Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 14.10.2010

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
10. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 10 AS 2195/10 B
PKH
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 73a Abs 1 S 1 SGG, § 172 Abs
3 Nr 2 SGG, § 114 S 1 ZPO, §
118 Abs 2 S 4 ZPO
Prozesskostenhilfe; Statthaftigkeit der Beschwerde nach
Ablehnung, weil Angaben über persönliche und wirtschaftliche
Verhältnisse nicht innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist
glaubhaft gemacht worden sind
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 14.
Oktober 2010 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des
Sozialgerichts (SG) Cottbus, mit dem ihr Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe
(unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten) abgewiesen worden ist, ist
unstatthaft; sie war daher als unzulässig zu verwerfen (§ 202 Sozialgerichtsgesetz
iVm § 572 Abs 2 Satz 2 Zivilprozessordnung ).
Gemäß § 172 Abs 3 Nr 2 SGG ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von
Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen
und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Dies ist hier
der Fall.
§ 114 Satz 1 ZPO verlangt für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Erfüllung zweier
Voraussetzungen, nämlich die Bedürftigkeit des Antragstellers nach dessen
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sowie die hinreichende Erfolgsaussicht
der Rechtsverfolgung. In diesem zweigeteilten System gehören die Regelungen zu den
Formerfordernissen zu dem Teil, der die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
betrifft. Nach der Gesetzesbegründung zu § 172 Abs 3 Nr 2 SGG soll die Ablehnung von
Prozesskostenhilfe jedoch nur mit der Beschwerde angefochten werden können, wenn
die Erfolgsaussichten in der Hauptsache vom Gericht verneint wurden (vgl BT-
Drucksache 16/7716 S 22 zu Nr 29). Demgemäß betrifft der Beschwerdeausschluss
auch den Fall, dass das SG meint, wegen einer fehlerhaften Erklärung die persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht prüfen zu können, zumal sich anderenfalls ein
Antragsteller durch Nichteinreichen oder Vorlage unvollständiger Unterlagen Zugang zur
Beschwerdeinstanz eröffnen könnte (ebenso Landessozialgericht Berlin
Brandenburg, Beschluss vom 25. Februar 2010 - L 25 B 2170/08 AS PKH – und
Beschluss vom 22. Januar 2009 – L 14 B 2171/08 AS PKH; zu fehlendem Vordruck vgl
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Januar 2009 – L 18 B 2432/08 AS PKH – und
Beschluss vom 24. März 2009 – L 5 B 2025/08 AS PKH, jeweils juris).
Dem Fall des nicht vorgelegten bzw fehlerhaft ausgefüllten Prozesskostenhilfevordruckes
entspricht die vorliegende Konstellation, in der das SG Prozesskostenhilfe unter
Berufung auf § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 118 Abs 2 Satz 4 ZPO abgelehnt hat, weil
die Klägerin innerhalb einer vom SG gesetzten Frist Angaben über ihre persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht hat (so auch LSG Sachsen,
Beschluss vom 06. August 2009 - L 3 AS 375/09 B PKH, juris).
Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass das SG in der Rechtsmittelbelehrung
des angefochtenen Beschlusses eine Beschwerde als zulässig bezeichnet hat, da eine
unrichtige Belehrung einen nach dem Gesetz nicht gegebenen Rechtsbehelf nicht
eröffnen kann (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts , vgl etwa
Urteil vom 20. Mai 2003 - B 1 KR 25/01 R, juris RdNr 18 = SozR 4-1500 § 158 Nr 1 RdNr
11).
Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 183
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Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 183
SGG) und außergerichtliche Kosten werden nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs
4 ZPO nicht erstattet.
Dieser Beschluss ist nicht mit einer Beschwerde an das BSG anfechtbar (§ 177 SGG).
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