Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 15.04.2005

LSG Berlin-Brandenburg: kaufmännischer angestellter, akzessorische leistung, öffentlich, anschluss, arbeitslosigkeit, vorbezug, unfallversicherung, versicherungsschutz, abschlussprüfung, diplom

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 3.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 3 U 68/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 51 Abs 4 S 1 SGB 9, § 35 Abs
3 SGB 7, § 35 Abs 1 SGB 7, § 49
SGB 7, § 55 SGB 7
(Gesetzliche Unfallversicherung - Anschlussübergangsgeld gem
§ 51 Abs 4 S 1 SGB 9 - Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben -
Teilförderung - öffentlich-rechtlicher Vertrag - Vorbezug von
Übergangsgeld gem § 49 SGB 7 - Kosten der
Referenzmaßnahme)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. April 2005
wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung von Anschlussübergangsgeld.
Der 1968 geborene Kläger war bis zum 30. Juni 1996 Profieishockeyspieler bei dem E B
e. V. mit Verlängerungsoption für die nächste Saison. Am 31. August 1996 stürzte der
Kläger bei einem Eishockeyspiel in H mit dem Hinterkopf auf die Eisfläche. Der H
Eisportverein e. V. berichtet in einem am 11. August 1998 bei der Beklagten
eingegangen Schreiben, der Unfall habe sich in einer Phase der Saisonvorbereitung
ereignet. Nach dem Spiel habe über eine mögliche Verpflichtung entschieden werden
sollen, zum Zeitpunkt des Spiels habe also noch kein Vertragsverhältnis bestanden.
Gleichwohl ging die Beklagte in einem schriftlichen Vermerk von einem
Beschäftigungsverhältnis zu dem H Eissportverein e. V. im Unfallzeitpunkt aus.
Der Kläger erlitt bei dem Unfall ein Schädel-Hirn-Trauma mit Kontusionsherd links
frontal-parietal sowie eine Platzwunde links occipital (Durchgangsarztbericht von Dr. B
vom 31. August 1996). Er war deswegen mit Unterbrechungen arbeitsunfähig krank und
bezog Verletztengeld. Vom 24. Juli bis zum 10. Dezember 1998 nahm er an einer von
der Beklagten geförderten stationären Heilbehandlungsmaßnahme in der
Neurologischen Klinik H O teil. Im Entlassungsbericht vom 11. Dezember 1998 wurde der
Beklagten vorgeschlagen, den Kläger, der als Eishockeyspieler nicht mehr einsetzbar sei,
im kaufmännisch-verwaltenden Bereich qualifiziert auszubilden. Ein Beratungsgespräch
am 15. Januar 1999 ergab, dass der Kläger nicht an einer solchen Umschulung
interessiert war, sondern ein Fachhochschulstudium in der Fachrichtung
Sportmanagement absolvieren wollte. Die Beklagte entschloss sich darauf hin zu einer
Teilförderung des vierjährigen Studiums zum Sportmanager bis zur Höhe des Aufwands
für eine angemessene Maßnahme (Vermerk vom 11./19. März 1999).
Sie schloss mit dem Kläger am 27. August 1999 einen öffentlich-rechtlichen Vertrag
über die Gewährung einer Teilförderung nach § 55 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB
VII), in dem sie sich verpflichtete, dem Kläger eine Teilförderung der beruflichen
Wiedereingliederung nach § 35 Abs. 3 SGB VII anstatt berufsfördernder Leistungen nach
§ 35 Abs. 1 SGB VII zu erbringen. Der Zuschuss für das am 20. September 1999
aufzunehmende Studium mit einem voraussichtlichen Ende am 19. September 2003
wurde mit einem Betrag von 222.048,00 DM bestimmt. Der Förderbetrag wurde in
monatlichen Raten von 4.626,00 DM, beginnend ab dem 20. September 1999,
ausgezahlt. Der Betrag wurde wie folgt ermittelt:
Fiktive Kosten einer Umschulung
im Berufsförderungswerk (BfW) Berlin:
Fahrkosten in Form einer Umweltmarke:
Übergangsgeld tgl. 178,31 DM:
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Übergangsgeld tgl. 178,31 DM:
Fiktive SV-Beiträge in Form von RV-Beiträgen:
Insgesamt:
Insgesamt für eine 24-monatige Maßnahme im BfW:
verteilt auf ein 48-monatiges Studium:
Das bisher gezahlte Verletztengeld endete am 19. September 1999. Dem Kläger wurde
außerdem mit Bescheid vom 15. Oktober 1999 eine Verletztenrente ab dem 20.
September 1999 auf unbestimmte Zeit nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
(MdE) von 30 v. H. gewährt. Als Folgen des Arbeitsunfalls wurden anerkannt eine
kognitive Leistungsminderung leichten Grades mit leichter psychomotorischer
Verlangsamung und Einschränkung der Konzentrationsfähigkeit und der geistigen
Belastbarkeit in zeitlicher Hinsicht sowie Wesensveränderungen mit subdepressiver
Stimmung nach Schädel-Hirn-Trauma mit Kontusionsblutung links fronto-temporal. Der
Monatsbetrag der Rente betrug 2.254,26 DM. Mit Bescheid vom 21. Dezember 1999
wurde dem Kläger dann auch wegen der Folgen eines weiteren Arbeitsunfalls vom 27.
August 1995 eine Verletztenrente auf unbestimmte Zeit ab dem 10. September 1999
nach einer MdE von 10 v. H. gewährt. Dies machte einen Monatsbetrag von 800,- DM
aus. Letztlich wurde ihm wegen der Folgen eines dritten Arbeitsunfalls vom 19. August
1994 mit Bescheid vom 18. Juli 2001 eine Verletztenrente auf unbestimmte Zeit ab dem
01. Februar 2001 nach einer MdE von 10 v. H. gewährt. Dies machte ebenfalls einen
monatlichen Betrag von 800,- DM aus.
Wegen unfallbedingter neuropsychologischer Defizite (vgl. gutachterliche Stellungnahme
des Facharztes für Neurologie, physikalische und rehabilitative Medizin Dr. W vom 15.
Oktober 2003) verlängerte sich das Studium des Klägers um ein Semester. Die Beklagte
verlängerte auf Antrag des Klägers die Teilförderung für die Zeit vom 20. September
2003 bis zum 29. Februar 2004. Ihm wurde für diesen Zeitraum zusätzlich über die
vereinbarte Gesamtfördersumme hinaus ein monatlicher Betrag von 2.102,43 Euro
(insgesamt 11.116,77 Euro) gezahlt. Am 23. März 2004 wurde ihm nach der
erfolgreichen Abschlussprüfung im Studiengang Sportmanagement der Hochschulgrad
eines Diplom-Kaufmann (FH) verliehen. Der Kläger war bereits ab dem 24. Februar 2004
arbeitslos gemeldet (Schreiben der Agentur für Arbeit B O vom 25. Mai 2004), ihm wurde
aber wegen der fehlenden Anwartschaftszeit kein Arbeitslosengeld gewährt (Bescheid
der Agentur für Arbeit B O vom 26. Mai 2004). Der Kläger nahm am 01. Oktober 2005
eine Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter auf, für die die Beklagte einen
Eingliederungszuschuss zahlte.
Mit Bescheid vom 12. Juli 2004 lehnte die Beklagte die Gewährung von Übergangsgeld
gemäß § 51 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) im Anschluss an die
gewährte Teilförderung ab.
Den dagegen eingelegte Widerspruch begründete der Kläger damit, die ihm gewährten
Leistungen während des Studiums seien auf der Grundlage einer fiktiven Berechnung
einer Referenzmaßnahme gewährt worden. Unzweifelhaft beinhalteten die fiktiven
Kosten einer Referenzmaßnahme auch die während der Referenzmaßnahme zu
gewährenden Übergangsgeldleistungen. Somit enthielten die während der Dauer des
Studiums gewährten Leistungen eben auch Übergangsgeldzahlungen bzw.
Übergangsgeldleistungen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Anschlussübergangsgeld gemäß § 51 Abs. 4 SGB IX sei nicht zu erbringen, da während
der Teilförderung gemäß § 35 Abs. 3 SGB VII kein Übergangsgeld gezahlt worden sei.
Hierbei handele es sich vielmehr um eine pauschale Abgeltung der Leistungen zur
Sicherung des Unterhalts.
Zur Begründung seiner dagegen bei dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat der
Kläger geltend gemacht, ihm seien im Rahmen der Teilförderung die Leistungen gewährt
worden, die ihm auch bei einer 24-monatigen Ausbildung zu gewähren gewesen wären.
Einem Verletzten, der im Anschluss an eine 24-monatige Ausbildung arbeitslos werde
und keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen könne, sei für die Dauer von
drei Monaten ein Anschlussübergangsgeld zu gewähren. Durch die Entscheidung der
Beklagten, ihm kein Übergangsgeld zu gewähren, stelle sie ihn ungleich schlechter als
den Versicherten, der nach einer 24-monatigen Ausbildung arbeitslos werde und keinen
Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld habe. Die ihm gewährten monatlichen
Leistungen hätten den Kosten einer 24-monatigen Ausbildung entsprochen und
beinhalteten eindeutig und unzweifelhaft auch das während einer derartigen Maßnahme
zu gewährende Übergangsgeld.
Durch Urteil vom 15. April 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur
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Durch Urteil vom 15. April 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur
Begründung ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf die Gewährung von
Übergangsgeld im Anschluss an den Abschluss seines Studiums zum Sportmanager am
23. März 2004. Zwar handele es sich bei dem Studium um eine von der Beklagten
wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 31. August 1996 nach § 35 Abs. 3 SGB VII
geförderte Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne von §§ 26 Abs. 1 und 2 Nr.
4 SGB VII, 33 Abs. 1 und 3 Nr. 3, 44 Abs. 1 und 51 Abs. 4 SGB IX. Auch sei der Kläger
nach dem Abschluss des Studiums arbeitslos gewesen, ohne einen Anspruch auf
Arbeitslosengeld zu haben. Gleichwohl sei der Anwendungsbereich von § 51 Abs. 4 SGB
IX als rechtliche Grundlage der Gewährung von Anschlussübergangsgeld nach seinem
Wortlaut nicht eröffnet. Dieser setze nämlich, indem er die Weitergewährung von
Übergangsgeld regele, voraus, dass vorher tatsächlich Übergangsgeld gezahlt worden
sei. Ein Übergangsgeld habe der Kläger während seines Studiums aber nicht erhalten,
sondern monatliche Teilförderungszahlungen nach § 35 Abs. 3 SGB VII, deren genaue
Höhe von den Beteiligten mit öffentlich-rechtlichem Vertrag vom 27. August 1999
festgelegt worden sei. Die Kosten der Teilförderung umfassten neben den ansonsten
unmittelbar von der Beklagten an den Maßnahmeträger zu zahlenden eigentlichen
Maßnahmekosten und weiteren Kosten, z. B. Fahrgelderstattungen, zwar auch den
Betrag, der während der Referenzmaßnahme an Übergangsgeld nach § 49 ff SGB VII
alter Fassung zu gewähren gewesen wäre. Dies sei jedoch nur einer von mehreren
Berechnungsfaktoren der dem Kläger als Teilförderung erbrachten Zahlungen, die als
eigentliche Leistung gewährt worden seien und deshalb kein Übergangsgeld im Sinne
der §§ 49 ff SGB VII, § 45 Abs. 2 S. 1, §§ 46 ff SGB IX darstellten.
Es gebe auch keine hinreichenden Gesichtspunkte dafür, dem Kläger über den Wortlaut
der Regelung des § 51 Abs. 4 S. 1 SGB IX hinausgehend Anschlussübergangsgeld zu
gewähren. Dies erscheine zwar nahe liegend, denn § 51 Abs. 4 SGB IX diene sicherlich
dem Zweck, Versicherten nach erfolgreichem Abschluss einer Maßnahme zur Teilhabe
am Arbeitsleben den Übergang in das Erwerbsleben durch eine dreimonatige Leistung
zu erleichtern. Zudem scheine eine vergleichbare Interessenlage vorzuliegen, da auch
eine teilgeförderte berufliche Qualifizierungsmaßnahme eine Maßnahme zur Teilhabe am
Arbeitsleben sei und ein durchaus vergleichbares Risiko der anschließenden
Arbeitslosigkeit bestehe. Bei genauer Betrachtung bestünden jedoch erhebliche
Unterschiede zwischen Übergangsgeldzahlungen und der Gewährung einer
Teilförderung, die eine über den Wortlaut hinausgehende entsprechende Anwendung von
§ 51 Abs. 4 SGB IX ausschlössen.
Übergangsgeld habe ebenso wie Verletztengeld eine konkrete Entgeltersatzfunktion.
Demgegenüber sei die Berechnung und Gewährung der Teilförderung nach § 35 Abs. 3
SGB VII fiktiv und abstrakt. Maßstab für die Berechnung der als einheitliche Leistung zu
gewährenden Zahlung sei nicht der Ausgleich eines Einkommensverlustes des
Versicherten, sondern der Kostenbetrag, den die Beklagte für eine Referenzmaßnahme
hätten aufwenden müssen. Bezugspunkt sei also primär nicht die Einkommenssituation
des Versicherten (Entgeltersatzfunktion), sondern die Kostensituation der Beklagten. Im
Rahmen des der Beklagten zugewiesenen Ermessensspielraums sei sie berechtigt, den
Kostenaufwand zu schätzen, anstatt ihn exakt zu berechnen. Die Beklagte müsse die
Teilförderung nicht zwingend in Höhe des ermittelten Kostenaufwands erbringen,
sondern nur bis zur Höhe des Aufwands, der bei einer Referenzmaßnahme entstehen
würde, so dass die ausgezahlten Beträge auch geringer sein könnten. Die als
Förderbetrag errechnete Summe könne zu Beginn der Maßnahme oder zu einem
anderen Zeitpunkt als Einmalzahlung oder in Gestalt jährlicher Abschlagszahlungen
gewährt werden, während ein Übergangsgeld monatlich zu erbringen sei. Die
Regelungen des § 52 SGB VII zur Anrechnung von Einkünften auf
Übergangsgeldleistungen bei Bezug von Leistungen der Teilförderung nach § 35 Abs. 3
SGB VII fänden konsequenterweise dann auch keine Anwendung. Die bei der
Durchführung einer Referenzmaßnahme entstehenden Kosten der Maßnahme
einschließlich der unmittelbar an den Maßnahmeträger zu erbringenden Zahlungen
würden nunmehr als Barbetrag an den Versicherten ausgezahlt. Darauf, ob der
Versicherte für die von ihm ausgewählte Ausbildung entsprechende Zahlungen an den
Ausbildungsträger erbringe, komme es nicht an. Damit erhalte der Versicherte selbst bei
monatlichen Zahlungen einerseits ein erhöhtes Maß an finanzieller Autonomie, er trage
andererseits aber auch ein erhebliches finanzielles Risiko. Überstiegen nämlich die
reinen Ausbildungskosten die Kosten der herangezogenen Referenzmaßnahme, müsse
er die Mehrkosten insgesamt aus den ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln,
z. B. aus dem errechneten Übergangsgeldanteil an der Teilförderung, bestreiten, ohne
dass sich diese deshalb erhöhen würde. Verlängere sich die gewährte höherwertige
Ausbildung, könne der Versicherte grundsätzlich keine zusätzliche Förderung
beanspruchen. Die dem Kläger gleichwohl gewährte zusätzliche Förderung für das
neunte Studiensemester sei deshalb nicht mehr zulässig gewesen.
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Insgesamt sei festzustellen, dass Zahlungen im Rahmen einer Teilförderung nach § 35
Abs. 3 SGB VII zwar durchaus eine allgemeine Unterhaltsfunktion zugemessen werden
könne, sie habe aber keine konkrete Entgeltersatzfunktion wie bei
Übergangsgeldzahlungen. Sie orientierten sich in ihrem Umfang weniger an den
konkreten Bedingungen der vom Versicherten gewählten (höherwertigen) Maßnahme,
sondern an den fiktiven Kosten einer lediglich gedachten Referenzmaßnahme und
gewährten dem Versicherten im Vergleich zur ansonsten üblichen Förderung einer
berufsqualifizierenden Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben eine deutlich erhöhte
finanzielle Autonomie, aber auch ein deutlich erhöhtes finanzielles Risiko. Dem
entspreche es, dem Versicherten das Risiko der Arbeitslosigkeit im Anschluss an die
Ausbildung in vollem Umfang aufzubürden und dieses Risiko nicht durch
Anschlussübergangsgeldzahlungen nach § 51 Abs. 4 SGB IX abzufedern.
Gegen das Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und geltend gemacht, die
Bewertungen und Schlussfolgerungen der erstinstanzlichen Entscheidung seien in sich
widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Bei der Berechnung der Geldleistung im
Zusammenhang mit der ihm gewährten Maßnahme seien die Kosten einer
Referenzmaßnahme zugrunde gelegt worden. Hierbei seien im Wesentlichen die für eine
zweijährige Ausbildung zu erwartenden Kosten in Form von Übergangsgeld,
Maßnahmekosten und Sozialversicherungsbeiträgen zugrunde gelegt und dann auf die
voraussichtliche Dauer des Studiums aufgeteilt worden. Bei der Berechnung der Kosten
einer Referenzmaßnahme seien jedoch die Kosten einer ggf. erforderlichen
Ausbildungsverlängerung und eines nach einer Maßnahme zu gewährenden
Anschlussübergangsgelds nicht berücksichtigt worden.
Es sei dem Sozialgericht zu widersprechen, wenn es der Auffassung sei, als Maßstab für
die zu gewährende Leistung gelte nicht der Ausgleich eines Einkommensverlusts, denn
insbesondere der Übergangsgeldanteil der von der Beklagten zugrunde gelegten Kosten
einer Referenzmaßnahme stelle den wesentlichen Anteil der ihm zu gewährenden
Leistungen dar. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass bei der Gewährung einer
Maßnahme, die als Grundlage einer Referenzmaßnahme diene, ggf. Kosten für eine
Verlängerung durch das Nichtbestehen einer Abschlussprüfung und eines nachfolgenden
Anspruchs auf Anschlussübergangsgeld entstehen könnten und somit keinesfalls von
einer großzügigen Ermessensausübung gesprochen werden könne. Die Gewährung einer
Teilförderung diene vielmehr dazu, den Kostenaufwand der Beklagten zu minimieren.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. April 2005 aufzuheben und die Beklagte
unter Aufhebung des Bescheids vom 12. Juli 2004 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 28. Juli 2004 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 24. März
2004 bis zum 23. Juni 2004 Anschlussübergangsgeld zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig aber unbegründet. Der Kläger
hat, wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat, keinen Anspruch auf Gewährung
von Anschlussübergangsgeld.
Auf den geltend gemachten Anspruch sind die Vorschriften des ab dem 01. Januar 1997
geltenden SGB VII i. V. m. §§ 33 ff. SGB IX anzuwenden. Zwar hat sich der Unfall am 31.
August 1996, also unter der Geltung der Reichsversicherungsordnung (RVO), ereignet,
allerdings sollen die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf
Anschlussübergangsgeld erst ab dem 24. März 2004 erfüllt sein (§§ 212, 214 Abs. 3 SGB
VII).
Anspruchsgrundlage für die Gewährung von Anschlussübergangsgeld ist § 51 Abs. 4
Satz 1 SGB IX.
Sind danach Leistungsempfänger im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur
Teilhabe am Arbeitsleben arbeitslos, werden Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe
während der Arbeitslosigkeit bis zu drei Monate weitergezahlt, wenn sie sich beim
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während der Arbeitslosigkeit bis zu drei Monate weitergezahlt, wenn sie sich beim
Arbeitsamt, bzw. bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben und einen
Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens drei Monaten nicht geltend machen
können.
Diese Voraussetzungen sind nur zum Teil erfüllt.
Mit der Vorschrift sollen Empfänger berufsfördernder Leistungen sozial abgesichert
werden, die im Gegensatz zu Empfängern medizinischer Leistungen während des
Bezugs von Übergangsgeld nicht in einem Versicherungspflichtverhältnis nach § 24 Abs.
1 SGB III stehen, daher während dieser Zeit keine Anwartschaft auf Arbeitslosengeld
erwerben und deshalb von Arbeitslosigkeit nach Abschluss einer berufsfördernden
Leistung besonders betroffen sind (so Schütze in Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB IX,
§ 51 Rdnr. 20).
Es ist bereits fraglich, ob der Kläger am 31. August 1996 überhaupt einen
Versicherungsfall, hier einen Arbeitsunfall gemäß § 548 i. V. m. § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO,
erlitten hatte, der die Beklagte verpflichtet, Leistungen der gesetzlichen
Unfallversicherung zu erbringen. Diese Leistungspflicht besteht für die Beklagte nur,
wenn es gilt, den durch den Versicherungsfall verursachten Gesundheitsschaden zu
beseitigen oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen zu
mildern (§ 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII).
Als der Kläger am 31. August 1996 während eines Vorspiels bei dem H Eissportverein e.
V. stürzte und sich dabei verletzte, stand er nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis bei
dem E B e. V., bei dem er bis zum 30. Juni 1996 unter Vertrag stand. Er hatte aber auch
noch kein Arbeitsverhältnis mit dem H Eissportverein e. V. begründet. Wie dieser in
seinem am 11. August 1998 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben erläuterte,
sollte erst nach dem Probespiel über eine Verpflichtung des Klägers entschieden werden.
Aus dem Bescheid des Arbeitsamts VI B vom 07. März 1997 über die Aufhebung und
Erstattung zu Unrecht gezahlten Arbeitslosengeldes wegen nicht mitgeteilter
Ortsabwesenheit am 31. August 1996 ergibt sich, dass der Kläger zu dieser Zeit
arbeitslos gemeldet war und Arbeitslosengeld bezog. Dass der Kläger im Unfallzeitpunkt
in einem abhängigen entgeltlichen – versicherungspflichtigen – Beschäftigungsverhältnis
zu einem der beiden Eishockeyvereine stand, also insbesondere einem Direktionsrecht
des Arbeitgebers hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort, Art und Ausführung der Arbeit unterstand,
ist nicht ersichtlich (vgl. Bundessozialgericht , Urteil vom 18. März 2003 – B 2 U
25/02 R -, zitiert nach juris, zu der Frage des Versicherungsschutzes eines
Fußballspielers der ehemaligen DDR-Oberliga).
Es dürfte auch kein Versicherungsschutz als Wie-Beschäftigter gemäß § 539 Abs. 2 RVO
bestanden haben.
Danach ist versichert, wer wie ein nach § 539 Abs. 1 RVO Versicherter tätig wird. Ob eine
Person wie ein Beschäftigter tätig geworden ist, richtet sich schon nach dem Wortlaut
der Formulierung im Kern nach den Kriterien für eine Beschäftigung. § 539 Abs. 2 RVO
will jedoch aus sozialpolitischen und rechtssystematischen Gründen
Versicherungsschutz auch dann gewähren, wenn die Voraussetzungen eines
Beschäftigungsverhältnisses nicht vollständig erfüllt sind und bei einer ggf. nur
vorübergehenden Tätigkeit die Grundstruktur eines Beschäftigungsverhältnisses
gegeben ist, weil eine ernstliche Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert vorliegt, die einem
fremden Unternehmen dienen soll (Handlungstendenz) und dem wirklichen oder
mutmaßlichen Willen des Unternehmens entspricht, und die unter solchen Umständen
tatsächlich geleistet wird, die einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses
ähnlich sind und nicht auf einer Sonderbeziehung z. B. als Familienangehöriger oder
Vereinsmitglied beruhen (st. Rspr. vgl. BSG in SozR 4-2700 § 2 Nr. 5 m. w. N.). Es bedarf
keiner Frage, dass das Probespiel des Klägers dem H Eissportverein e. V. nützlich zur
Einschätzung seiner Leistungsfähigkeit war und diese Verfahrensweise bei
Profisportvereinen auch üblich ist. Dies allein ist aber nicht ausreichend für die Annahme
einer – versicherten - arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit, vielmehr muss das Probespiel
dazu bestimmt gewesen sein, den Zwecken des Unternehmens, des H Eissportvereins
e. V., zu dienen. Das Vorspielen des Klägers dürfte jedoch wesentlich durch seine
eigenen Interessen geprägt gewesen sein, nämlich der zukünftigen Beschäftigung in
einem anderen als dem bisherigen Eishockeyverein. Dementsprechend wurde der Kläger
nicht wie ein im Unternehmen Beschäftigter, sondern als ein sich dort Vorstellender
eigenwirtschaftlich tätig (vgl. BSG in SozR 2200 § 539 Nr. 119 zur Frage des
Versicherungsschutzes einer Pferdewirtin beim Vorreiten zum Zwecke der Anbahnung
eines Arbeitsverhältnisses).
Ob der Kläger unter Versicherungsschutz stand, als er am 31. August 1996
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Ob der Kläger unter Versicherungsschutz stand, als er am 31. August 1996
verunglückte, braucht der Senat nicht abschließend zu entscheiden, denn die Beklagte
hat das Vorliegen eines Arbeitsunfalls am 31. August 1996 mit dem bindenden Bescheid
vom 15. Oktober 1999 anerkannt. Für den geltend gemachten Anspruch auf
Anschlussübergangsgeld fehlt es jedoch an den weiteren Voraussetzungen.
Zwar hat sich der Kläger, wie sich aus der Bestätigung der Agentur für Arbeit B O vom
25. Mai 2004 ergibt, seit dem 24. Februar 2004 arbeitslos gemeldet und sein Anspruch
auf Arbeitslosengeld ist wegen der fehlenden Anwartschaftszeit mit Bescheid der
Agentur für Arbeit B O vom 26. Mai 2004 bindend abgelehnt worden.
Der Kläger hat auch sein Studium in der Fachrichtung Sportmanagement abgeschlossen
und am 23. März 2004 den Hochschulgrad eines Diplom-Kaufmanns (FH) verliehen
bekommen.
Der Anspruch scheitert zum einen aber daran, dass das Studium, für das der Kläger eine
Teilförderung nach § 35 Abs. 3 SGB VII erhalten hat, keine Leistung zur Teilhabe am
Arbeitsleben (vor dem 01. Juli 2001: berufsfördernde Leistung zur Rehabilitation)
darstellt.
Zum anderen fehlt es an dem Vorbezug von Übergangsgeld, das gemäß § 49 SGB VII
erbracht wird, wenn Versicherte infolge des Versicherungsfalls Leistungen zur Teilhabe
am Arbeitsleben erhalten.
Mit der Teilförderung, die dem Kläger durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 27.
August 1999 nach § 35 Abs. 3 SGB VII gewährt worden ist, wird das frühere Alles-oder-
Nichts-Prinzip durchbrochen und für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung
eine teilweise im Ermessen des Unfallversicherungsträgers (hinsichtlich des „Ob“ und
„Wie“) stehende Förderung beruflicher Bildungsmaßnahmen erlaubt, die nach den
Regelungen der §§ 33 ff. SGB IX, insbesondere § 35 Abs. 1 und § 37 Abs. 2 SGB IX, nicht
gefördert werden könnten (Römer in Hauck, Kommentar zum SGB VII, § 35 Rdnr. 47;
Dahm in Lauterbach, Kommentar zum SGB VII, Stand 8/2004, § 35 Rdnr. 51).
Bei der Teilförderung handelt es sich nicht um eine Sachleistung, da der
Versicherungsträger die Maßnahme nicht gewährt, sondern im Wege des Zuschusses
nur eine von dem Versicherten – wie hier dem Kläger - selbst gewählte
Bildungsmaßnahme teilweise fördert. Durch die Förderung auf Zuschussbasis verliert die
Maßnahme ihren Charakter als eine vom Unfallversicherungsträger gewährte Leistung
zur Teilhabe am Arbeitsleben. Dementsprechend ist während der Teilförderung kein
Übergangsgeld zu zahlen, da eine echte Leistung zur Teilhabe im Sinne von § 35 Abs. 1
SGB VII gerade nicht vorliegt. Demzufolge sind bei einer Teilförderung keine Beiträge zur
Sozialversicherung zu erbringen. Eine Versicherungspflicht als Rehabilitand besteht
bereits wegen des fehlenden Bezugs von Übergangsgeld nicht. Es besteht auch keine
Beitragspflicht des Unfallversicherungsträgers zur Krankenversicherung nach den §§ 5,
235, 251 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), da der Versicherte an einer selbst
gewählten und lediglich bezuschussten Bildungsmaßnahme, z. B. an einem Studium,
und nicht als Rehabilitand an einer voll geförderten Leistung der gesetzlichen
Unfallversicherung teilnimmt (vgl. Römer in Hauck, a. a. O., § 35 Rdnr. 55; Podzun, Der
Unfallsachbearbeiter, 3. A. 2007, Kap. 400 S. 28 ff.).
Als Konsequenz daraus hat der Versicherte – wie hier der Kläger – keinen Anspruch auf
Übergangsgeld während der Teilnahme an der Ausbildung zu der höherwertigen
Tätigkeit. Denn das Übergangsgeld ist eine akzessorische Leistung, die nur gemeinsam
mit der Hauptleistung, der berufsfördernden Maßnahme gewährt wird (Kater/Leube,
Kommentar zum SGB VII, § 49 Rdnr. 3; Ricke in Kasseler Kommentar, § 49 SGB VII Rdnr.
2; Römer in Hauck, a. a. O., § 49 SGB VII Rdnr. 3).
Ein Anspruch auf Anschlussübergangsgeld scheitert auch an dem fehlenden Vorbezug
von Übergangsgeld, der nach dem Wortlaut des § 51 Abs. 4 SGB IX (weitergezahlt)
unabdingbar ist. Ein solches Übergangsgeld ist dem Kläger tatsächlich nicht gezahlt
worden. Es gibt darüber keinen Bewilligungsbescheid. In dem öffentlich-rechtlichen
Vertrag vom 27. August 1999 ist die Gewährung dieser Leistung auch nicht erwähnt.
Es ist dem Kläger zwar darin zuzustimmen, dass die Beklagte bei der Berechnung der
Kosten der Referenzmaßnahme entsprechend dem Rundschreiben VB 111/96 vom 19.
Dezember 1996 u. a. das während der Referenzmaßnahme zu gewährende
Übergangsgeld nebst den fiktiven Sozialversicherungsbeiträgen als einen von mehreren
Berechnungsfaktoren berücksichtigt hat. In § 35 Abs. 3 SGB VII ist insoweit aber nur
angeordnet, dass die Maßnahme bis zur Höhe des Aufwandes gefördert werden kann,
der bei einer angemessenen Maßnahme entstehen würde. Eine Verpflichtung, den
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der bei einer angemessenen Maßnahme entstehen würde. Eine Verpflichtung, den
fiktiven Anspruch auf Übergangsgeld ganz oder teilweise bei der Berechnung der
Referenzkosten zu berücksichtigen, ergibt sich daraus aber gerade nicht. Daraus folgt,
dass die Bewilligung einer Teilförderung auch nicht mit einer zumindest indirekten
Gewährung von Übergangsgeld verbunden ist.
Eine erweiternde Auslegung des § 51 Abs. 4 Satz 1 SGB VII kommt angesichts des
eindeutigen Wortlauts der Vorschrift ebenso wenig in Betracht wie eine analoge
Anwendung der Vorschrift auf Fälle, in denen es an einem Vorbezug von Übergangsgeld
fehlt, denn dafür mangelt es an einer Regelungslücke, die verfassungskonform zu
schließen wäre. Das Sozialgericht hat ausführlich und unter Berücksichtigung des
Gesamtzusammenhangs die Unterschiede der einzelnen Leistungen dargestellt und
Wertungswidersprüche aufgezeigt, die entstehen würden, wenn dem Kläger
Anschlussübergangsgeld gezahlt würde. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an
und verzichtet zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit auf eine weitere Darstellung
der Entscheidungsgründe (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -). Den Einwand des
Klägers, die Ausführungen seien widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, vermag der
Senat nicht zu teilen.
Der Senat sieht auch keine Grundlage für die geltend gemachte Gleichbehandlung von
Absolventen einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Empfängern eines
Zuschusses zu einer selbst gewählten Maßnahme. Denn ein Anspruch auf
Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Grundgesetz (GG) setzt im Wesentlichen gleiche
Sachverhalte voraus. Diese liegen hier aber nicht vor, denn der Kläger ist eben nicht mit
den Teilnehmern einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben vergleichbar. Er hat
nämlich, wie bereits oben ausgeführt, keinen Anspruch auf eine Teilhabeleistung
während der Durchführung des Studiums, denn dieses wäre bereits wegen der
Überschreitung der Förderdauer von zwei Jahren und wegen der Art des
Maßnahmeträgers gar nicht förderungsfähig. Der Kläger möge auch bedenken, dass er,
obwohl ein Anspruch auf eine weitergehende Förderung nach dem von ihm mit der
Beklagten abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag ausgeschlossen war, über den
Förderzeitraum hinaus noch für die Zeit vom 20. September 2003 bis zum 29. Februar
2004 eine weitere Förderung erhalten hat. Nach den medizinischen Feststellungen des
Dr. W in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 15. Oktober 2003 hätte für eine
weniger anspruchsvolle, als Teilhabeleistung nach § 35 Abs. 1 SGB VII i. V. m. § 37 Abs. 2
SGB IX förderungsfähige 24-monatige Umschulungsmaßnahme im kaufmännisch-
verwaltenden Bereich eine unfallbedingte Notwendigkeit zur Verlängerung der
Ausbildung nicht bestanden. Die Teilförderung stellt also eine Ausnahme dar und
ermöglicht die teilweise Förderung einer grundsätzlich nicht förderungsfähigen
Maßnahme. Es ist deshalb auch nicht zu beanstanden, dass die Ausnahmeregelung
nicht denselben Leistungskatalog eröffnet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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