Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 10.09.2009

LSG Berlin und Brandenburg: eheähnliche gemeinschaft, trennung, mietvertrag, haushalt, heizung, wohngemeinschaft, arbeitsentgelt, bad, miete, nebenkosten

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 10.09.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Neuruppin S 16 AS 572/06
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 34 AS 1308/08
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Neuruppin vom 25. September 2007 wird
zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt für den Zeitraum vom 1. November 2005 bis zum 30. April 2006 höhere Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der 1955 geborene Kläger beantragte erstmals im September 2004 bei der Beklagten Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes. In dem von ihm ausgefüllten Antragsformular bezeichnete er die 1957 geborene Zeugin als seine
im selben Haushalt lebende Partnerin. Der Kläger und die Zeugin haben einen gemeinsamen, im Jahr 1984 geborenen
Sohn, der bis Dezember 2007 im gemeinsamen Haushalt lebte. Die Zeugin ist Eigentümerin des von ihr, dem Kläger
und seinerzeit noch dem gemeinsamen Sohn bewohnten 610 m² großen Grundstücks, welches mit einem Gebäude
mit einer Wohnfläche von 120 m² bebaut ist, sowie eines Ackergrundstücks mit einer Größe von 8.580 m², das
verpachtet ist. Die Zeugin war im streiterheblichen Zeitraum als Altenpflegerin mit einem monatlich schwankenden
Erwerbseinkommen beschäftigt. Im November 2005 betrug ihr Bruttoeinkommen 2.973,45 EUR, im Dezember 2005
1.821,25 EUR, im Januar 2006 2.079,48 EUR, im Februar 2006 2.001,63 EUR, im März 2006 1.801,49 EUR und im
April 2006 1.830,13 EUR. Ein von der Zeugin und vom Kläger gemeinsam gestellter Wohngeldantrag war im Juli 2004
im Hinblick auf das anzurechnende Familieneinkommen abgelehnt worden.
Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers im Dezember 2004 mangels Hilfebedürftigkeit ab. Mit seinem hiergegen
im Dezember 2004 erhobenen Widerspruch legte der Kläger eine Stellungnahme der Zeugin vom 15. Dezember 2004
vor, wonach diese die Trennung von ihm "nach der Berechnung des Alg II" nicht mehr vermeiden könne, so dass der
Kläger für seinen Unterhalt selbst aufkommen müsse. Zugleich legte der Kläger einen am 15. Dezember 2004
zwischen der Zeugin und ihm geschlossenen Mietvertrag vor, aufgrund dessen er sich verpflichtete, ab dem 1. Januar
2005 für ein Zimmer und die gemeinsame Nutzung weiterer Räume des Hauses eine Nettokaltmiete in Höhe von
100,00 EUR zuzüglich eines Heizkostenvorschusses in Höhe von 35,00 EUR und eines Betriebskostenvorschusses
in Höhe von 46,50 EUR sowie eines Entgelts für die Garagen/Kfz-Stellplatzmiete in Höhe von 2,20 EUR im Monat in
bar der Zeugin zu zahlen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid von Februar 2005 zurück
und begründete dies damit, dass die eheähnliche Gemeinschaft zwischen dem Kläger und der Zeugin nicht
nachweislich aufgehoben worden sei.
Ende April 2005 führte die Beklagte beim Kläger und der Zeugin einen Hausbesuch durch. Danach bewohnt der Kläger
zwei Zimmer des Hauses, die sonst von seinem Sohn bewohnt würden, der nur an den Wochenenden zu Hause sei.
Ein weiteres Zimmer, das Esszimmer, werde auch als Bügelraum genutzt; es habe sich dort Bekleidung der
gesamten Familie befunden. Das Bad und die Küche werde von allen Familienmitgliedern genutzt. Die Zeugin nutze
ein Wohn- und Schlafzimmer.
Mit einem Bescheid von Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2005, der in der Fassung
des Änderungsbescheides von November 2006 Gegenstand des noch anhängigen Berufungsverfahrens beim
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zum Aktenzeichen L 26 AS 1921/07 ist, bewilligte die Beklagte dem Kläger
unter Berücksichtigung der Zeugin als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft monatliche Leistungen in einer Gesamthöhe
von 129,29 EUR für den Zeitraum von Anfang Mai 2005 bis Ende Oktober 2005.
Den Antrag des Klägers auf Fortzahlung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes vom 5. Oktober 2005
lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 2. November 2005 für den Zeitraum vom 1. November 2005 bis zum 30. April
2006 ab. Mit seinem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, dass er und die Zeugin keine
Bedarfsgemeinschaft bildeten. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2006 mit
der Begründung zurück, dass zur Bedarfsgemeinschaft auch die Zeugin gehöre, weil die vorhandenen Indizien für die
Annahme einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft sprächen.
Hiergegen hat der Kläger am 15. August 2006 beim Sozialgericht Neuruppin Klage erhoben und zur Begründung
vorgetragen, dass er mit der Zeugin keine eheähnliche Gemeinschaft bilde. Es bestehe auch keine Haushalts- und
Wirtschaftsgemeinschaft. Es werde kein gemeinsames Kind im Haushalt betreut oder versorgt; der gemeinsame Sohn
sei längst volljährig. Er, der Kläger, lebe mit der Zeugin seit der Trennung lediglich in einer Wohngemeinschaft.
Die Beklagte hat in Bezug auf ihre früheren, dem Kläger gegenüber ergangenen Ablehnungsbescheide von Amts
wegen Überprüfungsverfahren eingeleitet und diesem sowie der Zeugin als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft aufgrund
mehrerer Bescheide selben Datums seit dem 1. März 2005 Leistungen bewilligt. Für die Zeit vom 1. November 2005
bis zum 28. Februar 2006 hat sie mit Bescheid vom 2. November 2006 dem Kläger sowie der Zeugin als Mitglied der
Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 161,17 EUR insgesamt im Monat
bewilligt unter Berücksichtigung eines bereinigten Durchschnittseinkommens der Zeugin von monatlich 854,24 EUR
sowie Kosten der Unterkunft und Heizung pro Person in Höhe von 209,70 EUR. Ab März 2006 hat sie den
gemeinsamen Sohn als Haushaltsmitglied und für diesen Monat Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von
139,80 EUR (bzw. 139,81 EUR) pro Person berücksichtigt und hieraus errechnete Gesamtleistungen in Höhe von
21,37 Euro bzw. für April 2006 Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 148,99 EUR pro Person und
infolgedessen Gesamtleistungen in Höhe von 39,71 EUR bewilligt.
Das Sozialgericht hat den Rechtsstreit am 20. März 2007 erörtert und die Zeugin vernommen. Die Zeugin hat
angegeben, sie lebe mit dem Kläger etwa seit der Geburt des gemeinsamen Sohnes zusammen. Sie und der Kläger
hätten sich im Laufe der Jahre etwas auseinander gelebt und dann aus ihrer Sicht vor ca. zwei bis drei oder auch vier
Jahren getrennt. Sie hätte dem Kläger in ihrem Haus ein Zimmer zur Verfügung gestellt. Der gemeinsame Sohn
wohne ebenfalls noch im Haus. Es handele sich bei dem Haus um ein altes Bauernhaus mit insgesamt sechs
Zimmern, welche alle bewohnt seien. Sie selbst benutze zwei Zimmer, dem Sohn und dem Kläger stünde jeweils ein
Zimmer des Hauses zur Verfügung. Ein Zimmer sei für Besucher eingerichtet, da sie eine größere Familie seien. Ein
Zimmer sei Feiern vorbehalten, man könne es auch als Esszimmer bezeichnen. Sie selbst lebe in dem Haus seit
1981, der Kläger sei 1984 zu ihr gezogen. Die Kosten für das Haus trage seit jeher sie selbst.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 25. September 2007 abgewiesen und zur Begründung
ausgeführt, dass der Kläger mit der Zeugin eine Bedarfsgemeinschaft bilde, weil zwischen diesem und der Zeugin
eine eheähnliche Gemeinschaft bestehe.
Gegen den ihm am 28. September 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 29. Oktober 2007, einem
Montag, Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren aufrecht erhält und ausführt, dass zwischen ihm und der Zeugin
keine Bedarfsgemeinschaft bestehe. Richtig sei zwar, dass er und die Zeugin einen gemeinsamen Sohn hätten.
Dieser sei aber volljährig. Richtig sei weiter, dass der Kläger im Haus der Zeugin wohne. Er bewohne aber ein eigenes
Zimmer und nutze Bad und Küche zusammen mit der Zeugin. Es bestehe eine Wohngemeinschaft. Das Verhältnis
zwischen ihm und der Zeugin sei freundschaftlich. Die freundschaftliche Verbundenheit gehe jedoch nicht soweit,
dass ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden könne. Es existiere
keine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Neuruppin vom 25. September 2007 aufzuheben und die Beklagte unter
Abänderung des Bescheides vom 2. November 2005 in der Ge-stalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2006
in der Fassung des Bescheides vom 2. November 2006 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. November 2005 bis
einschließlich 30. April 2006 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält eine eheähnliche Gemeinschaft zwischen dem Kläger und der Zeugin für gegeben, weil der Kläger und die
Zeugin seit 1984 im selben Haus lebten, einen gemeinsamen Sohn hätten, der Kläger die Zeugin bei der
Erstantragstellung im September 2004 noch als seine Partnerin bezeichnet habe, und eine Trennung erst mitgeteilt
worden sei, nachdem mit Bescheid vom 7. Dezember 2004 Leistungen abgelehnt worden seien. Eine räumliche
Trennung sei nicht erfolgt. Der Mietvertrag entspreche weder in der Gestaltung noch in der Durchführung dem
zwischen Fremden Üblichen. Dies folge daraus, dass der Kläger im Erörterungstermin vom 26. Juni 2008 in der
Rechtssache L 26 AS 1921/07 erklärt habe, dass er seit 2005 keine Miete zahle; vorher habe er etwas zu den
Nebenkosten dazugegeben. Es sei Sache des Hilfebedürftigen, plausible Gründe darzulegen, die das
Zusammenwohnen als reine Zweckgemeinschaft kenntlich machten, wenn, wie hier, gewichtige Indizien für die
Annahme einer Einstandsgemeinschaft sprächen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Frau S als Zeugin; auf die Niederschrift vom 10. September
2009 wird insoweit verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den
Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und,
soweit wesentlich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid
der Beklagten vom 2. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2006, dieser geändert
mit Bescheid vom 2. November 2006, ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. November 2005 bis einschließlich 30.
April 2006.
Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II haben gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1
SGB II in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2954; im Folgenden a.F.)
Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr. 1), erwerbsfähig
sind (Nr. 2), hilfebedürftig sind (Nr. 3) und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben
(erwerbsfähige Hilfebedürftige). Der geltend gemachte Anspruch des 59jährigen, erwerbsfähigen Klägers scheitert
daran, dass er die anspruchsbegründende Voraussetzung seiner Hilfebedürftigkeit hinsichtlich des
streitgegenständlichen Zeitraums nicht nachgewiesen hat.
Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II a.F., wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den
Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus
eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit (Nr. 1) oder aus dem zu
berücksichtigendem Einkommen oder Vermögen (Nr. 2) sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen,
insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Bei Personen, die in einer
Bedarfsgemeinschaft leben, sind gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II a.F. auch das Einkommen und Vermögen des
Partners zu berücksichtigen. So liegt es hier. Der Kläger und die Zeugin lebten im streiterheblichen Zeitraum in einer
Bedarfsgemeinschaft.
Gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3b) SGB II a.F. gehört zur Bedarfsgemeinschaft als Partner neben anderen die Person, die mit
dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt. Zwischen dem Kläger und der Zeugin ist eine
eheähnliche Gemeinschaft in diesem Sinne gegeben. Eine eheähnliche Gemeinschaft liegt vor, wenn zwischen den
Partnern so enge Bindungen bestehen, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in der Not und den Wechselfällen
des Lebens erwartet werden kann. Sie muss auf Dauer angelegt sein, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft
gleicher Art zulassen und sich durch innere Bindungen auszeichnen, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner
füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft
hinausgehen (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 – 1 BvL 8/87 – Juris RdNr. 92). Ob eine Gemeinschaft
zwischen Mann und Frau diese besonderen Merkmale der eheähnlichen Gemeinschaft aufweist, lässt sich
grundsätzlich nur anhand von Indizien feststellen. Als solche Hinweistatsachen, die sich nicht erschöpfend aufzählen
lassen, kommen etwa die lange Dauer des Zusammenlebens, die Versorgung von Kindern und Angehörigen im
gemeinsamen Haushalt und die Befugnis, über Einkommen und Vermögensgegenstände des anderen Partners zu
verfügen, in Betracht (vgl. BVerfG, a.a.O., RdNr. 97).
Eine eheähnliche Gemeinschaft bestand zwischen dem Kläger und der Zeugin etwa seit 1984, dem Geburtsjahr des
gemeinsamen Sohnes. Dies haben der Kläger und die Zeugin übereinstimmend bekundet. Seit dieser Zeit wohnte der
Kläger im Haus der Zeugin, dessen Eigentümerin diese ist. Darüber hinaus wohnten nach den Angaben der Zeugin im
erstinstanzlichen Verfahren ursprünglich auch die jeweiligen Kinder aus früheren partnerschaftlichen Verbindungen des
Klägers und der Zeugin im gemeinsamen Haushalt. Auch im Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung bei der
Beklagten bezeichnete der Kläger die Zeugin als seine Partnerin. Ein gemeinsam gestellter Wohngeldantrag war im
Juli 2004 abgelehnt worden.
Zur Überzeugung des Senats steht unter Würdigung der Gesamtumstände, insbesondere der Aussagen der Zeugin in
der ersten und zweiten Instanz, fest, dass diese eheähnliche Gemeinschaft im streitbefangenen Zeitraum fortbestand.
Denn soweit die Zeugin erstmals Mitte Dezember 2004 der Beklagten mitgeteilt hatte, sie und der Kläger hätten sich
getrennt, fehlt es an objektiven Anknüpfungstatsachen, die diese Behauptung angesichts der bis zu diesem Zeitpunkt
unbestrittenerweise bestehenden eheähnlichen Gemeinschaft nachvollziehbar erscheinen lassen würden. Zwar kann
eine eheähnliche Gemeinschaft grundsätzlich jederzeit ohne rechtlich geregeltes Verfahren aufgelöst werden. Ohne
rechtlichen Hinderungsgrund kann ein mit einem Hilfebedürftigen nicht verheirateter Partner auch jederzeit sein
bisheriges Verhalten ändern und sein Einkommen ausschließlich zur Befriedigung eigener Bedürfnisse oder zur
Erfüllung eigener Verpflichtungen verwenden. Wenn sich der Partner dementsprechend verhält, besteht eine
eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3b) SGB II a.F. nicht oder nicht mehr. In der Regel wird ein
solches Verhalten allerdings mit der Auflösung der Wohngemeinschaft verbunden sein (vgl. BVerfG, a.a.O., RdNr.
97).
Eine Auflösung der Wohngemeinschaft zwischen dem Kläger und Zeugin fand nicht statt. Vielmehr bewohnen der
Kläger und die Zeugin seit nunmehr ununterbrochen etwa 25 Jahren dasselbe Haus, in dem sie einen gemeinsamen
Sohn und die jeweiligen Kinder aus früheren Partnerschaften gemeinsam großgezogen haben. Zwar mag es zutreffen,
dass die Zeugin und der Kläger von den vorhandenen sechs Zimmern des Hauses, welches seinerzeit von ihnen und
dem gemeinsamen Sohn bewohnt wurde, jeweils ein bis zwei Zimmer für sich hergerichtet haben. Dies allein spricht
aber noch nicht dafür, dass die eheähnliche Gemeinschaft tatsächlich aufgelöst worden ist. Unstreitig ist, dass Küche
und Bad des Hauses weiterhin sowohl vom Kläger wie auch von der Zeugin und seinerzeit noch dem Sohn genutzt
wurden. Bei dem auf Veranlassung der Beklagten durchgeführten Hausbesuch von Ende April 2005 – mithin vier
Monate nach der angegebenen Trennung – konnte eine klare räumliche Trennung nicht festgestellt werden. Zwar hat
die Zeugin im Termin vom 10. September 2009 bekundet, sie und der Kläger hätten so erhebliche Differenzen gehabt,
dass ein Zusammenleben nicht mehr möglich gewesen sei. Eine vollständige und auch für Außenstehende
erkennbare räumliche Trennung hat gleichwohl nicht stattgefunden. Soweit der Kläger einen am 15. Dezember 2004
mit der Zeugin geschlossenen Mietvertrag vorgelegt hat, wonach er ein Zimmer des Hauses beginnend ab dem 1.
Januar 2005 auf unbestimmte Zeit zu einer monatlichen Gesamtmiete in Höhe von 183,70 EUR gemietet hat,
sprechen die äußerlich erkennbaren Umstände dafür, dass ein ernsthaftes Mietverhältnis hierdurch nicht begründet
worden ist. Denn obgleich der Kläger bisher noch keine Miete gezahlt hat, hat die seit den 90er Jahren als
Altenpflegerin im Schichtdienst beschäftigte Zeugin den Mietvertrag weder gekündigt, noch den Kläger zum Räumen
ihres Hauses aufgefordert. Insbesondere daraus, dass sie im Termin vom 10. September 2009 bekundet hat, sie
wisse nicht, was passieren würde, falls der Kläger die Miete auch zukünftig nicht zahlen könne, wird deutlich, dass
die Zeugin über den streiterheblichen Zeitraum hinaus tatsächlich unverändert in einem so erheblichen Maß für den
Kläger einsteht, welches das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft kennzeichnet. Für eine solche spricht auch,
dass der Mietvertrag, wonach der Kläger nur ein Zimmer des Hauses gemietet hatte, seit dem Auszug des
gemeinsamen Sohnes im Dezember 2007 und der (seither dauerhaften) Nutzung eines weiteren Zimmers durch den
Kläger weder in Bezug auf die Nebenkosten noch hinsichtlich der Mietsache angepasst worden ist. Dass der Kläger
und die Zeugin auch darüber hinaus gemeinsam wirtschaften, folgt etwa daraus, dass die Zeugin im Erörterungstermin
des Sozialgerichts vom 20. März 2007 glaubhaft bekundet hat, dass mal sie und mal der Kläger Lebensmittel
einkaufe.
Zusammenfassend ist – auch unter Berücksichtigung des Schreibens der Zeugin vom 15. Dezember 2004, in
welchem sie der Beklagten mitgeteilt hatte, dass sie die Trennung von dem Kläger nach der Berechnung des Alg II
nicht mehr vermeiden könne und der Kläger für seinen Unterhalt selbst aufkommen müsse, sowie der Bekundungen
der Zeugin im Zuge des Hausbesuchs von Ende April 2005 – davon auszugehen, dass bei tatsächlich fortbestehender
Haushalts- und Wirtschaftgemeinschaft verbunden mit einem gegenseitigen Füreinandereinstehen die
Trennungsmitteilung sowie der Abschluss des Mietvertrages vorgeschoben waren, um – bei fortbestehender
Arbeitslosigkeit des Klägers – Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und den damit verbundenen
Krankenversicherungsschutz zu erhalten. Letzteres wird dadurch verdeutlicht, dass die Zeugin der Beklagten
gegenüber wiederholt, so im Zuge des Hausbesuchs Ende April 2005 und eines Telefonats mit der Beklagten im
Oktober 2006, darauf hingewiesen hat, dass der Kläger einer Krankenversicherung angesichts eines Diabetesleidens
bedürfe.
Aufgrund der danach bestehenden Bedarfsgemeinschaft ist für die Frage der Hilfebedürftigkeit des Klägers auch das
Einkommen und Vermögen der Zeugin im maßgeblichen Zeitraum zu berücksichtigen.
Nach § 19 Satz 1 SGB II a.F. erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts, einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (Nr. 1) und unter den
Voraussetzungen des § 24 SGB II einen befristeten Zuschlag (Nr. 2). Die Regelleistung beträgt gemäß § 20 Abs. 2
SGB II a.F., für Personen, die allein stehend oder allein erziehend sind oder deren Partner minderjährig ist, in den
neuen Bundesländern 331,00 EUR. Haben zwei Angehörige der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet,
beträgt die Regelleistung jeweils 90 % der Regelleistung des vorgenannten Betrages (vgl. § 20 Abs. 3 Satz 1 SGB II
a.F.). Für den Kläger und die Zeugin ergibt sich danach pro Person ein zu berücksichtigender Regelsatz in Höhe von
298 EUR.
Diesem Bedarf steht ein gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II a.F. zu berücksichtigendes
Erwerbseinkommen der Zeugin gegenüber. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind alle Einnahmen in Geld oder
Geldeswert mit Ausnahme der ausdrücklich aufgezählten Leistungen, die hier jedoch nicht einschlägig sind, als
Einkommen zu berücksichtigen. Das Bruttoarbeitseinkommen der Zeugin (vgl. § 2 Abs. 1 der Arbeitslosengeld
II/Sozialgeld-Verordnung in der Fassung vom 22. August 2005 [BGBl. I S. 2499] – AlgII-V) betrug im November 2005
2.973,45 EUR, im Dezember 2005 1.821,25 EUR, im Januar 2006 2.079,48 EUR, im Februar 2006 2.001,63 EUR, im
März 2006 1.801,49 EUR und im April 2006 1.830,13 EUR.
Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a) SGB II a.F. Einnahmen, soweit sie als
zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des
Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buche nicht gerechtfertigt wären.
Es kommt damit entscheidend darauf an, ob die jeweilige Leistung wie die Leistung nach dem SGB II der
Existenzsicherung des Begünstigten dient (vgl. BSG, Urteil vom 6. Dezember 2007 – B 14/7b AS 62/06 R – Juris
RdNr. 30).
Der der Zeugin gewährte Arbeitgeberanteil an den vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von 6,65 EUR im Monat
ist danach kein zu berücksichtigendes Einkommen, da er zweckgebunden im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1a) SGB II
a.F. ist (vgl. auch LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. November 2008 – L 3 AS 118/07 – Juris RdNr. 30). Zwar sind
vermögenswirksame Leistungen gemäß § 2 Abs. 6 des Fünften Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der
Arbeitnehmer – 5. VermBG – vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406) steuerpflichtige Einnahmen im Sinne des
Einkommensteuergesetzes (EStG) und Einkommen, Verdienst oder Entgelt (Arbeitsentgelt) im Sinne der
Sozialversicherung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch. Nach Abs. 6 dieser Vorschrift sind sie auch kraft Gesetzes
– anders als die Arbeitnehmer-Sparzulage gemäß § 13 Abs. 3 5. VermBG – arbeitsrechtlich Bestandteil des Lohns
oder Gehalts. Der Anteil des Arbeitgebers in Höhe von 6,65 EUR dient gleichwohl im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1a)
SGB II a.F. einem anderen Zweck als Leistungen nach dem SGB II, weil der Arbeitgeber nach § 2 Abs. 1 5. VermBG
diese Geldleistungen für den Arbeitnehmer in bestimmten Anlageformen anlegt, auf deren Auszahlung mit dem
monatlichen Arbeitsentgelt zur freien Verfügbarkeit jener keinen Anspruch hat und deren Übertragbarkeit gemäß § 2
Abs. 7 5. VermBG und damit auch Pfändbarkeit im Sinne des § 851 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen ist. Anders als das
dem Arbeitnehmer monatlich gezahlte "normale" Arbeitsentgelt sind vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers
nicht dazu bestimmt, dem allgemeinen Lebensunterhalt zu dienen, sondern, staatlich gefördert, in beschränktem
Umfang Vermögen aufzubauen. Keine zweckbestimmte Einnahme ist hingegen der vom Arbeitnehmer gemäß § 11 5.
VermBG aus eigener Initiative heraus vermögenswirksam angelegte Teil des Arbeitslohns in Höhe von mindestens 13
EUR, im Falle der Zeugin in Höhe von 34,26 EUR (vgl. auch BSG, Urteil vom 23. Oktober 1985 – 7 RAr 37/84 – Juris
RdNr. 19 zu § 138 Abs. 3 AFG).
Entsprechendes gilt für den vom Arbeitgeber der Zeugin geleisteten Zusatzbetrag zur Zusatzversorgungskasse (ZVK)
in monatlich variierender, weil an das Bruttogehalt gekoppelter Höhe. Auch dieser Betrag ist zweckgebundenes
Einkommen der Zeugin, die eine Auszahlung dessen unmittelbar an sich nicht verlangen kann. Denn insoweit trifft der
jeweilige Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer regelmäßig eine, für das bestehende Arbeitsverhältnis unwiderrufliche
Vereinbarung, wonach ein Teil des Bruttoentgeltes in einen Beitrag zur Freiwilligen Versicherung umgewandelt wird
(vgl. § 1 des Betriebsrentengesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427). Auf diese
Weise vermindert sich das Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers mit der Folge, dass Steuern und
Sozialversicherungsbeiträge nur auf der Basis dieses verminderten Bruttoeinkommens berechnet werden, die
beitragsorientierte Anwartschaft auf eine betriebliche Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung hingegen
steuerfrei bleibt. Der vom Arbeitgeber der Zeugin geleistete Betrag zur ZVK dient danach – wie der Arbeitgeberanteil
der vermögenswirksamen Leistungen – dem vom Gesetzgeber geförderten Vermögensaufbau, und zwar hier speziell
dem Aufbau einer ergänzenden betrieblichen Altersversorgung, und nicht der Sicherung des Lebensunterhalts.
Da es sich bei dem Arbeitgeberanteil an den vermögenswirksamen Leistungen sowie dem ZVK-Zusatzbeitrag um
zweckgebundene Einnahmen handelt, kommt es nicht darauf an, ob diese auch als geförderte Altersvorsorgebeiträge
im Sinne von § 11 Abs. 2 Nr. 4 SGB II zu werten sind.
Auf die Frage, ob die der Zeugin zum Grundgehalt gezahlten Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge, als Einkommen
heranzuziehen sind, kommt es vorliegend nicht an (vgl. hierzu LSG Thüringen, Beschluss vom 2. März 2005 – 7 AS
112/05 ER – Juris RdNr. 29). Der Senat lässt diese Frage daher ausdrücklich offen. Denn selbst wenn diese Beträge
außer Betracht gelassen werden, verbleibt der Bedarfsgemeinschaft zwischen dem Klägern und der Zeugin ein
Einkommen, welches zur Deckung des vom SGB II anerkannten Bedarfs ausreicht.
Gemäß § 2b i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 2 Alg II-V ist im Monat April 2006 die der Zeugin zufließende jährliche Pacht in
Höhe von 25 EUR zu berücksichtigen.
Abzusetzen sind vom Einkommen der Zeugin die Pauschalen nach §§ 11 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 30 Satz 2 Nr. 1 und 2
SGB II a.F. in Höhe von 180 EUR und nach § 11 Abs. 2 Satz 3 SGB II a.F. in Höhe von 100 EUR.
Das sich daraus errechnende monatliche anrechenbare Einkommen mindert im Sinne des § 19 Satz 2 erster Halbsatz
SGB II a.F. die Geldleistungen der Agentur für Arbeit, mithin die Regelleistung auf Null. Denn das zu
berücksichtigende Einkommen deckte im streiterheblichen Zeitraum den Regelbedarf des Klägers sowie der Zeugin
ab.
Das verbleibende anrechenbare Einkommen mindert im Sinne des § 19 Satz 2, 2. Halbsatz SGB II a.F. die
Geldleistungen des kommunalen Trägers, also diejenigen für die anzuerkennenden Kosten der Unterkunft nach § 22
Abs. 1 SGB II. Unter Berücksichtigung der im Mietvertrag vom 15. Dezember 2004 ausgewiesenen Kosten, die nach
den Angaben der Zeugin im Termin vom 20. März 2007 den hälftigen für ihr Wohneigentum seinerzeit anfallenden
Kosten entsprachen – nach ihrer Stellungnahme vom 25. August 2009 verfügt sie über keine die Wohnkosten in den
Jahren 2005/2006 betreffenden Unterlagen mehr –, ergaben sich monatliche Betriebskosten für das Haus in Höhe von
93 EUR zuzüglich monatlicher Heizkostenvorauszahlungen in Höhe von 70 EUR, mithin in Höhe von 163,00 EUR
insgesamt. Aus den Nachweisen der Zeugin für das Jahr 2009, die keine wesentlichen Änderungen im Vergleich zu
den Jahren 2005/2006 beinhalten würden, ergeben sich jedenfalls keine höheren Beträge. Da der gemeinsame Sohn
des Klägers und der Zeugin, der aufgrund seiner Volljährigkeit nicht der Bedarfsgemeinschaft angehörte (vgl. § 7 Abs.
3 Nr. 4 SGB II a.F.), im hier streiterheblichen Zeitraum auch im Haushalt lebte, betrugen die monatlichen Unterkunfts-
und Heizungskosten pro Kopf 54,33 EUR. Ein im streiterheblichen Zeitraum ungedeckter Bedarf des Klägers (sowie
der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Zeugin) verbleibt hiernach nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, bestehen nicht.