Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 20.01.2009

LSG Berlin und Brandenburg: eltern, schüler, befreiung von der versicherungspflicht, schulgeld, anteil, wohnung, verfügung, sozialhilfe, zugang, leistungsausschluss

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 20.01.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 55 AS 10107/06
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 28 AS 1919/07
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. September 2007 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin ein Zehntel ihrer außergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren zu erstatten. Die
Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt für die Zeit vom 01. September 2006 bis zum 31. Januar 2007 die Gewährung höherer Leistungen
zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) ohne Berücksichtigung der ihr
gewährten Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).
Die 1987 geborene Klägerin ist allein stehend und kinderlos. Sie lebte zunächst zusammen mit ihrer Mutter und ihrem
Bruder in der B Str. in B. Ab dem 20. September 2005 bewohnte sie eine 39,04 m² große 1-Zimmer-Wohnung in der G
in B, für die sich die Miete ab August 2006 auf 280,14 EUR belief (Nettokaltmiete in Höhe von 183,96 EUR,
Nebenkosten von 66,18 EUR sowie Heizkosten- und Warmwasserkostenvorauszahlung von 30 EUR). Im Januar 2007
war eine Gesamtmiete von 322,01 EUR (Nettokaltmiete in Höhe von 183,96 EUR, Nebenkosten von 94,86 EUR sowie
Heizkosten- und Warmwasserkostenvorauszahlung von 43,19 EUR) zu zahlen. Die Mutter der Klägerin wohnte
weiterhin zusammen mit ihrem Sohn in ihrer bisherigen Wohnung. Die Klägerin bezog vom Beklagten – zunächst unter
Anrechnung von Arbeitslosengeld, das niedriger war als ihr Bedarf nach dem SGB II – Leistungen in der Zeit vom 19.
Januar 2006 bis 31. Juli 2006 (Bescheid vom 30. März 2006).
Am 3. Juli 2006 beantragte die Klägerin die Fortzahlung der Leistungen und wies auf die Aufnahme einer Ausbildung
zum 21. August 2006 hin. Vermögen verneinte sie. Der Beklagte gewährte ihr mit Bescheid vom 1. August 2006
Leistungen für die Zeit vom 1. bis zum 20. August 2006 ohne Anrechnung von Einkommen.
Am 21. August 2006 begann die Klägerin eine knapp zweijährigen Ausbildung zur "Staatlich geprüften
kaufmännischen Assistentin, Fachrichtung Informationsverarbeitung" bei der C Berufsfachschule. Für die Dauer des
Bildungsgangs war ein monatliches Schulgeld in Höhe von 190,00 EUR zu zahlen. Hinzu sollte bezogen auf die
Gesamtzeit der Ausbildung ein Betrag von 200,00 EUR für Bildungsmittel kommen, der bei deren Anschaffung fällig
sein sollte. Die Klägerin hat nach der Bestätigung ihrer Ausbildungsstätte jedoch nur 30,00 EUR für Bildungsmittel
gezahlt. Außerdem gibt sie an, im September 2006 Bücher im Gesamtwert von 89,00 EUR gekauft zu haben, ohne
hierzu allerdings Belege vorlegen zu können. Für den Schulweg nutzte die Klägerin öffentliche Verkehrsmittel und
hatte hierfür bis einschließlich September 2006 monatlich 58,33 EUR und von Oktober 2006 bis Januar 2007
monatlich 26,00 EUR aufzuwenden. Mit Bescheiden vom 18. August 2006 und 20. September 2006 bewilligte ihr das
Bezirksamt L von B – Ausbildungsförderung – für die Zeit von August 2006 bis Juli 2007 unter Anrechnung von
Einkommen ihres Vaters monatliche Leistungen in Höhe von 182,00 EUR. Die Behörde stützte sich auf § 12 Abs. 1
Nr. 1 BAföG und legte einen monatlichen Bedarfssatz von 192,00 EUR zu Grunde. Den Auszahlungszeitraum setze
sie auf die Zeit ab September 2006 fest, der Klägerin wurden also im August 2006 keine, im September jedoch
Leistungen in Höhe von 364,00 EUR nach dem BAföG ausgezahlt. Außerdem erhielt die Klägerin im streitigen
Zeitraum Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR monatlich.
Der Beklagte gewährte der Klägerin mit Bescheid vom 5. September 2006 für die Zeit vom 21. August bis 31. August
2006 Leistungen in Höhe von 97,06 EUR und für die Zeit vom 1. September 2006 bis 31. Januar 2007 Leistungen in
Höhe von 306,54 EUR monatlich Diese Beträge errechnete der Beklagte, indem er von einer Regelleistung in Höhe
von 345,00 EUR und berücksichtigungsfähigen Kosten der Unterkunft in Höhe von 269,14 EUR ausging. Als
Einkommen rechnete er darauf das Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR und sonstiges Einkommen in Höhe von
153,60 EUR an. Dieses sonstige Einkommen ermittelte der Beklagte ausgehend von dem BAföG-Leistungssatz in
Höhe von 192,00 EUR monatlich, den er um 20 % (38,40 EUR) reduzierte. Für August berücksichtigte der Beklagte
einen Anrechnungsbetrag aus Einkommen in Höhe von 107,65 EUR.
Hiergegen legte die Klägerin am 18. September 2006 Widerspruch mit der Begründung ein, dass sie 190,00 EUR
Schulgeld und 67,00 EUR Fahrgeld zu zahlen habe. Die Ausbildungsförderung werde daher vollständig für ihre
Ausbildung benötigt und dürfe nicht als Einkommen berücksichtigt werden.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 2006 als unbegründet zurück Zur
Begründung führte er unter anderem aus, dass die der Klägerin gewährten Leistungen nach dem BAföG zu Recht als
Einkommen angerechnet worden seien. Eine Kürzung erfolge nur in Höhe des pauschalierten ausbildungsbedingten
Bedarfs in Höhe von 20 %, sodass ein Einkommen in Höhe von 153,60 EUR anzurechnen sei. Hinzu komme das
Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR.
Für November 2006 berücksichtigte der Beklagte zusätzliche Kosten für die Unterkunft aus einer
Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2005 Außerdem gewährte der Beklagte für Januar 2007 höhere Kosten für die
Unterkunft – ausgehend von Betriebskosten von 94,86 EUR und (nach Abzug einer Warmwasserpauschale von 9,00
EUR) anerkannten Heizkosten von 34,19 EUR – und zahlte ihr in diesem Monat einen Gesamtbetrag von 350,41 EUR
aus Am 3. November 2006 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Berlin erhoben. Sie meint, es könne nicht richtig
sein, dass die Ausbildungsförderung in Höhe von 192,00 EUR monatlich als Einkommen angerechnet werde, da
bereits das Schulgeld über diesem Betrag liege. Zudem dürfe nicht von einem Betrag von 192,00 EUR ausgegangen
werden, da sie wegen der Anrechnung des Einkommens ihres Vaters nur 182,00 EUR Ausbildungsförderung erhalte,
jedoch keine Unterhaltsleistungen von ihrem Vater. Über die Möglichkeit, einen Vorschuss beim BAföG-Amt nach §
36 BAföG zu beantragen, sei sie nicht informiert worden.
Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass der volle BAföG-Satz von 192,00 EUR und nicht der
Bewilligungsbetrag von 182,00 EUR anzurechnen sei, da ein Anspruchsübergang wegen nicht gezahlter BAföG-
Leistungen nur durch das BAföG-Amt geltend gemacht werde könne. Eine Anwendung des § 33 SGB II sei
ausgeschlossen, da die Höhe der Leistung unter Beachtung der Vorschriften des BAföG ermittelt worden sei.
Das Sozialgericht Berlin hat den Beklagten unter Änderung des angefochtenen Bescheides und unter Klageabweisung
im Übrigen mit Urteil vom 19. September 2007 verurteilt, der Klägerin Arbeitslosengeld II für den Monat August 2006
in Höhe von 131,72 EUR und für die Zeit von September 2006 bis Januar 2007 in Höhe von monatlich 344,54 EUR zu
gewähren. Zur Begründung, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass
von einem Einkommen aus Ausbildungsförderung in Höhe von 182,00 EUR und nicht in Höhe von 192,00 EUR
auszugehen sei, da es nur auf das tatsächlich der Klägerin zufließende Einkommen ankomme und Anhaltspunkte für
tatsächlichen Unterhalt des Vaters fehlten. Es sei weiter eine Versicherungspauschale von 30,00 EUR monatlich
abzuziehen. Weitergehende Ansprüche bestünden nicht.
Gegen das ihr am 1. Oktober 2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 1. November 2007 eingelegte Berufung der
Klägerin, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Sie meint weiterhin, dass es sich bei den Leistungen nach dem
BAföG in vollem Umfang um zweckgebundenes Einkommen handele, weil bereits das Schulgeld die BAföG-Leistung
übersteige. An die frühere Rechtsprechung zum BSHG könne nicht angeknüpft werden, weil früher ausreichend
schulgeldfreie Ausbildungsplätze zur Verfügung gestanden hätten. Für sie sei es trotz langjähriger Suche nach dem
Realschulabschluss nicht möglich gewesen, eine solche kostenfreie Ausbildung zu finden. Sie habe erst im Jahr 2006
überhaupt eine – allerdings schulgeldpflichtige – Ausbildung gefunden. Von den ihr insgesamt gewährten Leistungen in
Höhe von 642,54 EUR (Kindergeld, Schüler-BAföG und Alg II) verblieben ihr nach Abzug von Sozialticket, Miete und
Schulgeld gegenwärtig nur noch 140,85 EUR zum Lebensunterhalt. Hinsichtlich ihrer Wohnverhältnisse hat sie auf
Nachfrage des Senats angegeben, dass sie "theoretisch" zusammen mit ihrem Bruder bei ihrer Mutter hätte wohnen
können und daher auch nur die niedrigeren Leistungen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG erhalten habe. Allerdings seien
ihre früheren Wohnverhältnisse bei ihrer Mutter unzumutbar gewesen. Die Wohnung habe nur 2 ½ Zimmer gehabt und
ihr Zimmer sei gleichzeitig das Wohnzimmer gewesen, so dass sie keine Privatsphäre gehabt und auch keine
angemessene Lernatmosphäre bestanden habe. Der Auszug im Jahr 2005 sei daher erforderlich gewesen.
Mit Änderungsbescheid vom 7. Dezember 2007 hat der Beklagte in Umsetzung der von ihm nicht angegriffenen
Entscheidung des Sozialgerichts Leistungen für August 2006 in Höhe von 131,72 EUR, für September und Oktober
2006 in Höhe von jeweils 344,54 EUR, für November 2006 in Höhe von 460,59 EUR, für Dezember 2006 in Höhe von
344,54 EUR und für Januar in Höhe von 388,41 EUR bewilligt. Von den BAföG-Leistungen in Höhe von 182,00 EUR
hat er jeweils einen Betrag von 36,40 EUR (20 % von 182,00 EUR) abgezogen und den verbleibende Betrag von
145,60 EUR als sonstiges Einkommen neben dem Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR und unter Abzug der
Versicherungspauschale von 30,00 EUR berücksichtigt. Für den Monat August 2006 hat der Beklagte Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 33,04 EUR und für die Monate September 2006 bis Januar 2007 in Höhe
von 75,40 EUR bewilligt. Hinzu kamen die Leistungen für die Kosten der Unterkunft, die nicht von der
Einkommensanrechnung betroffen waren. Zur Berechnung im Übrigen wird auf den Inhalt des Bescheides Bezug
genommen.
Mit Teilanerkenntnis vom 20. Januar 2009 hat der Beklagte für September bis Dezember 2006 weitere Leistungen für
die Kosten der Unterkunft in Höhe von 4,78 EUR und für August in Höhe von 1,76 EUR im Zusammenhang mit einem
fehlerhaften Abzug für die Warmwasserpauschale und höheren Betriebskosten (2,00 EUR monatlich) anerkannt. Für
Januar 2007 hat er wegen des fehlerhaften Abzugs für die Warmwasserpauschale weitere Leistungen für die Kosten
der Unterkunft in Höhe von 2,78 EUR anerkannt. Die Klägerin hat dieses Anerkenntnis angenommen und erklärt, dass
höhere Leistungen für die Kosten der Unterkunft nicht mehr geltend gemacht werden. Außerdem hat der Beklagte
höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ohne Anrechnung von BAföG für den Monat August 2006 in
Höhe von 47,96 EUR anerkannt, da der Klägerin in diesem Monat keine BAföG-Leistungen zugeflossen sind. Für
diesen Monat macht die Klägerin keine weiteren Leistungen vom Beklagten mehr geltend.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. September 2007 abzuändern und den Beklagten unter Abänderung seines
Bescheides vom 5. September 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 2006, dieser in der
Fassung des Bescheides vom 7. Dezember 2007 und des Teilanerkenntnisses vom 20. Januar 2009 zu verurteilen,
ihr für die Zeit vom 1. September 2006 bis zum 31. Januar 2007 höhere Leistungen zur Grundsicherung nach dem
SGB II zu gewähren, indem ihr die in Höhe von 182,00 EUR gewährten Leistungen nach dem BAföG nicht als
Einkommen angerechnet werden.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angegriffene Urteil hinsichtlich der Fahrtkosten und des Schulgeldes für zutreffend und verweist auf den
Änderungsbescheid vom 7. Dezember 2007. Weitere Abzüge wegen Fahrtkosten und Bildungsmitteln seien nicht
vorzunehmen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakten der Beklagten
verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung
gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte sowie frist- und formgerecht eingelegte (§§ 143, 144 Abs. 1 und 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes
[SGG]) Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat über die vom Beklagten im
Berufungsverfahren anerkannten und nicht mehr streitgegenständlichen höheren Leistungen für den Monat August
2006 und für die Kosten der Unterkunft hinaus, keinen Anspruch auf höhere Regelleistungen nach dem SGB II für die
Zeit von September 2006 bis Januar 2007.
Ein solcher Anspruch ist allerdings nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin dem Grunde nach nicht
leistungsberechtigt wäre (s. unter 1). Sie hat jedoch für die Zeit vom 1. September 2006 bis 31. Januar 2007 keinen
Anspruch auf höhere Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, weil neben dem Kindergeld zu Recht die
ihr erbrachten BAföG-Leistungen in Höhe von 145,60 EUR als sonstiges Einkommen angerechnet worden sind (s.
unter 2). Weitere Leistungen kann sie auch nicht auf der Grundlage der Rundungsvorschrift nach § 41 Abs. 2 SGB II
beanspruchen (s. unter 3).
1. Leistungsberechtigt nach dem SGB II sind nach § 7 Abs. 1 SGB II erwerbsfähige und hilfebedürftige Personen, die
das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der
Bundesrepublik Deutschland haben und nicht von einem Leistungsausschluss betroffen sind. Nach den vorliegenden
Unterlagen und dem Vortrag der Beteiligten war die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum erwerbsfähig, befand
sich im richtigen Alter und hatte ihren ständigen Aufenthalt in Deutschland. Fraglich ist jedoch, ob sie als
Auszubildende und Bezieherin von Leistungen nach dem BAföG nach § 7 Abs. 5 SGB II vom Leistungsbezug
ausgeschlossen war. Nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG
oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen
Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Die Ausbildung der Klägerin zur kaufmännischen
Assistentin an einer Berufsfachschule ist dem Grunde nach nach dem BAföG förderungsfähig, sie erhält sogar
tatsächlich Leistungen nach diesem Gesetz.
Dieser Leistungsausschluss findet jedoch gemäß § 7 Abs. 6 SGB II keine Anwendung auf Auszubildende, die
aufgrund von § 2 Abs. 1a BAföG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder aufgrund von § 64 Abs. 1 SGB III
keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben (Nr. 1) oder deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG
oder nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB III bemisst (Nr. 2). In Betracht kommt vorliegend nur die Ausnahmeregelung nach
§ 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II, denn für die Klägerin ist der BAföG-Anspruch nicht nach § 2 Abs. 1a BAföG
ausgeschlossen.
Voraussetzung für eine Aufhebung des Leistungsausschlusses und damit eine Leistungsberechtigung der Klägerin ist,
dass sich ihr Bedarf nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG bemisst. Der monatliche Bedarf für Schüler von
Berufsfachschulen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, beträgt nach § 12 Abs. 1
Nr. 1 BAföG 192,00 EUR. Nach dem Bewilligungsbescheid wurde der Klägerin eine Leistung auf der Grundlage von §
12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG zuerkannt. Unter Anrechnung des Elterneinkommens in Höhe von 10,00 EUR wurden ihr
ausgehend von einem Bedarf von 192,00 EUR Leistungen in Höhe von 182,00 EUR bewilligt. Dennoch könnten
Zweifel bestehen, ob diese tatsächliche Bemessung durch das Amt für Ausbildungsförderung im Rahmen von § 7
Abs. 6 SGB II rechtlich maßgebend ist, weil grundsätzlich für Auszubildende, die - wie die Klägerin - nicht bei ihren
Eltern wohnen, ein höherer Bedarfssatz nach § 12 Abs. 2 BAföG zu berücksichtigen ist.
Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG besteht unter anderem für Schüler von Berufsfachschulen ein höherer Bedarf
von 348,00 EUR, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt. § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG gilt jedoch
nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BAföG nur dann, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a Satz 1 BAföG oder einer nach
§ 2 Abs. 1a Satz 2 BAföG erlassenen Verordnung erfüllt sind, ein Auszubildender also nach den Vorschriften des
Gesetzes nicht im Haushalt der Eltern wohnen muss oder kann. Nach § 2 Abs. 1a Satz 1 BAföG wird für den Besuch
der in Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Ausbildungsstätten Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende
nicht bei seinen Eltern wohnt und 1. von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare
Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist, 2. einen eigenen Haushalt führt und verheiratet ist oder war oder 3. einen
eigenen Haushalt führt und mindestens mit einem Kind zusammenlebt. Nach § 2 Abs. 1a Satz 2 BAföG kann die
Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus
Ausbildungsförderung für den Besuch der in Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet
wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen
Gründen unzumutbar ist. Eine solche Rechtsverordnung ist bisher nicht erlassen worden. Sind die Voraussetzungen
des § 2 Abs. 1 a Satz 1 BAföG nicht erfüllt, gilt nicht der erhöhte, sondern der niedrigere Bedarfssatz von seinerzeit
192,00 EUR.
Der Klägerin sind auf dieser Grundlage bestandskräftig nur die niedrigeren Leistungen nach § 12 Abs. 1 BAföG
zuerkannt worden, weil sie die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 a BAföG nicht erfüllt. Sie könnte ihre
Ausbildungsstätte von der Wohnung ihrer Mutter aus, in der sie früher auch zusammen mit ihrem Bruder gelebt hat,
erreichen und ist weder verheiratet noch lebt sie mit einem Kind zusammen. Wie sie selbst einräumt, könnte sie
"theoretisch" bei ihrer Mutter wohnen. Wie sich die konkreten Wohnverhältnisse bei der Mutter darstellen würden, ist
im Rahmen des BAföG unerheblich, da eine Rechtsverordnung, die auch die soziale Unzumutbarkeit als
leistungsbegründend für den höheren Anspruch nach § 12 Abs. 2 BAföG regeln könnte, nicht existiert.
Ob in den Fällen, in denen ein Auszubildender nach BAföG-rechtlichen Maßstäben im Elternhaushalt leben könnte,
der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II oder die Aufhebung des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 6 Nr.
2 SGB II greift, wird uneinheitlich beantwortet. Während einerseits die Auffassung vertreten wird, in Fallgestaltungen,
in denen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 a BAföG nicht vorliegen, bestehe auch für die Schüler, die – aus
welchen Gründen auch immer - nicht im Haushalt der Eltern wohnen, der ergänzende Zugang zur Grundsicherung
(Loose, in: GK-SGB II, August 2008 § 7 Rz 140; LSG Sachsen, Urteil vom 12. Juni 2008 – L 2 AS 203/07 – in juris
veröffentlicht), wird andererseits die Auffassung vertreten, § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II setze voraus, dass ein
Auszubildender im Haushalt der Eltern wohnt (Spellbrink, in: Eicher/Spellbrink, SGB II 2. Aufl. § 7 Rz 99; LSG Berlin-
Brandenburg, Urteil vom 5. Juli 2006 – L 10 AS 545/06 – in juris veröffentlicht).
Der Wortlaut des § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II spricht allerdings dafür, dass aufstockende Leistungen in allen Fällen zu
gewähren sind, in denen nach ausbildungsförderungsrechtlichen Maßstäben von dem niedrigen Leistungssatz
auszugehen ist. § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II knüpft lediglich daran an, dass sich "deren Bedarf" nach § 12 Abs. 1 Nr. 1
BAföG "bemisst", nicht etwa wird vorausgesetzt, dass ein Auszubildender bei den Eltern wohnt oder sonstige weitere
Voraussetzungen erfüllt sind. Der konkrete ausbildungsförderungsrechtlich anerkannte Bedarf der Klägerin wird - da
die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Satz 2 BAföG nicht erfüllt sind - nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BAföG bemessen. In
diesem Sinne ist auch der Bewilligungsbescheid gefasst, wonach der Klägerin eine Leistung auf der Grundlage von §
12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG zuerkannt wurde. Auch die Terminologie des BAföG spricht für diese Auslegung. § 12 Abs. 1
Satz 1 BAföG ist im Verhältnis zu Abs. 2 dieser Vorschrift die allgemeine Regelung, die nicht auf Fälle begrenzt ist, in
denen Auszubildende im Elternhaus wohnen. § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG ist – bezogen auf die
Ausbildungsstätten, die von § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG ebenfalls erfasst werden – hingegen als
Ausnahmeregelung formuliert, die nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BAföG nur unter bestimmten zusätzlichen
Voraussetzungen Anwendung findet. Werden diese zusätzlichen Voraussetzungen, nämlich die
Privilegierungsstatbestände nach § 2 Abs. 1 a BAföG nicht erfüllt, so verbleibt es bei der allgemeinen Regelung. Der
Bedarf wird in diesen Fällen trotz auswärtiger Unterkunft nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BAföG bemessen.
Allerdings entstehen dadurch Wertungswidersprüche zwischen dem SGB II und dem Ausbildungsförderungsrecht,
indem bestimmte Teilgruppen von Auszubildenden besonders privilegiert werden. Während das System des BAföG
einen finanziellen Anreiz setzt, dass Schüler an den in § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG genannten Schulen nicht aus
dem Elternhaushalt ausziehen sollen, wird diese Zielsetzung durch das SGB II konterkariert. Jugendliche und junge
Erwachsene, die u.a. während ihrer Berufsfachschulausbildung zu Hause wohnen könnten und dennoch ausziehen,
erhalten unter Umständen höhere Gesamtleistungen als solche Auszubildende, die notwendig auswärts wohnen
müssen, weil ihre Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern aus nicht erreichbar ist. Dies ist für die Klägerin
augenfällig. Der Klägerin sind nach dem letzten Bewilligungsbescheid und Teilanerkenntnis Leistungen nach dem
SGB II für 2006 in Höhe von mindestens 349,32 EUR (344,54 EUR zuzüglich weiterer anerkannter 4,78 EUR für die
KdU) bewilligt worden – in dem Monat der Betriebskostennachforderung (November 2006) und im Januar 2007 noch
höhere Leistungen. Hinzu kommen ihr ausgezahlte Leistungen nach dem BAföG in Höhe von 182,00 EUR monatlich
und das Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR. Im maßgeblichen Zeitraum standen ihr damit monatliche Leistungen im
Umfang von jedenfalls 685,32 EUR zur Verfügung. Hätte sie nach ausbildungsförderungsrechtlichen Maßstäben nicht
die Möglichkeit gehabt, bei ihrer Mutter zu wohnen, weil etwa die Ausbildungsstätte von der Wohnung ihrer Mutter aus
nicht erreichbar gewesen wäre oder sie mit einem Kind zusammengewohnt hätte, wäre ihr hingegen nur ein BAföG-
Satz in Höhe von 348,00 EUR für den gesamten Lebensunterhalt einschließlich der Kosten für die Unterkunft
zuerkannt worden. Da sie in diesem Fall vom Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II betroffen gewesen wäre,
hätten ihr keine aufstockenden Leistungen nach dem SGB II zugestanden, so dass sie zusammen mit dem
Kindergeld lediglich über monatliche Leistungen in Höhe von 502,00 EUR hätte verfügen können.
Dieser Wertungswiderspruch liegt jedoch darin begründet, dass die Leistungen nach dem BAföG teilweise niedriger
sind als die tatsächlich vor allem unter Einbeziehung der Unterkunftskosten anerkannten Leistungen im SGB II. Er
wird seit dem 1. Januar 2007 dadurch abgemildert, dass Auszubildende, deren Bedarf sich u.a. nach § 12 Abs. 2
BAföG bemisst und die Leistungen nach dem BAföG erhalten, einen Zuschuss zu den ungedeckten Kosten ihrer
Unterkunft nach § 22 Abs. 7 SGB II erhalten können. Gleichzeitig gelten inzwischen Regelungen, die einer sachlich
nicht gerechtfertigten Begründung eines eigenen Hausstandes von jugendlichen Hilfebedürftigen entgegenwirken. Im
Rahmen des Grundsicherungsrechts sind durch § 22 Abs. 2a SGB II Mechanismen eingeführt worden, die bewirken,
dass unter 25jährige Hilfebedürftige und damit typischerweise Schüler von allgemein bildenden Schulen,
Berufsfachschulen und Fachschulklassen im Haushalt ihrer Eltern wohnen bleiben sollen oder anderenfalls nur stark
verringerte Leistungen nach dem SGB II erhalten, die dann auch nicht mehr die Leistungssätze nach § 12 Abs. 2
BAföG übersteigen würden. Insofern ist die Intension des BAföG, nach der die Schüler während der allgemein
bildenden Ausbildung und der Ausbildung an bestimmten Ausbildungsstätten nur in Ausnahmefällen einen eigenen
Hausstand mit den damit einher gehenden zusätzlichen Kosten begründen sollen, auch im Grundsicherungsrecht
inzwischen nachvollzogen worden. Für die Klägerin, die vor dem Stichtag aus dem Elternhaushalt ausgezogen ist,
fanden diese Regelungen allerdings noch keine Anwendung.
Der Gesetzgeber hat im Übrigen diese Wertungswidersprüche in Kauf genommen, als die entsprechende
Vorgängervorschrift in § 26 Abs. 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) geschaffen wurde. Die Entstehungsgeschichte
und die in diesem Zusammenhang dokumentierten Ziele des Gesetzgebers sprechen ebenfalls dafür, dass der
Klägerin dem Grunde nach Leistungen nach dem SGB II zu gewähren sind. § 26 Abs. 2 BSHG ist im Zusammenhang
mit der faktischen Abschaffung des sog. Schüler-BAföG durch das Haushaltbegleitgesetz 1983 vom 20. Dezember
1982 (BGBl. I S. 1857) zu sehen. Durch dieses Gesetz erhielten nur noch Schüler von allgemein bildenden Schulen,
die notwendigerweise außerhalb des Elternhaushalts wohnten, Ausbildungsförderung (Einführung von § 2 Abs. 1a
BAföG bzw. der Vorläuferregelung des § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG). Wie sich aus der Entstehungsgeschichte des
Gesetzes ergibt, war Zweck der in § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG getroffenen Regelung, in ihrem Anwendungsbereich zur
Einsparung von Förderungsmitteln, die durch die Sanierung der Staatshaushalte geboten war, Leistungen nur noch für
die Schüler vorzusehen, die ausschließlich aus Gründen ihrer Ausbildung außerhalb der elterlichen Wohnung leben
müssen. Diese Regelung wurde durch das 12. BAföG-ÄndG vom 22.5.1990 (BGBl. I S 936) flankiert, indem
klargestellt wurde, dass dieser Personengruppe der ergänzende Zugang zur Sozialhilfe eröffnet wird. Dies entsprach
der Rechtsprechung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, die einen solchen Zugang bereits im Umkehrschluss aus der
Regelung in § 26 Satz 1 BSHG abgeleitet hatte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.08.1988 - 5 B 62/88- in juris
veröffentlicht). Ausgeschlossen von der ergänzenden Förderung nach dem BSHG waren Schüler an allgemein
bildenden Schulen, die notwendigerweise außerhalb des Elternhaushalts wohnten. Sie erfüllten die Voraussetzungen
von § 2 Abs. 1a BAföG und erhielten daher einen bedarfsdeckenden Leistungssatz nach § 12 Abs. 2 BAföG.
Gleichzeitig wurde damit allen anderen, also auch solchen älteren Schülern, die bei den Eltern wohnen könnten,
jedoch einen eigenen Hausstand hatten, unabhängig von den Gründen, aus denen sie nicht mehr bei den Eltern
lebten, der Zugang zur Sozialhilfe eröffnet.
Durch das 12. BAföG-ÄndG wurde gleichzeitig eine weitere Personengruppe in das BAföG aufgenommen: die
Auszubildenden von Berufsfachschulen und Fachschulklassen (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG). Die Leistungen für diese
Auszubildenden wurden von der Struktur ähnlich wie bei Schülern an allgemein bildenden Schulen ausgestaltet, auch
hinsichtlich der Differenzierung nach der Unterbringung bei den Eltern und den Gründen für eine auswärtige
Unterbringung. Entsprechend den Schülern an allgemein bildenden Schulen wurde diesen typischerweise jüngeren
Auszubildenden nur dann ein bedarfsdeckender Leistungssatz nach § 12 Abs. 2 BAföG zuerkannt, wenn sie
insbesondere aus ausbildungsbezogenen Gründen notwendig außerhalb des Elternhaushalts wohnten. Im Regelfall,
also in allen Fällen, in denen sie bei den Eltern wohnen oder wohnen könnten, wurde nur ein niedriger, nicht
bedarfsdeckender Leistungssatz anerkannt. Gleichzeitig sollte – wie bei den Schülern von allgemein bildenden
Schulen – der ergänzende Zugang zur Sozialhilfe eröffnet werden. Ausdrücklich wird in der Gesetzesbegründung
darauf hingewiesen, dass der Bedarfssatz für die neu in die Förderung aufgenommenen Schüler von Fach- und
Berufsfachschulen, die bei ihren Eltern wohnen oder nicht notwendigerweise auswärts wohnen, auf 310,00 DM
festgesetzt werde (BR-Drucksache 548/89 zu Nr. 39 Buchst b). Ein Teil dieser Schüler erhalte bisher Leistungen nach
dem Bundessozialhilfegesetz, die je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls über den vorgesehenen
Bedarfssatz nach dem BAföG hinausgehen könnten. Um eine Schlechterstellung dieser Schüler aus besonders
einkommensschwachen Familien zu vermeiden, werde der ergänzende Zugang zur Sozialhilfe geschaffen. Der
Gesetzgeber hatte damit im Blick, dass die Schüler von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, die nicht den
erhöhten BAföG-Leistungssatz erhalten, ergänzend durch Sozialhilfe gefördert werden sollten. Ausdrücklich sollte es
sich um eine Parallelregelung zu den Schülern von allgemein bildenden Schulen handeln. Der Wertungswiderspruch,
dass einerseits ausbildungsförderungsrechtlich von den Schülern erwartet wird, bei den Eltern zu wohnen, wenn nicht
besondere Gründe für eine auswärtige Unterkunft vorliegen, dieses Verhalten jedoch sozialhilferechtlich kompensiert
und – wie das vorliegende Verfahren zeigt – teilweise im Grundsicherungsrecht überkompensiert wird, ist mit der
Veränderung des BSHG durch das 12. BAföG-ÄndG eingeführt worden. Das SGB II hat dieses Strukturproblem
fortgeführt, indem die Regelung des BSHG übernommen, inzwischen jedoch - wie oben ausgeführt – abgemildert
wurde.
Auch das Bedarfsdeckungsprinzip spricht für einen ergänzenden Zugang zur Sozialhilfe bzw. Grundsicherung in allen
Fällen, in denen der Bedarf nur nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG bemessen wird. Dem grundsätzlichen
Leistungsausschluss für Auszubildende nach § 7 Abs. 5 SGB II liegt die Annahme zugrunde, dass Leistungen des
BAföG bedarfsgerecht ausgestaltet sind und neben dem speziellen Ausbildungsbedarf auch den Lebensunterhalt des
Geförderten abdecken, sodass auch keine Aufstockung der Leistungen durch eine "versteckte" zweite Ebene der
Ausbildungsförderung erforderlich ist (so zu § 26 Satz 1 BSHG: BVerwG, Urteil vom 18. Juli 1994 – 5 B 25/94, zitiert
nach Juris). Für die niedrigeren Leistungen nach § 12 Abs. 1 BAföG gilt dies jedoch nicht. Diese Leistungen sind auch
für Schüler, die zu Hause leben, nicht bedarfsdeckend. So ist beispielsweise bezogen auf den Streitzeitraum von
einem Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts für junge Menschen in einer Bedarfsgemeinschaft in Höhe einer
Regelleistung von 276,00 EUR (§ 20 Abs. 2 Satz 2 SGB II) zuzüglich der anteiligen Kosten für Unterkunft und
Heizung (§ 22 SGB II) auszugehen und damit von einem Gesamtbetrag, der deutlich über 192,00 EUR liegt. Erst recht
erfolgt keine Bedarfsdeckung für solche Auszubildende, die einen eigenen Hausstand und damit typischerweise
höhere Kosten haben. Insofern hat die Förderung durch das sog. Mini-BAföG nicht die volle Bedarfsdeckung zum Ziel,
sondern soll die Einstandspflichten der Leistungsträger und des Elternhauses in einer bestimmten gesetzlich
vorgegebenen Weise voneinander abgrenzen (so zutreffend auch Sächs. LSG, aaO Rz. 29).
2. Auch wenn dem Grunde nach ein Leistungsanspruch nach dem SGB II besteht, kann die Klägerin für den
streitgegenständlichen Zeitraum nicht mit dem Ziel durchdringen, höhere Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts zu erhalten, da sie nicht in größerem Umfang als vom Beklagten anerkannt hilfebedürftig ist.
Der maßgebliche Bedarf ist anhand der gesetzlich vorgesehenen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§§
19 ff. SGB II) zu bestimmen. Es ist insoweit nicht zu beanstanden, dass der Beklagte auf der Bedarfsseite für die
volljährige Klägerin, die allein stehend ist, die Regelleistung nach §§ 19 Satz 1 Nr. 1, 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II in Höhe
von 345,00 EUR (Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) angesetzt hat. Dass bei ihr schließlich
Besonderheiten vorlagen, die die Grundlage für einen Anspruch auf Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt
(§ 21 SGB II), für unabweisbare Bedarfe oder Sonderbedarfe (§ 23 SGB II) oder für einen Zuschuss zu Beiträgen bei
Befreiung von der Versicherungspflicht (§ 26 SGB II) hätten bilden können, ist nicht ersichtlich und wird von ihr auch
nicht geltend gemacht. Dies gilt auch für einen befristeten Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld (§ 24 SGB II),
da die Klägerin zwar im Zweijahreszeitraum einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hatte, dieser jedoch geringer war als
ihr Leistungsanspruch nach dem SGB II.
Soweit auch ein Anspruch auf Leistungen für die Kosten der Unterkunft besteht, sind diese nach dem angenommenen
Teilanerkenntnis im Termin zur mündlichen Verhandlung am 20. Januar 2009 nicht mehr streitgegenständlich. Es
handelt sich hierbei um eine abtrennbare Verfügung, die anders als andere Leistungsansprüche wie der Zuschlag nach
§ 24 SGB II auch der isolierten Disposition der Beteiligten unterliegt (st. Rsp. vgl nur BSG, Urteil vom 15. April 2008 –
B 14/7b AS 34/06 R – in Juris veröffentlicht).
Fraglich ist jedoch, ob und ggf. in welchem Umfang der Bedarf der Klägerin durch Vermögen oder Einkommen
gedeckt ist. Was bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit als Einkommen und Vermögen zu berücksichtigen ist, regeln
die §§ 11, 12 SGB II sowie die auf der Grundlage des § 13 SGB II ergangene Verordnung zur Berechnung von
Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg
II-V).
Soweit der Beklagte davon ausgegangen ist, dass die Klägerin in Anwendung von § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 4 SGB II über
kein zu berücksichtigendes Vermögen verfügt, ist nicht ersichtlich, dass dies fehlerhaft wäre. Zu Recht hat der
Beklagte auch das der Klägerin zufließende Kindergeld als ihr Einkommen nach § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB (in der hier
anwendbaren Fassung des Gesetzes vom 24. März 2006 (BGBl I S. 558)) berücksichtigt. Das Sozialgericht hat
zutreffend entschieden, dass das Einkommen der Klägerin um einen Pauschbetrag in Höhe von 30 Euro gemäß § 3
Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V zu reduzieren ist, was der Beklagte im Änderungsbescheid vom 7. Dezember 2007 rechnerisch
korrekt umgesetzt hat.
Zu Recht zwischen den Beteiligten umstritten ist daher auch allein, ob und ggf. in welchem Umfang das der Klägerin
im fraglichen Zeitraum zufließende BAföG als Einkommen anzurechnen ist. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind als
Einkommen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch und sonstiger
hier nicht einschlägiger Leistungen zu berücksichtigen. Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind hingegen nach
§ 11 Abs. 3 Nr. 1a) SGB II Einnahmen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die
Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben
Leistungen nach diesem Gesetz nicht gerechtfertigt wären.
a) Entgegen der Auffassung der Klägerin kann das BAföG nicht in Höhe des Schulgeldes für Privatschulen als
zweckbestimmte Einnahme im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II angesehen werden. Das Schulgeld stellt auch
keine Ausgabe im Sinne von § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II dar, die mit der Erzielung des BAföG notwendig verbunden ist
Der 5. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg hat in seinem Urteil vom 19. Juli 2007 – L 5 AS 1191/05 –
(in juris veröffentlicht) hierzu überzeugend wie folgt ausgeführt:
"Bei der Ausbildungsförderung handelt es sich um eine Einnahme in Geld, die nicht zu den in § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB
II genannten Ausnahmen zählt, und damit um Einkommen im Sinne der Norm. Soweit die Kläger meinen, die
Ausbildungsförderung sei als zweckbestimmtes Einkommen privilegiert und damit nicht zu berücksichtigen, vermag
der Senat ihnen nur teilweise, und zwar nur im Umfang von 20 % zu folgen.
Zweckbestimmte Einnahmen sind solche, die einem anderen Zweck als dem Unterhalt oder der Arbeitseingliederung
(vgl. § 1 Abs. 2 SGB II) dienen. Die Zweckbestimmung muss nicht ausdrücklich genannt werden. Vielmehr reicht eine
erkennbare Zweckbestimmung aus. Diese kann sich aus den gesetzlichen Voraussetzungen für die Leistung ergeben
oder aus anderen eindeutigen Anhaltspunkten wie z.B. den Gesetzesmaterialien (vgl. Brühl in LPK-SGB II 2. Aufl., §
11 Rn. 51). § 1 BAföG enthält den Grundsatz, dass ein Rechtsanspruch auf eine individuelle Ausbildungsförderung für
eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung nach Maßgabe dieses Gesetzes besteht, wenn
dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur
Verfügung stehen. Den Umfang der Ausbildungsförderung regeln die §§ 11 ff. BAföG. Nach § 11 Abs. 1 BAföG wird
Ausbildungsförderung für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet. Der Bedarf ist die Gesamtheit der
geldlichen Mittel, die ein Auszubildender typischerweise für seinen Lebensunterhalt (Ernährung, Unterkunft,
Körperpflege, Bekleidung, hauswirtschaftlicher sowie persönlicher Bedarf) und zum Bestreiten der typischen Kosten
der von ihm betriebenen Ausbildung (insbesondere Lern- und Arbeitsmittel, Fahrten zum Besuch der
Ausbildungsstätte, Familienheimfahrten) benötigt (Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl., § 11 Rn. 3). Damit
dient die Ausbildungsförderung zumindest teilweise einem anderen Zweck als die Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem SGB II. Eine konkrete Aufschlüsselung, in welchem Umfang die nach dem BAföG
gewährte Leistung der Deckung des Lebensunterhaltes einerseits und der Ausbildung andererseits dient, enthält das
Gesetz nicht. Dies war auch bereits für die Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) nicht anders und
gilt heute gleichermaßen für die Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches. Ebenso wenig wie zum
SGB II war bzw. ist auch dort höchstrichterlich geklärt, welcher Anteil der gesamten Leistung der Deckung der
Ausbildung und welcher der des Lebensbedarfs dient. Während das OVG Berlin in einem Beschluss vom 27. Juli 1995
(6 S 120.95, NVwZ-RR 1996, 157 f.) davon ausgegangen war, dass der Ausbildungsanteil konkret berechnet werden
müsste, hat das Hamburgische OVG für die Regelung des früheren § 77 Abs. 1 BSHG angenommen, dass der auf die
Ausbildung entfallende Anteil pauschalierend mit 15 % anzusetzen sei (vgl. Urteil vom 9.02.1996 – Bf IV 5/92 – zitiert
nach juris, Leitsatz und Rn. 32 f.).
Die Durchführungshinweise der Bundesagentur für Arbeit für die Anwendung des SGB II (DH-BA) sehen in ihrer
Fassung ab dem 21. November 2005 inzwischen vor, dass 20 % der Ausbildungsförderung nach dem BAföG als
pauschale Ausbildungskosten anrechnungsfrei sind. Dies wird in der Literatur – soweit ersichtlich – unreflektiert zitiert
(vgl. Brühl/Schoch in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 7 Rn. 105; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 11 Rn. 230b) und
ist im vorliegenden Fall zwischenzeitlich vom Beklagten auf Anregung des Senats auch entsprechend umgesetzt
worden.
Soweit die Kläger diesen Betrag für zu gering angesetzt erachten, vermag der Senat ihnen nicht zu folgen (vgl. so
auch Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 23.10.2006 – L 19 B 599/06 AS ER -, abzurufen unter
sozialgerichtsbarkeit.de; abweichend, aber nicht mit überzeugender Begründung SG Chemnitz, Gerichtsbescheid vom
19.06.2006 – S 29 AS 1100/05 - zitiert nach juris). Die Annahme, der als Schülerausbildungsförderung in Höhe von
192,00 EUR gewährte Betrag diene zu einem Fünftel und damit in Höhe von 38,40 EUR Ausbildungszwecken, ist
nicht zu beanstanden. Zum einen ist der Senat überzeugt, dass hier zu Recht eine pauschalierte Festlegung, nicht
aber eine individuelle Berechnung anhand der konkreten Kosten vorgenommen wird. Denn der Gesetzgeber des
BAföG hat die als Ausbildungsförderung gewährten Leistungen jeweils pauschaliert. Die Pauschalen werden ohne
Rücksicht darauf gewährt, dass die Kosten für den allgemeinen Lebensunterhalt an den verschiedenen
Ausbildungsorten im Bundesgebiet deutlich voneinander abweichen können und auch der ausbildungsbedingte Bedarf
je nach Art der Ausbildung sehr unterschiedlich ausfallen kann. Schon vor diesem Hintergrund erscheint allein eine
pauschale Bestimmung des Ausbildungsanteils möglich. Dies hat um so mehr zu gelten, als eine entsprechende
Regelung den Anforderungen an eine Massenverwaltung gerecht werden muss. Zum anderen geht der Senat davon
aus, dass die Pauschale mit 20 % angemessen angesetzt ist. Im Hinblick darauf, dass der Anteil für den
Lebensunterhalt in der Schülerausbildungsförderung die Kosten für Ernährung, Kleidung, Gesundheitsfürsorge,
Körperpflege etc. abdecken soll und hierfür der weitaus größere Anteil benötigt wird, kann der Ausbildungsanteil nur
einen deutlich geringen, 50 % bei weitem unterschreitenden Satz ausmachen. Die angesetzten 20 %, die im Falle der
Schülerausbildungsförderung zu einem privilegierten Betrag von 38,40 EUR führen, sind angemessen, zumal damit –
jedenfalls im vorliegenden Fall - die monatlichen Fahrkosten sowie ein gewisser Anteil für Arbeitsmaterial zur
Verfügung stehen. Entgegen der Auffassung der Kläger muss dieser Anteil hingegen keinesfalls so bemessen sein,
dass er auch die Zahlung eines Schulgeldes für eine Privatschule umfasst. Soweit die Kläger behaupten, die Zahlung
des Schulgeldes sei notwendig für den Bezug der BAföG-Leistungen, trifft dies nicht zu. Der Bedarf nach dem BAföG
umfasst nur die typischen Kosten der betriebenen Ausbildung. Dazu gehört in Deutschland jedoch durchaus nicht der
Besuch einer kostenpflichtigen Privatschule. Im Gegenteil stellt auch das BAföG in § 2 hinsichtlich der
Ausbildungsstätten primär auf öffentliche Einrichtungen ab, deren Besuch typischerweise nicht mit Kosten verbunden
ist. Dementsprechend ist die Gewährung der Leistungen weder dem Grunde nach davon abhängig, dass die
Ausbildung mit Kosten verbunden ist, noch hat dies ggfs. Auswirkungen auf die Leistungshöhe.
Daneben kommt zur Überzeugung des Senats eine weitergehende Minderung des verbleibenden Einkommens in
Anwendung des § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II nicht in Betracht. Soweit der 32. Senat des Landessozialgerichts Berlin-
Brandenburg in einem im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erlassenen Beschluss vom 26. März 2007 (L 32 B
399/07 AS ER, abzurufen unter sozialgerichtsbarkeit.de) die Auffassung vertreten hat, dass nur der Betrag der
Schülerausbildungsförderung als Einkommen angerechnet werden könne, der das Schulgeld und die anfallenden
Fahrkosten übersteige, und letztlich den über die nach Absatz 3 privilegierten 38,40 EUR hinausgehenden Betrag als
mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Aufwendungen gewertet hat, hält der Senat dies nicht für
zutreffend. Die Vorschrift schreibt die Absetzung "der mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen
Ausgaben vor". Als absetzbar sieht der Senat danach nur solche Aufwendungen an, die Werbungskostencharakter
haben, d.h. solche, die durch die Einkommenserzielung bedingt sind (vgl. Hengelhaupt in Hauck/ Noftz, SGB II, K §
11 Rn. 162). Vorliegend ist die Pflicht zur Zahlung des Schulgeldes aber gerade nicht durch den Bezug der Leistungen
nach dem BAföG bedingt. Im Gegenteil können Leistungen nach dem BAföG nur gewährt werden, wenn eine Schule
besucht wird, dies aber wiederum völlig unabhängig davon, ob dies mit der Zahlung von Schulgeld verbunden ist oder
nicht. Soweit hingegen beim 32. Senat anklingt, dass die Zahlung der Schülerausbildungsförderung von der
Schuldgeldzahlung abhängig sei, trifft dies nicht zu. Sie ist davon – wie bereits oben ausgeführt – gerade unabhängig
und reduziert sich auch nicht etwa in dem Fall, dass kein Schulgeld zu leisten ist.
Im Übrigen widerspräche eine weitergehende Berücksichtigung der Ausbildungskosten – sei es über § 11 Abs. 3 SGB
II, sei es über § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II - auch dem Verhältnis zwischen dem SGB II und dem BAföG. Denn nach § 7
Abs. 5 Satz 1 SGB II besteht grundsätzlich für Schüler und Studenten, die sich in dem Grunde nach im Rahmen des
BAföG förderungsfähigen Ausbildungs- und Studiengängen befinden, ein gänzlicher Leistungsausschluss. Diese
werden mithin hinsichtlich des allgemeinen Lebens- und Ausbildungsbedarfs auf das Regelungssystem des BAföG
verwiesen. Allein bei Schülern, die - wie die Klägerin - gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG gefördert werden (und bei den
Eltern wohnen), ist ausnahmsweise eine Aufstockung nach dem SGB II möglich. Dies kann sich aber nur auf den
allgemeinen Lebensbedarf beziehen, da die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nicht
den Ausbildungsbedarf decken sollen. Würde man jedoch die für die Ausbildung aufgebrachten Aufwendungen über
den in der Ausbildungsförderung enthaltenen Anteil von 20 % hinaus einkommensmindernd berücksichtigen, erfolgte
damit zum einen eine Verlagerung zwischen dem BAföG und dem SGB II und würden zum anderen Bezieher der
Schülerausbildungsförderung, die ergänzend Leistungen nach dem SGB II erhalten können, im Vergleich zu solchen,
bei denen dies nicht der Fall ist, ungerechtfertigt bevorzugt. Denn so kämen Auszubildende, die nach § 12 Abs. 1 Nr.
1 BAföG gefördert werden, und Ausgaben wie das Schulgeld für die Ausbildung haben, in den Genuss eines höheren
für die Ausbildung zweckbestimmten Anteils. Bei einer Berücksichtigung des Schuldgeldes als Ausgabe im Sinne von
§ 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II würde sich der für den allgemeinen Lebensbedarf bestimmte Anteil der Ausbildungsförderung
verringern und durch höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ausgeglichen. Dies
aber ist mit dem Charakter der Ausbildungsförderung als pauschalierter Leistung nicht vereinbar. Außerdem würde der
zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs bestimmte Anteil partiell aus dem Förderungssystem des BAföG in das
SGB II verschoben.
Indes ist nicht zu übersehen, dass der Gesetzgeber entsprechende Lösungsansätze, die eine Berücksichtigung von
weitergehenden Ausbildungskosten über das Sicherungssystem des SGB II aufzufangen suchen, selbst
heraufbeschworen hat, indem er – offenbar wohl erkennend, dass die Sätze nach dem BAföG inzwischen zu niedrig
bemessen sind – nicht diese aufgestockt, sondern stattdessen zunehmend Durchgriffsmöglichkeiten auf das SGB II
geschaffen hat (vgl. neben § 7 Abs. 6 SGB II inzwischen auch § 22 Abs. 7 SGB II). Dass dieser Weg angesichts der
grundsätzlich vorgesehenen Trennung der einzelnen Leistungssysteme und im Hinblick auf
Gleichbehandlungsaspekte der falsche ist, haben bereits die obigen Ausführungen gezeigt. Jedenfalls ermöglicht er
es zur Überzeugung des Senats nicht, weitergehende Ausbildungskosten letztlich mittelbar auf die Träger der
Leistungen nach dem SGB II abzuwälzen."
Der Senat schließt sich diesen Ausführungen nach eigener Prüfung an und sieht sich darin durch die neuere
Gesetzesentwicklung bestätigt. In der Alg II-V vom 17. Dezember 2007 hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1.
Januar 2008 in § 1 Abs. 1 folgenden Passus zu Nr. 10 neu aufgenommen:
"Außer den in § 11 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Einnahmen sind nicht als Einkommen zu
berücksichtigen: Leistungen der Ausbildungsförderung, soweit sie für Fahrkosten zur Ausbildung oder für
Ausbildungsmaterial verwendet werden; ist bereits mindestens ein Betrag nach § 11 Abs. 2 Satz 2 des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch von der Ausbildungsvergütung absetzbar, gilt dies nur für den darüber hinausgehenden
Betrag."
In möglicherweise weitergehendem Maße abzugsfähig sollen damit lediglich Fahrkosten und die Kosten für
Ausbildungsmaterial sein, nicht aber soll das Schuldgeld einkommensmindernd zu berücksichtigen sein. Hiermit
einhergehend hat die Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage zur Anrechnung von BAföG für Schülerinnen und
Schüler auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende unter dem 25. März 2008 zu Frage 9 (Drucksache
16/8645, S. 6) ausgeführt, dass die Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses, den Pauschbetrag auf 100 %
der Fördergelder aus dem BAföG zu erhöhen, falls nachweislich Ausbildungsgebühren zu leisten sind, erwogen, aber
nach eingehender Prüfung nicht umgesetzt worden sei. Das Schulgeld (Ausbildungsgebühren) finde in der pauschal
bemessenen Ausbildungsförderung nach dem BAföG keine gesonderte Berücksichtigung. Diese Entscheidung des
Gesetzgebers beruhe darauf, dass das umfassende, vielfältig gegliederte Angebot an öffentlichen Ausbildungsstätten
derzeit in der Regel ausreichende Möglichkeiten biete, die gewünschte Ausbildung frei von Studien- bzw.
Schulgebühren zu absolvieren, und vorausgesetzt werden könne, dass der Auszubildende sich mobil zeige und
gegebenenfalls auch bereit sei, in ein anderes Bundesland umzuziehen, um sein Ausbildungsziel zu erreichen. Soweit
bei bestehender Hilfebedürftigkeit keine kostenfreie, sondern nur eine gebührenpflichtige Berufsfachschule am
Wohnort der Eltern zur Verfügung stehe, sei es dem Auszubildenden grundsätzlich zumutbar, für den Besuch einer
gebührenfreien Berufsfachschule gegebenenfalls auch den Wohnort zu wechseln.
Das Ausgangsverfahren bestätigt im Übrigen anschaulich die Systemwidrigkeit, wenn bei der Klägerin, die nach
BAföG-rechlichen Maßstäben nicht notwendigerweise außerhalb des Elternhaushaltes lebt, das Schulgeld
einkommensmindernd bei ihrer Ausbildungsförderung berücksichtigt würde. Könnte sie nicht bei ihrer Mutter wohnen,
etwa weil sie ihre Ausbildungsstätte von der elterlichen Wochnung aus nicht erreichen könnte, dann hätte sie zwar
höhere Leistungen nach dem BAföG erhalten, wäre jedoch vom Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II
betroffen gewesen, mit der Folge, dass sie keine aufstockenden Leistungen nach dm SGB II in Anspruch hätte
nehmen können. Nach dem BAföG besteht keinerlei Möglichkeit, Schulgeld bedarfserhöhend zu berücksichtigen, so
dass die Klägerin bei notwendiger auswärtiger Unterbringung das Schulgeld allein aus dem Bedarfssatz nach dem
BAföG in Höhe von 348,00 EUR im Streitzeitraum (zuzüglich Kindergeld 502,00 EUR monatlich) hätte erbringen
müssen. Es ist zweifelhaft, ob sie ihre Ausbildung damit hätte durchführen können. Nur deshalb, weil die Klägerin bei
ihrer Mutter hätte wohnen können, war ihr der Zugang zum SGB II eröffnet und sie verfügte über monatliche
Gesamtleistungen (BAföG, Kindergeld und SGB II-Leistungen) von jedenfalls 685,32 EUR, die es ihr bereits jetzt
ermöglicht haben, die Ausbildung erfolgreich durchzuführen. Wäre von ihren Ausbildungsförderungsleistungen auch
noch das Schulgeld für die SGB II Berechnung abzuziehen, so hätte sie neben dem vollen Regelsatz und den vollen
Unterkunftskosten nach dem SGB II in der Sache auch noch Anspruch auf einen Zuschuss in Höhe der
Ausbildungsförderung gehabt. Ihr Gesamtanspruch auf staatliche Leistungen hätte sich auf mindestens 830,92 EUR
(182,00 EUR BAföG, 154,00 EUR Kindergeld, 221,00 EUR Regelsatz [345,00 EUR abzüglich bereinigtem Kindergeld
von 124,00 EUR] sowie mindestens 273,92 EUR Kosten der Unterkunft) belaufen. Sie wäre damit in erheblichem
Umfang und ohne jeden sachlichen Grund gegenüber Auszubildenen bevorzugt, die nicht bei ihren Eltern wohnen
können. Soweit der Senat in seinem Urteil vom 6. März 2008 etwaige Lehrgangsgebühren nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr.
5 SGB II als mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben angesehen und insoweit
ausgeführt hat, dass weder der in dieser Vorschrift vorgesehene Einkommensbegriff an den des § 2 Abs. 4 des
Einkommensteuergesetzes anknüpfe noch der Begriff der notwendigen Ausgaben mit dem steuerrechtlichen Begriff
der Werbungskosten gleichzusetzen sei, wird im Hinblick auf die zwischenzeitliche Gesetzesentwicklung und die
systmatischen Bedenken an dieser Auffassung nicht mehr festgehalten.
b) Das Sozialgericht hat auch zutreffend den im BAföG enthaltenen Ausbildungsanteil bestimmt. Dies gilt zunächst
für den Prozentsatz. Der im BAföG enthaltene Anteil für den Lebensunterhalt wird – soweit ersichtlich – inzwischen
regelmäßig auf 80 % beziffert (vgl. Hohm/Klaus, GK-SGB II, Stand Oktober 2008, VI- § 11 Rn. 394 und VI - § 13/Alg
II – VO Rn. 31; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, Stand Oktober 2008, K § 13 Rn. 147). Die Festsetzung des
pauschalen Anteils für Ausbildungszwecke in Höhe von 20 % folgt der früheren Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
zum BAföG (BAföGVwV) Nr. 65.3.2. (in der Fassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift) zur Änderung der
BAföGVwV 1990 (BAföGÄndGVwV 1990) vom 21. Dezember 1990 (GMBl. 1991, S. 14), in der bis zu deren
Aufhebung durch ÄndVwV 2001 (GMBl. 2001, S. 1141) pauschal 20 % als Ausbildungskostenanteil bei der
Bemessung des damaligen sozialhilferechtlichen Aufstockungsanspruchs veranschlagt worden waren (vgl. hierzu
Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage zur Anrechnung von BAföG für Schülerinnen und Schüler auf
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 25. März 2008, Drucksache 16/8645, S. 4).
Der Pauschalabzug für ausbildungsspezifische Zwecke von 20 % ist auch nicht auf den
ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarf der Klägerin von 192,00 EUR (Abzugsbetrag von 38,40 EUR), sondern auf
den vom Amt für Ausbildungsförderung zuerkannten Leistungsbetrag von 182,00 EUR (Abzugsbetrag von 36,40 EUR)
zu beziehen. Der Beklagte hat zwar zunächst in seine Berechnung den fiktiven ausbildungsförderungsrechtlichen
Bedarf der Klägerin in Höhe von 192,00 EUR eingestellt und dementsprechend einen Absetzbetrag von 38,40 EUR
vorgesehen. Das Sozialgericht hat jedoch zu Recht darauf verwiesen, dass die Einkommenssystematik des SGB II
an den tatsächlichen Zufluss von Einkommen und nicht an fiktive Bedarfe anknüpft. Bestehen vorrangige
Unterhaltsansprüche (hier der unter 25-jährigen Tochter gegen den Vater), so können diese vom Leistungsträger nach
§ 33 SGB II realisiert werden. In den tatsächlich zuerkannten 182,00 EUR sind nur 36,40 EUR – nämlich 20 % der
Leistung – monatlich für Ausbildung enthalten, was dafür spricht, dass auch nur dieser Betrag als zweckbestimmtes
Einkommen für die Ausbildung im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II anzusehen ist. Dies hat zwar die Folge, dass
bei dem ausbildungsspezifischen Bedarf, der nach dem SGB II in Abzug gebracht wird, eine Differenzierung danach
erfolgt, ob und in welchem Umfang ein ausbildungsförderungsrechtlicher Unterhaltsanspruch gegen die Eltern besteht
und ggf. realisiert wird. Der ausbildungsrechtliche Schonbetrag ist daher umso niedriger, je höher das fiktiv
angerechnete Elterneinkommen ist. Bei der Klägerin macht dies einen Unterschiedsbetrag von 2,00 EUR monatlich
aus, der ihr in Folge der Einkommensanrechnung nicht zur Verfügung steht. Ist das Einkommen eines Elternteils so
hoch, dass der Auszubildende keine Leistungen nach dem BAföG erhält, sondern – sofern kein Unterhalt gezahlt wird
und auch nicht von der Möglichkeit des § 36 BAföG Gebrauch gemacht wird – nur Leistungen nach dem SGB II, so
steht diesem Auszubildenden ein Ausbildungsschonbetrag von 38,40 EUR monatlich gar nicht zur Verfügung, obwohl
auch dieser Auszubildende zweifellos ausbildungsspezifische Aufwendungen hat.
Dies ist jedoch Folge der unterschiedlichen Zweckrichtung von BAföG und SGB II. Die Leistungen nach dem SGB II,
die ein Auszubildender in diesem Fall ausschließlich erhält, dienen anders als das BAföG nur der Sicherung des
Lebensunterhalts, nicht jedoch Zwecken der Ausbildung. Es ist daher auch folgerichtig, dass kein besonderer
Ausbildungsbedarf in Ansatz gebracht wird. Soweit die Klägerin monatlich 10,00 EUR von dem Beklagten und nicht
nur 182,00 EUR vom Amt für Ausbildungsförderung erhält, ist dieser Betrag nach der Zweckrichtung des SGB II voll
für den Lebensunterhalt und nicht für die Ausbildung einzusetzen.
c) Die Leistungen der Klägerin nach dem BAföG sind auch nicht um weitere Fahr- oder Bildungskosten zu vermindern.
In Betracht kommt dies ohnehin nur für den Monat September 2006, in dem die Klägerin Fahrkosten in Höhe von
58,33 EUR und (vorgetragene aber nicht belegte) Kosten für Bücher in Höhe von 89,00 EUR hatte. In allen anderen
Monaten im Streitzeitraum lagen die Fahrkosten (einschließlich der eventuell anteiligen Kosten der Bildungsmittel von
30 EUR für die gesamte Ausbildung) unter dem ausbildungsspezifischen Abzugsbetrag von 36,40 EUR. Zwar sind der
Klägerin im September 2006 möglicherweise Ausbildungskosten entstanden, die den vorgenannten Pauschbetrag
übersteigen, es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Klägerin in diesem Monat nicht nur 182,00 EUR, sondern
364,00 EUR Ausbildungsförderung erhalten hat. Davon hat der Beklagte fehlerhaft nur 145,60 EUR berücksichtigt.
Dadurch ist die Klägerin hingegen nicht beschwert, sondern begünstigt. Selbst wenn die geltend gemachten
Fahrkosten und Ausbildungsmittel für September 2006 also in vollem Umfang einkommensmindernd bei den
Leistungen nach dem BAföG berücksichtigt würden, würde sich in der Sache ein höherer Anrechnungsbetrag als
Einkommen auf den Bedarf nach dem SGB II und damit ein niedrigerer Leistungsanspruch der Klägerin für den Monat
September 2006 errechnen. Es kann daher offen bleiben, ob die erst jetzt geltende § 1 Abs. 1 Nr. 10 Alg II–V
rückwirkend anzuwenden ist. Der Senat hat hieran jedoch aus systematischen Gründen erhebliche Zweifel.
3. Weitere Leistungen kann die Klägerin auch nicht aufgrund der Rundungsvorschrift des § 41 Abs. 2 SGB II
beanspruchen. Sie ist durch die fehlerhafte Rundung des Beklagten nicht beschwert. Der Beklagte hat nunmehr für die
Monate September 2006 bis Januar 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 75,40 EUR
monatlich bewilligt. Diese Beträge wären als Einzelleistungsansprüche nach § 41 Abs. 2 SGB II zu runden gewesen
und zwar hier abzurunden. Der Senat legt § 41 Abs. 2 SGB II im Kontext der unterschiedlichen
Finanzierungsverantwortung für die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und der Kosten der Unterkunft, die
im Hinblick auf die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 SGB II von Bedeutung ist, so aus, dass allein der von der
Bundesagentur für Arbeit zu tragende Betrag zu runden ist. Eine Rundung des Endauszahlbetrages hält der Senat im
Hinblick auf die dann fehlende konkrete Bestimmbarkeit, in welchem Umfang die Leistungen auf die Kosten der
Unterkunft und in welchem Umfang sie auf die sonstigen Leistungen entfallen und wer welche Leistungen zu tragen
ist, nicht für zutreffend. Im Übrigen würden sich auch bei einer Rundung der jeweiligen Endauszahlungsbeträge
ausgehend von den nunmehr anerkannten Kosten für die Unterkunft in den noch streitigen Monaten keine höheren
Beträge zu Gunsten der Klägerin errechnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache. Der Quotelung liegt
zugrunde, dass die Klägerin im Berufungsverfahren aufgrund des Teilanerkenntnisses des Beklagten mit rund einem
Zehntel ihres geltend gemachten Anspruchs erfolgreich gewesen ist. Die Kostenentscheidung des Sozialgerichts ist
auch unter Berücksichtigung dieses weiteren Teilerfolges der Klägerin im Berufungsverfahren nicht zu korrigieren.
Die Revision ist zugelassen worden, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Es ist
bisher weder geklärt, ob die Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II auch dann Anwendung findet, wenn ein
außerhalb des Elternhaushalts lebender Auszubildender nur deshalb Leistungen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG erhält,
weil er seine Ausbildungsstätte vom Elternhaushalt erreichen könnte, noch ist geklärt, ob und ggf. in welchem Umfang
nach dem BAföG zufließende Leistungen als Einkommen nach dem SGB II zu berücksichtigen sind.