Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 06.10.2010

LSG Berlin und Brandenburg: form, pauschalierung, anteil, prozesskostenvorschuss, nettoeinkommen, freibetrag, post, ratenzahlung, rente, behinderung

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 06.10.2010 (rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 161 SB 4096/08
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 11 SB 288/09 B PKH
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 15. Juni 2009 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf
Prozesskostenhilfe für das Verfahren bei dem Sozialgericht. Nach § 73 a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m.
§§ 114 ff Zivilprozessordnung (ZPO) ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, soweit der Antragsteller nach
seinen persönli-chen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in
Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aus-sicht auf Erfolg bietet und nicht
mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind nicht voll-ständig erfüllt.
Der Senat kann offen lassen, ob der Rechtsstreit, in dem der Kläger die Zuerkennung eines Grades der Behinderung
(GdB) von 50 begehrt, hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Kläger, der eine Rente wegen voller
Erwerbsminderung in Höhe von Euro monatlich bezieht, ist jedenfalls unter Zugrundelegung seiner Erklärung über die
persönlichen und wirtschaftli-chen Verhältnisse vom 20. November 2008 und der vorgelegten Belege nicht bedürftig.
Da nicht geltend gemacht worden ist, dass sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers und seiner
Ehefrau während des Beschwerdeverfahrens wesentlich geändert haben, sind die dazu gemachten Angaben auch
weiterhin zu berücksichtigen.
Nach Abzug seines monatlichen Mietanteils von Euro, der Pauschale nach § 115 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 a ZPO in Höhe
von 395,- Euro und eines Betrags von Euro monatlich als hälftiger Anteil der als gemeinsame Kosten mit seiner
Ehefrau geltend gemachten Unfallversicherung, Versi-cherung bei der A AG und Kfz-Versicherung sowie der Hälfte
der monatlichen Sollzinsen in Höhe von Euro verbleibt zwar kein einsetzbares Einkommen des Klägers. Er hat jedoch
einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gemäß § 1360 a Abs. 4 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gegen
seine Ehefrau. Ein solcher im Rahmen der Prozesskostenhilfe nach § 115 Abs. 3 ZPO als Vermögen zu
berücksichtigender Anspruch besteht nur, wenn der Rechtsstreit eine persönliche Angelegenheit des berechtigten
Ehegatten betrifft und der andere - unterhalts-pflichtige - Ehegatte hinreichend leistungsfähig ist. Das Begehren des
Klägers auf Zuerken-nung eines höheren GdB ist eine persönliche Angelegenheit, die unter die Vorschusspflicht fällt.
Seine Ehefrau ist auch leistungsfähig.
Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten muss nicht in allen Einzelheiten geprüft werden, vielmehr ist eine
Pauschalierung möglich. Das Recht zur Pauschalierung führt dazu, dass ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss
entfällt, wenn der Unterhaltsverpflichtete bei Führung des Rechtsstreits selbst Anspruch auf Prozesskostenhilfe hätte.
Dies gilt auch dann, wenn er die Kosten in Form einer Ratenzahlung im Ergebnis tragen müsste (Beschluss des
Bundessozialgerichts (BSG) vom 07. Februar 1994 - 9/9a RVg 4/92 - in SozR 3-1750 § 115 Nr. 1; Beschluss des
Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 08. Januar 2008 – L 3 B 1102/06 R PKH –zitiert nach
www.sozialgerichtsbarkeit.de; Kalthoener/Büttner, Prozesskos-tenhilfe und Beratungshilfe, 4. A. 2005, RN 371 m. w.
N.).
Die Ehefrau des Klägers hätte keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe, wenn sie den Prozess als eigenen führen
würde. Sie bezieht nach Abzug der Steuern und der Sozialversicherungsbei-träge ein monatliches Nettoeinkommen in
Höhe von Euro. Davon abzusetzen sind der monat-liche Mietanteil von Euro, der Betrag von Euro monatlich als
hälftiger Anteil an der Unfall-versicherung, der Versicherung bei der A AG und der Kfz-Versicherung, die Hälfte der
monat-lichen Sollzinsen in Höhe von Euro sowie der Erwerbsfreibetrag von 180,- Euro nach § 115 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 b
ZPO und der Freibetrag von 395,- Euro nach § 115 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 a ZPO. Es verbleibt nach Abzug dieser Beträge
ein einsetzbares Einkommen von gerundet Euro mo-natlich (§ 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Dies entspricht einer
Monatsrate von Euro. Da die voraus-sichtlichen Kosten der Prozessführung nicht die Summe von vier Monatsraten
übersteigen würden, käme eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Ehefrau des Klägers nach § 115 Abs. 4
ZPO nicht in Betracht. Die Gebühren des Prozessbevollmächtigten für das erstinstanzli-che Verfahren richten sich
nach §§ 3, 14 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) i. V. m. dem Vergütungsverzeichnis (VV) zum RVG. Unter
Zugrundelegung von Mittelgebühren nach Nrn. 3102 (Verfahrensgebühr) in Höhe von 250,- Euro und 3106
(Terminsgebühr) in Höhe von 200,- Euro sowie 20,- Euro als Post- und Telekommunikationspauschale (Nr. 7002) und
19% Mehrwertsteuer würde der Vergütungsanspruch des Prozessbevollmächtigten 559,30 Euro betragen und damit
deutlich unter dem Betrag von vier Monatsraten liegen, der sich hier auf Euro beläuft.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden (§ 177 SGG).