Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 16.04.2008

LSG Berlin und Brandenburg: wiedereinsetzung in den vorigen stand, gesetzliche frist, fax, zivilprozessordnung, verschulden, zugang, rechtssicherheit, entstehung, unterlassen, beschwerderecht

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 16.04.2008 (rechtskräftig)
Sozialgericht Cottbus S 19 AL 410/06
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 4 B 469/07 AL PKH
Die Beschwerde des Klägers und seines beigeordneten Rechtsanwalts V T gegen den Beschluss des Sozialgerichts
Cottbus vom 9. Juli 2007 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 30. November 2006 bewilligte das Sozialgericht dem Beschwerdeführer zu 1) Prozesskostenhilfe
unter Beiordnung des Beschwerdeführers zu 2). Zugleich setzte es monatliche Raten in Höhe von 15 Euro fest. Mit
Schreiben vom 6. März 2007 forderte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle den Beschwerdeführer zu 1) auf, die
Raten zum 1. eines jeden Monats, erstmals zum 1. April 2007 zu zahlen. Nachdem kein Zahlungseingang zu
verzeichnen war, erinnerte sie den Beschwerdeführer zu 1) über den Beschwerdeführer zu 2) mit Schreiben vom 18.
Mai 2007 und wies auf § 124 Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO) hin. Der Beschwerdeführer zu 2) beantragte daraufhin
mit Schreiben vom 25. Mai 2007 in seiner Funktion als beigeordneter Anwalt einen Kostenvorschuss. Mit Schreiben
vom 12. Juni 2007 teilte die Urkundsbeamtin ihm mit, dass sein Antrag bis zu einer Entscheidung des
Kammervorsitzenden über eine Aufhebung des Bewilligungsbeschlusses zurückgestellt werde. Durch Beschluss vom
9. Juli 2007, beim Beschwerdeführer zu 2) laut dessen Empfangsbekenntnis eingegangen am 13. Juli 2007, hob das
Sozialgericht den Beschluss vom 30. November 2006 rückwirkend zum 28. November 2006 auf mit der Begründung,
dass der Beschwerdeführer zu 1) länger als 3 Monate mit der Zahlung der festgesetzten Monatsraten in Verzug sei.
Mit Schriftsatz vom 10. August 2007, eingeworfen in den Nachtbriefkasten des Sozialgerichts am 14. August 2007,
legten sowohl der Kläger – der Beschwerdeführer zu 1) - als ausdrücklich auch sein beigeordneter Rechtsanwalt - der
Beschwerdeführer zu 2) - Beschwerde ein. Insbesondere wiesen sie darauf hin, dass das Gericht nicht berechtigt
gewesen sei, den Antrag des Beschwerdeführers zu 2) auf Zahlung eines Kostenvorschusses zurückzustellen.
Auf Hinweis des erkennenden Senats, dass eine Einhaltung der Beschwerdefrist, die am Montag, den 13. August
2007 abgelaufen sei, nicht zu erkennen sei, machten die Beschwerdeführer unter Einreichung eines Sendeberichts
und des Journals des Fax-Gerätes geltend, dass die Beschwerde bereits per Telefax am 13. August 2007 um 11. 18
Uhr erhoben worden sei. Hilfsweise stellten sie einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da sie
angesichts des OK-Vermerks im Sendebericht davon hätten ausgehen müssen, dass die Beschwerde beim
Sozialgericht rechtzeitig eingegangen sei.
II.
1. a) Die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 1) gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 9. Juli 2007 ist
gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 Satz 1 SGG zulässig.
Gemäß § 173 SGG ist die Beschwerde binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht
schriftlich einzulegen. Diese Frist haben die Beschwerdeführer nicht eingehalten, denn ihre Beschwerde ist beim
Sozialgericht Cottbus durch Einwurf in den Nachtbriefkasten erst am 14. August 2007 eingegangen, obwohl der
angefochtene Beschluss dem Beschwerdeführer zu 2) ausweislich seines Empfangsbekenntnisses am 13. Juli 2007
bekanntgegeben worden war. Das ihrem Vortrag nach bereits am 13. August 2007 an das Sozialgericht gesandte Fax
ist nicht zur Akte gelangt. Die damit vorliegende Nichterweislichkeit des rechtzeitigen Zugangs des Faxes geht zu
Lasten der Beschwerdeführer, die insoweit die Beweislast tragen. Ihnen ist jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gemäß § 67 Abs. 1 SGG zu gewähren, da sie ohne Verschulden verhindert waren, die gesetzliche Frist
einzuhalten. Nachvollziehbar und unter Einreichung des mit einem OK-Vermerk versehenen Sendeberichtes und des
Journals des von ihnen benutzten Faxgerätes haben die Beschwerdeführer belegt, dass aus ihrer Sicht das Fax
erfolgreich an das Sozialgericht Cottbus gesandt worden war. Insbesondere haben sie durch die Übersendung des
Journals des Faxgerätes auch die beim Senat anfänglich bestehenden Zweifel an der Verwendung der korrekten
Faxnummer (+49 355 49913113) ausräumen können. Ihnen kann bei Abwägung ihres Rechts auf Gewährung
rechtlichen Gehörs und der Rechtsweggarantie aus Art. 19 GG mit dem im Interesse aller Beteiligten zu beachtenden
Gebot der Rechtssicherheit (vgl. Keller, Rnr. 3 b zu § 67 in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG) nicht vorgeworfen
werden, dass sie auf einen rechtzeitigen Zugang der Beschwerdeschrift vertraut und weitere Übermittlungsversuche
innerhalb der Frist deshalb unterlassen haben.
1. b) Die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 1) ist jedoch nicht begründet. Rechts- und ermessensfehlerfrei hat
das Sozialgericht in Anwendung der §§ 73 a SGG, 124 Abs. 4 ZPO die Bewilligung der Prozesskostenhilfe
aufgehoben. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht die Bewilligung unter anderem aufheben, wenn die Partei länger
als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate im Rückstand ist. Diese Voraussetzung war vorliegend erfüllt, denn
der Beschwerdeführer zu 1) hat trotz Aufforderung vom 6. März 2007 und Erinnerung vom 18. Mai 2007 bis zum 9.
Juli 2007 keine der erstmals am 1. April 2007 fälligen Monatsraten entrichtet, ohne auch nur darzulegen, dass ihn an
der Entstehung des Rückstandes kein Verschulden trifft.
2. Bereits nicht zulässig ist hingegen die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 2). Er hat kein eigenes
Beschwerderecht gegen die Aufhebung der Bewilligungsentscheidung. Als beigeordneter Rechtsanwalt wird er durch
die Aufhebung der PKH-Bewilligung in keinem schützenswerten Recht verletzt (vgl. hierzu Wax, Rnr. 23 zu § 124 und
Rnr. 40 zu § 127 in Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung - MükoZPO). Zweck der Prozesskostenhilfe ist
es nämlich, das Recht unbemittelter Personen auf weitgehend gleichen Zugang zum Gericht sicherzustellen (BVerfG,
NJW 97, 2102), nicht jedoch, Gebührenansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte abzusichern. Durch die
Aufhebung der Bewilligung ist im Übrigen seine Beiordnung als Rechtsanwalt erloschen. Er kann seine Gebühren und
Auslagen nunmehr wieder ohne die Beschränkungen des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gegen den Kläger geltend machen
(Wax, Rnr. 23 zu § 124 in MükoZPO m. w. N.). Unberührt durch die rückwirkende Aufhebung bleiben außerdem
bereits entstandene Gebührenansprüche eines Rechtsanwaltes, die weiterhin gegenüber der Staatskasse geltend
gemacht werden können (Reichold, Rnr. 6 zu § 124 in Thoma/Putzo, ZPO; auch OLG Köln, Beschluss vom 21. März
2005 – 14 WF 33/05).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).