Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 05.06.2008

LSG Berlin und Brandenburg: diplom, physiker, ddr, gerichtsakte, anweisung, anwendungsbereich, zugehörigkeit, industrie, qualifikation, verordnung

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 05.06.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Potsdam S 4 RA 939/01
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 21 R 29/05
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten als Zusatzversorgungsträger, die Zeit vom 01. Juli 1963 bis 30.
Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz AVItech
festzustellen.
Der 1939 geboren Kläger erwarb mit Urkunde vom 06. Januar 1964 den akademischen Grad Diplom-Physiker. Er war
vom 01. Juli 1963 bis 31. Dezember 1966 beim VEB W B zunächst als Physiker, ab 01. Januar 1967 bis 20. März
1977 als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig. Ab 21. März 1977 bis 30. Juni 1990 (und darüber hinaus) war der Kläger
als Entwicklungsingenieur und ab 01. Mai 1987 als Patentingenieur beim VEB G T und dem VEB M S beschäftigt.
Beiträge zur freiwilligen zusätzlichen Rentenversicherung in der ehemaligen DDR FZR entrichtete der Kläger vom 01.
Mai 1978 bis 30. Juni 1990. Der Kläger war nicht in ein Sonder- oder Zusatzversorgungssystem der ehemaligen DDR
einbezogen; einen einzelvertraglichen Anspruch auf Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem hat der Kläger
nicht vorgetragen.
Im Oktober 1999 beantragte der Kläger bei der Beklagten unter Berufung auf die Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts BSG die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften aus dem
Zusatzversorgungssystem der AVItech. Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 04. Januar 2001 mit der
Begründung ab, der Kläger habe mit seiner Qualifikation als Diplom-Physiker nicht zum versorgungsberechtigten
Personenkreis gehört. Der Kläger machte mit Widerspruch vom 17. Januar 2001 geltend, er habe in dem streitigen
Zeitraum durchgängig als Entwicklungsingenieur in einem volkseigenen Betrieb gearbeitet. Die Berufbezeichnungen in
der von der Beklagten angeführten Versorgungsordnung stellten nur Beispiele dar. Auch Diplom-Physiker hätten zu
Zeiten der ehemaligen DDR Zusatzversorgungen erhalten. Er habe in seiner Tätigkeit unabhängig von seiner
Ausbildung zum Physiker zum ingenieurtechnischen Personal der Beschäftigungsbetriebe gehört.
Mit Bescheid vom 23. Oktober 2001 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung des
Ausgangsbescheides zurück. Abzustellen sei darauf, ob der nach der Versorgungsordnung geforderte Titel "Ingenieur"
habe geführt werden dürfen. Dies läge bei dem Kläger nicht vor.
Mit seiner am 21. November 2001 vor dem Sozialgericht Potsdam erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren
weiterverfolgt. Aus der Rechtsprechung des BSG ergebe sich, dass es für die Einbeziehung in das
Zusatzversorgungssystem auf die ausgeübte Tätigkeit ankomme. Soweit sich die Beklagte auf die Rechtsprechung
des BSG zu Diplom-Chemikern beziehe, die noch in der Ersten Durchführungsbestimmung zur anzuwendenden
Versorgungsordnung aufgeführt gewesen seien, treffe diese Rechtsprechung auf ihn als Diplom-Physiker ebenfalls
nicht zu. Abzustellen sei darauf, ob eine ingenieurtechnische Tätigkeit ausgeübt worden sei. Dies liege bei ihm für den
streitigen Zeitraum vor. Die von ihm ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit, nämlich die ingenieurtechnische
Tätigkeit, sei in der AVItech aufgeführt. Auch die Beklagte gehe davon aus, dass die ausgeübte Beschäftigung oder
Tätigkeit konkret in einem der Texte der in der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz
AAÜG genannten Zusatzversorgungssysteme ohne Einschränkung aufgelistet worden sein muss. Er habe in seinem
gesamten Berufsleben ein Gehalt entsprechend der Ingenieur-Gehaltsgruppe erhalten, auch hätten
Naturwissenschaftler in der Industrie die industrietypischen Treueprämien erhalten. Er sei mit seiner Qualifikation als
Diplom-Physiker für die ausgeübte Tätigkeit qualifiziert gewesen. Dies sei belegt durch Arbeitsverträge und
Beurteilungen, die der Kläger zur Gerichtsakte gereicht hat. Aus der Systematik der Berufe des Ministeriums für
Arbeit aus November 1990, die als Anweisung für die berufssystematische Einordnung der Arbeitskräfte ausgewiesen
sei, gehe hervor, dass Diplom-Physiker zu den Ingenieuren und Technikern gehörten. Hierzu hat der Kläger eine
Ablichtung der Systematik der Berufe zur Gerichtsakte gereicht, auf Blatt 52 bis 59 der Gerichtsakte wird verwiesen.
Aus allem ergebe sich, dass der Titel "Ingenieur" nicht Voraussetzung gewesen sei, um als technischer Ingenieur in
das Zusatzversorgungssystem aufgenommen zu werden.
Der Kläger hat u. a. Ablichtungen eines Arbeitsvorvertrages vom 01. Juni 1962, eines Arbeitsvertrages vom 01. Juli
1963, einer Beurteilung vom 27. Januar 1966 und einen Vertrag zur Aufnahme als Kaderreserve vom Oktober 1966
sowie weiterer Verträge und Änderungsverträge, u. a. zum Patent-Ingenieur beim VEB M S vom 13. Mai 1987 und als
Entwicklungsingenieur mit dem VEB G S vom 09. April 1980 zur Gerichtsakte gereicht.
Die Beklagte ist erstinstanzlich bei der mit dem Widerspruchsbescheid vertretenen Rechtsauffassung verblieben und
hat auf die Rechtsprechung des BSG verwiesen.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 30. September 2004 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen
ausgeführt, der Kläger unterfalle nicht dem persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG. Er sei zu Zeiten der DDR
nicht in ein Versorgungssystem einbezogen worden. Er habe keine Versorgungsanwartschaft erworben. Auch die
Voraussetzungen, unter denen in erweiternder verfassungskonformer Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG ein fiktiver
Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage zum Feststellungsbegehren führe, lägen bei dem Kläger nicht vor.
Er habe hierfür nicht die persönlichen Voraussetzungen erworben. Von der Versorgungsordnung sei nicht die gesamte
"technische Intelligenz" erfasst gewesen, sondern innerhalb dieser nur bestimmte Professionen. Die Berufsgruppe der
Diplom-Physiker werde nicht in der Zweiten Durchführungsbestimmung 2. DB der anzuwendenden
Versorgungsordnung genannt und sei damit nicht von der Versorgungsordnung erfasst gewesen. Dies gelte auch für
den Kläger, soweit dieser in seiner Berufspraxis sämtliche Tätigkeiten eines Ingenieurs ausgeübt haben möge. Er sei
nicht berechtigt gewesen, den Titel eines Ingenieurs zu führen, ein solches Recht sei dem Kläger nicht verliehen
worden. Ausgehend von den Gegebenheiten am 30. Juni 1990 habe der Kläger somit bei In Kraft Treten des AAÜG
am 01. August 1991 keine Versorgungsanwartschaft in der AVItech erworben. Etwas anderes folge auch nicht aus der
von dem Kläger vorgelegten Systematik der Berufe. Diese enthalte nämlich keine Regelungen zur
Versorgungsordnung.
Gegen das ihm am 16. Dezember 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14. Januar 2005 Berufung eingelegt, mit
der er sein Begehren weiterverfolgt. Er wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und macht weiter geltend, weder
die Beklagte noch das Sozialgericht hätten die von ihm vorgelegte Systematik der Berufe aus 1950 berücksichtigt.
Aus dieser folge, dass Diplom-Chemiker und Diplom-Physiker in der Industrie arbeitsrechtlich spätestens seit
November 1950 den Ingenieuren zugeordnet gewesen seien. Dies gelte auch für die zusätzliche Altersversorgung der
Ingenieure. Nach der Systematik der Berufe seien Diplom-Physiker unter Ingenieuren zu subsumieren gewesen. Eine
separate Nennung neben den Ingenieuren in der 2. DB vom Mai 1951 wäre deshalb unlogisch gewesen. Deshalb seien
Diplom-Physiker - wie für die Ingenieur-Ökonomen bereits vom BSG erkannt - in das Zusatzversorgungssystem
einbezogen gewesen. Der Ingenieur-Titel sei in der Verordnung von 1950 auch nicht gefordert. Ingenieur sei in der
ehemaligen DDR als Titel eines Absolventen einer Ingenieurschule unterschiedlichster Ausbildungsrichtungen definiert
worden. Die von der Beklagten angeführten Entscheidungen des BSG seien nicht einschlägig. Auch die
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts BVerfG schließe den von ihm geltend gemachten Anspruch nicht
aus.
Der Kläger hat Ablichtungen verschiedener Durchführungsbestimmungen und Verordnungen der ehemaligen DDR, von
Verordnungen, eines Beschlusses der Staatlichen Plankommission vom 07. Januar 1959, einer Richtlinie vom 15.
Januar 1959 zur Ausarbeitung von Nomenklaturen der Funktionen in den Betrieben, Einrichtungen, Verwaltungen, der
einzelnen Industrie- und Wirtschaftszweige, die für Kader mit abgeschlossenen Hoch- bzw. Fachschulstudien
vorzusehen sind, zur Gerichtsakte gereicht. Hinsichtlich des Inhalts wird auf Bl. 148 bis 159 GA verwiesen. Weiter hat
der Kläger Unterlagen aus einem anderen von ihm geführten Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Potsdam gegen den
Rentenversicherungsträger zur Gerichtsakte gereicht, u. a. Niederschrift über eine öffentliche Sitzung der 17. Kammer
des Sozialgerichts Potsdam vom 22. Februar 2007.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 30. September 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 04. Januar
2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2001 aufzuheben und die Beschäftigungszeit vom 01.
Juli 1963 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz
(Anlage 1 Nr. 1 AAÜG) und die für diese Zeit nachgewiesenen Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten hinsichtlich des Sach- und Streitstands sowie des weiteren Vorbringens der
Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die darin enthaltenen Schriftsätze nebst Anlagen und auf die beigezogenen
Verwaltungsvorgänge der Beklagten () verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung und
Entscheidung gewesen sind.
Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich mit dieser Entscheidungsform
ausdrücklich einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz SGG ).
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht die zulässige Klage abgewiesen. Die Klage
ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig. Der Kläger
hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die begehrten Feststellungen.
Der Kläger ist nicht vom persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG erfasst. Maßstabnorm ist § 1 Abs. 1 AAÜG.
Danach gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften (= Versorgungsberechtigungen), die aufgrund der
Zugehörigkeit zum Versorgungssystem im Beitrittsgebiet erworben worden sind (Satz 1). Diese Voraussetzungen
liegen bei dem Kläger nicht vor, da er keine Anwartschaften in der ehemaligen DDR erworben hat. Soweit Regelungen
der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaft bei einem Ausscheiden aus einem Versorgungssystem vor
dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (Satz 2). Auch dieser Tatbestand ist nicht erfüllt.
Dem Anwendungsbereich des AAÜG konnte der Kläger nur unterfallen, wenn er eine fiktive Versorgungsanwartschaft
im Sinne der vom BSG vorgenommenen erweiterten Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG gehabt hätte. Diese
Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Senat sieht hierzu von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab
und verweist auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung (§ 153 Abs. 2 SGG).
Soweit der Kläger weiter geltend macht, dass aus der von ihm vorgelegten Systematik der Berufe, Anweisung für die
berufssystematische Einordnung der Arbeitskräfte folge, dass Diplom-Physiker als Ingenieure im Arbeitsleben und im
Recht der Versorgung erfasst waren, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Diesbezüglich hat das Sozialgericht
bereits zutreffend ausgeführt, dass mit dieser Anweisung bzw. Systematik nicht die hier anzuwendende
Versorgungsordnung geändert worden ist. Allein hierauf käme es jedoch an und nicht darauf, dass im
Wirtschaftsleben der ehemaligen DDR eine Person ausgehend von seiner Tätigkeit wie ein Ingenieur oder eine andere
in der Versorgungsordnung ausdrücklich genannten Berufsgruppe angesehen wurde. Bezogen auf die in der
Versorgungsordnung ausdrücklich genannte Berufsgruppe der Ingenieure war für die Privilegierung durch eine
zusätzliche Altersversorgung erforderlich, dass das Recht bestanden hat, den Titel "Ingenieur" zu führen (vgl. BSG
vom 16. März 2006, B 4 RA 29/05 R, SozR 4 8570 § 5 Nr. 6 zum Diplom-Physiker). Der Kläger hat nicht vorgetragen,
dass er in der DDR zur Führung eines Titels "Ingenieur" berechtigt gewesen wäre. Ebenfalls hat er nicht vorgetragen,
dass er einen Antrag auf Zuerkennung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" in der ehemaligen DDR gestellt hat (vgl.
hierzu BSG vom 16. März 2006, B 4 RA 29/05 R [a. a. O.]). Hierauf kommt es im Übrigen nicht an, da jedenfalls ein
entsprechender Zuerkennungsakt durch die zuständige Behörde fehlt.
Selbst wenn der Kläger als Diplom-Physiker im Arbeitsleben als Ingenieur zu führen war, war er daher nicht als
Ingenieur in das Versorgungssystem einbezogen. Soweit der Kläger weiter geltend macht, dass die Regelung der
Versorgungsordnung bereits die Subsumtion der Diplom-Physiker unter die Berufsbezeichnung Ingenieur
berücksichtigt hatte und deshalb keine Veranlassung gegeben war, diese getrennt in der Versorgungsordnung
aufzuführen, kann dem nicht gefolgt werden. Bereits aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 der 2. DB folgt, dass die
Führung des entsprechenden Titels zur Regelung des einbezogenen Personenkreises wesentlich war. Denn nach § 1
Abs. 1 Satz 3 der 2. DB konnten neben den in Satz 2 genannten Personen auf Antrag des Werkdirektors durch das
zuständige Fachministerium bzw. die zuständige Hauptverwaltung auch andere Personen einbezogen werden, die
verwaltungstechnische Funktionen bekleideten, wie stellvertretende Direktoren, Produktionsleiter, Abteilungsleiter,
Meister, Steiger, Poliere im Bauwesen, Laboratoriumsleiter, Leiter von produktionstechnischen Abteilungen und
andere Spezialisten, die nicht den Titel eines Ingenieurs oder Techniker hatten, aber durch ihre Arbeit bedeutenden
Einfluss auf den Produktionsprozess ausübten. Gerade der letzte Teilsatz macht hinreichend deutlich, dass
grundsätzlich maßgebend für die Einbeziehung in die AVItech die (berechtigte) Führung eines bestimmten in § 1 Abs.
1 Satz 2 der 2. DB aufgeführten Titels war und nicht die Möglichkeit, dass unter den weiteren Voraussetzungen des §
1 Abs. 1 Satz 3 der 2. DB im Wege einer allerdings aus bundesrechtlicher Sicht nicht nachholbaren (Einzel
)Ermessensentscheidung weitere Personengruppen einbezogen werden konnten.
Der Titel "Diplom-Physiker" entspricht keinem der in § 1 Abs. 1 Satz 2 der 2. DB genannten Titel oder
Berufsbezeichnungen und war auch nicht gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung
"Ingenieur" vom 12. April 1962 (GBl. II S. 278) gleichgestellt (vgl. BSG vom 12. Juni 2001, B 4 RA 107/00 R). Für die
Berufsgruppe der Diplom-Physiker hat das BSG in der Entscheidung vom 16. März 2006, B 4 RA 29/05 R (a. a. O.),
diese Rechtsprechung bestätigt. Dem schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an.
Dass auch die vom erkennenden Senat vorgenommene Auslegung des anzuwendenden Rechts mit der Verfassung
vereinbar ist, hat das BVerfG bereits entschieden (BVerfG vom 11. September 2004, 1 BvR 2359/02, juris; vom 26.
Juli 2006, 1 BvR 1687/06, juris).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine Gründe nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG vorliegen.