Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 14.11.2008

LSG Berlin und Brandenburg: gesellschaft mit beschränkter haftung, zugehörigkeit, gleichbehandlung im unrecht, ddr, juristische person, systematische auslegung, industrie, umwandlung, verordnung

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 14.11.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Potsdam S 10 RA 136/04
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 4 R 1694/05
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Potsdam vom 7. September 2005 wird
zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die
Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte den Zeitraum zwischen dem 1. September 1979 und dem 30.
Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den
volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs-
und Anwartschaftsüberführungsgesetz [AAÜG]) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste
feststellen muss.
Der 1955 geborene Kläger, ein gelernter Baumaschinist, erwarb nach erfolgreichem Abschluss des Studiums an der
Ingenieurschule für Bauwesen und Ingenieurpädagogik M am 31. August 1979 das Recht, die Berufsbezeichnung
Ingenieur für Tiefbau zu führen. Vom 1. September 1979 bis zum 7. Juni 1981 arbeitete er als Bauleiter beim VEK
Tiefbau P. Vom 8. Juni 1981 bis zum Ende des streitbefangenen Zeitraums und darüber hinaus war er als
Objektingenieur Bau beim VEB Maschinenbau " " B bzw. dessen Rechtsnachfolgerin, der Maschinenbau B GmbH,
beschäftigt.
Eine Zusage zusätzlicher Altersversorgung wegen der Zugehörigkeit zur technischen Intelligenz wurde dem Kläger
nicht erteilt; er hat auch nicht vorgetragen, einen einzelvertraglichen Anspruch auf eine derartige Zusage gehabt zu
haben. Der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) trat der Kläger nicht bei.
Am 20. Februar 2001 beantragte der Kläger die Feststellung der Zeit vom 1. September 1979 bis zum 30. Juni 1990
als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz.
Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 29. Oktober 2003 ab und führte zur Begründung aus, er habe am
30. Juni 1990 weder eine Versorgungszusage gehabt noch eine Beschäftigung ausgeübt, aufgrund derer er - aus
bundesrechtlicher Sicht - dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen wäre. Das AAÜG sei nicht
anwendbar.
Gegen den Bescheid legte der Kläger am 17. November 2003 Widerspruch ein und führte aus, er habe bis zum 30.
August 1990 als Bauleiter gearbeitet. Der VEB Maschinenbau " " B sei auch nicht vor dem 30. Juni 1990 privatisiert
worden; er sei lediglich in eine GmbH umgewandelt worden.
Mit Bescheid vom 21. Januar 2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte ergänzend aus, der Kläger
sei am 30. Juni 1990 bei der Maschinenbau B GmbH und nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb beschäftigt
gewesen. Die GmbH sei einem solchen Betrieb auch nicht gleichgestellt gewesen.
Daraufhin hat der Kläger am 13. Februar 2004 Klage erhoben und vorgetragen, eine Löschung des VEB Maschinenbau
" " B sei bis heute nicht erfolgt. Im Übrigen sei der VEB zwar am 29. Juni 1990 in eine GmbH umgewandelt worden,
alleinige Gesellschafterin und Inhaberin des gesamten Vermögens des vormaligen VEB sei jedoch die
Treuhandanstalt gewesen, die gegründet worden sei, um das Volkseigentum zu wahren. Der VEB sei mit der GmbH,
in welche er umgewandelt worden sei, identisch gewesen. Schließlich könne es dem Willen des Gesetzgebers nicht
entsprechen, die Entscheidung über die Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung davon abhängig zu machen,
ob zufällig am 29. Juni 1990 eine Eintragung in das Handelsregister erfolgt sei.
Die Beklagte hat an ihrer Auffassung festgehalten, dass die betriebliche Voraussetzung für die Feststellung von
Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz nicht erfüllt sei, weil der Kläger
am 30. Juni 1990 nicht mehr in einem volkseigenen Produktionsbetrieb beschäftigt gewesen sei. Einen die
Maschinenbau B GmbH betreffenden Auszug aus dem Handelsregister des Amtsgerichts Potsdam (HRB ) hat die
Beklagte in Ablichtung zu den Akten gereicht.
Das Sozialgericht Potsdam hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 7. September 2005 abgewiesen und zur
Begründung auf die Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid verwiesen.
Gegen den ihm am 10. Oktober 2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 28. Oktober 2005 Berufung
eingelegt, um sein Begehren weiter zu verfolgen. Er meint, die Privatisierung des VEB sei erst nach August 1990
erfolgt, indem die von der Treuhand gehaltenen Anteile an andere Anteilseigner verkauft worden seien. Bis dahin habe
es sich um einen volkseigenen Betrieb im "GmbH-Mantel" gehandelt. Im Übrigen komme es nicht auf die Eintragung
der GmbH in das Register an, sondern auf die Löschung des VEB.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Potsdam vom 7. September 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom
29. Oktober 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2004 aufzuheben und die Beklagte zu
verpflichten, den Zeitraum vom 1. September 1979 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen
Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG) und die in
diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält weiterhin an ihrer bisherigen Auffassung und den diesbezüglichen Ausführungen fest. Sie hat Ablichtungen
des Urteils eines anderen Senats dieses Gerichts vom 1. Dezember 2005 zum Aktenzeichen L 22 R 1132/05 und der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Oktober 2005 zu den Aktenzeichen 1 BvR 1921/04, 1BvR
203/05, 1 BvR 445/05 und 1 BvR 1144/05 zu den Akten gereicht.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten
sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (VSNR ) verwiesen, der Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung hat keinen Erfolg. Sie ist zwar statthaft (§ 143 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und auch im Übrigen
zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt (§ 151 SGG). Sie ist aber nicht begründet, denn das Sozialgericht
Potsdam hat die Klage zu Recht abgewiesen. Einen Anspruch darauf, dass die Beklagte den streitigen Zeitraum als
Zeitraum seiner Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die in diesem
Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellt, hat der Kläger nicht. Zutreffend hat die Beklagte seinen darauf
gerichteten Antrag abgelehnt und den Widerspruch zurückgewiesen.
Das Begehren des Klägers ist letztlich auf die Leistungen einer (höheren) Rente gerichtet. Da er im streitigen Zeitraum
originäre rentenrechtliche Zeiten im bundesdeutschen Rentenversicherungssystem nicht zurückgelegt hat, der
bundesdeutsche Rentenversicherungs-träger aber grundsätzlich nur seinen Versicherten zur (höheren) Leistung
verpflichtet ist, bedarf es zur Begründung und Ausgestaltung von Rechten und Anwartschaften im Rahmen des
insoweit maßgeblichen Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) sowie zur Wertbestimmung derartiger
Berechtigungen nach dessen Grundsätzen jeweils besonderer bundesrechtlicher Grundlagen. Der Bundesgesetzgeber
hat diesen Vorgang in zwei voneinander zu trennende Verfahren gegliedert. Während das eine Verfahren mit dem
Erlass eines sogenannten Entgeltbescheides endet, hat das andere einen die Rente feststellenden Bescheid zum
Ziel. In dem erstgenannten Verfahren hat der Versorgungsträger, hier die Beklagte, - dem Vormerkungsverfahren nach
§ 149 Abs. 5 SGB VI ähnlich - gemäß § 8 Abs. 1 AAÜG die Daten festzustellen, die zur Durchführung der
Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind, und sie dem für die
Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung mitzuteilen. Zu diesen Daten gehören neben
den Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem (§ 8 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 5 AAÜG) die in diesen
tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG hat der
Versorgungsträger dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung durch Bescheid bekannt zu geben (vgl. zu diesem
Verfahren im Einzelnen das Urteil des Bundessozialgerichts [BSG] vom 20. Dezember 2001, B 4 RA 6/01 R m.w.N.,
SozR 3-8570 § 8 Nr. 7), so dass bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen auch ein Anspruch auf einen
solchen Verwaltungsakt besteht. Dies ist hier nicht der Fall.
Einen seinem Begehren entsprechenden Anspruch hat der Kläger schon deshalb nicht, weil er nicht in den
persönlichen Geltungsbereich der Vorschriften des AAÜG fällt. Eine Prüfung der in § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG
genannten tatbestandlichen Voraussetzungen ergibt, dass die Vorschriften des AAÜG keine Anwendung finden. Die
Regelungen des AAÜG gelten für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und
Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Ansprüche hatte der Kläger noch nicht
erworben, denn im Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme, am 30. Juni 1990, war er noch nicht
versorgungsberechtigt. Er hatte auch keine Versorgungsanwartschaft. Solche Anwartschaften hatten Personen, die
am 30. Juni 1990 Inhaber einer Versorgungszusage waren oder eine solche früher gehabt hatten (vgl. § 1 Abs. 1 Satz
2 AAÜG), für die sich dies aus einer einzelvertraglichen Regelung ergab, oder die nach den abstrakt-generellen
Regelungen der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 zwingend einzubeziehen waren, weil sie die tatbestandlichen
Voraussetzungen für die Erteilung einer Versorgungszusage erfüllten und diese auch nicht von einer
Ermessensentscheidung einer dazu berufenen Stelle der DDR abhängig war (vgl. das Urteil des BSG vom 18.
Dezember 2003, B 4 RA 14/03 R, D-spezial 2004, Nr. 8 S. 8 [Kurzwiedergabe], Volltext in juris). Dass das AAÜG
auch auf dem letztgenannten Personenkreis Zugehörige Anwendung findet, es also nicht allein darauf ankommt, ob
zum 1. Juli 1990 in der DDR ein Versorgungsanspruch oder eine entsprechende Anwartschaft bestand, ergibt sich
bereits daraus, dass als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten vor Einführung eines
Versorgungssystems gelten (§ 5 Abs. 2 AAÜG) und ein Verlust von Anwartschaften bei Ausscheiden vor dem
Leistungsfall nach dem Willen des Bundesgesetzgebers unberücksichtigt bleibt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Die Frage
der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem ist in aller Regel entscheidend danach zu beantworten, ob eine
tatsächlich ausgeübte Beschäftigung ihrer Art nach zu denjenigen gehört, derentwegen entsprechend der nach
objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts zu verstehenden Versorgungsordnung und gegebenenfalls weiteren
einschlägigen generellen und veröffentlichten Erläuterungen hierzu zu irgendeinem Zeitpunkt ein Versorgungssystem
errichtet war. Um das Ziel, eine sachgerechte und willkürfreie Zuordnung der bundesrechtlichen Rechtsfolgen
sicherzustellen, erreichen zu können, sollen - wie sowohl die teleologische als auch die systematische Auslegung
insbesondere der §§ 5 bis 8 AAÜG ergeben - nach dem Willen des Gesetzgebers alle auch nur potentiell
Begünstigten, allerdings auch nur diese, in das besondere Verfahren einbezogen werden. Ausgehend davon bedarf es
zur Beantwortung der Frage nach der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem des Rückgriffs auf diejenigen
Gegebenheiten der DDR, an die das AAÜG anknüpft. Im Falle des § 5 Abs. 1 AAÜG sind dies die Texte der in den
Anlagen 1 und 2 zum AAÜG aufgelisteten und damit insoweit als bundesrechtlich relevante Fakten anerkannten
Versorgungsordnungen, wobei diese gegebenenfalls durch sonstige einschlägige und in Übereinstimmung hiermit
ergangene abstrakt-generelle Vorgaben von zuständigen Stellen der früheren DDR, zu denen insbesondere
Durchführungsbestimmungen gehören, ergänzt werden. Dabei ist die Bedeutung der Texte ausschließlich nach
objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts, insbesondere unter Beachtung des Gleichheitssatzes (Artikel 3
Abs. 1 des Grundgesetzes [GG]) und unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Vorschrift des § 5 AAÜG zu
bestimmen (vgl. dazu das Urteil des BSG vom 9. April 2002, B 4 RA 42/01 R, zitiert nach juris). Wie die
Versorgungsordnungen und die Durchführungs-bestimmungen durch Stellen der DDR ausgelegt und angewandt
wurden, muss insoweit ohne Belang sein, denn anderenfalls bestünde die Möglichkeit einer normativen Verfestigung
willkürlicher Vorgehensweisen (vgl. die Entscheidungen des BSG vom 24. März 1998, B 4 RA 27/97 R, SozR 3-8570
§ 5 Nr. 3, und vom 30. Juni 1998, B 4 RA 11/98 R, SGb 1998, S. 526 f. [Kurzwiedergabe], Volltext in juris). Ob
nämlich außerhalb des von den Texten der Versorgungsordnungen und der einschlägigen
Durchführungsbestimmungen vorgegebenen Rahmens liegende Umstände die Aussicht auf die Erteilung einer
Versorgungszusage als berechtigt erscheinen lassen konnten, lässt sich heute mangels einer gesicherten
Beurteilungsgrundlage nicht willkürfrei entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juni 2001, B 4 RA 117/00 R, SozR 3-
8570 § 5 Nr. 6).
Am 30. Juni 1990 gehörte der Kläger nicht zur Gruppe derjenigen, die in das System der zusätzlichen
Altersversorgung der technischen Intelligenz obligatorisch einzubeziehen waren. Ob jemand aufgrund seiner
Qualifikation und der ausgeübten Beschäftigung zum Kreis der durch die Zugehörigkeit zur zusätzlichen
Altersversorgung der technischen Intelligenz Begünstigten zu zählen ist, lässt sich durch die Heranziehung der
Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen
gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR I S. 844) - VOAVItech - allein nicht klären. Dort heißt es in
§ 1 nur, für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben
werde über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Dass es -
unter anderem - zur Konkretisierung des nur vage umrissenen Begriffs der Angehörigen der technischen Intelligenz
und damit des Kreises der Begünstigten noch näherer Bestimmungen bedurfte, war dem Verordnungsgeber offenbar
bewusst, denn § 5 zufolge waren durch das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für
Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Die
Ausfüllung des Begriffs "Angehörige der technischen Intelligenz", das heißt die Definition des von der Verordnung
erfassten Personenkreises, dem die zusätzliche Versorgungsversicherung zugute kommen sollte, findet sich in der
hier ebenfalls heranzuziehenden zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche
Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai
1951 (GBl. DDR S. 487), durch welche die erste Durchführungsbestimmung vom 26. September 1950 (GBl. DDR S.
1043) außer Kraft gesetzt wurde. Danach war das Versorgungssystem eingerichtet für Personen, die
1. berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, 2. entsprechende Tätigkeiten tatsächlich ausübten
und die 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem
gleichgestellten Betrieb tätig waren.
Die erste Voraussetzung erfüllt der Kläger, denn das Recht, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen, hatte er am
31. August 1979 erworben. Auch die zweite Voraussetzung ist erfüllt, denn der Kläger war ausweislich der
Eintragungen in seinem Sozialversicherungsausweis als Objektingenieur Bau beschäftigt. Im Fall des Klägers lag
jedoch im Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme die dritte, das heißt die betriebsbezogene
Voraussetzung nicht vor. Er war nämlich am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich
der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesem gleichgestellten Betrieb beschäftigt.
Es kann letztlich dahinstehen, ob der VEB Maschinenbau " " B ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder
des Bauwesens war, denn er existierte am 30. Juni 1990 nicht mehr.
Zwar ist aus dem den VEB Maschinenbau " " B betreffenden Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft
nicht ersichtlich, dass der Betrieb gelöscht wurde. Darauf kommt es aber entgegen der Auffassung des Klägers auch
nicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass die Maschinenbau B GmbH, in welche der VEB am 29. Juni 1990
umgewandelt worden war, ausweislich des Auszugs aus dem Handelsregister des Amtsgerichts Potsdam am selben
Tag eingetragen wurde. Damit war die Umwandlung des volkseigenen Betriebs in eine Gesellschaft mit beschränkter
Haftung entsprechend § 7 der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und
Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 1. März 1990 (GBl. DDR I S. 107) abgeschlossen. Ab diesem Zeitpunkt
war der Kläger damit in einer GmbH tätig, wobei es nicht darauf ankommt, aus welchen Gründen der
Beschäftigungsbetrieb in die juristische Person einer GmbH umgewandelt wurde.
Der Umstand, dass die meisten Umwandlungen - den gesetzlichen Vorgaben entsprechend - schon vor dem 30. Juni
1990 abgeschlossen waren, ändert am Ergebnis nichts. Soweit nämlich nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts auch für diejenigen Personen Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem
festzustellen sind, die im Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme weder versorgungsberechtigt waren noch
eine Versorgungszusage hatten, aus bundesrechtlicher Sicht aber zwingend einzubeziehen gewesen wären, folgt
daraus nicht, dass der Kreis so weit zu fassen ist, dass alle, die zu irgendeinem Zeitpunkt einmal einen Anspruch auf
Einbeziehung gehabt hätten, dazugehörten. Vielmehr ist Voraussetzung, dass sie sozusagen im letzten Moment, das
heißt in der letzten Sekunde des 30. Juni 1990, noch damit hätten rechnen dürfen oder können, einbezogen zu
werden. Dieses abstrakte Vertrauen, das der Kläger aufgrund der zum 29. Juni 1990 bereits vollendeten Umwandlung
nicht mehr haben konnte, ist letztlich der Grund dafür, dass rückblickend Personen als einbezogen anzusehen sind,
die am 30. Juni 1990 noch nicht wirklich einbezogen waren. Dem Kläger ist zuzugeben, dass damit im Ergebnis
diejenigen begünstigt werden, deren Beschäftigungsbetrieb aus welchen Gründen auch immer am 30. Juni 1990 noch
nicht umgewandelt war. Dies mag nicht befriedigend sein, ist aber hinzunehmen, weil die Umwandlungsvorschriften
nicht auf die Erweiterung oder Reduzierung des Kreises der von der Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem
Begünstigten abzielten, das Ergebnis also lediglich ein Reflex der Vorschriften ist.
Dass die Umwandlung eines volkseigenen Betriebs in eine GmbH möglicherweise noch keine Privatisierung
bedeutete, weil zunächst die Treuhandanstalt das (noch immer) volkseigene Vermögen verwaltete, ist hier ebenfalls
nicht von Belang, denn entscheidend für die Frage, ob die betriebliche Voraussetzung für eine obligatorische
Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem erfüllt ist, sind nicht die Eigentumsverhältnisse, sondern die
Rechtsform des Unternehmens. Dass der Begriff des volkeigenen Betriebs nicht alle Betriebe umfasste, die letztlich
im Volkseigentum standen, zeigt die Aufzählung der gleichgestellten Betriebe in § 1 Abs. 2 der zweiten
Durchführungsbestimmung zu der Versorgungsordnung. Da es in § 1 Abs. 1 Satz 1 der zweiten
Durchführungsbestimmung heißt "in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben", muss es sich nach dem
damaligen Sprachverständnis bei allen in Abs. 2 der Vorschrift aufgezählten Einrichtungen und Unternehmen um
Betriebe gehandelt haben. Käme es nur darauf an, dass es sich um einen Betrieb in Volkseigentum handelt, so
müssten insbesondere Vereinigungen volkseigener Betriebe und volkseigene Güter nicht gleichgestellt werden.
Gesellschaften mit beschränkter Haftung waren den volkseigenen Produktionsbetrieben auch nicht
versorgungsrechtlich gleichgestellt, denn in § 1 Abs. 2 der zweiten Durchführungsbestimmung, der eine
abschließende Aufzählung der gleichgestellten Einrichtungen und Betriebe enthält, sind sie nicht genannt.
Weiter nicht von Bedeutung ist hier der Umstand, dass die GmbH Rechtsnachfolger des umgewandelten volkseigenen
Betriebs war. Da der erloschene volkseigene Betrieb keine versorgungsrechtlichen Pflichten gegenüber dem Kläger
hatte, konnten diese nicht auf den Rechtsnachfolger übergehen. Hätte es sich bei der Altersversorgung der
technischen Intelligenz um eine Betriebsrente gehandelt, so könnte die Rechtsnachfolge von Belang sein. Dies aber
ist nicht der Fall.
Es kommt entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht darauf an, ob für ehemalige Arbeitskollegen
Zugehörigkeitszeiten zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz festgestellt worden sind. Hatten
diese Kollegen im Zeitpunkt der Schließung der Systeme bereits Versorgungsansprüche erworben oder war ihnen eine
Versorgung durch Verwaltungsakt oder Einzelvertrag zugesagt worden, so war dies nach den Regelungen des
Einigungsvertrags und auch nach den Vorschriften des AAÜG zu beachten. Verfügten sie - wie der Kläger - über keine
derartigen Ansprüche, Versorgungszusagen oder dementsprechende Einzelverträge, so können dem Kläger aus
möglicherweise rechtswidrigen Feststellungen zugunsten anderer Personen keine Rechte erwachsen, weil es einen
Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht nicht gibt.
Schließlich ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte allein auf die Sachlage am 30. Juni 1990 abgestellt hat,
dies ist insbesondere nicht willkürlich. Das AAÜG als bundesdeutsches Recht hat - wie oben dargestellt - nur an zum
Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 bereits entstandene Versorgungsansprüche oder
erworbene -anwartschaften angeknüpft. Wer bis zum Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme nicht
versorgungsberechtigt oder einbezogen war und im Zeitpunkt der Schließung der Systeme auch nach den Vorgaben
der einschlägigen Versorgungsordnung nicht zwingend einzubeziehen war, konnte nach Schließung der Zusatz- und
Sonderversorgungssysteme am 30. Juni 1990 keine neuen Ansprüche und Anwartschaften erwerben. Dass dies
verfassungsgemäß ist, hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt (vgl. den Beschluss vom 04. August 2004, Az. 1
BvR 1557/01, zitiert nach juris).
Da der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem
hat, hat er auch keinen Anspruch auf Feststellung der in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 160 Abs. 2 Nrn 1 und 2 SGG genannten Gründe vorliegt.