Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 04.09.2007

LSG Berlin-Brandenburg: selbstverschuldete arbeitslosigkeit, beendigung, aushändigung, auskunft, gemeinschaftspraxis, dienstanweisung, handbuch, gestaltung, zugang, belastung

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 8.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 8 AL 565/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 57 SGB 3 2005 vom
22.12.2005
Überbrückungsgeld: Drohende Arbeitslosigkeit im Falle der
Aufhebung eines unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses
zwecks Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Arzt
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 4. September
2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger beansprucht die Gewährung von Überbrückungsgeld gemäß § 57 des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch – SGB III – anlässlich der Aufnahme seiner selbständigen
Tätigkeit in einer internistischen Gemeinschaftspraxis ab 01. Oktober 2005.
Der 1964 geborene Kläger war nach medizinischer Ausbildung ab 01. August 1995 als
Arzt im S-G-Krankenhaus in B beschäftigt. Während dieser Beschäftigung sprach er am
20. November 2003 ausweislich der Beratungsvermerke erstmals bei der Beklagten vor
und erhielt in der Folge mehrere Anfragen (auswärtiger) Krankenhäuser übersandt. Am
23. Februar 2004 meldete sich der Kläger telefonisch und äußerte sich dahingehend,
dass „Kündigung wahrscheinlich erst im August 2004, bleibt weiterhin arbeitssuchend“.
Nach der Übersendung weiterer Arbeitgeberanfragen am 16. März und 07. April 2004
übersandte die Beklagte am 24. Mai 2004 einen Fragebogen zur Ärztevermittlung mit
einer Frist zur Erledigung bis zum 02. Juni 2004. Ausweislich der Beratungsvermerke
reagierte der Kläger darauf nicht, sondern meldete sich am 30. November 2004
persönlich und teilte mit, dass er sich selbständig machen wolle; im Hinblick darauf
erhielt er Informationen und Antragsunterlagen zum Überbrückungsgeld ausgehändigt.
Unter dem 30. September 2005 ist weiter vermerkt: PV: Antrag auf ÜG f. Selbständige f.
Briefkasten abgegeben.
Der Kläger hatte zuvor eine Alleinpraxis gekauft (Vertrag vom 23. Juni 2005), deren Sitz
nach B-W verlegt werden konnte, und diese ab 1. Oktober 2005 in eine künftige
Gemeinschaftspraxis mit einer bereits in W ansässigen Praxis eingebracht; gleichzeitig
war u. a. die künftige Übernahme von weiteren Anteilen durch ihn und später auch der
restlichen Anteile durch seine Ehefrau vertraglich vereinbart worden (Einbringungs- und
Gesellschaftsvertrag vom 10. Juli 2005).
Der unter dem Datum 06. September 2005 gestellte Antrag auf Gewährung von
Überbrückungsgeld für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Internist ab 01.
Oktober 2005 trägt den Eingangsstempel 05. Oktober 2005.
Das unbefristet bestehende Arbeitsverhältnis zum S-G- Krankenhaus, das eine
Kündigungsfrist von 5 Monaten zum Quartalsende vorsah, endete auf Veranlassung des
Klägers durch Aufhebungsvertrag vom 11. August 2005 zum 30. September 2005.
Am 30. September 2005 meldete er sich mit Wirkung zum 01. Oktober 2005 arbeitslos
und beantragte Arbeitslosengeld. Am 24. November 2005 reichte er den
Leistungsantrag bei der Beklagten ein. Nach Erläuterung der Gründe zur Beendigung
des Beschäftigungsverhältnisses (Erklärung des Klägers vom 24. November 2005) stellte
die Beklagte mit Bescheid vom 24. November 2005 den Eintritt einer zwölfwöchigen
Sperrzeit (vom 01. Oktober bis 23. Dezember 2005) fest.
Mit Bescheid vom 07. Dezember 2005 lehnte die Beklagte anschließend den Antrag auf
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Mit Bescheid vom 07. Dezember 2005 lehnte die Beklagte anschließend den Antrag auf
Gewährung von Überbrückungsgeld ab und führte dazu aus, dass das
Überbrückungsgeld der Vermeidung von Arbeitslosigkeit diene, der Kläger jedoch sein
Arbeitsverhältnis eigenständig zum Zwecke der Gründung einer selbständigen Existenz
gekündigt und somit das Risiko der Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt habe. Den
Widerspruch des Klägers, in dem dieser u. a. auf identische und positiv entschiedene
Fälle verwies, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02. Januar 2006 als
unbegründet zurück. Die vom Gesetz geforderte Vermeidung von Arbeitslosigkeit sei
gegeben, wenn das Arbeitsverhältnis aus Gründen, die der Arbeitnehmer nicht zu
vertreten habe, gefährdet sei, und der Arbeitnehmer das Risiko der Arbeitslosigkeit
durch die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit abmildere. Bei nahtlosem Übergang
(von der Beschäftigung in die Selbständigkeit) könne Überbrückungsgeld nicht gewährt
werden.
Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner zum Sozialgericht – SG – Berlin erhobenen
Klage gewandt und sein Begehren weiterverfolgt. Er hat dazu vortragen lassen, er habe
sich erstmals am 03. November 2003 bei der Beklagten beraten lassen wegen der
beabsichtigten Selbständigkeit. Ihm sei mitgeteilt worden, es genüge hierzu, sieben
Tage nach Einreichung der Kündigung sich beim Arbeitsamt zu melden. Er habe sich wie
gefordert bis zum 19. Februar 2004 wieder bei der Beklagten gemeldet und mitgeteilt,
dass er nunmehr einen Praxiskaufvertrag in Aussicht habe und die Übergabe am 01.
April 2005 erfolgen solle. Am 30. November 2004 habe er wiederum vorgesprochen und
Informationsmaterial erhalten. Der Praxiskaufvertrag habe nicht durchgeführt werden
können. Ein neuer Praxiskaufvertrag mit Übergabetermin zum 01. Juli 2005 habe nicht
fristgerecht umgesetzt werden können und sei mit einer Übergabe zum 01. Oktober
2005 neu gefasst worden. Am 01. Oktober 2005 habe er seine Zulassung als Facharzt
erhalten und arbeite seither selbständig in seiner Praxis. Er habe damit im Sinne des §
57 SGB III seine Arbeitslosigkeit vermieden, indem er selbständig als Arzt tätig geworden
sei. Arbeitslos sei auch derjenige, der seine Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt habe. Er
hätte seine unbefristete Stelle niemals aufgegeben, wenn er nicht das
Überbrückungsgeld fest zugesagt erhalten und einkalkuliert gehabt hätte.
Die Beklagte ist dem entgegen getreten. Eine Zusicherung sei nicht ausgesprochen
worden. Der Kläger sei auch nicht unzureichend beraten worden. Nach Aushändigung
der Antragsunterlagen am 30. November 2004 habe der Kläger sein Arbeitsgesuch nicht
aufrechterhalten. Sie sei auch nicht verpflichtet gewesen, den Kläger über die geänderte
Rechtsanwendung zu informieren (nach der im Juni 2005 geänderten Dienstanweisung
zu § 57 SGB III unter Ziffer 57.14 nahm die Beklagte die Voraussetzungen für die
Vermeidung von Arbeitslosigkeit nicht als gegeben an, wenn eine eigenständige
Kündigung zum Zwecke der Gründung einer selbständigen Existenz das Risiko der
Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt hatte und ein nahtloser Übergang vorlag).
Sodann hat das SG mit Urteil vom 04. September 2007 die Klage abgewiesen und zur
Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung von Überbrückungsgeld zur Aufnahme
der selbständigen Tätigkeit als Internist. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 57
SGB III in der hier maßgeblichen bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung seien nicht
erfüllt. Der Kläger habe seine Arbeitslosigkeit nicht „vermieden“ im Sinne des § 57 SGB
III. Er habe die Arbeitslosigkeit durch eigene Kündigung eines unbefristeten
Beschäftigungsverhältnisses herbeigeführt. Nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift
scheide eine Förderung durch Überbrückungsgeld jedoch aus, wenn der Arbeitnehmer
seine Arbeitslosigkeit durch eigene Kündigung erst begründe. Durch die Gewährung von
Überbrückungsgeld solle kein Verhalten gefördert werden, das nur solche Belastungen
der Solidargemeinschaft vermeide, die durch dieses Verhalten erst begründet würden
(Hinweis auf LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28. April 2006, L 8 AL 4150/05).
Der begehrte Anspruch ergebe sich auch nicht aufgrund eines sozialrechtlichen
Herstellungsanspruchs. Dessen Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt. An die im
November 2004 erteilte Auskunft sei die Beklagte zum Zeitpunkt der tatsächlichen
Beantragung des Überbrückungsgeldes nicht mehr gebunden gewesen bzw. habe sich
der Kläger auf diese Auskunft nicht mehr verlassen dürfen. Denn der Kläger sei in der
Zeit zwischen November 2004 und Oktober 2005 nicht arbeitslos und auch nicht mehr
als arbeitsuchend geführt worden. Eine Hinweispflicht der Beklagten auf die
zwischenzeitliche Änderung der Verwaltungspraxis habe nicht bestanden.
Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 17. Oktober 2007 zugegangene Urteil
richtet sich die am 14. November 2007 eingelegte Berufung, mit der der Kläger weiterhin
Überbrückungsgeld begehrt hat. Er hat dazu die Auffassung vertreten, eine
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Überbrückungsgeld begehrt hat. Er hat dazu die Auffassung vertreten, eine
selbstverschuldete Arbeitslosigkeit schließe entgegen der Auffassung der Beklagten und
des SG einen Anspruch aus § 57 SGB III nicht aus. Der nahtlose Übergang aus der
abhängigen Beschäftigung in die Selbständigkeit stehe dem im Übrigen sachlich
begründeten Anspruch nicht entgegen. Im Falle einer selbstverschuldeten und damit
sperrzeitbewehrten Arbeitslosigkeit sehe das Gesetz lediglich eine Kürzung des
Anspruchs gemäß § 57 Abs. 3 SGB III vor. Demgemäß werde das Begehren insoweit
beschränkt, dass nur noch Überbrückungsgeld ab 24. Dezember 2005 beansprucht
werde.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 04. September 2007 und den Bescheid
der Beklagten vom 07. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
02. Januar 2006 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 24. Dezember 2005
Überbrückungsgeld zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die angefochtene Entscheidung entspreche der Sach- und Rechtslage.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die
Gerichtsakte sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte (…), die
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die
Gewährung von Überbrückungsgeld anlässlich der Aufnahme seiner selbständigen
Praxistätigkeit. Das SG hat daher zutreffend die Klage gegen den die
Leistungsgewährung ablehnenden Bescheid der Beklagten abgewiesen.
Gemäß § 57 SGB III haben Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen,
hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden oder vermeiden, zur Sicherung
des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung
Anspruch auf Überbrückungsgeld (Abs. 1).
Überbrückungsgeld wird geleistet, wenn der Arbeitnehmer
1. in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme der selbständigen
Tätigkeit (…) a) Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch bezogen hat oder
einen Anspruch darauf hätte (…) und
2. eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit der
Existenzgründung vorgelegt hat; fachkundige Stellen sind insbesondere die
Industrie- und Handelskammern, berufsständischen Kammern, Fachverbände
und Kreditinstitute (Abs. 2).
Das Überbrückungsgeld wird für die Dauer von 6 Monaten geleistet. Überbrückungsgeld
kann nicht gewährt werden, solange Ruhenstatbestände nach den §§ 142 bis 143 a SGB
III vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für eine Minderung des Anspruchs auf
Arbeitslosengeld nach § 140 SGB III vor, so mindert sich das Überbrückungsgeld um die
entsprechende Höhe für die Zahl der Tage, die in den Zeitraum der Förderung mit
Überbrückungsgeld hineinragen. Liegen die Voraussetzungen für ein Ruhen des
Anspruchs bei Sperrzeit nach § 144 SGB III vor, verkürzt sich die Dauer der Förderung
entsprechend der Dauer der Sperrzeit unter Berücksichtigung der bereits verstrichenen
Dauer der Sperrzeiten (Abs. 3 Satz 1 bis 4).
Da mit dem nahtlosen Übergang von der abhängigen Beschäftigung als Arzt in die
selbständige Tätigkeit Arbeitslosigkeit nicht eingetreten ist, kann der Tatbestand des §
57 Abs. 1 SGB III allenfalls in Form des Vermeidens von Arbeitslosigkeit eingetreten sein.
Die vorgetragene, rein formale Sicht des Klägers, dass aufgrund des am 11. August
2005 zum 30. September 2005 geschlossenen Aufhebungsvertrages ab 01. Oktober
2005 Arbeitslosigkeit gedroht habe, die mit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ab
01. Oktober 2005 „vermieden“ worden sei, lässt unberücksichtigt, dass er zuvor bereits
am 23. Juni 2005 den Praxiskaufvertrag mit Wirkung zum 1. Oktober 2005 abgeschlossen
hatte, d. h. er wollte sich nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen und es bestand
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hatte, d. h. er wollte sich nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen und es bestand
darüber hinaus auch keine Veranlassung, dies nach Abschluss des Aufhebungsvertrages
zu tun. Nach der vertraglichen Gestaltung und dem dieser folgenden Geschehensablauf
ist daher bereits nicht zu erkennen, dass tatsächlich „Arbeitslosigkeit“ gedroht hat. Aber
selbst wenn man der vom Kläger angeführten formalen Sicht folgt, muss die Aufnahme
der selbständigen Tätigkeit kausal für die Vermeidung von Arbeitslosigkeit sein (vgl.
Bernard in Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, § 9 Rdnr.
106). Daran fehlt es jedoch; im Gegenteil ist die beabsichtigte Aufnahme der
Selbständigkeit gerade kausal für die ab 1. Oktober 2005 möglich erscheinende
Arbeitslosigkeit.
Diese Überlegung macht darüber hinaus auch deutlich, dass bei Sachverhalten wie dem
vorliegenden die vom Kläger angeführte rein formale Betrachtungsweise zur „drohenden
Arbeitslosigkeit“ nicht mit Sinn und Zweck des § 57 SGB III zu vereinbaren ist. Denn
sonst würde ein Verhalten gefördert, das nur eine solche Belastung der
Solidargemeinschaft vermeidet, die durch dieses Verhalten erst zielgerichtet begründet
wurde (so auch LSG Baden-Württemberg, aaO). Soweit die Beklagte in der angeführten
Dienstanweisung weitergehend davon spricht, dass der Arbeitnehmer die Gefährdung
der Fortdauer des Beschäftigungsverhältnisses und die damit drohende Arbeitslosigkeit
nicht zu vertreten haben darf, geht diese Auffassung sicher zu weit, denn nicht jede
selbstverschuldete Arbeitslosigkeit will der Gesetzgeber im Rahmen des § 57 SGB III dem
Anspruch entgegenhalten. Wie Abs. 3 Satz 4 der Bestimmung zeigt, soll das Vorliegen
einer Sperrzeit lediglich zu einer Verkürzung des Anspruchs führen.
Der in diesem Zusammenhang vorgebrachte Hinweis auf den neutralen Wortlaut der
Bestimmung (vgl. dazu LSG Baden-Württemberg vom 20. September 2007 – L 7 AL
4584/05 -) überzeugt nicht. Nach der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Rechtslage
war Fördervoraussetzung noch ein mindestens vierwöchiger Leistungsvorbezug in Abs. 2
Nr. 1 der Bestimmung (allerdings hat das BSG ausnahmsweise auch ein
sperrzeitbedingtes Ruhen in dieser Zeit zugelassen). Mit dem Wegfall dieser
Voraussetzung sollte ersichtlich der auch unmittelbare Zugang von einer
versicherungspflichtigen Beschäftigung in eine selbständige Tätigkeit unterstützt werden
(Stratmann in Niesel, SGB III, 3. Auflage, Rdnr. 6 zu § 57 unter Hinweis auf BT-
Drucksache 14/6944 Seite 33), ohne dass im Übrigen die Zielsetzung der Bestimmung
eine Änderung erfuhr.
Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger
angesprochenen Herstellungsanspruch. Die Beklagte hat sich ersichtlich bei der
Vorsprache am 30. November 2004 in ihrer Information positiv geäußert; irgendwelche
Bedenken, die sich bei (der unterstellten Mitteilung von) einem nahtlosen Übergang von
Beschäftigung in Selbständigkeit ergeben könnten, sind wohl nicht geäußert worden.
Allerdings kann weder eine Zusage noch eine verbindliche abschließende Beratung (am
30. November 2004) angenommen werden, da nach dem eigenen Vorbringen des
Klägers noch Änderungen im tatsächlichen Ablauf eintraten. Dies wird auch daran
deutlich, dass der Kläger nach Aushändigung der Antragsunterlagen am 30. November
2004 erst wieder am 30. September 2005 bei der Beklagten u. a. zur Arbeitslosmeldung
mit Wirkung zum 01. Oktober 2005 vorsprach. Deshalb konnte der Kläger über die im
November 2004 erhaltenen eher allgemeinen Informationen zu Leistungen bei
Aufnahme einer Selbstständigkeit hinaus auf die geänderte Rechtsauffassung zur
Anwendung des § 57 SGB III schon mangels fortbestehender Kontakte nicht unterrichtet
werden. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, dass der Kläger bei rechtzeitiger
Information über die geänderte Rechtsanwendung von der Aufnahme der geplanten
Selbstständigkeit abgesehen hätte; welche insoweit weitreichende Bedeutung die für das
Vorhaben insgesamt eher geringe Förderung (für etwas über drei Monate) gehabt haben
soll, wird aus seinem Vorbringen nicht ansatzweise deutlich und ist nach den
vertraglichen Regelungen auch nicht gegeben. Die Beklagte weist insofern zutreffend
darauf hin, dass nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht erkennbar ist, dass die
spätere Praxisübernahme auf entsprechende, die Förderung unabdingbar
voraussetzende Dispositionen des Klägers zurückgehen könnte. Daher ist auch die
Kausalität des – vermeintlichen – Beratungsfehlers der Beklagten für den weiteren
Geschehensablauf und einen daraus resultierenden Nachteil für den Kläger nicht
ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der
Hauptsache.
Gründe zur Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Insbesondere ist die Revision nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 160 Abs.
2 Nr. 1 SGG zuzulassen. Ob die zielgerichtet zur nahtlosen Aufnahme einer vertraglich
2 Nr. 1 SGG zuzulassen. Ob die zielgerichtet zur nahtlosen Aufnahme einer vertraglich
zwar vereinbarten selbständigen Tätigkeit herbeigeführte Beendigung einer
Beschäftigung einer Förderung gemäß § 57 SGB III (i. d. F. bis 31. Juli 2006) durch
Überbrückungsgeld entgegensteht, ist infolge Änderung der Vorschrift nicht mehr
klärungsbedürftig (so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. September 2007
a.a.O.). Die Neufassung des § 57 SGB III sieht die Gewährung – nunmehr eines
Gründungszuschusses – nur noch vor, wenn die Arbeitslosigkeit beendet wird.
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