Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 09.02.2005

LSG Berlin und Brandenburg: eintritt des versicherungsfalles, nachzahlung, klageänderung, verzinsung, verwaltungsakt, ddr, betrug, sachzusammenhang, invalidenrente, gerichtsakte

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 09.02.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 37 Z_RA 259/91
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 6 RA 11/93 W00 *2
Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin die ihr bzw. dem Versicherten entstandenen notwendigen
außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreites zur Hälfte zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt als Rechtsnachfolgerin des 1995 verstorbenen Versicherten Prof. Dr. A Sch (Versicherter) nur
noch die Verzinsung der für die Zeit vom 1. August bis zum 31. Dezember 1991 erfolgten Nachzahlung von
Leistungen aus dem Zusatzversorgungssystem der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen
und medizinischen Einrichtungen der DDR vom 12. Juli 1951 (AVI; GBl. 1951 S. 675) ab dem 1. Januar 1992.
Der 1930 geborene Versicherte war vom 1. April 1953 bis zu seiner Emeritierung im März 1990 als Hochschullehrer an
der Hochschule für Ö "" B tätig. Er gehörte der Sozialpflichtversicherung der DDR (SV) an und ihm war mit Wirkung ab
1. Juli 1957 auf Grund der AVI Versicherungsschutz gewährt worden, der u.a. die Zusage einer monatlichen Rente in
Höhe von 80 v.H. des im letzten Jahr vor Eintritt des Versicherungsfalles bezogenen durchschnittlichen monatlichen
Bruttogehaltes ab dem 65. Lebensjahr bzw. bei Eintritt vorzeitiger Berufsunfähigkeit umfasste. Sein letztes
Durchschnitts-Brutto-Monatsgehalt betrug 3.400,00 Mark der DDR (M). Seit dem 1. März 1990 bezog der Versicherte
eine Invalidenrente aus der SV i.H.v. 370,00 M sowie daneben eine AVI-Rente i.H.v. zunächst 2.040,00 M, ab dem 1.
April 1990 i.H.v. 2.720,00 M. Die beiden Rentenbeträge wurden zum 1. Juli 1990 im Verhältnis 1 zu 1 auf DM
festgestellt. In der Folgezeit erfolgte jeweils zum 1. Januar 1991 und zum 1. Juli 1991 eine Abänderung der SV- und
AVI-Rente durch undatierte Bescheide zur 1. und 2. Rentenanpassungsverordnung, wobei der Gesamtzahlbetrag
i.H.v. 3.090,00 DM unverändert blieb. Der Gesamtanspruch aus SV- und AVI-Rente wurde ab dem 1. August 1991
gemäß § 10 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) damaliger Fassung auf 2.010,00 DM
gekürzt (undatierter Bescheid der Überleitungsanstalt Sozialversicherung -ÜLA- vom Juli 1991 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 1991). Zum 31. Dezember 1991 wurde die bisher gezahlte Leistung aus der
AVI in die gesetzliche Rentenversicherung überführt, ab dem 1. Januar 1992 wurde dem Versicherten statt dessen ein
Recht auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU-Rente) nach dem Sechsten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VI)
zuerkannt (Bescheid der Beklagten vom 28. November 1991 und Widerspruchsbescheid vom 1. Juni 1992), dessen
Wert ausgehend von 2.010,00 DM und erhöht um 6,84 % auf 2.147,48 DM festgesetzt worden ist. Auch hiergegen
wandte sich der Versicherte mit seiner Klage vor dem Sozialgericht (SG) Berlin.
Das SG hat die Beklagte unter Aufhebung bzw. Änderung der entgegenstehenden Bescheide verurteilt, dem
Versicherten auch über den 31. Juli 1991 hinaus die Invalidenrente einschließlich der AVI-Rente bzw. die EU-Rente in
Höhe eines tatsächlichen Auszahlbetrages von mindestens 3.090,00 DM zu gewähren. Die weitergehende Klage auf
Gewährung einer jeweils angepassten Invaliden- bzw. EU-Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zuzüglich
der ursprünglichen ungekürzten Zusatzversorgung sowie auf endgültige Rentenberechnung nach § 307b SGB VI hat
es abgewiesen (Urteil vom 19. November 1992).
Gegen das Urteil haben sowohl die Beklagte als auch der Versicherte Berufung eingelegt.
Mit Beschluss vom 19. März 1993 hat der damals noch zuständige 2. Senat des Landessozialgerichts Berlin die
Vollstreckung aus dem Urteil zunächst ausgesetzt; diese Anordnung jedoch durch Beschluss vom 26. April 1993
wieder aufgehoben und den Vollzug des Kürzungsbescheides zum 1. August 1991 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 31. Dezember 1991 einstweilen bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache
ausgesetzt, soweit ein geringerer Gesamtzahlbetrag als 3.090,00 DM festgesetzt worden ist. Demgemäß hat die
Beklagte das Urteil des SG mit Bescheid vom 16. August 1993 (Nachzahlung für die Zeit vom 19. November 1992 bis
zum 30. September 1993 i.H.v. 11.241,82 DM) mit dem Hinweis ausgeführt, die vorläufig gezahlten Rentenbeträge
seien zu erstatten, wenn die Entscheidung des SG aufgehoben werde oder das Verfahren rechtskräftig zu Ungunsten
des Versicherten ausgehe.
Sodann hat die Beklagte den Kürzungsbescheid mit Wirkung ab dem 1. August 1991 insoweit aufgehoben, als der
Wert des Rechts auf Rente auf einen Betrag unter 2.700,00 DM monatlich begrenzt worden war und die EU-Rente
unter Zugrundelegung eines monatlichen Zahlbetrages der Rente in Höhe von 2.700,00 DM ab dem 1. Januar 1992
neu festgesetzt (Nachzahlung für die Zeit vom 1. August 1991 bis zum 18. November 1992 i.H.v. 10.785,85 DM;
Bescheid und 5. November 1993).
Mit Schreiben vom 6. Dezember 1993, bei Gericht eingegangen am 11. Dezember 1993, hat der Versicherte u.a.
beantragt, ihm für die Zeit vom 1. August 1991 bis zum 18. November 1992 die Differenz zwischen 2.700,00 DM und
dem ihm seit Juli 1991 zustehenden Gesamtbetrag nachzuzahlen und mit 4 v.H. zu verzinsen. Die Beklagte hat mit
Bescheid vom 17. März 1995 dem Versicherten Regelaltersrente (RAR) ab dem 1. Februar 1995 i.H.v. 3.301,36 DM
monatlich gewährt.
Nach dem Tode des Versicherten hat dessen Ehefrau, die Klägerin, das Verfahren fortgesetzt. Auf Grund des Urteils
des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28. April 1999 (1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95) hat die Beklagte mit
Bescheid vom 23. August 1999 die Höhe der Rente für Bezugszeiten ab dem 1. August 1991 auf 3.090,00 DM und ab
dem 1. Januar 1992 auf 3.301,36 DM (Anhebung um 6,84 %) vorläufig festgestellt sowie weitere Nachzahlungsbeträge
für die Zeit vom 1. August 1991 bis zum 31. Dezember 1991 i.H.v. 1.190,00 DM und vom 1. Januar 1992 bis zum 18.
November 1992 i.H.v. 4.135,13 DM ermittelt. Bezüglich der Nachzahlung für den Rentenleistungszeitraum vom 1.
Januar 1992 bis zum 18. November 1992 hat die Beklagte im Schreiben vom 31. August 1999 die Verzinsung nach §
44 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I) vorgenommen. Auf die Rüge der Klägerin, dass hierbei die
Nachzahlung für die Zeit vom 1. August bis zum 31. Dezember 1991 i.H.v. 1.950,00 DM unberücksichtigt geblieben
sei, hat die Beklagte mit Schreiben vom 2. November 1999 mitgeteilt, die Leistungen für Zeiten vor dem 1. Januar
1992 aus Zusatz- bzw. Sonderversorgungssystemen würden nicht der Verzinsung unterliegen, und sich insoweit auf
die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 24. April 1996 - 5/4 RA 37/94- in SozR 3-1200 § 44
Nr. 7) verwiesen.
Die Beklagte hat später mit Bescheiden vom 19. September 2002 (EU-Rente) und 27. September 2002 (RAR) sowie
zuletzt mit Bescheiden vom 1. November 2002 (EU-Rente) und 7. November 2002 (RAR) den monatlichen Wert des
Rentenanspruches des Versicherten ab dem 1. Juli 1990 nach Maßgabe des § 307b SGB VI in der Fassung des 2.
AAÜG-Änderungsgesetzes (2. AAÜG-ÄndG) neu festgestellt. Darin hat sie den "besitzgeschützten Zahlbetrag" von
3.090,00 DM entsprechend den Änderungen des aktuellen Rentenwertes seit Januar 1992 bezüglich des Rechts auf
EU-Rente bzw. auf Altersrente dynamisiert; zuletzt - zum 1. Juli 1994 - betrug er 3.430,02 DM. Maßgebend für den
monatlichen Wert des Rentenanspruches waren bis zum 31. Dezember 1991 der "besitzgeschützte Zahlbetrag" i.H.v.
3.090,00 DM, ab dem 1. Januar 1992 der um 6,84 v.H. erhöhte "weiterzuzahlende Betrag" i.H.v. 3.301,36 DM und ab
dem 1. Juli 1993 der angepasste "besitzgeschützte Zahlbetrag" i.H.v. 3.317,42 DM bzw. ab dem 1. Juli 1994 i.H.v.
3.430,02 DM. Weder die SGB VI-Rente noch die Vergleichsrente überstiegen die zuvor genannten Werte.
Nach dem die Beteiligten sich über die Modalitäten der nach § 307b SGB VI i.d.F. des 2. AAÜG-ÄndG
vorzunehmenden Dynamisierung des "besitzgeschützten Zahlbetrages" verglichen und den Rechtsstreit insoweit für
erledigt erklärt haben, hat die Beklagte ihre Berufung in der mündlichen Verhandlung vom 9. Februar 2005
zurückgenommen.
Die Klägerin macht im Berufungsverfahren nur noch die Verurteilung der Beklagten zur Verzinsung der für den
Leistungszeitraum vom 1. August 1991 bis zum 31. Dezember 1991 erfolgten Nachzahlung i.H.v. 1.950,00 DM ab
dem 1. Januar 1992 (bei beginnender Zinszahlung ab Februar 1992) geltend. Dies sei von der Beklagten in mehreren
Schreiben (vom 2. November 1999 und 16. Dezember 1999) abgelehnt worden. Die Rechtsprechung des BSG könne
hierfür nicht herangezogen werden, da ihr ein anderer Sachverhalt zu Grunde liege. Nach den Regelungen des
Einigungsvertrages (EV) habe der Allgemeine Teil des Sozialgesetzbuches (SGB I) bereits im Jahre 1991 für die
Rentenversicherung im Beitrittsgebiet Anwendung gefunden.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 31. August 1999 zu verurteilen, die Nachzahlung des für die Zeit
vom 1. August bis zum 31. Dezember 1991 vorenthaltenen AVI-Rentenbetrages i.H.v. insgesamt 1.950,00 DM ab
dem 1. Januar 1992 mit 4 v.H. jährlich zu verzinsen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der von der Klägerin geltend gemachte Zinsanspruch komme nicht in Betracht, da es sich bei dem
Versorgungsrentenanspruch nicht um eine Geldleistung im Sinne des § 44 SGB I handele. Dies habe das
Bundessozialgericht bereits entschieden.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte
und der Verwaltungsakte der Beklagten (2 Bände), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug
genommen.
genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte auf Grund einseitiger mündlicher Verhandlung entscheiden, da die Klägerin auf diese Möglichkeit in
der Ladung hingewiesen worden ist.
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist nur noch die von der Klägerin als kombinierte Anfechtungs- und
Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) erhobene Zinsklage, die unzulässig ist (dazu später).
Die ursprünglich noch vom Versicherten angegriffenen Bescheide zur Höhe des Gesamtanspruches aus SV- und AVI-
Rente bzw. der EU-Rente, die nach § 95 SGG Gegenstand der Entscheidung des SG gewesen sind, sind durch die im
Berufungsverfahren erlassenen Neufeststellungsbescheide der Beklagten nach §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG ersetzt
worden. Nach dem sich die Klägerin mit der Beklagten über die Modalitäten der darin gemäß § 307b SGB VI i.d.F. des
2. AAÜG-ÄndG vorgenommenen Dynamisierung des "besitzgeschützten Zahlbetrages" verglichen hat, ist bei
sachdienlicher Auslegung ihres schriftsätzlichen Vorbringens (§ 123 SGG) davon auszugehen, dass sie ihre
unzulässig gewordene Berufung nicht mehr weiter verfolgt. Die Unzulässigkeit der Berufung beruht zum einen darauf,
dass sich die Klägerin (als Rechtsnachfolgerin des Versicherten) nicht (mehr) gegen die in der Abweisung der noch
vor dem SG erhobenen Ansprüche liegenden Beschwer durch dessen Urteil wendet (vgl. BSG SozR 3-1500 § 29 Nr. 1
S. 3 ff.). Der zuletzt von ihr vor dem Senat verfolgte prozessuale Anspruch (= Streitgegenstand im Sinne von § 123
SGG) ist nicht mehr identisch mit dem noch beim SG anhängig gemachten und zur Entscheidung gestellten
Rechtsschutzbegehren, soweit dem vom SG nicht entsprochen worden ist. Denn abgewiesen hat das SG den
Anspruch auf Zahlung einer ungekürzten Zusatzversorgung (im Sinne eines eigenständigen Anspruchs) neben der SV-
Rente bzw. der EU-Rente sowie den Anspruch auf eine endgültige Rentenberechnung nach § 307b SGB VI.
Demgegenüber ist vor dem Senat jetzt nur der im Berufungsverfahren geltend gemachte Zinsanspruch betreffend die
Nachzahlung der AVI-Rente für den Leistungszeitraum vom 1. August 1991 bis zum 31. Dezember 1991 streitig. Da
somit keine - auch keine teilweise Identität - der Streitgegenstände von Klage- und Berufungsverfahren besteht, ist die
Berufung der Klägerin (mangels Beschwer) unzulässig geworden. Dem hat die Klägerin - zuletzt in ihren Schreiben
vom 3. Februar 2005 - Rechnung getragen, in denen sie nicht mehr die Änderung des ursprünglich angefochtenen
Urteils des SG begehrt.
Die vor dem Landessozialgericht (LSG) erstmals erhobene (Zins-)Klage ist mangels Zuständigkeit des LSG als
erstinstanzlichem Gericht unzulässig. Das LSG ist grundsätzlich nur zuständig für Entscheidungen über Berufungen
oder Beschwerden gegen Entscheidungen der Sozialgerichte (§ 29 SGG).
Auch über die Grundsätze der gewillkürten Klageänderung kann die Klage nicht zulässig werden. Zwar hat sich die
Beklagte auf die Klageänderungen sachlich eingelassen, so dass die gewillkürte Klageänderung prozessual nach § 99
Abs. 1 und 2 SGG zulässig ist. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass das LSG befugt wäre, entgegen § 29 SGG in
der Sache über den Klageanspruch zu entscheiden. Denn auch eine an sich zulässige Klageänderung entbindet das
Gericht nicht von der Verpflichtung, die Zulässigkeit der geänderten Klage zu prüfen. Infolgedessen müssen für die
geänderte Klage sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, mithin auch die Zuständigkeit des LSG gegeben
sein (BSG SozR 3-1500 § 29 Nr. 1 S. 7)
Es handelt sich auch nicht um eine in der Berufungsinstanz - ausnahmsweise - nach § 96 Abs. 1 i.V.m. § 153 Abs. 1
SGG zulässige Klageänderung mit der Folge, dass der Verwaltungsakt kraft Gesetzes Gegenstand des Verfahrens
vor dem LSG geworden wäre und der Senat hierüber erstinstanzlich auf Klage befinden dürfte (BSG SozR 3-1500 § 29
Nr. 1 S. 6). Der Ausnahmefall des § 96 Abs. 1 SGG, in dem die fehlende instanzielle Zuständigkeit einer
Entscheidung des Berufungsgerichts nicht entgegensteht, liegt nicht vor.
Nach § 96 Abs. 1 SGG wird auch ein neuer, nach Klageerhebung ergangener Verwaltungsakt Gegenstand des
Verfahrens, wenn er den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Dies kann hier nicht bejaht werden.
Zwar könnte in dem an die Klägerin gerichteten Schreiben der Beklagten vom 31. August 1999 und/oder 2. November
1999 hinsichtlich des geltend gemachten Zinsanspruches ein ablehnender Verwaltungsakt (§ 31 SGB X) der
Beklagten - ohne die erforderliche Rechtsmittelbelehrung - gesehen werden. Dies führt jedoch noch nicht zu dessen
Einbeziehung in das vorliegende Verfahren. Ein bloßer Sachzusammenhang mit dem u.a. zuletzt noch vor dem SG
verfolgten und von diesem abgewiesenen (prozessualen) Anspruch (hier: auf Gewährung einer ungekürzten
Zusatzversorgung auch noch für Zeiten nach deren Überführung in die gesetzliche Rentenversicherung nach dem
SGB VI ab dem 1. Januar 1992) würde - auch soweit das BSG eine analoge Anwendung des § 96 SGG bei
Dauerrechtsverhältnissen für geboten gehalten hat - nicht ausreichen, um eine Einbeziehung in das Verfahren im
Sinne des § 96 SGG zu bewirken (BSG SozR 3-1500 § 96 Nr. 9 S. 20 m.w.N). Denn es besteht kein hinreichender
Sachzusammenhang mit dem vom SG abgewiesenen Anspruch auf Gewährung einer ungekürzten Zusatzversorgung
neben der SV-Rente und der EU-Rente, da der geltend gemachte Zinsanspruch allenfalls in einem akzessorischen
Verhältnis zu dem zugesprochenen Zusatzversorgungsan-spruch für die Zeit vom 1. August 1991 bis zum 31.
Dezember 1991 steht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160
Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).