Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 12.11.2003

LSG Berlin und Brandenburg: wirtschaftliche leistungsfähigkeit, vermietung, verpachtung, einkünfte, kapitalvermögen, krankenversicherung, beitragsbemessung, satzung, arbeitsentgelt, gleichbehandlung

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 12.11.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 75 KR 583/00
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 9 KR 203/01
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. Januar 2001 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten für das Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Beiträge des Klägers zur freiwilligen Kranken- und zur Pflegeversicherung.
Der 1943 geborene Kläger finanzierte seinen Lebensunterhalt im Jahre 1997 ausschließlich aus Einnahmen aus
Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung. In diesem Jahr erzielte er aus Kapitalvermögen Einkünfte in
Höhe von 31.746,00 DM. Dem standen Verluste aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 3.831,00 DM
gegenüber (Einkommenssteuerbescheid 1997 des Finanzamtes Z vom 16. April 1999). Mit Bescheid vom 18. Oktober
1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Februar 2000 setzten die Beklagte und die Beigeladene die
freiwilligen Beiträge des Klägers ab 1. Juli 1999 unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Monatseinkommens in
Höhe von 2.645,50 DM für die Krankenversicherung auf 341,26 DM und für die Pflegeversicherung auf 44,98 DM fest.
Im Klageverfahren hat der Kläger sich gegen die Nichtberücksichtigung seiner Verluste aus Vermietung bei der
Festsetzung dieser Beträge gewandt. Eine Saldierung seiner positiven und negativen Einkünfte sei notwendig, weil
ansonsten seine gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit unzutreffend bewertet werde.
Mit Urteil vom 29. Januar 2001 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt,
dass ein Verlustausgleich unter verschiedenen Einkommensarten grundsätzlich unzulässig sei.
Gegen das ihm am 15. Februar 2001 zugestellte Urteil richtet sich die am 14. März 2001 eingelegte Berufung des
Klägers. Er trägt vor, dass die von ihm aus seinen Kapitaleinkünften und aus der Kapitalsubstanz erbrachten
Investitionsleistungen die Ursachen für seine negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung seien. Diese
Investitionen seien notwendig, um in Zukunft wieder positive Einkünfte aus dieser Einkommensart zu erzielen. Bei
einem vergleichbaren versicherungspflichtigen Beschäftigten würden zudem die Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen überhaupt nicht zur Beitragsbemessung herangezogen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. Januar 2001 aufzuheben und die Beitragsbescheide vom 18. Oktober
1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Februar 2000 insoweit zu ändern, als die Beiträge zur
freiwilligen Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung ohne Berücksichtigung der Verluste aus Vermietung und
Verpachtung berechnet worden sind.
Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die den Kläger betreffende
Verwaltungsakte, die dem Senat vorgelegen hat und Gegen-stand der mündlichen Verhandlung gewesen ist,
verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige (§§ 143, 144 Abs. 1 und 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]) Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Beitragsbescheide sind rechtmäßig. Die
Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder der Krankenversicherung richtet sich nach § 240 Abs. 1 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl.
I S. 2477). Danach wird die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder durch die Satzung geregelt (§ 240 Abs. 1 S. 1
SGB V). Dementsprechend bestimmt § 19 Abs. 1 der Satzung der Beklagten in der hier maßgeblichen Fassung vom
18. April 1989 bzw. in der Fassung vom 17. Juli 2000, dass zu den beitragspflichtigen Einnahmen freiwilliger
Mitglieder das Arbeitsentgelt, sowie alle Einnahmen und Geldmittel gehören, die für den Lebensunterhalt verbraucht
werden oder verbraucht werden könnten, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung bis zum kalendertäglichen
Betrag der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung. Dementsprechend durfte die Beklagte die Einkünfte
des Klägers aus seinem Kapitalvermögen und auch - dem Grunde nach - die Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung der Beitragsbemessung unterziehen.
Die in dem Einkommenssteuerbescheid des Klägers für das Jahre 1997 steuerlich anerkannten Verluste aus der
Einkommensart Vermietung und Verpachtung sind allerdings nicht mit den Einkünften des Klägers aus dem
Kapitalvermögen zu saldieren. Ein derartiger Verlustausgleich bei verschiedenen Einkommensarten ist nicht zulässig
(Beschluss des Senats vom 20. September 1995 - L 9 Kr 142/94 -, Breithaupt 1996, S. 199 ff. und Urteile des
Bundessozialgerichts [BSG] vom 23. Februar 1995 - 12 RK 66/93 -, BSGE 76, 34 ff. und vom 23. September 1999 - B
12 KR 12/98 R -, Breithaupt 2000, S. 364 ff. [368]). Hierfür spricht § 240 Abs. 1 S. 2 SGB V. Danach ist
sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds
berücksichtigt. Diese wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bestimmt sich nach den Einnahmen und Geldmitteln, die das
Mitglied verbraucht und die ihm zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehen. Diese Einnahmen sind im Falle des
Klägers seine Einkünfte aus dem Kapitalvermögen. Die Verluste des Klägers aus der Einkommensart Vermietung und
Verpachtung mindern nicht diese Einnahmen aus seinem Kapitalvermögen, sondern sie beruhen auf Ausgaben, die
aufgrund der weiteren Einkommensart Vermietung und Verpachtung verursacht worden sind. Insofern weicht das
Beitragsrecht der Kranken- und der Pflegeversicherung von der im Einkommenssteuerrecht gebräuchlichen
Betrachtung ab (Urteil des BSG vom 23. Februar 1995, a.a.O.). Für die Unzulässigkeit der Saldierung von negativen
und positiven Einkünften verschiedener Art spricht auch § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB V. Danach muss die Satzung der
Krankenversicherung bei freiwillig Versicherten mindestens die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig
Beschäftigten erzielten Einnahmen berücksichtigen. Bei diesen versicherungspflichtig Beschäftigten findet aber
gerade kein Verlustausgleich zwischen Einnahmen aus Arbeitsentgelt, Renten oder Versorgungsbezügen mit
gegebenenfalls daneben erzielten Negativeinkünften statt. Insofern entspricht es dem Gebot der Gleichbehandlung,
bei freiwillig Versicherten einen Verlustausgleich bei verschiedenen Einkommensarten nicht zuzulassen. Der
Ausschluss eines Verlustausgleiches bei verschiedenen Einkommensarten ist daher ein wesentliches Element zur
Vermeidung einer beitragsrechtlichen Privilegierung von freiwillig Versicherten (Urteil des BSG vom 23. Februar 1995
a.a.O.).
Entsprechendes gilt gemäß § 57 Abs. 4 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 240 SGB V
für die Berechnung des Pflegeversicherungsbeitrages.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG liegen nicht vor.