Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 12.02.2004

LSG Berlin und Brandenburg: erwerbsunfähigkeit, zeitrente, berufsunfähigkeit, befristete rente, befristung, rentenanspruch, avg, erwerbsfähigkeit, unterlassen, hinderungsgrund

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 12.02.2004 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 32 RJ 371/99
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 3 RJ 26/02
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 7. Oktober 2002 wird zurückgewiesen. Die
Beklagte hat dem Kläger auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte - nach vorangegangener Bewilligung der Rente auf Zeit - verpflichtet ist, die dem Kläger
gewährte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften neu
zu berechnen.
Nachdem die Beklagte dem 1941 geborenen Kläger auf dessen am 29. September 1995 gestellten Antrag auf
Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zunächst durch Bescheid vom 22. April 1996 ab 1.
Oktober 1995 Rente wegen Berufsunfähigkeit, die jedoch wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld nicht ausgezahlt
wurde, bewilligt hatte, gewährte sie ihm durch Rentenbescheid vom 10. Mai 1996 auf der Grundlage eines am 29.
September 1995 eingetretenen Versicherungsfalls unter Zugrundelegung von 40,0844 persönlichen Entgeltpunkten
(Ep) Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit anstelle der bisherigen (Berufsunfähigkeits)Rente. In dem Bescheid
heißt es, die Anspruchsvoraussetzungen seien seit dem 29. September 1995 erfüllt, die Rente beginne am 1. April
1996, der Rentenanspruch sei zeitlich begrenzt, weil die Erwerbsunfähigkeit nicht ausschließlich auf dem
Gesundheitszustand des Klägers beruhe, sondern auch auf den Verhältnissen des Arbeitsmarktes. Die Rente falle mit
dem 30. April 1999 weg, ohne dass ein weiterer Bescheid erteilt werde. Sie könne nur auf Antrag weitergezahlt
werden, wenn Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit weiter vorliege.
Nachdem der Kläger am 6. Dezember 1998 die Weitergewährung der Rente über den Wegfallmonat hinaus beantragt
hatte, teilte ihm die Beklagte durch Bescheid vom 8. Dezember 1998 mit, dass der Anspruch auf die mit Bescheid
vom 10. Mai 1996 gewährte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit über den 30. April 1999 hinaus, längstens bis zur
Vollendung des 65. Lebensjahres, anerkannt werde. Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch rügte der Kläger die
Übernahme des Zahlbetrages aus der bisher geleisteten Rente. Am 1. Mai 1999 sei aufgrund eines neuen
Leistungsfalls ein eigenständiges Recht auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit entstanden, das eine neue Bestimmung
der Leistungshöhe erforderlich mache. Der Rentenzahlbetrag sei nicht einfach aus der vorangegangenen Zeitrente zu
übernehmen, sondern es sei - nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (insbesondere des Urteils vom 24.
Oktober 1996 - 4 RA 31/96 -) - ausgehend von einem neuen Leistungsfall der Erwerbsunfähigkeit auf Dauer eine
separate Rentenfeststellung durchzuführen. Durch Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 1999 wies die Beklagte den
Widerspruch mit der Begründung zurück, die Rentenversicherungsträger folgten dem zitierten Urteil des
Bundessozialgerichts (BSG) aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht.
Mit der hiergegen erhobenen Klage hat der Kläger die Neuberechnung der ihm ab 1. Mai 1999 gewährten Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit auf Dauer auf der Grundlage eines am 30. April 1999 eingetretenen neuen Leistungsfalls begehrt.
Durch die Zeitrentenbewilligung sei nur eine bindende Regelung bis zum 30. April 1999 getroffen worden. Für die Zeit
ab 1. Mai 1999 sei eine neue Entscheidung auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt bestehenden
Rechtsvorschriften zu treffen.
Die Beklagte hat nach Durchführung einer probeweisen Rentenberechnung, bei der 40,5139 Ep ermittelt wurden,
eingeräumt, dass sich unter Zugrundelegung eines am 30. April 1999 eingetretenen "Leistungsfalls" (gemeint war aber
wohl: Versicherungsfalls) ein höherer Rentenzahlbetrag ergeben würde, so dass dem Klagebegehren ein fehlendes
Rechtsschutzbedürfnis nicht entgegengehalten werden könne. Das Urteil des BSG vom 24. Oktober 1996, bei dem es
sich um eine Einzelfallentscheidung handele, sei auf den vorliegenden Fall aber nicht anwendbar, weil hier die
Zeitrentenbewilligung nicht wegen begründeter Aussicht auf Besserung des Leistungsvermögens erfolgt sei, sondern
wegen der Arbeitsmarktlage.
Durch Urteil vom 7. Oktober 2002 hat das Sozialgericht die Beklagte unter Änderung des angefochtenen Bescheides
verurteilt, "die dem Kläger ab 1. Mai 1999 gewährte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer ausgehend von einem
Leistungsfall der Erwerbsunfähigkeit vom 30. April 1999 zu gewähren". Zur Begründung hat das Sozialgericht
ausgeführt, da durch den Zeitrentenbescheid vom 10. Mai 1996 lediglich das Bestehen eines auf Zeit vom 1. April
1996 bis 30. April 1999 begrenzten Stammrechts auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit geregelt worden sei, sei die
Beklagte verpflichtet, für die Zeit nach Ablauf dieses Zeitraums zukunftsgerichtet darüber zu entscheiden, ob dem
Kläger weiterhin Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zustehe. Der Kläger habe somit Anspruch auf Neufeststellung
seiner Erwerbsunfähigkeitsrente unter Berücksichtigung eines am 30. April 1999 eingetretenen Leistungsfalls.
Gegen das am 16. Oktober 2002 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 15. November d.J. Berufung eingelegt: Die
von dem BSG in dem Urteil vom 24. Oktober 1996 auf der Grundlage der Vorschriften der
Reichsversicherungsordnung (RVO) und des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) vorgenommene
Differenzierung zwischen Versicherungsfall und Leistungsfall könne nicht auf die Regelungen des Sozialgesetzbuches
Sechstes Buch (SGB VI) übertragen werden. Folgte man der Auffassung des BSG, würde ein Zeitrentenempfänger
rentenrechtlich bessergestellt als derjenige, dem Dauerrente bewilligt worden sei, weil Letzterer nicht in den Genuss
für ihn günstiger Rechtsänderungen käme. Gegen die Auffassung des BSG spreche auch die Regelung des § 302 b
Abs. 1 SGB VI i.d.F. ab dem 1. Januar 2001, wonach ausdrücklich bei Weitergewährung befristeter Renten wegen
Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, auf die am 31. Dezember 2000 Anspruch bestanden habe, auch nach diesem
Zeitpunkt das bisherige Recht anzuwenden sei. Weiterhin könne dem BSG nicht gefolgt werden, soweit es von einem
eigenständigen Leistungstatbestand "Zeitrente" ausgehe. Es gebe nur die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
deren zeitliche Beschränkung sich als Nebenbestimmung im Sinne des § 32 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch
(SGB X) darstelle. Im vorliegenden Fall sei "die dem Kläger gewährte Zeitrente - und gerade darin unterscheide er sich
grundlegend von dem vom BSG am 24. Oktober 1996 entschiedenen Fall - mit Bescheid vom 8. Dezember 1998 und
damit vor Ablauf der Zeitrente über den 30. April 1999 hinaus weitergewährt worden. In derartigen Fällen liege in der
Weitergewährung konkludent eine teilweise Aufhebung des die Zeitrente gewährenden Bescheides nach § 46 SGB X
hinsichtlich seiner Befristung mit Wirkung für die Zukunft". Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 6. Februar 2004 eine
weitere maschinelle Rentenberechnung vom 4. Februar 2004 vorgelegt und geltend gemacht, unter Zugrundelegung
des Versicherungsfalls 29. September 1995 ergäben sich bei einem Rentenbeginn 1. Mai 1999 nunmehr 38,9283 Ep
anstelle der im Bescheid vom 10. Mai 1996 ermittelten 40,0844 Ep.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 7. Oktober 2002 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise die
Revision zuzulassen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Akteninhalt verwiesen. Die den Kläger betreffenden
Rentenakten der Beklagten lagen dem Senat vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgemäß eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht
hat in dem angefochtenen Urteil zutreffend entschieden, dass dem Kläger aufgrund des bereits am 29. September
1995 eingetretenen Versicherungsfalls der Erwerbsunfähigkeit ein Anspruch auf Neufeststellung der ihm ab 1. Mai
1999 gewährten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer nach den in diesem Zeitpunkt geltenden
Rechtsvorschriften zusteht. Die Beklagte war nicht berechtigt, lediglich die dem Kläger durch Bescheid vom 10. Mai
1996 bewilligte, bis 30. April 1999 befristete Zeitrente über diesen Zeitpunkt hinaus, längstens bis zur Vollendung des
65. Lebensjahres, anzuerkennen, sondern für sie bestand - darüber hinaus - die Verpflichtung zur Neufeststellung der
am 1. Mai 1999 beginnenden Rente nach den zu diesem Zeitpunkt gültigen Berechnungsvorschriften gemäß § 300
Abs. 1 SGB VI.
Für den Kläger ist - unabhängig von der vorangegangenen Bewilligung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit sowie der
Gewährung einer Zeitrente wegen Erwerbsunfähigkeit - mit dem 1. Mai 1999 aufgrund eines neuen Leistungsfalles ein
neues eigenständiges Recht auf Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit entstanden. Dem steht nicht entgegen,
dass es bei einer Rente auf Zeit keinen besonderen Versicherungsfall einer vorübergehenden Berufsunfähigkeit oder
Erwerbsunfähigkeit gibt, sondern vielmehr einen einheitlichen Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit oder
Erwerbsunfähigkeit, so dass auch bei einer Zeitrente Versicherungsfall der Eintritt der Berufsunfähigkeit oder
Erwerbsunfähigkeit ist (vgl. u.a. BSG SozR 3-1500 § 77 Nr. 1 und BSG SozR § 1276 RVO Nr. 2). Die Einheitlichkeit
des Versicherungsfalls der Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit auf Dauer und auf Zeit schließt jedoch die
Entstehung eines neuen eigenständigen Rechts auf Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit, die zu
einer Neufeststellung der Leistungshöhe verpflichtet, in den Fällen, in denen nach vorangegangener
Zeitrentengewährung eine Dauerrente bewilligt wird, nicht aus.
Entscheidende Bedeutung kommt hierbei § 102 Abs. 1 Satz 1 SGB VI zu. Diese Vorschrift, die inhaltlich den bis 31.
Dezember 1991 gültig gewesenen Regelungen der §§ 1276 Abs. 2 Satz 1 RVO und 53 Abs. 2 Satz 1 AVG entspricht,
stellt klar, dass eine befristete Rente längstens bis zum Zeitpunkt der Befristung geleistet wird und danach kraft
Gesetzes wegfällt, ohne dass es eines Entziehungsbescheides bedarf.
Dieser Gesetzeslage hatte die Beklagte in dem Rentenbescheid vom 10. Mai 1996 auch Rechnung getragen. Dort ist
ausdrücklich verlautbart worden, dass der Rentenanspruch zeitlich begrenzt sei und dass die Rente mit dem 30. April
1999 wegfalle, ohne dass ein weiterer Bescheid erteilt werde, sowie dass die Rente nur auf Antrag weitergezahlt
werde, wenn Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit weiterhin vorliege. Hiermit ist die u.a. von Diel (in
Hauck/Haines SGB VI K § 300 Rz. 33; ebenso Verbandskommentar Band 5 SGB VI § 300 Rz. 7) vertretene
Auffassung, bei einer Weitergewährung einer Zeitrente oder Umwandlung einer Zeitrente in eine Dauerrente werde
lediglich die Befristung verändert oder aufgehoben, nicht zu vereinbaren. Entgegen der Auffassung der Beklagten
enthält der Bescheid vom 10. Mai 1996 nicht die mit einer zeitlichen Befristung versehene Anerkennung eines
Stammrechts auf Erwerbsunfähigkeitsrente, sondern lediglich die Zuerkennung eines Rentenstammrechts für einen
bestimmten Zeitraum. Mit Ablauf der zeitlich begrenzten Geltung zum 30. April 1999 konnte der Bescheid vom 10.
Mai 1996 keine Regelungswirkungen mehr entfalten. Er konnte daher auch keinen Hinderungsgrund für eine (neue)
Entscheidung über das (Fort)Bestehen eines Rentenanspruchs des Klägers für die Zeit nach Ablauf des
Bewilligungszeitraumes darstellen. Insoweit bestand aufgrund des Antrages des Klägers vom 8. Dezember 1998 eine
Verpflichtung der Beklagten, eine (neue) Entscheidung darüber zu treffen, ob die Anspruchsvoraussetzungen für
Leistungszeiträume nach dem 30. April 1999 (erneut) erfüllt sind. Grundlage der von der Beklagten durchzuführenden
Prüfung sind die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verhältnisse und gültigen Rechtsvorschriften (BSG, Urteil vom 24.
Oktober 1996 - 4 RA 31/96 - in SozR 3-2600 § 300 Nr. 8 sowie Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 8. März
2002 - L 16 RJ 13/01 -). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass - auch nach vorangegangener Zeitrentengewährung
- bei der Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente auf Dauer der Rentenversicherungsträger die Rente auf der
Grundlage des zuvor eingetretenen (einheitlichen) Versicherungsfalls nach den im Zeitpunkt des Beginns der
Dauerrente geltenden Rechtsvorschriften neu zu berechnen und festzusetzen hat. Die Beklagte hatte somit nicht nur
zu prüfen, ob bei dem Kläger ab 1. Mai 1999 weiterhin Erwerbsunfähigkeit vorlag und die übrigen Voraussetzungen für
die Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente dem Grunde nach erfüllt waren (was offensichtlich geschehen ist),
sondern auch eine neue Rentenberechnung nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Berechnungsvorschriften
vorzunehmen, was sie unterlassen hatte.
Abweichende Spezialvorschriften, die diesem Ergebnis entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Die infolge der
Änderung des Rechts auf Rente wegen Erwerbsminderung mit Wirkung zum 1. Januar 2001 geänderte Vorschrift des
§ 302 b Abs. 1 SGB VI, die Vertrauensschutzregelungen für Bezieher von Renten wegen Berufsunfähigkeit und
Erwerbsunfähigkeit nach den §§ 43, 44 SGB VI in der Fassung bis 31. Dezember 2000 enthalten, vermag die
Rechtsauffassung der Beklagten nicht zu stützen. Auch der Hinweis der Beklagten auf den mit der Rentenberechnung
verbundenen Verwaltungsaufwand und die Erwägung, die Betrachtungsweise des BSG werde "zu wenig den
charakteristischen Gegebenheiten bei befristeten Renten gerecht" (vgl. Verbandskommentar aaO; Diel in
Hauck/Haines aaO), vermag nicht zu überzeugen. Insbesondere kann die Zeitrente keineswegs als Vorstufe der
Dauerrente und damit dieser akzessorisch angesehen werden. Sinn der Zeitrentengewährung ist es und war es seit
jeher, den Berechtigten noch nicht für dauernd der Gruppe der Rentner zuzuordnen. Insbesondere soll er sich nicht
innerlich auf die Rente einstellen, sondern nach gesundheitlicher Besserung und beruflicher Eingliederung streben.
Erst die Dauerrentenbewilligung signalisiert das endgültige Ausscheiden des Versicherten aus dem Erwerbsleben, so
dass es nicht ungerechtfertigt erscheint, eine erneute (endgültige) Rentenfeststellung vorzunehmen.
Da der angefochtene Bescheid vom 8. Dezember 1998 eine Rentenberechnung nicht enthält, ist er unvollständig und
damit fehlerhaft. Hierdurch ist der Kläger in seinen Rechten verletzt, zumal nicht auszuschließen ist, dass ihm ab 1.
Mai 1999 ein höherer Zahlbetrag zusteht. Hierüber durch eine nachvollziehbare Rentenberechnung der Beklagten
Gewissheit zu erlangen, entspricht den berechtigten Interessen des Klägers, die durch den unvollständigen Bescheid
der Beklagten vom 8. Dezember 1998 verletzt sind. Durch die auf der Grundlage des am 29. September 1995
eingetretenen Versicherungsfalls vorgenommene maschinelle Rentenberechnung vom 4. Februar 2004 ist das
Rechtsschutzbedürfnis des Klägers nicht entfallen, weil die Richtigkeit dieser "Probeberechnung" nicht bindend
feststeht.
Die Berufung der Beklagten musste daher zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.