bestimmungen des SGB VI, die die
Hinzuverdienste, ihre Anrechnung auf zu gewährende Renten und ihre Grenzen abschließend insbesondere in den §§
96 a, 313 SGB VI regelten. Die dem Kläger nach § 37 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) gewährten
Betriebsratszulagen seien als steuerpflichtiges Bruttoentgelt zu berücksichtigen. Verfassungsrechtliche Bedenken
wegen der Anknüpfung am aktuellen Rentenwert (Ost) bei der Ermittlung der Hinzuverdienstgrenzen seien nicht zu
erkennen.
Nachdem der Kläger die Bescheinigung der E GmbH vom 23. Januar 2009 über das monatlich bezogene
Bruttoarbeitsentgelt im Jahr 2008 vorgelegt hatte, erteilte die Beklagte den Bescheid vom 29. Januar 2009, mit dem
sie unter Aufhebung des bisherigen Bescheides mit Wirkung ab 01. Januar 2008 nach § 48 SGB X die monatliche
Rente bei 5,8616 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) ab diesem Zeitpunkt mit 72,18 Euro (Zahlbetrag 65,72 Euro), ab
01. Juli 2008 mit 72,96 Euro (Zahlbetrag 66,25 Euro) und ab 01. Januar 2009 mit 72,96 Euro (Zahlbetrag 65,65 Euro)
festsetzte. Ausgehend von 0,8063 persönlichen Entgeltpunkten im Kalenderjahr 1997 ermittelte sie die monatliche
Hinzuverdienstgrenze für diese Rente für die Zeit ab 01. Januar 2008 bzw. ab 01. Juli 2008 nach einer monatlichen
Bezugsgröße (Ost) von 2184,19 Euro bzw. von 2183,73 Euro in voller Höhe mit 2219,00 Euro bzw. 2218,53 Euro, in
Höhe von zwei Dritteln mit 1778,72 Euro bzw. 1778,35 Euro und in Höhe von einem Drittel mit 1338,45 Euro bzw.
1338,16 (nach dem 1,26fachen, dem 1,01fachen bzw. dem 0,76fachen der maßgebenden monatlichen Bezugsgröße,
vervielfältigt mit den Entgeltpunkten im letzten Kalenderjahr vor Eintritt der Erwerbsminderung).
Gegen das ihm am 21. Februar 2009 zugestellte Urteil richtet sich die am 17. März 2009 eingelegte Berufung des
Klägers.
Nachdem der Kläger die Bescheinigung der E GmbH vom 22. Januar 2010 über das monatlich bezogene
Bruttoarbeitsentgelt im Jahr 2009 vorgelegt hatte und die Beklagte die Auskunft der Knappschaft vom 03. Februar
2010 über das vom Kläger bezogene Krankengeld vom 06. Februar bis 04. März 2009 eingeholt hatte, erteilte die
Beklagte den Bescheid vom 05. Februar 2010, mit dem sie unter Aufhebung des bisherigen Bescheides mit Wirkung
ab 01. Januar 2009 nach § 48 SGB X die monatliche Rente ab 01. Januar 2009 bei 5,8616 persönlichen
Entgeltpunkten (Ost) mit 72,96 Euro (Zahlbetrag 65,56 Euro), ab 01. Februar 2009 bei 11,7233 persönlichen
Entgeltpunkten (Ost) mit 145,92 Euro (Zahlbetrag 131,10 Euro), ab 01. Mai 2009 mit Null Euro, ab 01. Juni 2009 bei
5,8616 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) mit 72,96 Euro (Zahlbetrag 65,56 Euro), ab 01. Juli 2009 bei 5,8616
persönlichen Entgeltpunkten (Ost) mit 75,43 Euro (Zahlbetrag 68,00 Euro), ab 01. November 2009 mit Null Euro und
ab 01. Dezember 2009 bei 11,7233 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) mit 150,86 Euro (Zahlbetrag 136,00 Euro)
festsetzte. Bei der Ermittlung der monatlichen Hinzuverdienstgrenze legte sie für die Zeit ab 01. Januar 2009 bzw. ab
01. Juli 2009 eine monatlichen Bezugsgröße (Ost) von 2214,49 Euro bzw. von 2235,57 Euro zugrunde. Die Beklagte
ging davon aus, dass die Hinzuverdienstgrenze für die Leistung der Rente in Höhe von zwei Dritteln zwar im März und
April 2009 überschritten sei, jedoch diese Hinzuverdienstgrenze im Laufe eines Kalenderjahres zweimal überschritten
werden dürfe. Für Mai und November 2009 seien alle Hinzuverdienstgrenzen überschritten, weswegen keine Rente zu
zahlen sei. Außerdem verrechnete die Beklagte die für Mai und November 2009 eingetretene Überzahlung von 65,56
Euro und von 68,00 Euro mit nachzuzahlenden Beträgen aus der Leistung der Rente in Höhe von zwei Dritteln.
Der Kläger meint, eine Beurteilung des Nachteilsausgleichs nach § 126 SGB IX und deren Rechtsvorschriften sei
nicht erfolgt. Er sei seit dem 16. November 2004 schwerbehindert. Die Rente für Bergleute wegen verminderter
Berufsfähigkeit im Bergbau betrachte er als Nachteilsausgleich wegen seiner Behinderung. Unterschiedliche
Rentenberechnungen nach Ost und West seien sozial nicht gerechtfertigt.
In der mündlichen Verhandlung am 07.Oktober 2010 hat die Beklagte den Bescheid vom 29. November 2007 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2008 aufgehoben.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 08. Januar 2009 zu ändern, die Bescheide vom 13. Februar 2008, vom 29.
Januar 2009 und vom 05. Februar 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die Rente für
Bergleute in voller Höhe für die Zeit ab September 2010 zu leisten.
Die Beklagte beantragt,
die Anfechtungsklagen gegen die Bescheide vom 13. Februar 2008, vom 29. Januar 2009 und vom 05. Februar 2010
und die Klage im Übrigen abzuweisen.
Sie hält die weiteren Bescheide für zutreffend.
Der Senat hat die Auskunft sowie die Verdienstbescheinigung über das monatlich bezogene Bruttoarbeitsentgelt von
September 2007 bis August 2010 der E GmbH vom (Eingang) 24. September 2010 und 28. September 2010 sowie die
Auskunft der Knappschaft vom (Eingang) 29. September 2010 eingeholt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den
Inhalt der Gerichtsakten, die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten () und die weitere Gerichtsakte S 28 R
807/08 – L 17 R 289/09 NZB, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Nachdem die Beklagte den Bescheid vom 29. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.
August 2008 (bezogen auf einen Zeitraum bis 30. Juni 2007) aufgehoben hat, ist lediglich noch gegen die
Anfechtungsklagen gegen die Bescheide vom 13. Februar 2008, 29. Januar 2009 und 05. Februar 2010 sowie über die
darüber hinausgehende Leistungsklage für die Zeit ab 01. Juli 2007 zu entscheiden.
Die Klagen gegen die Bescheide vom 13. Februar 2008 und vom 29. Januar 2009, die nach den §§ 86, 96 Abs. 1
Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum Gegenstand des Widerspruchs- und Klageverfahrens geworden sind, sind
unbegründet, denn der Kläger erzielte Arbeitsentgelt, mit dem die Hinzuverdienstgrenze für die Leistung der Rente für
Bergleute in Höhe von zwei Dritteln überschritten wurde.
Die Klage gegen den Bescheid vom 05. Februar 2010, der nach den §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG zum Gegenstand
des Berufungsverfahrens geworden ist, ist hingegen teilweise begründet. Dem Kläger steht Rente für Bergleute in
Höhe von einem Drittel auch für die Monate Mai und November 2009 zu. Für die Zeit ab September 2010 kann dieser
Bescheid ebenfalls keinen Bestand haben, denn die Rente für Bergleute ist in voller Höhe zu leisten, da sich ein
Überschreiten einer Hinzuverdienstgrenze gegenwärtig nicht feststellen lässt.
Als zulässige Klageart(en) kommen sowohl die isolierte Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG) als eine
Kombination von Anfechtungs- und Leistungs(Zahlungs)klage (§ 54 Abs 1 und 4 SGG) in Betracht. Dabei ist auch bei
der isolierten Anfechtungsklage maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Klage hinsichtlich der Sach- und
Rechtslage der Abschlusses der (letzten) Tatsacheninstanz. Daraus folgt, dass während des gerichtlichen Verfahrens
ergehende Verwaltungsakte, die eine Änderung oder Bestätigung des angegriffenen Verwaltungsaktes für zukünftige
Zeiträume bewirken, nach § 96 Abs. 1 SGG, ggf. in Verbindung mit § 153 Abs.1 SGG, zum Gegenstand des
Verfahrens werden.
Dies stellt allerdings in Verfahren der vorliegenden Art eine prozessrechtliche Besonderheit dar.
Maßgebend bei der isolierten Anfechtungsklage ist nämlich grundsätzlich die Sach- und Rechtslage bei Erlass des
Bescheides (Verwaltungsaktes) bzw. des Widerspruchsbescheides. Eine spätere Änderung ist in der Regel
unbeachtlich. Davon werden bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung, z. B. bei einen Beitrags- oder Umlagebescheid,
jedoch Ausnahmen anerkannt (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage 2008, §
54 Rdnrn. 33, 33a m. w. N.). Bei der Anfechtungsklage ist der Kläger bestrebt, einen Eingriff durch Hoheitsakt
abzuwehren (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O., § 54 Rdnr.2). Klageziel bei Anfechtungsklage ist
daher, wie in § 54 Abs. 1 Satz 1. Alt. SGG vorgesehen, die Aufhebung des Verwaltungsaktes oder, soweit eine
vollständige Aufhebung nicht in Betracht kommt, die Änderung des Verwaltungsaktes (§ 54 Abs. 1 Satz 2. Alt. SGG).
Wenn das Klageziel mit einer reinen Anfechtungsklage erreicht werden kann, ist eine zusätzliche Leistungsklage
unzulässig (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O., § 54 Rdnr. 38a unter Hinweis auf BSGE 59, 227).
Davon ausgehend käme an sich als richtige Klageart die isolierte Anfechtungsklage in Betracht, denn wenn der Kläger
damit ganz oder teilweise Erfolg hat, resultiert sein weiterer Anspruch auf die Rente für Bergleute in Höhe von zwei
Dritteln aus dem vorangegangen Bescheid (Verwaltungsakt). Damit wäre zugleich ausgeschlossen, dass weitere
nachfolgende Bescheide (Verwaltungsakte) zum Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens würden, denn diese
beträfen Zeiträume nach dem maßgebenden Zeitpunkt der Beurteilung der isolierten Anfechtungsklage hinsichtlich der
Sach- und Rechtslage, noch spielten solche Zeiträume überhaupt in diesem gerichtlichen Verfahren eine Rolle.
Gleichwohl hat das BSG entschieden, dass in vorliegenden Fällen eine Kombination von Anfechtungs- und
Zahlungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) zulässig ist (BSG, Urteil vom 23. August 2005 - B 4 RA 29/04 R, abgedruckt
in SozR 4-2600 § 313 Nr. 4; BSG, Urteil vom 06. März 2003 - B 4 RA 8/02 R, abgedruckt in SozR 4-2600 § 313 Nr. 2).
Das BSG hat allerdings ebenso – wohl aus den oben genannten Gründen – eine isolierte Anfechtungsklage für
zulässig gehalten. Abweichend von den allgemeinen Grundsätzen einer solchen Klage hat es aber festgestellt, dass
für die gerichtlichen Entscheidungen über den Übersicherungseinwand es auf den Zeitpunkt des Abschlusses der
(letzten) Tatsacheninstanz ankommt. Dies hat es damit begründet, dass die mit der isolierten Anfechtungsklage
angegriffenen (Grundrechts-)Eingriffe auf der Grundlage eines Dauerrechtsverhältnisses mit wiederkehrenden oder
regelmäßigen Pflichten oder Rechten ergehen, in dem auch noch spätere Entwicklungen für die Rechtmäßigkeit des
Eingriffsaktes bedeutsam werden können, z. B. nachträglich "für" einen zurückliegenden Monat erzieltes
Arbeitsentgelt. Bei diesen Dauerrechtsverhältnissen wirkt auch die Aufhebung der Zuerkennung von abhängigen
Rechten (hier: Rechtsfrüchten) über den Zeitpunkt des Erlasses hinaus, jedenfalls soweit sie auf einen oder mehrere
Zeiträume bezogen ist. (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - B 4 RA 23/02 R, abgedruckt in SozR 3-2600 § 96a Nr.
1; vgl. auch BSG, Urteil vom 06. März 2003 - B 4 RA 35/02 R, abgedruckt in SozR 4-2600 § 313 Nr. 1 unter Hinweis
auf BSG, Urteil vom 11. März 1987 – 10 RAr 5/85, abgedruckt in BSGE 61, 203, zum Verwaltungsakt über
Umlagepflicht nach § 186a Arbeitsförderungsgesetz).
Ist der Zeitpunkt des Abschlusses der (letzten) Tatsacheninstanz bei einer solchen isolierten Anfechtungsklage
maßgebend, ist es folgerichtig, dass alle nachfolgenden Bescheide, die den angefochtenen Bescheid für zukünftige
Zeiträume ändern oder bestätigen, nach § 96 Abs. 1 SGG, ggf. in Verbindung mit § 153 Abs.1 SGG, zum Gegenstand
des Verfahrens werden.
Rechtsgrundlage für die Regelungen hinsichtlich des Zeitraumes ab 01. Juli 2007 ist § 48 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 3
SGB X.
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen bezogen auf die Bescheide vom 13. Februar 2008 und vom 29. Januar
2009, nicht hingegen bezogen auf den Bescheid vom 05. Februar 2010 vor, soweit damit verfügt wurde, dass dem
Kläger Rente für Bergleute für die Monate Mai und November 2009 nicht zu zahlen ist. Für diese Monate steht diese
Rente weiterhin in Höhe von einem Drittel zu.
Nach der genannten Vorschrift ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den
tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen
haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der
Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder
Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruches geführt haben würde. Als
Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt hierbei nach § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X in den Fällen, in denen
Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum aufgrund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches
anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes. In den Verhältnissen, die beim Erlass des Bescheides vom
02. März 2006 vorgelegen haben, ist eine wesentliche Änderung eingetreten, denn ab 01. Juli 2007 war die Rente für
Bergleute nicht mehr in Höhe von zwei Dritteln zu leisten.
Sie war für Juli 2007 bis Dezember 2007 in Höhe von einem Drittel zu leisten. Das einmalige Überschreiten der
Hinzuverdienstgrenze für Oktober 2007 bei einer in dieser Höhe zu leistenden Rente ist unschädlich.
Sie war für Januar 2008 bis Dezember 2008 gleichfalls in Höhe von einem Drittel zu leisten. Das einmalige
Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze für Mai 2008 bei einer in dieser Höhe zu leistenden Rente ist gleichfalls
unschädlich.
Sie war für Januar 2009 bis Dezember 2009 ebenfalls in Höhe von einem Drittel zu leisten. Das zweimalige
Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze für Mai 2009 und November 2009 bei einer in dieser Höhe zu leistenden
Rente ist ebenfalls unschädlich.
Sie war für Januar 2010 bis August 2010 gleichfalls in Höhe von einem Drittel zu leisten.
Für die Zeit ab September 2010 ist die Rente für Bergleute hingegen in voller Höhe zu leisten, denn ein Überschreiten
einer Hinzuverdienstgrenze lässt sich nicht feststellen.
Dies folgt aus § 313 Abs. 1 und 3 Nr. 3 in Verbindung mit § 96 a Abs. 1 Sätze 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3
SGB VI in der Fassung des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl I 2002, 4621). Diese Vorschriften regeln:
Bestand am 31. Dezember 2000 u. a. Anspruch auf Rente für Bergleute, ist § 96 a SGB VI unter Beachtung der
Hinzuverdienstgrenzen des § 313 Abs. 3 SGB VI anzuwenden. Die Hinzuverdienstgrenze beträgt bei einer Rente für
Bergleute a) in voller Höhe das 70fache, b) in Höhe von zwei Dritteln das 93,3fache, c) in Höhe von einem Drittel das
116,7fache des aktuellen Rentenwertes (§ 68 SGB VI), vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
SGB VI) des letzten Kalenderjahres vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder der Erfüllung der
Voraussetzungen entsprechend § 45 Abs. 3 SGB VI, mindestens jedoch mit 0,5 Entgeltpunkten (§ 313 Abs. 1 und 3
Nr. 3 SGB VI)
Mit Wirkung vom 01. Januar 2008 (Gesetz vom 20. April 2007 – BGBl I 2007, 554) lautet § 313 Abs. 3 Nr. 3 SGB VI
allerdings: Die Hinzuverdienstgrenze beträgt bei einer Rente für Bergleute a) in voller Höhe das 0,76fache, b) in Höhe
von zwei Dritteln das 1,01fache, c) in Höhe von einem Drittel das 1,26fache der monatlichen Bezugsgröße,
vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI) des letzten Kalenderjahres vor Eintritt der im
Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder der Erfüllung der Voraussetzungen entsprechend § 45 Abs. 3, mindestens
jedoch mit 0,5 Entgeltpunkten.
Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten
wird. Sie wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder
selbständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im Monat die (in § 96 a Abs. 2 SGB VI genannten, aber
insoweit durch § 313 Abs. 3 SGB VI ersetzten) genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges
Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze (nach § 96 a Abs. 2 SGB VI, insoweit
ersetzt durch § 313 Abs. 3 SGB VI) im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt. Die in Satz 2
genannten Einkünfte werden zusammengerechnet. Bei der Feststellung eines Hinzuverdienstes, der neben u. a. einer
Rente für Bergleute erzielt wird, stehen dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen der Bezug von Krankengeld, a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder b) das
aufgrund einer stationären Behandlung geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente begonnen worden ist, gleich. Als
Hinzuverdienst ist das der Sozialleistung zugrunde liegende monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu
berücksichtigen (§ 96 a Abs. 1 Sätze 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 SGB VI).
Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der einer monatlichen Rente wegen Alters der allgemeinen Rentenversicherung
entspricht, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge aufgrund des Durchschnittsentgelts gezahlt worden sind (§ 68 Abs. 1
Satz 1 SGB VI). Nach § 254 b Abs. 1 SGB VI werden bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland persönliche Entgeltpunkte (Ost) und ein aktueller Rentenwert (Ost) für die
Ermittlung des Monatsbetrags der Rente aus Zeiten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne das
Beitrittsgebiet gebildet, die an die Stelle der persönlichen Entgeltpunkte und des aktuellen Rentenwertes treten.
Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt vom 01. Juli 2007 an 23,09 Euro (§ 1 Abs. 2
Rentenwertbestimmungsverordnung 2007 – BGBl I 2007, 1113). Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die
Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts
Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen
Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag (§ 18 Abs. 1 SGB IV). Die Bezugsgröße
für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich nach § 18 Abs. 2 SGB IV zum 1. Januar eines jeden
Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1
zum SGB VI durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten vorläufigen Wert der Anlage 10 zum SGB
VI geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Nach § 18 Abs. 3 SGB VI ist
Beitrittsgebiet das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.
Die monatliche Bezugsgröße (Ost) beträgt im Jahr 2008 2100 Euro (§ 2 Abs. 2 Sozialversicherungs-
Rechengrößenverordnung 2008 – BGBl I 2007, 2797), im Jahr 2009 2135 Euro (§ 2 Abs. 2 Sozialversicherungs-
Rechengrößenverordnung 2009 – BGBl I 2008, 2336) und im Jahr 2010 2170 Euro (§ 2 Abs. 2 Sozialversicherungs-
Rechengrößenverordnung 2010 – BGBl I 2009, 3846).
Die Hinzuverdienstgrenze beträgt mithin bei einer Rente für Bergleute ausgehend von 0,8063 Entgeltpunkten des
Kalenderjahres 1997, des letzten Kalenderjahres vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit am 26.
Oktober 1998, ab 01. Juli 2007 mit einem aktuellen Rentenwert (Ost) von 23,09 Euro in voller Höhe 1303,22 Euro, in
Höhe von zwei Dritteln 1737,01 Euro und in Höhe von einem Drittel 2172,66 Euro, ab 01. Januar 2008 mit einer
monatlichen Bezugsgröße (Ost) von 2100 Euro in voller Höhe das 0,76fache, also 1286,85 Euro, in Höhe von zwei
Dritteln das 1,01fache, also 1710,16 Euro, und in Höhe von einem Drittel das 1,26fache, also 2133,47 Euro, ab 01.
Januar 2009 mit einer monatlichen Bezugsgröße (Ost) von 2135 Euro in voller Höhe 1308,30 Euro, in Höhe von zwei
Dritteln 1738,67 Euro und in Höhe von einem Drittel 2169,03 Euro und ab 01. Januar 2010 mit einer monatlichen
Bezugsgröße (Ost) von 2170 Euro in voller Höhe 1329,75 Euro, in Höhe von zwei Dritteln 1767,17 Euro und in Höhe
von einem Drittel 2204,59 Euro.
Nach den oben genannten Vorschriften des § 313 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 3 SGB VI in Verbindung mit § 96 a Abs. 1
Sätze 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 SGB VI überschreitet das Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung der
Bescheinigungen der E GmbH vom 10. September 2007 und vom 24. September 2010 sowie der Auskunft der
Knappschaft vom 29. September 2010
1. im Jahr 2007 a. mit 1.749,28 Euro für Juli, 1.778,06 Euro für August, 1751,68 Euro für September, 1751,36 Euro für
November und 1756,96 Euro für Dezember die Hinzuverdienstgrenze für die Leistung der Rente für Bergleute in Höhe
von zwei Dritteln von 1737,01 Euro, b. mit 2922,04 Euro für Oktober die Hinzuverdienstgrenze für die Leistung der
Rente für Bergleute in Höhe von einem Drittel von 2172,66 Euro.
2. im Jahr 2008 a. mit 1882,24 Euro für Januar, 1846,48 Euro für Februar, 1859,28 Euro für März, 1872,88 Euro für
April, 1843,38 Euro für Juni, 1851,28 Euro für Juli, 1815,28 Euro für August, 1817,20 Euro für September, 1815,28
Euro jeweils für Oktober, November und Dezember die Hinzuverdienstgrenze für die Leistung der Rente für Bergleute
in Höhe von zwei Dritteln von 1710,16 Euro b. mit 2207,88 Euro für Mai die Hinzuverdienstgrenze für die Leistung der
Rente für Bergleute in Höhe von einem Drittel von 2133,47 Euro.
3. im Jahr 2009 a. mit 1815,28 Euro für Januar, 1836,88 Euro für April, 1849,32 Euro für Juni, 1916,68 Euro für Juli,
1831,60 Euro für August, 1853,08 Euro für September, 1846,60 Euro für Oktober und 1816,64 Euro für Dezember,
sowie mit 364,08 Euro für den 01. bis 05. Februar und mit 1414,96 Euro für den 06. bis 28. Februar (anteilig ermittelt
aus dem für letztgenannten Zeitraum gezahlten Krankengeld nach einer Bemessungsgrundlage von 61,52 Euro
täglich), damit insgesamt mit 1779,04 Euro für Februar, und mit 246,08 Euro für den 01. bis 04. März (ebenfalls
anteilig ermittelt aus dem für diesen Zeitraum gezahlten Krankengeld nach einer Bemessungsgrundlage von 61,52
Euro täglich) und mit 1589,52 Euro für den 05. bis 31. März, damit insgesamt mit 1835,60 Euro für März die
Hinzuverdienstgrenze für die Leistung der Rente für Bergleute in Höhe von zwei Dritteln von 1738,67 Euro,
b. mit 3403,24 Euro für Mai und 2365,28 Euro für November die Hinzuverdienstgrenze für die Leistung der Rente für
Bergleute in Höhe von einem Drittel von 2169,03 Euro.
4. im Jahr 2010 a. mit 1824,24 Euro für Januar, 1815,28 Euro für Februar, 1815,76 Euro für März, 1815,44 Euro für
April, 2178,28 Euro für Mai, 1815,28 Euro jeweils für Juni, Juli und August die Hinzuverdienstgrenze für die Leistung
der Rente für Bergleute in Höhe von zwei Dritteln von 1767,17 Euro.
Nach der Bescheinigung der E GmbH vom 07. Februar 2008 waren im Arbeitsentgelt lediglich bis Mai 2006 jeweils
monatlich 38,35 Euro Betriebsratzulage enthalten. Es kann daher dahinstehen, ob sie Arbeitsentgelt ist, nicht zu den
steuerfreien Einnahmen gehört und deswegen zu Recht vom Arbeitgeber als steuerpflichtig behandelt wurde.
Das jeweils einmalige Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze für Oktober 2007 und für Mai 2008 sowie das
zweimalige Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze für Mai 2009 und November 2009 ist bei einer in dieser Höhe zu
leistenden Rente unschädlich.
Nach § 313 Abs. 1 und 3 Nr. 3 in Verbindung mit § 96 a Abs. 1 Sätze 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 SGB VI
spielt der jeweilige Grund für den Höherverdienst und die damit einhergehende Überschreitung der
Hinzuverdienstgrenze keine Rolle (BSG, Urteil vom 06. Februar 2007 – B 8 KN 3/06 R, abgedruckt in SozR 4-2600 §
96a Nr. 9; BSG, Urteil vom 03. Mai 2005 - B 13 RJ 8/04 R, abgedruckt in BSGE 94, 286 = SozR 4-2600 § 96a Nr. 7
m. w. N.).
Bei gleichbleibendem Verdienst steht die Vergünstigung der unschädlichen zweimaligen Überschreitung der
Hinzuverdienstgrenze dem Kläger allerdings nicht zu. Die Überschreitensregelung ist auf Versicherte von vornherein
nicht anwendbar, die über solche Einkünfte verfügen, die nicht in unterschiedlicher Höhe einzelnen Kalendermonaten
zugeordnet werden können (so bei Erzielung eines Jahreseinkommens aus selbstständiger Tätigkeit, das deswegen
nur mit einem gleichbleibenden Betrag je Monat zu berücksichtigen ist: BSG, Urteil vom 03. Mai 2005 - B 13 RJ 8/04
R, abgedruckt in BSGE 94, 286 = SozR 4-2600 § 96a Nr. 7). Dies gilt auch für Arbeitsentgelt aus abhängiger
Beschäftigung (BSG, Urteil vom 06. Februar 2007 – B 8 KN 3/06 R, abgedruckt in SozR 4-2600 § 96a Nr. 9). Die
Beschränkung der Privilegierung auf schwankende Einkommensverhältnisse entspricht dem Wortlaut und dem
Grundkonzept des § 96a SGB VI. Das Gesetz bestimmt in § 96a Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz SGB VI, dass ein
zweimaliges Überschreiten "außer Betracht bleibt", was nur heißen kann, dass entgegen der Grundregel auf eine (ggf.
weitere) Rentenminderung ausnahmsweise verzichtet wird. Denn dem mit der Regelung verfolgten Anliegen des
Gesetzgebers liegt als "Regelfall" der Gedanke zu Grunde, dass ein Versicherter eine Beschäftigung oder Tätigkeit
ausübt, mit der er im Wesentlichen einen gleichbleibenden Verdienst erzielt und von dessen Höhe es abhängt, ob er
die Rente voll, zu 2/3, zu 1/3 oder gar nicht erhält. Da aber der monatliche Verdienst insbesondere durch sog
Sonderzahlungen schwankend sein kann, soll das Überschreiten der für die bezogene Rente maßgeblichen
Hinzuverdienstgrenze nicht sofort rentenschädlich sein mit dem Ergebnis, dass die Rente sofort zu mindern wäre. Ein
zweimaliges Überschreiten soll so lange nicht zu einer Rentenminderung führen, wie die zuvor eingehaltene
Hinzuverdienstgrenze nicht um mehr als das Doppelte überschritten wird. Sinn und Zweck des zweimaligen
Überschreitensrechts ist somit, bei zweimal jährlichen, kurzfristigen Änderungen des Arbeitsentgelts die eigentlich
erforderlichen Rentenminderungen zu vermeiden. Der Grundsatz, dass die Vergünstigung des § 96a Abs. 1 Satz 2
2.Halbsatz SGB VI bei gleichbleibendem Verdienst nicht greift, gilt auch dann, wenn der Verdienst innerhalb derselben
Hinzuverdienstgrenzen variiert (BSG, Urteil vom 06. Februar 2007 – B 8 KN 3/06 R, abgedruckt in SozR 4-2600 § 96a
Nr. 9).
Die Voraussetzungen eines privilegierten Überschreitens nach § 96a Abs. 1 Satz 2 2.Halbsatz SGB VI liegen bei
gleichbleibendem Verdienst daher nicht vor, wenn das Arbeitsentgelt bereits im jeweiligen Vormonat
("Vormonatsprinzip") über derselben Hinzuverdienstgrenze lag (BSG, Urteil vom 06. Februar 2007 – B 8 KN 3/06 R,
abgedruckt in SozR 4-2600 § 96a Nr. 9).
Wenn mehr als zweimal im Kalenderjahr eine bestimmte Hinzuverdienstgrenze nicht eingehalten wird, muss unter
Beachtung der von der bisherigen Rechtsprechung des BSG aufgestellten Regel, Hinzuverdienst und
Hinzuverdienstgrenze jeweils "Monat für Monat" gegenüberzustellen (BSG, Urteil vom 06. März 2003 - B 4 RA 35/02
R, abgedruckt in SozR 4-2600 § 313 Nr. 1; BSG, Urteil vom 06. März 2003 - B 4 RA 8/02 R, abgedruckt in SozR 4-
2600 § 313 Nr. 2; BSG, Urteil vom 28. April 2004 – B 5 RJ 60/03 R, abgedruckt in SozR 4-2600 § 313 Nr. 3)
chronologisch vorgegangen werden. Danach sind die im Verlauf des Kalenderjahres beiden ersten Überschreitungen i.
S. des § 96a Abs. 1 Satz 2 2.Halbsatz SGB VI unabhängig davon von der Rentenminderung auszunehmen, wie sie
sich im Vergleich zu anderen Überschreitungen auswirken. Das heißt: Wird die im jeweiligen Vormonat unterschrittene
Grenze im Laufe des Kalenderjahres erstmals überschritten und das Doppelte dieser Grenze eingehalten, wird die
Rente in derselben Höhe auch für diesen Monat weitergezahlt und die erste Möglichkeit des privilegierten
Überschreitens ist verbraucht. Wiederholt sich der Vorgang, kann ein zweites Mal die bisherige Rente zusätzlich zum
erhöhten Verdienst beansprucht werden, während das dritte und jedes folgende Überschreiten im selben Kalenderjahr
zu einer Rentenminderung führen muss. Dieses chronologische Prinzip ist eher mit dem Gesetzeszweck vereinbar als
das sog Günstigkeitsprinzip, wobei beide Prinzipien mit dem Gesetzeswortlaut vereinbar sein mögen. In aller Regel
wird es bei der Anwendung beider Prinzipien zu Überzahlungen und entsprechenden Rückforderungen kommen.
Gleichwohl kann die chronologische Prüfung rascher zur Klärung und daher vor allem für den Versicherten zu erhöhter
Transparenz führen, weil er nach dem zweiten zulässigen Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze weiß, dass jedes
weitere Überschreiten dieser Grenze innerhalb desselben Kalenderjahres rentenschädlich sein wird, sodass er ggf. -
wenn das Jahr noch nicht allzu weit fortgeschritten ist - sein Verhalten darauf einstellen kann. Demgegenüber wäre bei
Anwendung des Günstigkeitsprinzips eine endgültige Rentenfeststellung in allen Fällen erst nach Ablauf des
Kalenderjahres möglich und der Versicherte hätte kaum eine Chance, auf Erkenntnisse im Laufe des Kalenderjahres
zu reagieren (BSG, Urteil vom 06. Februar 2007 – B 8 KN 3/06 R, abgedruckt in SozR 4-2600 § 96a Nr. 9).
Höchstrichterlich ist bisher dagegen nicht entschieden, ob möglicherweise etwas anderes gilt, wenn der Verdienst
lediglich in zwei aufeinanderfolgenden Monaten dieselbe Hinzuverdienstgrenze übersteigt und danach wieder darunter
absinkt; dann könnte es geboten sein (etwa im Verhältnis zu einer späteren dritten Überschreitung im selben
Kalenderjahr), der chronologisch früheren Überschreitung den Vorrang einzuräumen. Gleichfalls nicht entschieden ist,
was für den Anfangsmonat einer längeren Periode gleichbleibend erhöhten Verdienstes gilt (so ausdrücklich BSG,
Urteil vom 06. Februar 2007 – B 8 KN 3/06 R, abgedruckt in SozR 4-2600 § 96a Nr. 9).
Nach Erlass des Bescheides vom 02. März 2006 ist somit aufgrund einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse
eine wesentliche Änderung eingetreten, so dass ihn die Beklagte zu Recht aufheben und durch die Bescheide vom
13. Februar 2008, 29. Januar 2009 und im Wesentlichen auch vom 05. Februar 2010 ersetzen durfte.
Allerdings ist der Bescheid vom 05. Februar 2010 insoweit rechtswidrig, als verfügt wurde, dass dem Kläger Rente für
Bergleute für die Monate Mai und November 2009 nicht zu zahlen ist. Für diese Monate steht diese Rente weiterhin in
Höhe von einem Drittel zu, denn, wie dargelegt, wird die Hinzuverdienstgrenze lediglich in diesen beiden Monaten und
damit unschädlich überschritten.
Der Bescheid vom 05. Februar 2010 kann ebenfalls für die Zeit ab September 2010 keinen Bestand haben, denn die
Rente für Bergleute ist in voller Höhe zu leisten, da sich ein Überschreiten einer Hinzuverdienstgrenze gegenwärtig
nicht feststellen lässt.
Nach dem Zweck der Regelung von Hinzuverdienstgrenzen, bei Hinzuverdienst die Renten derart abzusenken, dass
beim Vergleich zum Einkommen vor Eintritt des Versicherungsfalls keine Überversorgung eintritt (BSG, Urteil vom 22.
Juni 2010 - B 1 KR 21/09 R, zitiert nach juris; BSG, Urteil vom 31. Januar 2008 - B 13 R 23/07 R, zitiert nach juris;
BSG, Urteil vom 28. April 2004 - B 5 RJ 60/03 R, abgedruckt in SozR 4-2600 § 313 Nr. 3), kommt es grundsätzlich
erst auf das tatsächliche Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen an, sodass auch bei unsicherer Prognose
zunächst die höhere Rentenleistung zu zahlen ist. Dementsprechend geht die Rechtsprechung des BSG davon aus,
dass erst mit dem Erwerb von Arbeitsentgelt, welches die Hinzuverdienstgrenze i. S. von § 96a SGB VI überschreitet,
der monatliche Rentenzahlungsanspruch (teilweise) wegfällt (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - B 4 RA 23/02 R,
abgedruckt in SozR 3-2600 § 96a Nr. 1; BSG, Urteil vom 06. März 2003 - B 4 RA 35/02 R, abgedruckt in SozR 4-2600
§ 313 Nr. 1; BSG, Urteil vom 06. März 2003 - B 4 RA 8/02 R, abgedruckt in SozR 4-2600 § 313 Nr. 2; BSG, Urteil
vom 23. August 2005 - B 4 RA 29/04 R, abgedruckt in SozR 4-2600 § 313 Nr. 4, wodurch sich die tatsächlichen
Verhältnisse gegenüber dem zuvor ergangenen Rentenbescheid nachträglich wesentlich ändern (BSG, Urteil vom 22.
Juni 2010 - B 1 KR 21/09 R, zitiert nach juris; BSG, Urteil vom 06. Februar 2007 - B 8 KN 3/06 R, abgedruckt in SozR
4-2600 § 96a Nr. 9) Wie der 4. Senat des BSG betont hat, liegt keine - verfassungsrechtlich jeweils gebotene -
parlamentsgesetzliche Ermächtigung für den Leistungsträger vor, den Übersicherungseinwand durch einstweiligen
Verwaltungsakt oder durch einen Verwaltungsakt auf der Grundlage einer Prognose über künftigen Hinzuverdienst für
spätere Monate festzustellen (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - B 4 RA 23/02 R, abgedruckt in SozR 3-2600 §
96a Nr. 1).
Ob diese Ansicht allerdings von den weiteren Senaten des BSG uneingeschränkt geteilt wird, ist bisher offen. So hat
der 8. Senat des BSG gemeint, ob für einen Eingriff in die zu leistende Rente auf Grund einer Vermutung über einen
voraussichtlichen Verlauf (Prognose) eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage vorhanden ist, möge zweifelhaft
sein (BSG, Urteil vom 06. Februar 2007 – B 8 KN 3/06 R, abgedruckt in SozR 4-2600 § 96a Nr. 9). Eine
abschließende einheitliche höchstrichterliche Rechtsprechung liegt dazu somit noch nicht vor.
Auch wenn der erkennende Senat keine Rechtsgrundlage dafür erkennen kann, den Übersicherungseinwand durch
einstweiligen Verwaltungsakt oder durch einen Verwaltungsakt auf der Grundlage einer Prognose für zukünftige
Zeiträume festzustellen, ist ein solches Bedürfnis gleichwohl nicht von der Hand zu weisen. Dies gilt zumindest für
solche Sachverhalte, bei denen aufgrund der in der Vergangenheit erzielten Arbeitsentgelte unmittelbar vor einem
zukünftigen Zeitraum eine sichere Prognose dahingehend möglich erscheint, dass die Hinzuverdienstgrenzen nicht
eingehalten werden, um die Rente entweder in voller Höhe, in Höhe von zwei Dritteln oder in Höhe von einem Drittel
geleistet zu erhalten. Ansonsten wäre der Leistungsträger gezwungen, um danach zu erwartende sichere
Überzahlungen zu vermeiden, jeweils monatlich das erzielte Arbeitsentgelt zu ermitteln, um dann ggf. jeweils
monatlich einen Bescheid zu erteilen.
Das weitere Vorbringen des Klägers steht der Rechtmäßigkeit der Bescheide vom 13. Februar 2008, 29. Januar 2009
und im Übrigen vom 05. Februar 2010 nicht entgegen.
Die vom Kläger genannten Regelungen der §§ 123 und 126 SGB IX finden keine Anwendung im Recht der
gesetzlichen Rentenversicherung.
Nach § 123 Abs. 1 SGB IX werden bei der Bemessung des Arbeitsentgelts und der Dienstbezüge aus einem
bestehenden Beschäftigungsverhältnis Renten und vergleichbare Leistungen, die wegen der Behinderung bezogen
werden, nicht berücksichtigt. Die völlige oder teilweise Anrechnung dieser Leistungen auf das Arbeitsentgelt oder die
Dienstbezüge ist unzulässig. Nach § 123 Abs. 2 SGB IX gilt dies nicht für Zeiträume, in denen die Beschäftigung
tatsächlich nicht ausgeübt wird und die Vorschriften über die Zahlung der Rente oder der vergleichbaren Leistung eine
Anrechnung oder ein Ruhen vorsehen, wenn Arbeitsentgelt oder Dienstbezüge gezahlt werden.
Mit dieser Vorschrift wird am Arbeitsrecht angeknüpft. Danach gilt als allgemeiner Rechtsgedanke, dass der
schwerbehinderte Mensch zu normalen Arbeitsbedingungen beschäftigt werden muss; es gehört zu dem Prinzip des
SGB IX, den schwerbehinderten Menschen wie andere Arbeitnehmer zu behandeln und lediglich die Nachteile
auszugleichen, die gerade durch die Behinderung entstehen. Nur insoweit kommt es zur Bevorzugung des
schwerbehinderten Menschen. Auch die Bemessung des Arbeitsentgelts richtet sich also in erster Linie nach den in
Frage kommenden Tarifverträgen, ggf. nach Betriebsvereinbarungen (vgl. dazu aber § 77 Abs. 3 BetrVG), und nur
wenn solche fehlen nach dem ortsüblichen Lohn. In Verfolgung dieses Grundsatzes verbietet das Gesetz bei
Abschluss des Arbeitsvertrages und der jeweiligen Lohnbemessung Renten des schwerbehinderten Menschen und
ähnliche Leistungen für die Bemessung des Arbeitsentgelts zu berücksichtigen. Weiter ist es verboten, auch fernerhin
diese Bezüge ganz oder teilweise auf Dienstbezüge im öffentlichen Dienst anzurechnen (vgl. Pahlen in
Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, 12. Auflage 2010, SGB IX § 123 Rdnrn 1 und 2)
Nach § 126 SGB Abs. 1 und 2 SGB IX werden die Vorschriften über Hilfen für behinderte Menschen zum Ausgleich
behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen (Nachteilsausgleich) so gestaltet, dass sie unabhängig von
der Ursache der Behinderung der Art oder Schwere der Behinderung Rechnung tragen. Nachteilsausgleiche, die auf
Grund bisher geltender Rechtsvorschriften erfolgen, bleiben unberührt.
Diese Vorschrift betrifft die Nachteilsausgleiche, die schwerbehinderten Menschen nach oder aufgrund des SGB IX
zustehen und hat im Wesentlichen Programmcharakter. Sie formuliert nur Grundansätze für die Ausgestaltung von
Nachteilsausgleichen, die jedenfalls einen Mindeststandard umreißen. Der Gesetzgeber selbst ist aufgerufen, die
Nachteilsausgleiche von behinderten Menschen nach Art und Schwere der Behinderung gleichmäßig neu zu regeln.
Bisherige Regelungen, die diesen Anforderungen nicht genügen, können jedoch nicht als nichtig betrachtet werden
(vgl. Pahlen in Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, a. a. O., § 126 Rdnr 2 unter Hinweis auf BSG vom 08.
November 2007, SGb 2008 S. 678).
Durch die unterschiedliche Berechnung der Hinzuverdienstgrenzen basierend auf einer unterschiedlichen
Rentenberechnung aus einerseits im Beitrittsgebiet und andererseits im übrigen Bundesgebiet jeweils zurückgelegten
rentenrechtlichen Zeiten wird der Kläger nicht in seinen Grundrechten aus Art. 1 Abs.1 Satz 1 GG, wonach die Würde
des Menschen unantastbar ist, und Art 3 Abs. 1 GG, wonach alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, verletzt.
Der Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen Hinzuverdienstgrenzen liegen folgende Überlegungen, die das BSG
im Urteil vom 14. März 2006 - B 4 RA 41/04 R (abgedruckt in SozR 4-2600 § 255a Nr. 1) zu § 254b Abs. 1 SGB VI
angestellt hat, zugrunde, die sich der Senat zu Eigen macht.
Durch den aktuellen Rentenwert (§ 68 SGB VI) bzw. den aktuellen Rentenwert (Ost) (§ 255a SGB VI) wird der
"Geldwert des Rechts auf Rente", von § 64 SGBVI als Monatsbetrag der Rente bezeichnet, bei Rentenbeginn
bestimmt und seine Anpassung an die Lohn- und Gehaltsentwicklung der aktiven Beschäftigten ("Rentnerlohnprinzip")
angebunden. Die Anpassung des aktuellen Rentenwerts (Ost) dient der Erfüllung zwei verschiedener rechtlicher
Vorgaben, zum einen - wie "im Westen" - der Aktualisierung des "Rentnerlohnprinzips", zum anderen des
"Angleichungsgebots" des Einigungsvertrages (EV).
Das durch die Rentenreform 1957 eingeführte Alters- oder Rentnerlohnprinzip hält das Rentenniveau (dynamisch) "in
der Nähe" des Entgelts der aktiven Versicherten. Während der aktuelle Rentenwert bei seiner Einführung am 1. Januar
1992 an das bestehende Gehaltsniveau von 1984 anknüpfte, richtet sich der aktuelle Rentenwert (Ost) und dessen
Anpassung nach den Einkommensverhältnissen im Beitrittsgebiet und deren Veränderungen (§§ 254b, 254c, 255a
SGB VI). Er wurde aber anfänglich (1992) in Abhängigkeit vom aktuellen Rentenwert (§ 68 Abs. 1 SGB VI) für das
"alte Bundesgebiet" festgesetzt, nämlich nach dem Verhältnis, in dem eine fiktive sog verfügbare Standardrente im
Beitrittsgebiet und eine solche im alten Bundesgebiet im Dezember 1991 zueinander gestanden hätten (§ 255a Abs. 1
SGB VI). Er wurde danach im Grundsatz nach dem Quotient der Entwicklung der versicherten Arbeitsentgelte im
Beitrittsgebiet angehoben (§ 255a Abs. 2 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung des
Gesetzes vom 02. Mai 1996 - BGBl I 1996, 659).
Nach der vorübergehenden Aussetzung der lohn- und gehaltsorientierten Rentenanpassung zum 01. Juli 2000 durch §
255c SGB VI (i. d. F. des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 - BGBl I 1999, 2534 -, geändert durch Gesetz vom 21.
März 2001 zum 27. März 2001 - BGBl I 2001, 403 -, aufgehoben durch vollständige Neufassung des
Regelungsgegenstandes dieser Vorschrift durch Gesetz vom 27. Dezember 2003 – BGBl I 2003, 3013 zum 01.
Januar 2004) und der gänzlichen Aussetzung der Rentenanpassung zum 01. Juli 2004 durch Gesetz vom 27.
Dezember 2003 (BGBl I 2003, 3013), die jeweils nicht verfassungswidrig waren (dazu BVerfG, Beschluss vom 26. Juli
2007 - 1 BvR 824/03 und 1 BvR 1247/07), verblieb es unter Einfügung eines Altersvorsorgeanteils (§ 68 Abs. 3 SGB
VI), erstmals wirksam geworden zum 01. Juli 2003 (vgl. BSG, Urteil vom 20. Dezember 2007 – B 4 RA 48/05 R,
abgedruckt in SozR 4-2600 § 65 Nr. 2) und eines Nachhaltigkeitsfaktor (§ 68 Abs. 4 SGB VI), erstmals wirksam
geworden zum 01. Juli 2005 (vgl. BSG, Urteil vom 21. Januar 2009 – B 12 R 1/07 R, zitiert nach juris), seither wieder
bei der lohn- und gehaltsorientierten Rentenanpassung (Gesetz vom 21. Juli 2004 - BGBl I 2004, 1791).
Zwar werden in dem seit 1992 bundeseinheitlichen System der gesetzlichen Rentenversicherung die Vorleistungen
von Versicherten z. T. ungleich behandelt, soweit wegen einer niedrigeren Beitragsbemessungsgrenze im
Beitrittsgebiet Arbeitsverdienste nicht in gleicher Höhe wie "im Westen" versichert sind (und insoweit bei der
"Hochwertung auf West-Niveau" ausfallen). Ebenso wird das Rentnerlohnprinzip ungleich ausgestaltet, weil auf das im
Beitrittsgebiet niedrigere Niveau der Entgelte der aktiven Versicherten abgestellt wird. Das Gesetz differenziert
insoweit jeweils materiell danach, dass die Wirtschaft im Beitrittsgebiet deutlich weniger an Roherträgen erwirtschaftet
als die im "alten Bundesgebiet", also auch entsprechend weniger zur Finanzierung der aktuellen Rentner beiträgt,
sodass "Beitragstransfers" und "Steuertransfers" an die Rentner im Beitrittsgebiet notwendig sind. Daher wird die
(gleichgestellte) Vorleistung der Versicherten zum Rohertrag der Wirtschaft im Beitrittsgebiet niedriger bewertet; aus
diesem Grunde ist auch der Durchschnitt der versicherten Arbeitsverdienste der aktiven Versicherten im
Beitrittsgebiet, in dessen Nähe der "Rentnerlohn" liegen muss, ebenfalls geringer.
§ 254b Abs. 1 SGB VI stellt angesichts dessen in Verwirklichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aber gerade
sicher, dass die Teilhabeberechtigung aus Beitrittsgebietszeiten unter Wahrung des Verhältnisses der im
Beitrittsgebiet versicherten Arbeitsentgelte zum Durchschnittsentgelt der dort Beschäftigten im jeweiligen Kalenderjahr
gewonnen wird (EP (Ost)); ebenso wird gewährleistet, dass das Systemversprechen gemäß den aktuellen
wirtschaftlichen Bedingungen der versicherten Beschäftigten im Beitrittsgebiet (aktueller Rentenwert (Ost)) erfüllt wird
(BSG, Urteil vom 10. November 1998 - B 4 RA 32/98 R, abgedruckt in SozR 3-2600 § 256a Nr. 2). Maßgebend für die
übergangsrechtliche Sonderbewertung ist bis zur Herstellung einheitlicher Lebensverhältnisse im Bundesgebiet die
Überlegung, dass der Geldwert von Renten im Beitrittsgebiet auch bei bundesgesetzlich durch Aufwertung und
Hochrechnung auf "West-Niveau" gleichgestellter Vorleistung dem im übrigen Bundesgebiet geltenden Geldwert erst
dann entsprechen soll, wenn (auch) die Lohn- und Gehaltssituation im Beitrittsgebiet an die im übrigen Bundesgebiet
angeglichen ist (vgl. Bundestags-Drucksache 12/405 S 111). Dadurch wird zum einen eine Überlastung der
Arbeitgeber und der aktiven Versicherten verhindert und zum anderen gesichert, dass die Rentner "Ost" auch bis zur
Herstellung einheitlicher Lebensverhältnisse an der Entwicklung der Löhne und Gehälter der aktiven Versicherten im
Beitrittsgebiet nach dem Alterslohnprinzip teilhaben.
Daran müssen sich auch die Hinzuverdienstgrenzen ausrichten. Anknüpfungspunkt der Hinzuverdienstgrenzen ist
nach der gesetzgeberischen Intention und der tatsächlichen Ausgestaltung der individuellen Hinzuverdienstgrenzen
die Stärkung der Lohnersatzfunktion der Rente. Vergleichsmaßstab für die abzubauende "Übersicherung" ist der letzte
Verdienst vor Eintritt des Versicherungsfalles in Entgeltpunkten (BSG, Urteil vom 28. April 2004 - B 5 RJ 60/03 R,
abgedruckt in SozR 4-2600 § 313 Nr. 3).
Die vom Kläger erzielten Entgeltpunkte beruhen auf einem im Beitrittsgebiet erzielten Arbeitsentgelt. Es ist somit
folgerichtig, die Hinzuverdienstgrenzen am aktuellen Rentenwert (Ost) auszurichten, denn dieser beschreibt, in
welchem Umfang dieses Arbeitsentgelt an der weiteren Lohn- und Gehaltsentwicklung im Beitrittsgebiet bis zum
jeweiligen Kalenderjahr der Ermittlung der Hinzuverdienstgrenzen teilgenommen hat. Nichts anderes gilt, wenn nach
der Änderung des § 313 Abs. 3 Nr. 3 SGB VI mit Wirkung vom 01. Januar 2008 nunmehr die Hinzuverdienstgrenzen
an die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) gebunden werden, denn diese beschreibt die Lohn-
und Gehaltsentwicklung im Beitrittsgebiet aufgrund der Grundlage des Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet. Würde
hingegen der aktuelle Rentenwert, vom Kläger als "West" bezeichnet, bzw. die Bezugsgröße, die außerhalb des
Beitrittsgebietes maßgebend ist, zugrunde gelegt, würde diese Entwicklung unzutreffend abgebildet, da so getan
würde, als hätte der Kläger außerhalb des Beitrittsgebiets dieses Arbeitsentgelt erhalten. Es käme folglich zu einer
Verzerrung der Hinzuverdienstgrenzen.
Die Regelungen zu den Hinzuverdienstgrenzen sind auch im Übrigen verfassungsgemäß.
Wie das BVerfG im Beschluss vom 14. Juni 2007 - 1 BvR 154/05 bezogen auf die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
ausgeführt hat, hat der Gesetzgeber eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Regelung getroffen. Die Einführung von
Hinzuverdienstgrenzen verfolgt in einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden Weise den legitimen
Zweck, deren Lohnersatzfunktion zu stärken. Die Regelungen verhindern, dass durch den gleichzeitigen Bezug von
Arbeitsentgelt und einer als Ersatz für Arbeitsentgelt konzipierten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
möglicherweise sogar ein höheres Einkommen erzielt wird als vor Eintritt des Versicherungsfalles der verminderter
Erwerbsfähigkeit. Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist ebenso, dass der Gesetzgeber die
Hinzuverdienstgrenzen abgestuft geregelt hat. Mit vergleichbaren Gründen hat dies das BSG für die Rente wegen
Berufsunfähigkeit (Urteil vom 06. Februar 2007 – B 8 KN 3/06 R, abgedruckt in SozR 4-2600 § 96a Nr. 9, Urteil vom
28. April 2004 – B 5 RJ 60/03 R, abgedruckt in SozR 4-2600 § 313 Nr. 3, Urteil vom 06. März 2003 - B 4 RA 35/02 R,
abgedruckt in SozR 4-2600 § 313 Nr. 1) und für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (Urteil vom 31. Januar
2008 - B 13 R 23/07 R, zitiert nach juris) entschieden. Dieselben Erwägungen treffen auch auf die Rente für Bergleute
zu.
Lediglich die Klage gegen den Bescheid vom 05. Februar 2010 hat somit teilweise Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist in dem im Tenor ausgesprochen Umfang zuzulassen, da die Rechtssache insoweit grundsätzliche
Bedeutung hat (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Es bedarf aus den dargelegten Gründen der Herbeiführung einer
abschließenden einheitlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung dazu, ob der Übersicherungseinwand vorsorglich auf
der Grundlage einer Prognose für zukünftige Zeiträume vom Leistungsträger geltend gemacht werden kann. Im
Übrigen ist die Revision nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht
vorliegen.