Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 03.08.2006

LSG Berlin und Brandenburg: unterkunftskosten, widerspruchsverfahren, wohnung, anerkennung, heizung, meinung, wahrscheinlichkeit, vertreter

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 03.08.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 59 AS 4911/06 ER
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 5 B 573/06 AS ER
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. Juni 2006 wird
zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
1. Das Beschlussrubrum war dahingehend zu korrigieren, dass das JobCenter Berlin Mitte selbst Antragsgegner und
nicht lediglich Vertreter der Bundesagentur für Arbeit und des Landes Berlin als Leistungsträger ist, denn das
JobCenter ist - entgegen der Meinung des Sozialgerichts und mit der – soweit ersichtlich – inzwischen einhelligen
Auffassung der übrigen Senate des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg - jedenfalls als nichtrechtsfähige
Personenvereinigung im Sinne des § 70 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beteiligtenfähig. Eines Rückgriffs auf
die hinter dem JobCenter stehenden Körperschaften bedarf es nicht (vgl. hierzu ausführlich Senatsbeschluss vom 11.
August 2005, L 5 B 51/05 AS ER sowie Beschluss des 10. Senats des LSG Berlin-Brandenburg vom 14. Juni 2005, L
10 B 44/05 AS ER).
2. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. Juni 2006 ist gemäß
§§ 172 Abs. 1 und 173 SGG zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht es abgelehnt, den
Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin Leistungen zur
Grundsicherung unter Berücksichtigung von Kosten für Unterkunft in Höhe von 518,00 EUR zu gewähren.
Nach § 86b Abs. 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein
streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig
erscheint. Dies setzt voraus, dass sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht
werden. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen
Prüfung ist der Senat nicht davon überzeugt, dass der Antragsgegner im Klageverfahren mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit dazu verpflichtet werden wird, der Antragstellerin Leistungen zur Grundsicherung nicht nur in Höhe
der zugebilligten 705,00 EUR (einschl. Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 360,00 EUR), sondern - unter
Anerkennung von Unterkunftskosten in Höhe von 518,00 EUR - in Höhe von insgesamt 863,00 EUR zu gewähren. Zur
Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat insoweit nach eigener Prüfung auf die Ausführungen des
Sozialgerichts Berlin, das sich in seinem angefochtenen Beschluss unter Zugrundelegung des einschlägigen § 22
Abs. 1 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches in der gebotenen Gründlichkeit und inhaltlich überzeugend mit
der Sachlage auseinandergesetzt hat (§ 142 Abs. 2 Satz 2 SGG). Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt ebenso
wenig eine andere Entscheidung wie der Vortrag der Antragstellerin im Widerspruchsverfahren. Es ist nicht ersichtlich,
dass dem Sicherheitsbedürfnis der Antragstellerin nicht auch in einer bzgl. der Miet- und Heizkosten angemessenen
Wohnung Rechnung getragen werden könnte. Dies hat umso mehr zu gelten, als für sie offenbar besonders
angstbesetzte Besuche im Keller in aller Regel nicht erforderlich sind.
Soweit die Antragstellerin darüber hinaus höhere Leistungen zur Grundsicherung im Hinblick auf bestehende
Kreditverbindlichkeiten sowie bei ihr anfallende Kosten für Medikamente begehrt, ist dies bereits nicht Gegenstand
des anhängigen Beschwerdeverfahrens. Im Übrigen sind jedoch auch keine Rechtsgrundlagen dafür ersichtlich, die es
ermöglichen würden, ihr aus den genannten Gründen höhere Leistungen zu gewähren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog und folgt dem Ergebnis in der Sache selbst.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).