Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 20.11.2006

LSG Berlin-Brandenburg: quelle, sammlung, link, wiederholung, zustellung, rechtskraft

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
10. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 10 B 1023/06 AS
PKH
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 73a Abs 1 S 1 SGG
Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bei wiederholtem
Prozesskostenhilfeantrag
Leitsatz
1.) Die Ablehnung von Prozesskostenhilfe erwächst nicht in materieller Rechtskraft.
2.) Nach (formell) rechtskräftiger Ablehnung eines Prozesskostenhilfegesuches fehlt es einem
erneuten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe das Rechtsschutzbedürfnis, der auf
denselben Sachverhalt wie der erste Antrag gestützt wird, ohne das neue rechtliche
Gesichtspunkte vorgetragen werden.
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 11.
Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Zutreffend hat das Sozialgericht (SG) Cottbus den vom Kläger am 15. Juni 2006
eingereichten, ausgefüllten Prozesskostenhilfevordruck als Antrag auf Prozesskostenhilfe
unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Klageverfahren gewürdigt (§ 123
Sozialgerichtsgesetz ) und im Ergebnis zu Recht diesen Antrag zurückgewiesen.
Im Gegensatz zum SG sieht der Senat jedoch von einer erneuten Prüfung der sachlichen
Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe ab, da dem Prozesskostenhilfegesuch des
Klägers schon aus prozessualen Gründen der Erfolg zu versagen ist.
Bei diesem Antrag handelt es sich um einen wiederholten Prozesskostenhilfeantrag, weil
der erste vom Kläger gestellte Prozesskostenhilfeantrag nach Zustellung des
Beschlusses des Senats vom 28. Februar 2006 (L 10 B 54/06 AS PKH), mit dem die
Beschwerde gegen den Beschluss des SG Cottbus vom 19. Dezember 2005 mangels
hinreichender Erfolgsaussicht der Klage zurückgewiesen worden ist, unanfechtbar
abgelehnt worden war.
Zwar können abgelehnte Anträge wiederholt werden, da Beschlüsse, durch die
Prozesskostenhilfe verweigert wird, nicht materiell rechtskräftig werden (vgl
Bundesgerichtshof Beschluss vom 3. März 2004 - IV ZB 43/03 – NJW 2004, 1805
ff). Es besteht aber kein Rechtsschutzbedürfnis für die Wiederholung eines abgelehnten
Bewilligungsantrages, der auf denselben Sachverhalt wie der erste Antrag gestützt wird,
ohne dass neue rechtliche Gesichtpunkte vorgetragen werden (BGH aaO mwN). So ist
die Sachlage hier.
Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar
(§ 177 SGG).
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