Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 02.04.2007

LSG Berlin-Brandenburg: gemeinsamer haushalt, eheähnliche gemeinschaft, hauptsache, wohnung, dringlichkeit, trennung, zusammenleben, rechtsschutz, miete, erlass

1
2
3
Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
28. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 28 B 743/07 AS ER
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 86b Abs 2 SGG, § 7 Abs 3 Nr
3c SGB 2, § 7 Abs 3a SGB 2, Art
19 Abs 4 GG
Anforderungen an die Annahme einer eheähnlichen
Gemeinschaft als Bedarfsgemeinschaft
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus
vom 2. April 2007 abgeändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller,
vorläufig, ab Zustellung dieses Beschlusses bis zum 31. Dezember 2007, längstens
jedoch bis zum Eintritt der Bestandskraft des Bescheides der Antragsgegnerin vom 28.
September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Dezember 2006,
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des
Sozialgesetzbuches (SGB II) zu gewähren.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die Kosten des gesamten einstweiligen
Rechtschutzverfahrens zu erstatten.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für dieses Beschwerdeverfahren wird
abgelehnt.
Gründe
Die gemäß § 172 Abs. 1 und § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde
des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 2. April 2007,
der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen
Umfang begründet. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet.
Soweit der Antragsteller, dem die Antragsgegnerin bis zum 30. April 2006 Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 165,65 € monatlich
gewährt hat, Leistungen für den Zeitraum vom 21. Dezember 2006 bis zum Zeitpunkt
der Entscheidung des Senates begehrt, fehlt es an dem nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG
notwendigen Anordnungsgrund. Es besteht insoweit keine besondere Dringlichkeit, die
den Erlass einer einstweiligen Anordnung für die zurückliegenden Zeiträume erforderlich
machen würde.
In einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beurteilt sich das Vorliegen
eines Anordnungsgrundes nach dem Zeitpunkt, in dem das Gericht über den Eilantrag
entscheidet; im Beschwerdeverfahren ist dies der Zeitpunkt der
Beschwerdeentscheidung (Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner,
Verwaltungsgerichtsordnung , 12. Ergänzungslieferung 2005, § 123
Randnummern 165, 166 mit weiteren Nachweisen zur Parallelproblematik in § 123
VwGO). Dies folgt daraus, dass in dem Erfordernis eines Anordnungsgrundes ein
spezifisches Dringlichkeitselement enthalten ist, welches im Grundsatz nur Wirkungen für
die Zukunft entfalten kann. Die rückwirkende Feststellung einer - einen zurückliegenden
Zeitraum betreffenden - besonderen Dringlichkeit ist zwar rechtlich möglich, sie kann
jedoch in aller Regel nicht mehr zur Bejahung eines Anordnungsgrundes führen. Denn
die prozessuale Funktion des einstweiligen Rechtsschutzes besteht vor dem Hintergrund
des Artikels 19 Absatz 4 Grundgesetz (GG) darin, in dringenden Fällen effektiven
Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung im - grundsätzlich
vorrangigen - Verfahren der Hauptsache zu spät käme, weil ohne sie schwere und
unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher
Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre
(Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 22. November 2002 - 1 BvR 1586/02 - NJW
2003, S. 1236 und vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - Breithaupt 2005, S. 803). Dies
bedeutet aber zugleich, dass die Annahme einer besonderen Dringlichkeit und
dementsprechend die Bejahung eines Anordnungsgrundes in aller Regel ausscheidet,
4
5
6
7
8
9
dementsprechend die Bejahung eines Anordnungsgrundes in aller Regel ausscheidet,
soweit diese Dringlichkeit vor dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorgelegen
hat, denn insoweit ist die besondere Dringlichkeit durch den Zeitablauf überholt, das
Abwarten einer Entscheidung im Verfahren der Hauptsache über den zurückliegenden
Zeitraum ist dem Rechtsschutzsuchenden in aller Regel zumutbar.
Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Gebot des effektiven Rechtsschutzes
nach Artikel 19 Absatz 4 GG in besonderen Fällen ausnahmsweise auch die Annahme
eines Anordnungsgrundes für zurückliegende Zeiträume verlangen kann, so
insbesondere dann, wenn anderenfalls effektiver Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren
nicht erlangt werden kann, weil bis zur Entscheidung im Verfahren der Hauptsache
Fakten zum Nachteil des Rechtsschutzsuchenden geschaffen worden sind, die sich durch
eine - stattgebende - Entscheidung im Verfahren der Hauptsache nicht oder nicht
hinreichend rückgängig machen lassen. Derartige Umstände hat der Antragsteller
insoweit nicht vorgetragen. Dies bedeutet, dass effektiver Rechtsschutz auch insoweit im
Hauptsacheverfahren erlangt und ihm ein Zuwarten auf die Entscheidung in der
Hauptsache zugemutet werden kann.
Für die Zeit ab Beschlussfassung des Senats in diesem Beschwerdeverfahren sind die
Grundsätze anzuwenden, die das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung zum
SGB II entwickelt hat (Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005,927 ff.).
Die danach zu treffende Entscheidung kann sowohl auf eine Folgenabwägung als auch
auf eine Überprüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden, wobei
Art 19 Abs. 4 GG besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens
stellt. Soll die Entscheidung an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientiert werden,
ist das erkennende Gericht verpflichtet, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch,
sondern abschließend zu prüfen, insbesondere dann, wenn das einstweilige Verfahren
vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige
Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht, wie dies im Streit
um laufende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende regelmäßig der Fall ist,
da der elementare Lebensbedarf für die kaum je absehbare Dauer des
Hauptsacheverfahrens bei ablehnender Entscheidung nicht gedeckt ist. Ist eine
vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, ist
anhand der Folgenabwägung zu entscheiden, die daran ausgerichtet ist, eine Verletzung
grundgesetzlicher Gewährleistungen zu verhindern, auch wenn sie nur möglich erscheint
oder nur zeitweilig andauert. Die Sicherung des Existenzminimums (verwirklicht durch
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende) ist eine grundgesetzliche
Gewährleistung in diesem Sinne (vgl. auch Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom
12. Dezember 2006 - L 10 B 1052/06 AS ER -).
Im vorliegenden Fall entscheidet der Senat in der Sache. Der Antragsteller begehrt
Leistungen nach dem SGB II. Dieser Anspruch setzt nach § 19 Abs. 1 SGB II voraus, dass
er hilfebedürftig im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 9 SGB II ist.
Entscheidend ist, ob er seinen Lebensunterhalt aus dem zu berücksichtigenden
Einkommen oder Vermögen sichern kann. Dies hängt davon ab, ob der Antragsteller mit
Frau R P(P) in einer Bedarfsgemeinschaft lebt und sofern dies der Fall ist, ob nach
Maßgabe des § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II das Einkommen der Frau P die Bedürftigkeit des
Antragstellers ausschließt.
Nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II gehört zur Bedarfsgemeinschaft eine Person, die mit dem
erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt,
dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist,
Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Nach § 7 Abs. 3 a
SGB II wird ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und
füreinander einzustehen, vermutet, wenn Partner
1. länger als ein Jahr zusammenleben,
2. mit einem gemeinsamen Kind zusammen leben,
3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
In dieser seit dem 1. August 2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung
der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706) kommt die
Wertung des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass ohne räumliches Zusammenleben und
gemeinsames Wirtschaften eine Bedarfsgemeinschaft grundsätzlich nicht denkbar ist.
Der (klarstellenden) Neufassung ist unmissverständlich zu entnehmen, dass der
Gesetzgeber die Voraussetzungen einer Bedarfsgemeinschaft unter Partnern - sei sie in
der Ehe, einer Lebenspartnerschaft oder einem entsprechenden Einstandswillen
begründet - nur bejahen wollte, wenn die Partner zusammenleben und einen
10
11
12
13
begründet - nur bejahen wollte, wenn die Partner zusammenleben und einen
gemeinsamen Haushalt führen. Soweit dabei zwei Wohnungen unterhalten werden, die
aufgrund gemeinsamer Haushalts- und Wirtschaftsführung als gemeinsamer Haushalt
anzusehen sind, wird dies in erster Linie durch berufliche Gründe wegen der Entfernung
zwischen zwei Arbeitsorten veranlasst sein. Denkbar ist auch, dass zwei Wohnungen am
selben Ort nebeneinander von allen Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft
gleichberechtigt genutzt werden, wenn etwa zusätzlicher Wohnraum für die
Gemeinschaft benötigt wird. Soweit Partner aber getrennt in zwei Haushalten leben und
wirtschaften, führt dies dazu, dass eine vormals bestehende Bedarfsgemeinschaft
aufgelöst ist. Besteht ein gemeinsamer Haushalt nicht, kommt der Frage, ob die
Gemeinschaft von ihrer Intensität im menschlichen Bereich her gleichwohl einem
ehelichen Zusammenleben entspricht, keine eigenständige Bedeutung zu (vgl. für die
eheähnliche Gemeinschaft LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 16. Januar 2007 - L
13 AS 3747/06 ER-B, zitiert nach juris, dort RdNr. 6).
An diesen Grundsätzen gemessen steht nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand
zur Überzeugung des Senates fest, dass der Antragsteller, Frau P und ihr minderjähriges
Kind keine Bedarfgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a) SGB II bilden.
Unbestritten ist, dass der Antragsteller und Frau P sowie das Kind der Frau P bis Ende
Mai 2006 eine Bedarfsgemeinschaft gebildet und in einer gemeinsamen Wohnung gelebt
haben. Jedenfalls im Juni 2006 haben sich der Antragsteller und Frau P dann getrennt.
Der Antragsteller ist aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und in eine Wohnung
eingezogen, die sich in einem dem bisherigen Wohnhaus gegenüberliegenden Gebäude
befindet. Der Antragsteller und Frau P, die die Eigentümerin dieses Gebäudes ist, haben
hierzu einen schriftlichen Wohnungsmietvertrag über die Anmietung eines Zimmers,
einer Küche/Kochnische und eines Bades/Dusche/WC geschlossen. Danach beträgt die
Wohnfläche der Wohnung des Antragstellers 45 qm. Die Miete beträgt monatlich 280,00
€ nebst 50,00 € Nebenkosten. Ausweislich des Berichtes des Prüfdienstes der
Antragsgegnerin über einen am 8. November 2006 durchgeführten Hausbesuch bei dem
Antragsteller befinden sich in dem Schlafraum des Antragstellers ein Bett und seine
Kleiderschränke. Die Sanitäranlagen sind funktionstüchtig. Der Wohnbereich des
Antragstellers verfügt über einen „Zwischenzähler“ für Strom.
Das Sozialgericht hat Frau P und deren Tochter zu den Umständen dieser Trennung als
Zeugen vernommen. Frau P hat die Trennung bestätigt und ausgesagt, dass der
Antragsteller „ab Mai/Juni 2006“ in die Wohnung im „Nebengebäude“ verzogen sei.
Seitdem führten sie keinen gemeinsamen Haushalt mehr. Die Tochter der Frau P hat
diese Aussage in ihrer Vernehmung als Zeugin vor dem Sozialgericht Cottbus bestätigt.
Vor diesem Hintergrund ist es nicht nachvollziehbar, dass die Antragsgegnerin noch mit
Schriftsatz vom 12. Januar 2007 vorträgt, dass der Antragsteller „noch nicht einmal die
räumliche Trennung von seiner Partnerin vollzogen habe,… dies jedoch
Mindestvoraussetzung für die Auflösung einer eheähnlichen Gemeinschaft“ sei. Dass der
Antragsteller und Frau P eine nach außen erkennbare räumliche Trennung vollzogen
haben, wird vor dem dargestellten Hintergrund nicht zu bestreiten sei. Hinreichende
Anhaltspunkte dafür, dass diese Trennung nur zum Schein vollzogen worden ist, um
Leistungsansprüche nach dem SGB II zu begründen, bietet der Sachverhalt nach dem
bisherigen Sach- und Streitstand, auf den sich der Senat in diesem Verfahren
beschränken muss, nicht. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass zwischen dem
Antragsteller und Frau P weiterhin eine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft
besteht. Der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren unter Vorlage verschiedener
Unterlagen dargelegt, dass er seit Juni 2006 seinen Lebensunterhalt durch diverse
Zuwendungen bestritten hat. Dass Frau P ihm die Zahlung der Miete bislang gestundet
hat, ist vor dem Hintergrund des von dem Antragsteller geführten Verfahrens gegen die
Antragsgegnerin zumindest erklärbar. Da Frau P nach Aktenlage auch nicht die Kosten
des Antragstellers für Strom und Wasser übernommen hat, weil seine Wohnung nach
den bestätigenden Feststellungen des Außendienstes der Antragsgegnerin über einen
separaten Stromzähler verfügt, lassen sich auch hieraus keine verwertbaren
Erkenntnisse über ein Einstehen der Frau P für den Antragsteller herleiten. Dass dieser
Stromzähler nach Aussage von Frau P bisher nicht von dem Stromversorger abgelesen
worden ist oder, wie Frau P in ihrer Vernehmung vor dem Sozialgericht Cottbus
ausgesagt hat, möglicherweise nicht „läuft“, mag in strafrechtlicher Hinsicht relevant
sein, bestätigt im vorliegenden Zusammenhang indes lediglich, dass Frau P diese
Kosten nicht und also auch keine Verantwortung für den Antragsteller übernommen hat.
Besteht danach bei Würdigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zwischen dem
Antragsteller und Frau P sowie deren Tochter keine Bedarfsgemeinschaft, hat der
Antragsteller dem Grunde nach einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Eine
abschließende Würdigung dieser Fragen muss indes dem Hauptsacheverfahren
14
15
16
17
abschließende Würdigung dieser Fragen muss indes dem Hauptsacheverfahren
vorbehalten bleiben. Sollte sich erweisen, dass diese Anordnung von Anfang an ganz
oder teilweise ungerechtfertigt war, sind die Antragsteller verpflichtet, dem
Antragsgegner den Schaden zu ersetzten, der ihm aus der Vollziehung dieser
Anordnung entsteht (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 945 ZPO).
Der Senat hat die Leistungsverpflichtung der Antragsgegnerin, ausgehend vom dem
insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats im Beschwerdeverfahren
auf einen Zeitraum von sechs Monaten begrenzt. Er hat sich insoweit an § 41 Abs. 1
Satz 4 SGB II orientiert. Danach sollen Leistungen für jeweils sechs Monate im Voraus
erbracht werden. Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass der Antragsgegner, wenn
er wie im vorliegenden Fall, die Leistung ohne zeitliche Begrenzung abgelehnt hat, über
den Anspruch des Antragstellers auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für die
gesamte bis zur Entscheidung verstrichene Zeit zu befinden hat (vgl. Urteil des
Bundessozialgerichts vom 7. November 2006 - B 7b AS 14/06 R -).
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren kann
keinen Erfolg haben. Im Hinblick auf den in diesem Beschluss ausgesprochenen
Kostenerstattungsanspruch des Antragstellers für das gesamte einstweilige
Rechtschutzverfahren besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht
angefochten werden (§ 177 SGG).
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum