Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 17.09.2003
LSG Berlin und Brandenburg: ddr, nationale sicherheit, zugehörigkeit, daten, arbeitsentgelt, klagebefugnis, hauptsache, vergleich, bekanntgabe, anfechtung
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 17.09.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 12 RA 1008/94
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 6 RA 153/94 W01
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. Juni 1994 wird zurückgewiesen. Die
Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 1. Oktober 1999 wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten des
Verfahrens sind über das von der Beklagten abgegebene Teilanerkenntnis vom 30. Oktober 2002 hinaus nicht zu
erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Änderung eines Feststellungsbescheides im Sinne von § 8 Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG).
Der 1928 geborene Kläger studierte vom Wintersemester 1946/47 bis zum Wintersemester 1950/51 Geschichte an der
K-M-Universität L und bestand im Juli 1953 die Universitäts-Abschlussprüfung (Zeugnis vom 26. April 1954). Vom 1.
Juli 1951 bis zum 15. Januar 1954 war er als Referent bzw. Oberreferent im St für H der DDR versicherungspflichtig
beschäftigt. Am 18. Januar 1954 trat er im Range eines Oberleutnants in den Dienst des Ministeriums für St (MfS) der
DDR ein und war dort bis zum 31. Dezember 1989 beschäftigt, zuletzt im Range eines Oberstleutnants. Zunächst war
er als Hauptsachbearbeiter, ab 1968 als stellvertretender Referatsleiter in der für Spionageabwehr zuständigen
Hauptabteilung, ab 1982 als Operativgruppenleiter auf diesem Gebiet in der Botschaft der DDR in M und ab 1986 als
Abteilungsleiter in der vorgenannten Hauptabteilung tätig. Seit dem 18. Januar 1954 gehörte er dem für Angehörige
des MfS/Amt für Nationale Sicherheit (AfNS) geschaffenen Sonderversorgungssystem an (vgl. Anlage 2 Nr. 4 zu § 1
Abs. 3 AAÜG). In den letzten 12 Monaten seiner Berufstätigkeit beim MfS betrug seine beitragspflichtige Vergütung
39.180,00 Mark (M), sein monatliches beitragspflichtiges Durchschnittsentgelt 3.125,00 M. Das (in Auflösung
befindliche) AfNS gewährte dem Kläger ab dem 1. Januar 1990 eine Übergangsrente in Höhe von 1.758,00 M
(Bescheid vom 5. Februar 1990). Vom 15. August 1990 bis zum 31. Juli 1993 bezog der Kläger von der Bundesanstalt
für Arbeit Arbeitslosengeld.
Mit Bescheid vom 13. Dezember 1993 stellte die Beklagte nach § 5 AAÜG die Zeiten der Zugehörigkeit zum
Sonderversorgungssystem des MfS/AfNS sowie die während der Zeit vom 18. Januar 1954 bis zum 31. Dezember
1989 tatsächlich erzielten Entgelte in voller Höhe fest. Ferner stellte sie diesen Arbeitsverdiensten als "Entgelte nach
AAÜG" kalenderjährlich die besonderen Beitragsbemessungsgrenzen (Jahreshöchstwerte für als versichert geltende
Arbeitsverdienste) gegenüber, die sich nach der Anwendung von § 7 AAÜG a.F. i.V.m. der Anlage 6 a.F. zum AAÜG
ergaben. Den Widerspruch des Klägers, mit dem er die Begrenzung des Jahreshöchstverdienstes nach § 7 AAÜG
a.F. rügte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 1994 unter Hinweis auf ihre Bindung an das
Gesetz zurück.
Mit seiner hiergegen gerichteten Klage vor dem Sozialgericht (SG) Berlin hat der Kläger begehrt, die angefochtenen
Bescheide der Beklagten insoweit aufzuheben, als diese das für die Berechnung seiner Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung berücksichtigungsfähige Einkommen für die Zeit des Dienstes beim MfS auf 70 v.H. des
Durchschnittseinkommens verkürzt habe. Die in § 7 AAÜG (a.F.) vorgenommene Begrenzung der
Jahresarbeitsentgelte verletze seine in Artikel 3 Abs. 1 und Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) normierten
Grundrechte jeweils i.V.m. dem in Artikel 20 Abs. 1 GG enthaltenen Sozialstaatsprinzip. Schließlich habe er Beiträge
zur Sonderversorgung in Höhe von 10 v.H. seiner Vergütung entrichten müssen.
Das SG hat zunächst die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) nach § 75 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
zum Verfahren beigeladen (Beschluss vom 23. Februar 1994). Nachdem die Beteiligten ihr Einverständnis zur
Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt hatten, hat es durch Urteil vom 23. Juni 1994 die Klage
abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, streitgegenständlich sei nur der Bescheid der Beklagten über die
Begrenzung der berücksichtigungsfähigen Entgelte gemäß §§ 7, 8 AAÜG vom 13. Dezember 1993 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 1994, der dem geltenden Recht entspreche. Im Übrigen bestünden gegen
die in § 7 AAÜG i.V.m. der Anlage 6 (a.F.) vorgenommene Begrenzung der Entgelte keine durchgreifenden
verfassungsrechtlichen Bedenken.
Mit seiner Berufung hat der Kläger zunächst beantragt, das Urteil des SG sowie den angefochtenen Bescheid der
Beklagten insoweit aufzuheben, als bei der Überführung versorgungsrechtlicher Ansprüche und Anwartschaften in die
Rentenversicherung nicht das gegebenenfalls den allgemeinen Einkommensverhältnissen angepasste Arbeitsentgelt
des Klägers berücksichtigt werde, sondern das gemäß § 7 i.V.m. der Anlage 6 AAÜG (a.F.) begrenzte Entgelt.
Nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Urteil vom 28. April 1999 (1 BvL 11/94 u.a.) § 7 AAÜG a.F. für
verfassungswidrig und nichtig erklärt hatte, soweit für die Rentenberechnung das zu Grunde zu legende Arbeitsentgelt
oder Arbeitseinkommen unter das jeweilige Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet abgesenkt werde, hat die Beklagte
mit Bescheid vom 1. Oktober 1999 den angefochtenen Bescheid vom 13. Dezember 1993 dahingehend "abgeändert",
dass das während der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem des MfS erzielte Entgelt bis zur Höhe des
jeweiligen Durchschnittseinkommens im Beitrittsgebiet als "Entgelt nach AAÜG" berücksichtigt wird, und eine
insoweit korrigierte Datenmitteilung nach § 8 AAÜG beigefügt.
Der Kläger macht jetzt noch geltend, die Entgelte seien für (Rentenbezugs-) Zeiten ab dem 1. Juli 2001 in Höhe von
80 v.H. der tatsächlich erzielten Jahresbruttoeinkommen, höchstens bis zu den Werten der Anlage 3 zum AAÜG zu
berücksichtigen. Hilfsweise seien sie in Höhe von 80 v.H. der tatsächlich erzielten Jahresbruttoarbeitseinkommen bis
zu höchstens 150 v.H. der jeweiligen Durchschnittseinkommen im Beitrittsgebiet mit der Maßgabe zu
berücksichtigen, dass die für die Zeit der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem des MfS insgesamt zu
zahlende Rentenleistung höchstens einer Rentenleistung aus 128 v.H. des im gleichen Zeitraum im Beitrittsgebiet
erzielten Durchschnittseinkommens entspräche. Im Übrigen haben der Kläger und die Beklagte den Rechtsstreit in der
Hauptsache für erledigt erklärt.
Zur Begründung trägt der Kläger unter Vorlage eines Gutachtens von Prof. Dr. M K vom 10. September 1999,
aktualisiert am 31. Mai 2001, und eines Gutachtens von Dr. E N vom 28. Juli 1999 vor, bereits vor Eintritt in das MfS
habe er mit seiner Tätigkeit im St für H ein deutlich überdurchschnittliches Einkommen (1953 in Höhe von 284 v.H.
des Durchschnittseinkommens) erzielt. Schon der normale Verlauf eines beruflichen Werdeganges spreche dafür,
dass ihm auf Grund seiner beruflichen Qualifikation auch nach dem Eintritt in das MfS wegen seiner Arbeitsleistung
ein Einkommen, das nach Vervielfältigung mit den Werten der Anlage 10 zum Sechsten Buch des
Sozialgesetzbuches (SGB VI) deutlich über der Beitragsbemessungsgrenze nach diesem Gesetz liege, zugestanden
habe. Die ihn weiterhin belastende Entgeltbegrenzung sei verglichen mit den Entgelten für eine gleichartige Tätigkeit
oder für eine Position außerhalb des MfS/AfNS mit gleichwertiger Qualifikation willkürlich hoch und damit
unverhältnismäßig groß. Zwar sei nach der Entscheidung des BVerfG der Gesetzgeber berechtigt, bei ehemaligen
Mitarbeitern des MfS Entgelte auch unterhalb der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze nur in einem begrenzten
Umfang zu berücksichtigen, um auf diese Weise überhöhte Anwartschaften abzubauen. In Ermangelung von
Statistiken über die tatsächlichen Verhältnisse sei der Gesetzgeber auch im Hinblick auf Artikel 3 GG nicht gehalten
gewesen, entsprechende Ermittlungen (kurzfristig) anzustellen. Das BVerfG habe seine Entscheidung aber auf den
Zeitpunkt des Erlasses des AAÜG bezogen und sei davon ausgegangen, dass zu diesem Zeitpunkt keine konkreten
Erkenntnisse über das tatsächliche Einkommensniveau im MfS im Vergleich mit dem Einkommensniveau in anderen
Bereichen der Volkswirtschaft der DDR vorgelegen hätten. Es habe in der Entscheidung vom selben Tage betreffend
§ 6 Abs. 2 AAÜG a.F. den Grundsatz aufgestellt, dass die Bestimmung der Erhöhungstatbestände und die daran
geknüpften Folgen in den tatsächlichen Verhältnissen eine Entsprechung finden müssten, um dem Gleichheitsgebot
des Artikel 3 Abs. 1 GG zu genügen. Da die Überhöhungstatbestände im Vergleich mit dem allgemeinen Niveau der
Arbeitseinkommen der DDR durch die vorgelegten Gutachten nunmehr geklärt worden seien, wonach (entsprechend
Prof. Dr. K) durchschnittlich eine Einkommensüberhöhung von 24 v.H. festzustellen sei, sei nur eine Begrenzung auf
80 v.H. des tatsächlich erzielten Jahresbruttoarbeitsentgeltes gerechtfertigt. Weitergehende Überhöhungen bei
Spitzeneinkommen seien schon durch die Anwendung der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze ausgeschlossen.
Die in Bezug genommenen Gutachten seien im Gesetzgebungsverfahren zum 2. Gesetz zur Änderung und Ergänzung
des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (2. AAÜG-ÄndG) zwar bekannt gewesen, aber nicht
beachtet worden. Auch würden seit In-Kraft-Treten des 2. AAÜG-ÄndG nur noch ca. 10.000 Angehörige von
Zusatzversorgungssystemen einer entsprechenden Begrenzung der Entgelte unterfallen. Diese noch deutliche
Schlechterstellung der Sonderversorgten gegenüber den Zusatzversorgten mit ähnlicher Ausbildung und ähnlichem
beruflichen Werdegang sei unverhältnismäßig und willkürlich und im Hinblick auf Artikel 3 GG nicht mehr hinnehmbar,
zumal es durch die Gutachten hinreichende Anhaltspunkte für eine an den tatsächlichen Verhältnissen orientierte
Begrenzung (nämlich um 20 v.H.) gebe, die durch weitergehende Ermittlungen in den Archiven des
Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR sowie der von der
Beklagten zwischenzeitlich gesammelten Daten noch erhärtet werden könnten. Zudem habe er regelmäßig 10 v.H.
seines Gesamtverdienstes als Beiträge abgeführt, was der Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums durch
den Gesetzgeber besonders enge Grenze ziehe. Selbst unter Berücksichtigung der durch das Gesetz über die
Aufhebung der Versorgungsordnung des ehemaligen MfS/AfNS vom 29. Juni 1990 (Aufhebungsgesetz -AufhG-)
eingetretenen Rechtsverluste stelle die vorgenommene Entgeltbegrenzung einen unzulässigen Eingriff in bereits durch
den Einigungsvertrag garantierte Rechtspositionen nach Artikel 14 GG dar. Denn nach den Vorstellungen des
Gesetzgebers der DDR habe die Begrenzung der Versorgungsleistung auf 990,00 M zum 1. Juli 1990 einer
Versichertenrente in Höhe von 147 v.H. einer Standardrente (und damit dem doppelten Betrag der Mindestrente) im
Beitrittsgebiet entsprochen. Hierbei handele es sich um den Wert im Sinne eines sozialversicherungsrechtlichen
Leistungsäquivalentes, dem die Rente eines ehemaligen Angehörigen des MfS/AfNS im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens des grundrechtlichen Eigentumsschutzes durch den Einigungsvertrag habe entsprechen können und
in der Mehrzahl der Fälle auch entsprochen habe. Von daher könnten die Renten für Zugehörige des
Versorgungssystems des MfS/AfNS - anknüpfend an eine Mindestrente aus 0,75 Entgeltpunkten je Arbeitsjahr -
allenfalls auf das doppelte von 0,75 Entgeltpunkten je Arbeitsjahr und somit auf eine Rentenleistung aus maximal 150
v.H. des jeweiligen Durchschnittseinkommens des jeweiligen Jahres begrenzt werden, höchstens aber auf eine
Rentenleistung aus 128 v.H. des im gleichen Zeitraum im Beitrittsgebiet erzielten Durchschnittseinkommens, denn
dieser Wert entspreche dem garantierten Zahlbetrag von 990,00 DM nach Überführung in die Rentenversicherung.
Im Übrigen liege auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001 -B 4
RA 6/01 R- in SozR 3-8570 § 8 Nr. 7) seine Klagebefugnis gegen den so genannten Entgelt- bzw.
Überführungsbescheid vor. Denn das BSG unterscheide gegenüber Fällen, die § 6 Abs. 1 AAÜG unterlägen,
ausdrücklich Fallgestaltungen, in denen "der Versorgungsträger (zutreffend und gesetzmäßig)
Tatbestandsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 2, Abs. 3 oder Abs. 5 und § 7 AAÜG festgestellt (hat)", die Betroffenen
also in die zweite oder dritte Stufe der "dreistufigen" Typik eingeordnet hat. In solchen Fällen ergebe sich die
Klagebefugnis aus der Möglichkeit einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung zu dem Personenkreis, der unter
den Grundtatbestand des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG falle. Zudem habe der Gesetzgeber mit ausdrücklichem Bezug auf
die Rechtsprechung des BSG eine Klarstellung zu § 8 Abs. 2 AAÜG vorgenommen, wonach der Versorgungsträger
dem Rentenversicherungsträger nunmehr "das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder die
Daten mitzuteilen habe, die sich nach Anwendung von §§ 6 Abs. 2 und 3 sowie 7 ergeben". Nach der im Wortlaut des
Gesetzes enthaltenen Alternative habe der Versorgungsträger in Fällen des § 7 AAÜG zweifelsfrei nicht mehr das
tatsächliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, sondern nur die Daten mitzuteilen, die sich nach Anwendung der
Vorschrift ergeben. Das seien aber die für die Dauer der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem des ehemaligen
MfS/AfNS maßgebenden Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage
6 des AAÜG. Wesentlich für die materiell-rechtliche Reichweite der Feststellung der tatsächlichen Voraussetzungen
für die Anwendung von § 7 AAÜG durch den Versorgungsträger bleibe, ob dadurch auch für den Versicherungsträger
bindend die Anwendung der Vorschrift in einer bestimmten Fassung des Gesetzes verfügt sei. Dies ergebe sich aus
dem Urteil des BVerfG vom 28. April 1999 wie auch aus Artikel 13 Abs. 8 des 2. AAÜG-ÄndG. Ob der
Rentenversicherungsträger für Leistungszeiträume bis zum 30. April 1999 an § 7 Abs. 1 i.V.m. Anlage 6 zum AAÜG
in der Fassung durch Artikel 3 des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) gebunden bleibe, hänge danach davon ab, ob
der Überführungsbescheid des Versorgungsträgers am 28. April 1999 bestandskräftig gewesen sei. Sowohl dem Urteil
des BVerfG als auch Artikel 13 Abs. 8 des 2. AAÜG-ÄndG sei daher zu entnehmen, dass die Anfechtung der
Überführungsbescheide im Hinblick auf die besondere Beitragsbemessungsgrenze gemäß § 7 AAÜG zulässig sei, wie
das BSG in seiner früheren Rechtsprechung auch zweifelsfrei festgestellt habe. Wegen der Systematik der
Gesetzgebung im Zusammenhang mit den Urteilen des BVerfG vom 28. April 1999 sei fraglich, ob
Überführungsbescheide der Beklagten für den Rentenversicherungsträger bindend nur die Feststellung der
tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung der besonderen Beitragsbemessungsgrenze des § 7 AAÜG
jedoch nicht in einer bestimmten Fassung des Gesetzes enthalten würden. Eine Begrenzung des Rechtsweges auf
die Anfechtung des Rentenbescheides würde dazu führen, dass eine effektive Anfechtung des § 7 AAÜG i.d.F. des 2.
AAÜG-ÄndG für Zeiten vor der Bekanntgabe einer angestrebten Entscheidung des BVerfG ausgeschlossen wäre.
Der Kläger beantragt,
1. unter Änderung des Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 23. Juni 1994 und des Bescheides vom 13. Dezember
1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 1994 und des Änderungsbescheides vom 1.
Oktober 1999 die Beklagte zu verpflichten, den bezeichneten Bescheide insoweit zu ändern, als mit Wirkung ab dem
1. Juli 2001 die Verfügung, es lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen im Sinne von § 7 Abs. 1 i.V.m. Anlage 6
AAÜG in der Fassung des 2. AAÜG-ÄndG vor, zurückgenommen wird und stattdessen auf eine geänderte Fassung
dieser Vorschrift verwiesen wird, nach der als Entgelt nach dem AAÜG für die Feststellung der Rentenhöhe
a) 80 v.H. des tatsächlich erzielten Jahresbruttoarbeitsent-gelts, höchstens jedoch die Werte der Anlage 3 AAÜG
berücksichtigungsfähig sind,
b) hilfsweise, 80 v.H. des tatsächlich erzielten Jahresbrutto-arbeitsentgelts bis zu höchstens 150 v.H. des jeweiligen
Durchschnittsentgelts im Beitrittsgebiet mit der Maßgabe berücksichtigungsfähig sind, dass die für die Zeit der
Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem des MfS/AfNS insgesamt zu berücksichtigenden Entgelte nach AAÜG
128 v.H. der im gleichen Zeitraum im Beitrittsgebiet erzielten Durchschnittsentgelte entsprechen,
2. ein Sachverständigengutachten darüber einzuholen, wie sich der Verdienst der Klägerpartei entwickelt hätte, wenn
sie die im MfS durchlaufene berufliche Entwicklung in zivilberuflicher Tätigkeit auf einer jeweils vergleichbaren
Position ausgeübt hätte,
3. von der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (BStU),
Postfach 2 18, 10106 Berlin, die Struktur- und Stellenpläne sowie die Stellenplanüberwachungslisten des MfS im
Zeitraum von 1950 bis 1990 beizuziehen,
4. die ergänzende gutachterliche Auswertung der so erschlos-senen Unterlagen zur Feststellung des
Einkommensniveaus im MfS/AfNS im Verhältnis zum Einkommensniveau der übrigen Bevölkerung zu veranlassen,
5. ein Sachverständigengutachten darüber einzuholen, in welchem Verhältnis die nachweislich an die Angehörigen des
Sonderversorgungssystems des MfS/AfNS gezahlten Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen von 1950 bis 1989
kalenderjährlich durchschnittlich zu den in der Volkswirtschaft der DDR durchschnittlich gezahlten Arbeitsentgelte
oder Arbeitseinkommen gestanden haben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Klage abzuweisen.
Sie hält die Klage im Hinblick auf die Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 20. Dezember 2001 -B 4 RA 6/01 R-) für
unzulässig. Der Feststellung der Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung der niedrigeren
Beitragsbemessungsgrenze im Sinne von § 7 AAÜG komme keine andere Bedeutung zu als der Feststellung der
Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem des MfS an sich, da das Gesetz zwingend die Anwendung der
niedrigeren Beitragsbemessungsgrenze daran anknüpfe. Die Verwendung der niedrigeren Beitragsbemessungsgrenze
im Rahmen der Rentenberechnung falle ausschließlich in die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Bereits mit Bescheid vom 4. Februar 1994 hatte die Beigeladene dem Kläger Altersrente wegen Vollendung des 65.
Lebensjahres beginnend am 1. August 1993 gewährt. Den hiergegen erhobenen Widerspruch hatte sie zum Teil durch
den Neufeststellungsbescheid vom 29. März 1994 abgeholfen. Nach Korrektur des Entgeltbescheides hat die
Beigeladene mit Bescheiden vom 16. Mai und 29. Mai 2000 die Altersrente des Klägers von Beginn an neu
festgestellt. Den am 21. Juni 2002 bei ihr eingegangenen Antrag des Klägers, den Bescheid vom 29. Mai 2000
dahingehend zu ändern, dass der Feststellung der Rente für die Zeit der Zugehörigkeit zum
Sonderversorgungssystem und für Rentenbezugszeiten ab dem 1. Juli 2001 den Pflichtbeitragszeiten nach § 5 Abs. 1
AAÜG höhere Entgelte zu Grunde gelegt werden, hat die Beigeladene mit Bescheid vom 4. Dezember 2002, bestätigt
durch Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2003, abgelehnt. Insoweit ist eine weitere Klage bei dem SG Berlin zum
Az. S 11 RA 2667/03 anhängig.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf ihre Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte,
der beigezogenen Prozessakte des SG Berlin -S 11 RA 2667/03- sowie der den Kläger betreffenden Verwaltungsakten
der Beklagten und der Beigeladenen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung der Klägers ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Klage
gegen den Bescheid der Beklagten vom 1. Oktober 1999 ist unzulässig.
Gegenstand des Rechtsstreits (§§ 157, 95 SGG ) ist nur noch der vom Kläger mit der kombinierten Anfechtungs- und
Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) verfolgte Anspruch (§ 123 SGG), die Beklagte unter Änderung des
sogenannten Entgeltbescheides vom 13. Dezember 1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.
Januar 1994 und des "Änderungsbescheides" vom 1. Oktober 1999, der gemäß §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG
Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist und über den der Senat kraft Klage zu entscheiden hat, zu
verpflichten, mit Wirkung (für Rentenbezugszeiträume) ab dem 1. Juli 2001 eine von § 7 AAÜG i.V.m. der Anlage 6
zum AAÜG abweichende besondere Beitragsbemessungsgrenze festzustellen. Hinsichtlich der in den angefochtenen
Bescheiden mit Wirkung für (Rentenbezugs-) Zeiträume vor dem 1. Juli 2001 getroffenen Feststellungen ist der
Rechtsstreit durch angenommenes (Teil-)Anerkenntnis (§§ 153 Abs. 1, 101 Abs. 1 SGG) bzw. hinsichtlich der
innerhalb des Verpflichtungsbegehrens jetzt nicht mehr geforderten unbegrenzten Berücksichtigung der tatsächlich
erzielten Entgelte durch teilweise Rücknahme der Berufung (§ 156 SGG) in der Hauptsache erledigt. Die
Rentenbescheide der Beigeladenen sind dagegen nicht Gegenstand des Rechtsstreits geworden, da es sich im
Verhältnis zu den Entgeltbescheiden nach § 8 AAÜG bei den Bescheiden des Rentenversicherungsträger nicht um
abändernde oder ersetzende Bescheide im Sinne von § 96 SGG handelt (ständige Rechtsprechung des BSG, siehe
SozR-8570 § 8 AAÜG Nr. 2 m.w.N.).
Die vom Kläger gegen den Bescheid der Beklagten vom 13. Dezember 1993 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 1994 und des "Änderungsbescheides" vom 1. Oktober 1999 erhobene
kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist wegen Fehlens der erforderlichen Klagebefugnis unzulässig.
Nach § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG ist die Klage, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zulässig, wenn der Kläger
behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung und Unterlassung eines Verwaltungsaktes beschwert
zu sein. Dafür muss nach dem vom Kläger behaupteten Sachverhalt zumindest die Möglichkeit bestehen, dass er in
einem subjektiv-öffentlichen Recht, das es in der Rechtsordnung wirklich gibt und das ihm möglicherweise zusteht,
durch den Verwaltungsakt verletzt worden ist (vgl. BSG SozR 3-8570 § 8 Nrn. 2 und 7). Diese Voraussetzungen sind
vorliegend nicht erfüllt. Wie aus seinem Vorbringen ersichtlich wird, geht der Kläger davon aus, der beklagte
Versorgungsträger schreibe mit den im so genannten Entgeltbescheid getroffenen Feststellungen dem
Rentenversicherungsträger (der Beigeladenen) verbindlich vor, welche Beitragsbemessungsgrenzen dieser bei der
Rentenwertfestsetzung anzuwenden habe. Derartige Feststellungen hat die Beklagte in den hier streitbefangenen
Bescheiden nach § 8 AAÜG jedoch nicht getroffen. Der mit der Verpflichtungsklage verfolgte Anspruch des Klägers,
dass die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Versorgungsträger durch Verwaltungsakt mit einem anderen Inhalt als dem
der streitbefangenen Bescheide der Beigeladenen als Rentenversicherungsträger verbindlich vorschreiben möge, für
die Rentenwertfestsetzung ein bestimmtes - höheres - Jahresbruttoarbeitsentgelt zu Grunde zu legen, ist in der
Rechtsordnung nicht vorgesehen.
Wie bereits das BSG, dem sich der Senat anschließt, wiederholt entschieden hat (zuletzt mit Urteil vom 14. Mai 2003
-B 4 R 65/02-), hat nach § 8 Abs. 1 AAÜG der Versorgungsträger als insoweit besonders sachkundige Behörde in
einem der Rentenfeststellung vorgelagerten, dem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 SGB VI ähnlichen
Verfahren einzelne Daten verbindlich festzustellen, die für die Feststellung der Rangstelle und des Wertes der Rente
oder diesbezüglicher Anwartschaften durch den Rentenversicherungsträger von Bedeutung sein können. Dies sind nur
Daten über
1. Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem,
2. die Höhe des aus der vom Versorgungssystem erfassten Beschäftigung und Tätigkeit tatsächlich erzielten
Arbeitsentgeltes oder Arbeitseinkommens,
3. die tatsächlichen Voraussetzungen dafür, ob die Anwendung einer niedrigeren als der der allgemeinen
Beitragsbemessungsgrenze in Betracht kommt (§§ 6 und 7 AAÜG) und
4. in den Fällen des § 8 Abs. 1 Satz 3 AAÜG die Feststellung von Arbeitsausfalltagen.
In dem angefochtenen Bescheid vom 13. Dezember 1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.
Januar 1994 und des "Änderungsbescheides" vom 1. Oktober 1999 hat die Beklagte - vom Kläger unbeanstandet -
ausschließlich die zuvor genannten Daten betreffend die nach § 5 AAÜG gleichgestellten Pflichtbeitragszeiten und
des darin tatsächlich erzielten Arbeitsverdienstes sowie der tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung der
besonderen Beitragsbemessungsgrenzen des § 7 Abs. 1 AAÜG festgestellt. Die in den angefochtenen Bescheiden
außerdem mitgeteilten "Entgelte nach AAÜG" beinhalten keine (den Kläger belastenden) Regelungen, sondern stellen
bloße Hinweise auf die Gesetzeslage dar.
In die Zuständigkeit der Beklagten als Versorgungsträger fällt hingegen nicht, dem Rentenversicherungsträger (hier:
der Beigeladenen) die für die Entscheidung über die Rentenwertfestsetzung maßgeblichen
Beitragsbemessungsgrenzen oder die Höhe der als versichert geltenden Arbeitsverdienste verbindlich vorzuschreiben.
Diese Entscheidung trifft der Rentenversicherungsträger in alleiniger Kompetenz. Ob aus verfassungsrechtlichen
Gründen eine höhere als die mit dem 2. AAÜG-ÄndG vom 27. Juli 2001 eingeführte Beitragsbemessungsgrenze zu
Grunde zu legen ist, kann deshalb nicht bereits in dem Klageverfahren gegen den Entgeltbescheid überprüft werden.
Diese Frage kann der Kläger nur in einem Rechtsstreit gegen den Rentenversicherungsträger klären, wodurch die
Gewährung effektiven und zeitnahen Rechtsschutzes nicht in Frage gestellt wird (vgl. BSG SozR 3-8570 § 8 Nr. 7;
Beschlüsse vom 2. Dezember 2002 -B 4 RA 110/02 B- und vom 24. April 2003 -B 4 RA 111/02 B-, bisher nicht
veröffentlicht). Eine inhaltliche Änderung der Kompetenz- und Befugnisnorm des § 8 Abs. 1 AAÜG ist auch nicht
durch die Neufassung von § 8 Abs. 2 AAÜG durch das 2. AAÜG-ÄndG eingetreten. Wie der Kläger selbst vorgetragen
hat, hat der Gesetzgeber mit der Neufassung von § 8 Abs. 2 AAÜG unter ausdrücklichem Bezug auf die
Rechtsprechung des BSG lediglich eine Klarstellung zu § 8 Abs. 2 AAÜG vorgenommen und nach den Worten " ...
Arbeitseinkommen" das bisherige Wort "sowie" durch "oder" und nach den Worten " ... nach Anwendung" die Normen
"§§ 6 und 7" durch "§§ 6 Abs. 2 und 3 sowie 7" ersetzt. Es nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber mit seiner an die
Rechtsprechung des BSG anknüpfenden "Klarstellung" in § 8 Abs. 2 AAÜG der Norm eine im Vergleich zur
vorhergehenden Fassung andere inhaltliche Bedeutung gegeben hat bzw. geben wollte.
Eine andere Beurteilung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes kann auch nicht daraus folgen, dass dem
Kläger bei Bestandskraft des Entgeltbescheides und (möglicher) späterer Entscheidung des BVerfG zur Nichtigkeit
der hier verfassungsrechtlich gerügten besonderen Beitragsbemessungsgrenze in § 7 AAÜG i.V.m. der Anlage 6 zum
AAÜG (i.d.F. des 2. AAÜG-ÄndG) und des Umfanges der Nichtigkeit und der Rechtsfolgen von einer Rückwirkung der
Nichtigkeitserklärung ausgeschlossen sein könnte. Denn in der vom Kläger zitierten Entscheidung des BVerfG vom
28. April 1999 hat das Gericht eine Bestimmung im Sinne von § 79 Abs. 2 Satz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz
(BVerfGG) nur dahingehend getroffen, dass von Verfassungswegen die im Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser
Entscheidung bereits bestandskräftigen Bescheide (Verwaltungsakte) von der Entscheidung für die Zeit vor ihrer
Bekanntgabe unberührt bleiben; dies betrifft in der Hauptsache erst die Verwaltungsakte des
Rentenversicherungsträgers über die Rentenwertfestsetzung für Rentenbezugszeiten vor dem 28. April 1999 (so BSG
in SozR 3-8570 § 8 Nr. 7 sowie in dem Urteil vom 14. Mai 2003 -B 4 RA 65/03 R-). Wie aus der zuletzt zitierten
Entscheidung ersichtlich wird, steht die in Artikel 13 Abs. 7 und 8 des 2. AAÜG-ÄndG getroffene Regelung bei noch
nicht bestandskräftiger Rentenwertfestsetzung einer Berücksichtung der vom BVerfG getroffenen Feststellung zur
materiellen Verfassungswidrigkeit einer besonderen Beitragsbemessungsgrenze durch den Rentenversicherungsträger
auch für den Leistungszeitraum vor der Entscheidung des BVerfG nicht entgegen.
Da es bereits an der Klagebefugnis zu der vom Kläger anhängig gemachten kombinierten Anfechtungs- und
Verpflichtungsklage fehlt, musste der Senat sich auch nicht zu weiteren Ermittlungen entsprechend der vom Kläger
zur materiell-rechtlichen Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der besonderen Beitragsbemessungsgrenze in § 7 AAÜG
i.V.m. der Anlage 6 zum AAÜG gestellten Beweisanträge gedrängt fühlen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie folgt der Entscheidung in der Hauptsache und berücksichtigt das
angenommene Kostenteilanerkenntnis der Beklagten vom 30. Oktober 2002.
Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 Ziffern 1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.