Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 12.02.2010

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
28. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 28 AS 589/10 B PKH
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 73a SGG, § 172 Abs 3 Nr 2
SGG
Ausschluss der Beschwerde gegen die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe unter Anordnung von Ratenzahlungen
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 12.
Februar 2010 wird als unzulässig verworfen.
Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 12.
Februar 2010, mit dem ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K
bewilligt, zugleich jedoch die Zahlung von monatlichen Raten in Höhe von 30,00 €,
beginnend ab März 2010, angeordnet worden ist, ist nach § 202 des
Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)
als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist.
Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG in der seit dem 01. April 2008 geltenden Fassung des
Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes
vom 26. März 2008 (BGBl. I, S. 444) ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von
Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen
oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Von diesem
Ausschluss erfasst wird auch die Konstellation, in der Prozesskostenhilfe zwar bewilligt
wird, dies jedoch nur gegen Ratenzahlung, gegen die der Betroffene sich – wie im
vorliegenden Fall - wendet. Eine dahingehende Entscheidung stellt sich als Minus
gegenüber der vollständigen Ablehnung aufgrund vorhandenen Einkommens oder
Vermögens dar. Es wäre jedoch nicht folgerichtig, die Teilablehnung von
Prozesskostenhilfe einer stärkeren Kontrolle zugänglich zu machen als die vollständige
Ablehnung [vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.01.2009 – L 19 B 1251/08
AS PKH, zitiert nach juris, Burkiczak, NJW 2010, 407 ff. (408) mit umfangreichen
Nachweisen zur Rechtsprechung]. Im Übrigen entspricht der Ausschluss der Beschwerde
bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Festsetzung von Raten dem
gesetzgeberischen Willen. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll die Ablehnung von
Prozesskostenhilfe nur mit der Beschwerde angefochten werden können, wenn die
Erfolgsaussichten in der Hauptsache vom Gericht verneint wurden (vgl. BT-Drucks
16/7716 S. 27 zu Nr. 29). Der Senat gibt nach erneuter Prüfung seine im Beschluss vom
05. Juni 2008 (L 28 B 852/08 AS PKH – veröffentlicht in juris) vertretene gegenteilige
Auffassung auf.
Anderes kann schließlich nicht aus der lediglich die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für
unanfechtbar erklärenden Rechtsmittelbelehrung folgen. Soweit danach die Beschwerde
gegen die Festsetzung der Raten statthaft sein soll, ist dies unrichtig und bindet das
Landessozialgericht nicht.
Ob die Festsetzung der Raten möglicherweise zu Unrecht erfolgt ist und aus welchen
Gründen dies ggf. der Fall gewesen ist, entzieht sich daher der Überprüfbarkeit durch
den Senat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 der ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht
angefochten werden (§ 177 SGG).
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