Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 22.02.2006

LSG Berlin-Brandenburg: aufschiebende wirkung, nettoeinkommen, zivilprozessordnung, link, sammlung, anfang, quelle, verwaltungsakt, gerichtsakte, arbeitsgemeinschaft

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 5.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 5 B 356/06 AS ER
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 70 Nr 2 SGG, § 73a SGG, § 114
ZPO, § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB
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Prozesskostenhilfe - Arbeitslosengeld II - mangelnde
Erfolgsaussicht aufgrund mangelnder Hilfebedürftigkeit -
Erzielung eines den Bedarf übersteigenden Einkommens -
Beteiligtenfähigkeit einer Arbeitsgemeinschaft
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom
22. Februar 2006 wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird
abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Mit Bescheid vom 7. November 2005 und Änderungsbescheid vom 23. November 2005
bewilligte die Antragsgegnerin für den Antragsteller und die mit ihm in
Bedarfsgemeinschaft lebende P J Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach
dem SGB II in Höhe von monatlich 783,73 Euro für die Zeit vom 1. Dezember 2005 bis
zum 31. Mai 2006.
Seit dem 1. Dezember 2005 steht der Antragsteller in einem Arbeitsverhältnis, was er
der Antragsgegnerin anzeigte. Einer Gehaltsabrechnung für Dezember 2005 zufolge
beträgt das monatliche Entgelt 3.039,00 Euro brutto bzw. 1.744,39 Euro netto.
Mit Bescheid vom 7. Februar 2006 hob die Antragsgegnerin die Bescheide vom 7. und
23. November 2005 über die Leistungsbewilligung für die Zeit ab 1. Januar 2006
vollständig auf. Mit den nachgewiesenen Einkommensverhältnissen sei der Antragsteller
ab 1. Januar 2006 nicht mehr hilfebedürftig, so dass ein Leistungsanspruch nicht mehr
bestehe und der Aufhebungstatbestand aus § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X greife.
Hiergegen legte der Antragsteller am 14. Februar 2006 Widerspruch ein, über den noch
nicht entschieden ist.
Bereits am 2. Februar 2006 hat der Antragsteller um Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes nachgesucht. Mit Beschluss vom 22. Februar 2006, dem Antragsteller
zugestellt am 28. Februar 2006, hat das Sozialgericht Berlin den Antrag zurückgewiesen
und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller sei mit einem
Nettoeinkommen von 1.744,39 Euro nicht mehr hilfebedürftig.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers vom 26. März 2006.
Er meint, die Antragsgegnerin habe sein Einkommen auf unzutreffende Weise
angerechnet.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 22. Februar 2006 aufzuheben und die
aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin
vom 7. Februar 2006 anzuordnen sowie ihm Prozesskostenhilfe für das
Beschwerdeverfahren zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf den
Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs (vier Bände) Bezug genommen,
der, soweit wesentlich, Gegenstand der Entscheidungsfindung war.
II.
1. Das Beschlussrubrum war dahingehend zu korrigieren, dass die Arbeitsgemeinschaft
JobCenter Reinickendorf selbst Antragsgegnerin und nicht lediglich Vertreterin der
Bundesagentur für Arbeit und des Landes Berlin als Leistungsträger ist, denn das
JobCenter ist - entgegen der Meinung des Sozialgerichts und mit der inzwischen
einhelligen Auffassung der übrigen Senate des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg
- jedenfalls als nichtrechtsfähige Personenvereinigung im Sinne des § 70 Nr. 2 des
Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beteiligtenfähig. Eines Rückgriffs auf die hinter dem
JobCenter stehenden Körperschaften bedarf es nicht (vgl. hierzu ausführlich
Senatsbeschluss vom 11. August 2005, L 5 B 51/05 AS ER sowie Urteil des 10. Senats
des LSG Berlin-Brandenburg vom 9. Mai 2006, L 10 AS 1093/05).
2. Die Beschwerde ist gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)
zulässig. Der Antrag auf Eilrechtsschutz ist nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG
statthaft, denn die Aufhebung der Leistungsbewilligung ist gemäß § 39 Nr. 1 SGB II sofort
vollziehbar.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Bescheid beruht auf § 48
Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X. Danach soll ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (ein
Bewilligungsbescheid) mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse
aufgehoben werden, wenn nach Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen erzielt worden
ist, das zum Wegfall des Anspruchs geführt haben würde. So liegt es hier. Ursprünglich
waren dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB
II bewilligt worden. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist jedoch nicht hilfebedürftig, wer seinen
Lebensunterhalt und denjenigen der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen
durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit sichern kann. Der Antragsteller erzielt seit
dem 1. Dezember 2005 ein monatliches Einkommen in Höhe von 1.744,39 Euro,
während die Leistungsbewilligung seitens der Antragsgegnerin 783,73 Euro betragen
hatte. Schon jedem nicht weiter sachkundigen Betrachter muss klar sein, dass damit
keine Hilfebedürftigkeit besteht. Der von der Antragsgegnerin angestellte
Berechnungsvorgang (Anlage zum Bescheid vom 7. Februar 2006) ist auch bei näherem
Hinsehen nicht zu beanstanden. Selbst nach Abzug von Freibeträgen (280 Euro), des
Versicherungspauschbetrags (30 Euro), der Werbungskostenpauschale (15,33 Euro) und
des zu leistenden Kindesunterhalts (462 Euro) verbleibt, ausgehend von einem
Nettoeinkommen in Höhe von 1.744,39 Euro, mit 957,06 Euro noch ein Betrag, der
deutlich (nämlich um 173,33 Euro) über dem bewilligten monatlichen Leistungssatz liegt.
Damit steht fest, dass Hilfebedürftigkeit mit Aufnahme der Beschäftigung zum 1.
Dezember 2005 nicht mehr bestand und die Leistung zu Recht aufgehoben wurde.
3. Da die Beschwerde von Anfang keine hinreichende Erfolgsaussicht hatte, war auch die
Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen (§ 73a SGG i.V.m. § 114
Zivilprozessordnung).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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