Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 27.02.2007

LSG Berlin-Brandenburg: hauptsache, wohnung, dringlichkeit, zustellung, verwaltungsverfahren, briefpost, erlass, rechtsschutz, serbien, aufenthalt

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
26. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 26 B 388/07 AS ER
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 86b Abs 2 S 2 SGG, § 7 Abs 4a
SGB 2, § 1 Abs 1 S 2
ErreichbAnO, § 20 SGB 10, Art 1
GG
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Erreichbarkeit - fehlende
Feststellungen - Entscheidung durch Folgenabwägung im
einstweiligen Rechtsschutzverfahren
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom
27. Februar 2007 geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet dem Antragsteller
vorläufig, ab Zustellung dieses Beschlusses bis zum 30. September 2007, spätestens
jedoch bis zur Zustellung der Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers
gegen den die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
ablehnenden Bescheid des Antragsgegners vom 31. Januar 2007, Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 670,23 €, für März 2007 anteilig
für die verbleibenden Tage vom Zeitpunkt der Zustellung dieses Beschlusses an, zu
gewähren.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird
abgelehnt.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die Kosten des gesamten einstweiligen
Rechtsschutzverfahrens zu erstatten.
Gründe
Die gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige
Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 27.
Februar 2007 ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Das
Sozialgericht hat den Antrag des Antragstellers vom 8. Februar 2007, ihm vom 20.
November 2006 an Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren,
insoweit zu Unrecht abgelehnt.
1.) Für die Gewährung von Leistungen ab Antragseingang bei dem Sozialgericht Berlin
bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats im Beschwerdeverfahren fehlt es an
einem nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) notwendigen
Anordnungsgrund. Es besteht insoweit keine besondere Dringlichkeit, die den Erlass
einer einstweiligen Anordnung erforderlich machen würde. Der Antragsteller hat - auch
nach Erhalt der Entscheidung des Sozialgerichts, die unter anderem auf das Fehlen des
Anordnungsgrundes gestützt war - keine Umstände vorgetragen, die einen
Anordnungsgrund begründen können.
In einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beurteilt sich das Vorliegen
eines Anordnungsgrundes nach dem Zeitpunkt, in dem das Gericht über den Eilantrag
entscheidet; im Beschwerdeverfahren ist dies der Zeitpunkt der
Beschwerdeentscheidung (Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner,
Verwaltungsgerichtsordnung , 12. Ergänzungslieferung 2005, § 123
Randnummern 165, 166 mit weiteren Nachweisen zur Parallelproblematik in § 123
VwGO). Dies folgt daraus, dass in dem Erfordernis eines Anordnungsgrundes ein
spezifisches Dringlichkeitselement enthalten ist, welches im Grundsatz nur Wirkungen für
die Zukunft entfalten kann. Die rückwirkende Feststellung einer - einen zurückliegenden
Zeitraum betreffenden - besonderen Dringlichkeit ist zwar rechtlich möglich, sie kann
jedoch in aller Regel nicht mehr zur Bejahung eines Anordnungsgrundes führen. Denn
die prozessuale Funktion des einstweiligen Rechtsschutzes besteht vor dem Hintergrund
des Artikels 19 Absatz 4 Grundgesetz (GG) darin, in dringenden Fällen effektiven
Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung im - grundsätzlich
vorrangigen - Verfahren der Hauptsache zu spät käme, weil ohne sie schwere und
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vorrangigen - Verfahren der Hauptsache zu spät käme, weil ohne sie schwere und
unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher
Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre
(Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 22. November 2002 - 1 BvR 1586/02 - NJW
2003, S. 1236 und vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - Breithaupt 2005, S. 803). Dies
bedeutet aber zugleich, dass die Annahme einer besonderen Dringlichkeit und
dementsprechend die Bejahung eines Anordnungsgrundes in aller Regel ausscheidet,
soweit diese Dringlichkeit vor dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorgelegen
hat, denn insoweit ist die besondere Dringlichkeit durch den Zeitablauf überholt, das
Abwarten einer Entscheidung im Verfahren der Hauptsache über den zurückliegenden
Zeitraum ist dem Rechtsschutzsuchenden in aller Regel zumutbar.
Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Gebot des effektiven Rechtsschutzes
nach Artikel 19 Absatz 4 GG in besonderen Fällen ausnahmsweise auch die Annahme
eines Anordnungsgrundes für zurückliegende Zeiträume verlangen kann, so
insbesondere dann, wenn anderenfalls effektiver Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren
nicht erlangt werden kann, weil bis zur Entscheidung im Verfahren der Hauptsache
Fakten zum Nachteil des Rechtsschutzsuchenden geschaffen worden sind, die sich durch
eine - stattgebende - Entscheidung im Verfahren der Hauptsache nicht oder nicht
hinreichend rückgängig machen lassen. Derartige Umstände hat der Antragsteller
jedoch nicht vorgetragen, sie sind auch nicht sonst ersichtlich. Soweit er insoweit unter
Vorlage des Mahnschreibens seiner Vermieterin vom 26. Februar 2007 hinsichtlich
aufgelaufener Mietschulden in Höhe von 1301,04 € eine Dringlichkeit geltend macht,
vermag dieser Vortrag die Notwendigkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung für
in der Vergangenheit liegende Zeiträume nicht zu begründen. Der Antragsteller hat
nicht hinreichend dargelegt, dass ihm aufgrund der Mietrückstände Obdachlosigkeit
droht, zumal offensichtlich noch nicht einmal eine Kündigung, geschweige denn ein
Räumungstitel vorliegt. Dies bedeutet gleichzeitig, dass insoweit effektiver Rechtsschutz
im Hauptsacheverfahren erlangt und ihm ein Zuwarten auf die Entscheidung in der
Hauptsache zugemutet werden kann.
2.) Für die Zeit nach Zustellung des Beschlusses ist die beantragte einstweilige
Anordnung aufgrund einer Folgenabwägung zu treffen. Hierbei sind die Grundsätze
anzuwenden, die das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung zum Zweiten
Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) entwickelt hat (Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR
569/05 - NVwZ 2005, 927 ff.). Die danach zu treffende Entscheidung kann sowohl auf
eine Folgenabwägung als auch auf eine Überprüfung der Erfolgsaussichten in der
Hauptsache gestützt werden, wobei Art 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) besondere
Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens stellt. Soll die Entscheidung an
den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientiert werden, ist das erkennende Gericht
verpflichtet, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu
prüfen, insbesondere dann, wenn das einstweilige Verfahren vollständig die Bedeutung
des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der
Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht, wie dies im Streit um laufende
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende regelmäßig der Fall ist, da der
elementare Lebensbedarf für die kaum je absehbare Dauer des Hauptsacheverfahrens
bei ablehnender Entscheidung nicht gedeckt ist. Ist eine vollständige Aufklärung der
Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, ist anhand der Folgenabwägung zu
entscheiden, die daran ausgerichtet ist, eine Verletzung grundgesetzlicher
Gewährleistungen zu verhindern, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig
andauert. Die Sicherung des Existenzminimums (verwirklicht durch Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitsuchende) ist eine grundgesetzliche Gewährleistung in diesem
Sinne (vgl. Beschluss des Senats vom 16. Februar 2007 - L 26 B 188/07 AS ER - und
bereits Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 12. Dezember 2006 - L 10 B
1052/06 AS ER -).
Der Anspruch des Antragstellers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach § 19 Abs. 1 SGB II hängt davon ab, dass er hilfebedürftig im Sinne von § 7 Abs. 1
Nr. 3 in Verbindung mit § 9 SGB II ist, insbesondere von der Frage, ob der
Lebensunterhalt aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen gesichert
werden kann. Die dazu nach §§ 11, 12 SGB II notwendigen Feststellungen sind im
Verwaltungsverfahren nicht getroffen worden.
Nach den bei Würdigung der dem Senat zur Verfügung stehenden präsenten
Beweismittel, die der Entscheidung im Eilverfahren zugrunde zu legen sind, ist
hinsichtlich der von dem Antragsgegner und auch von dem Sozialgericht festgestellten
„erheblichen Zweifel an den von dem Antragsteller behaupteten finanziellen
Verhältnissen“ darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller bereits im
Verwaltungsverfahren und wiederholt in diesem einstweiligen Rechtsschutzverfahren
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Verwaltungsverfahren und wiederholt in diesem einstweiligen Rechtsschutzverfahren
vorgetragen hat, dass er in der Vergangenheit von Geld- und Sachleistungen seiner
Geschwister, seiner Kinder und wohl auch von seiner von ihm geschiedenen Ehefrau
gelebt habe. Diese Unterstützungsleistungen seien aber bereits eingestellt worden oder
könnten zukünftig nicht mehr erbracht werden. Entsprechende schriftliche Erklärungen
hat er jedenfalls zum Teil beigefügt. Soweit der Antragsgegner auf die von dem
Antragsteller gegenüber seiner Vermieterin abgegebene Selbstauskunft verweist, in der
der Antragsteller angegeben hat, dass er seit dem 1. Januar 2006 in ungekündigter
Stellung als Bauleiter tätig sei und über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von
1300,00 € verfüge, kann der Senat offen lassen, ob der Antragsteller dies
wahrheitswidrig angegeben hat, um die Wohnung anmieten zu können. Denn bereits im
Verwaltungsverfahren und auch in diesem Beschwerdeverfahren hat er hierzu
widerspruchsfrei und insoweit nachvollziehbar dargelegt, dass er eine Arbeit als Bauleiter
bei der Firma „T. Bau“ mit einem Nettogehalt von 1300,00 € in Aussicht gehabt habe.
Da diese Firma aber einen Auftrag nicht erhalten habe, sei es dann nicht zu einer
Einstellung gekommen. Weil er diese Tätigkeit in Aussicht gehabt habe, habe er den
Grundsicherungsantrag auch erst im November 2006 gestellt. Hierzu hätten
entsprechende Ermittlungen durchgeführt werden und dem Antragsteller
zwischenzeitlich gegebenenfalls Leistungen gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 a SGB II in
Verbindung mit § 328 Drittes Buch Sozialgesetzbuch vorläufig gewährt werden können.
Die Aufklärung dieses Sachverhaltes hätte gegebenenfalls auch gemäß § 60 des Ersten
Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) unter Mitwirkung des Antragstellers erfolgen können.
Sofern der Antragsteller seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen wäre, hätten
ihm die Leistungen nach § 66 SGB I versagt werden können. Die möglicherweise aus der
Sicht des Antragsgegners bestehenden Zweifel an der Hilfebedürftigkeit des
Antragstellers rechtfertigen aber keinesfalls den Erlass des ablehnenden Bescheides
vom 31. Januar 2007.
Entsprechendes gilt auch für die nach Auffassung des Antragsgegners und auch des
Sozialgerichts vorliegenden Zweifel an dem gewöhnlichen Aufenthalt des Antragstellers
in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II) und an seiner
Erreichbarkeit (§ 7 Abs. 4 a SGB II). Die auch von dem Antragsteller eingeräumten
Aufenthalte in Serbien liegen ausweislich der vorliegenden Kopien seines Passes im
Wesentlichen vor der Antragstellung am 20. November 2006. Soweit der Antragsteller
noch im November 2006 nach Serbien eingereist ist, bedarf es einer abschließenden
Prüfung, ob insoweit die Hilfeberechtigung für die Zeit der Nichterreichbarkeit
weggefallen ist. Da der Anspruch mit Eintritt der Erreichbarkeit wieder einsetzt, steht
diese mögliche Nichterreichbarkeit der Hilfeberechtigung für die Zukunft nicht entgegen
(vgl. Peters in Estelmann, SGB II , § 7 RdNr. 88).
Soweit nach Auffassung des Antragsgegners Zweifel an der Erreichbarkeit des
Antragstellers in der von ihm angemieteten Wohnung in B bestehen, fehlt es auch in
diesem Zusammenhang an abschließenden Feststellungen. Soweit der Antragsgegner
meint, der Antragsteller habe „nicht glaubhaft nachweisen können, dass er sich an der
angegebenen Wohnadresse aufhalte“, vermag dieses Vorbringen eine entsprechende
Leistungsablehnung nicht zu begründen. Denn nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der nach § 7 Abs.
4 a SGB II entsprechend anzuwendenden Erreichbarkeits-Anordnung vom 23. Oktober
1997 (ANBA 1997, 1685), geändert durch die Anordnung vom 16. November 2001
(ANBA 2001, 1476), hat der Hilfebedürftige ausschließlich sicherzustellen, dass er
persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter
der von ihm benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichbar ist. Hierzu fehlen
entsprechende Feststellungen. Es ist jedenfalls nach Aktenlage nicht dokumentiert, dass
dem Antragsteller Briefpost nicht zugestellt werden konnte. Auch in dem diesem
Beschwerdeverfahren vorangegangenen erstinstanzlichen Verfahren ist dem
Antragsteller die Briefpost offensichtlich immer pünktlich zugegangen. So hat er unter
Berücksichtigung einer dreitätigen Postlaufzeit (§ 37 Abs. 2 Satz 1 Zehntes Buch
Sozialgesetzbuch) fristgemäß ein am 19. Februar 2007 zur Post gegebenes Schreiben,
mit der Aufforderung, seine „Wohnverhältnisse sowie seine Einkommensverhältnisse
innerhalb von vier Tagen glaubhaft zu machen“, mit einem bei Gericht am 26. Februar
2007 eingegangen Schreiben beantwortet. Soweit der Antragsgegner in dem
erstinstanzlichen Verfahren insoweit vorgetragen hat, dass der Antragsteller bei einer
Prüfung nicht angetroffen worden sei, und auch seine Vermieterin im Rahmen einer
Prüfung am 24. Januar 2007 angegeben habe, dass der „Antragsteller sich seit Wochen
nicht mehr in der angemieteten Wohnung aufgehalten“ habe, hat dies insoweit keinerlei
Erkenntniswert, zumal der Antragsgegner die Aussage der Vermieterin nicht korrekt
wiedergegeben hat. Denn sie hat ausweislich des Prüfberichtes (BG-Nr.: 0081487)
ausgesagt, dass „sie den Antragsteller seit vier Wochen nicht mehr gesehen“ habe und
„vermute, dass er bei seiner Freundin sei“. Diese Aussage lässt nicht den zwingenden
Schluss zu, dass der Antragsteller sich seit vier Wochen nicht mehr in der Wohnung
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Schluss zu, dass der Antragsteller sich seit vier Wochen nicht mehr in der Wohnung
aufgehalten hat. Entsprechendes gilt für die Aussage der Vermieterin, die diese in einem
mit der zuständigen Richterin fernmündlich geführten Gespräch gemacht hat (Vermerk
Blatt 11 der Gerichtsakte). Danach hat „sie nur einmal wöchentlich Schritte in der
Wohnung des Antragstellers, die über der ihren liege, gehört, sie (wisse) aber nicht (…),
ob diese Schritte von dem Antragsteller stammten“. Entsprechende Mutmaßungen
können nicht Grundlage einer die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts ablehnenden Entscheidung sein.
Sollte der Antragsteller Zweifel an der Erreichbarkeit des Antragstellers haben, kann er
in einer auch von dem Antragsteller nach § 2 Abs. 2 Satz 2 SGB II abzuschließenden
Eingliederungsvereinbarung entsprechende von ihm zu beachtende Obliegenheiten
vereinbaren.
Da jedenfalls wegen dieser fehlenden Feststellungen in dem vorliegenden Verfahren
über den Anspruch des Antragstellers auf Leistungen nach dem SGB II nicht
abschließend entschieden werden kann, muss hierüber nach den Grundsätzen des
Bundesverfassungsgerichts aufgrund einer Folgenabwägung entschieden werden, die
sich an einer Verhinderung einer auch nur zeitweiligen Verletzung grundgesetzlicher
Gewährleistungen, wie die Sicherung des Existenzminimums, zu orientieren hat. Danach
war dem Antragsteller für einen begrenzten Zeitraum, der Senat hat sich insoweit an §
41 Abs. 1 Satz 4 SGB II orientiert, nach dem Leistungen für jeweils sechs Monate im
voraus erbracht werden, und den Antragsgegner verpflichtet, ausgehend von dem Tag
der Entscheidung des Senats, dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts bis zum 30. September 2007 zu gewähren, längstens aber bis zur
Zustellung der Entscheidung des Antragsgegners über den Widerspruch des
Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 31 Januar 2007, um dem
Antragsgegner Gelegenheit zu geben die notwendigen Feststellungen im
Widerspruchsverfahren nachzuholen. Der Senat weist darauf hin, dass der
Antragsgegner, wenn er wie im vorliegenden Fall, die Leistung ohne zeitliche Begrenzung
abgelehnt hat, über den Anspruch der Antragstellerin auf Gewährung von Leistungen
nach dem SGB II für die gesamte bis zur Entscheidung verstrichene Zeit zu befinden hat
(vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 7. November 2006 - B 7 b AS 14/06 R -).
Ausgehend von einem Bedarf des Antragstellers in Höhe des Regelsatzes von 345,00 €
und Kosten der Unterkunft in Höhe von 325,23 €, die angemessen sind (vgl.
Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessenes Kosten der Unterkunft gemäß §
22 SGB II, zuletzt geändert mit Verwaltungsvorschriften vom 30. Mai 2006), waren
Leistungen in Höhe von insgesamt 670,23 € monatlich zuzusprechen.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren kann
keinen Erfolg haben. Das Verfahren hat sich erledigt. Im Hinblick auf den in diesem
Beschluss ausgesprochenen Kostenerstattungsanspruch des Antragstellers für das
gesamte einstweilige Rechtschutzverfahren besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr an
der Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht
angefochten werden (§ 177 SGG).
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