Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 20.09.2004

LSG Berlin und Brandenburg: geschiedener ehegatte, witwenrente, entschädigung, tod, versicherung, hauptsache, gerichtsakte, amtspflicht, wiederverheiratung, niedersachsen

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 20.09.2004 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 15 RA 1218/00
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 16 RA 70/02
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 13. Mai 2002 wird
zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird
nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt Entschädigung in Höhe von mindestens 64.423,00 Euro für Aufwendungen im Zusammenhang
mit der Beschaffung von Dokumenten zur Bearbeitung ihres Rentenantrages durch die Beklagte.
Die 1913 im ehemaligen L / Ostgalizien geborene Klägerin heiratete am. Dezember 1938 den Versicherten Z S. Im
Jahre 1948 wurde die Tochter B (B-A) geboren. Nach der Scheidung der Ehe im Jahre 1960 heiratete die inzwischen
in Israel lebende Klägerin ihren zweiten Ehemann, welcher 1985 verstarb. Durch Bescheid vom 12. Juni 1980
gewährte die Beklagte dem Versicherten, beginnend ab dem 1. Januar 1976, Altersrente. Der Versicherte verstarb am.
Januar 1999.
Am 16. Februar 1999 erschien die Tochter der Klägerin in der Auskunfts- und Beratungsstelle der Beklagten in Berlin,
informierte den dortigen Mitarbeiter der Beklagten über den Tod ihres Vaters und beantragte für die Klägerin die
Gewährung einer Witwenrente aus der Versicherung des geschiedenen Ehegatten. Nachdem die Klägerin das
Formular zur Beantragung der Hinterbliebenenrente (Eingang bei der Beklagten am 11. März 1999) an die Beklagte
gesandt und hierin angegeben hatte, dass sie sich "nach dem Tode des Versicherten am 20. 12. 1966
wiederverheiratet" habe, forderte die Beklagte die Klägerin auf, ihr zur Bearbeitung des Rentenantrages verschiedene
Unterlagen (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Rabinatsurteil bzw. Scheidungsurteil,
Staatsangehörigkeitsbescheinigung - Schreiben der Beklagten vom 23. März 1999 -) im Original bzw. in amtlich
beglaubigter Kopie vorzulegen. Nach Übersendung diverser Unterlagen lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung
der Witwenrente durch Bescheid vom 28. Juni 1999 ab. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, die Klägerin habe
zwischen der Scheidung von dem Versicherten und dessen Tod eine weitere Ehe geschlossen, die ebenfalls vor dem
Tod des Versicherten aufgelöst worden sei. Dem Antrag auf Witwenrente gemäß § 243 Sozialgesetzbuch -
Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) könne daher nicht entsprochen werden. Der hiergegen eingelegte
Widerspruch wurde durch den Widerspruchsbescheid vom 30. Dezember 1999 zurückgewiesen.
Vor dem Sozialgericht (SG) Berlin hat die Klägerin vorgetragen, ihr Antrag gelte nicht dem Empfang einer Rente,
sondern einer einmaligen Entschädigung für die Unannehmlichkeiten und die riesigen Ausgaben ihrer Tochter, die sie
beauftragt habe, die von der Beklagten geforderten Dokumente in Polen zu beschaffen; diese Dokumente seien in
Wirklichkeit von der Beklagten nicht benötigt worden. Nach einer groben Kalkulation gehe sie von einem Ausgleich
von 126.000,00 DM (= 64,423,00 Euro) aus. Mit Gerichtsbescheid vom 13. Mai 2002 hat das SG die Klage
abgewiesen: Der Klägerin stehe kein Anspruch auf eine Geschiedenen-Witwenrente aus der Versicherung ihres
Ehemannes zu. Mit ihrer Klage verfolge die Klägerin ihr Begehren auf eine Witwenrente sinngemäß weiter.
Ausdrücklich beantrage sie zwar eine einmalige Entschädigung für die Aufwendungen, die sie und ihre Tochter im
Zusammenhang mit dem Verfahren erbracht hätten. Da eine solche "Entschädigung" für Aufwendungen im
Zusammenhang mit einem Rentenverfahren unter keinem denkbaren rechtlichen Aspekt der Klägerin zugesprochen
werden könne, gehe das Gericht zu ihren Gunsten davon aus, dass sie an ihrem Antrag auf Gewährung einer
Geschiedenen-Witwenrente festhalte.
Mit der Berufung führt die Klägerin aus, die Rente sei ihr zwar verweigert worden, sie habe aber keine Absicht, dieses
anzufechten und begehre eine Zahlung für all die überflüssigen Ausgaben. Das Flugticket nach Polen koste bereits
560,00 Dollar und der dortige Aufenthalt betrage 100,00 Dollar pro Tag. Auch seien Reisenebenkosten für die Reisen
im Inneren Polens auf der Suche nach den "erforderlichen" Unterlagen zur Förderung der Angelegenheit und Kosten
für eine Hilfe, die ihre Tochter für ihren Haushalt und ihre Kinder während ihrer Abwesenheit habe engagieren müssen,
zu berücksichtigen. Was aber am meisten ins Gewicht falle, sei die Rückzahlung von Zinsen. Sie habe zur
Finanzierung der Reise ihrer Tochter ihr Konto weit überzogen und die Bankzinsen seien sehr hoch. Die Summe von
126.000,00 DM (= 64.423,00 Euro) habe sich nicht geändert, sie sei möglicherweise noch gestiegen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 13. Mai 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie
mindestens 64.423,00 Euro zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor: Sie sehe keine Rechtsgrundlage für die Erstattung der der Klägerin im Verwaltungsverfahren
entstandenen Kosten. Die Klägerin sei keineswegs zur Einsendung von Unterlagen aufgefordert worden. Der Vorwurf,
sie habe langwierige und kostenintensive Nachforschungen in Polen veranlasst, entbehre jeglicher Grundlage. Sie
habe nur Unterlagen angefordert, die der Klägerin bei Antragstellung bereits vorgelegen hätten.
Wegen der Einzelheiten des gegenseitigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten
Schriftsätze verwiesen.
Die Versichertenakten der Beklagten (2 Bände) und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Einer Entscheidung des Senats über den von der Klägerin bereits im
erstinstanzlichen Verfahren erhobenen Schadensersatzanspruch nach § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
i.V.m. Artikel 34 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) steht nicht entgegen, dass nach Artikel
34 Satz 3 GG der ordentliche Rechtsweg gegeben ist. Nach § 17a Abs. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG)
prüft nämlich das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht,
ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist (vgl. BSG SozR 4-1720 § 17a Nr. 1). Das SG hat den von der Klägerin
geltend gemachten Schadensersatzanspruch auch in der Sache beschieden. So ergibt sich aus den in dem
Tatbestand des Urteils enthaltenen Ausführungen, wonach "eine solche Entschädigung für Aufwendungen im
Zusammenhang mit einem Rentenverfahren unter keinem denkbaren rechtlichen Aspekt der Klägerin zugesprochen
werden" könne, dass das SG das tatsächliche Begehren der Klägerin erkannt, auf das Bestehen eines
Rechtsanspruchs überprüft, das Bestehen eines solchen Rechtsanspruchs im Ergebnis aber abgelehnt hat. Die
Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 64.423,00 Euro. Die in § 839 BGB geregelten
Anspruchsvoraussetzungen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs liegen nicht vor. Nach § 839 BGB ist
bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung einer gegenüber einem Dritten bestehenden Amtspflicht dem Dritten der
daraus entstehende Schaden zu ersetzen.
Es kann dahinstehen, ob den Mitarbeitern der Beklagten gegenüber überhaupt der Vorwurf der Pflichtverletzung
erhoben werden kann.
Denn der geltend gemachte Schadensersatzanspruch besteht jedenfalls deshalb nicht, da nicht festgestellt werden
kann, dass es durch eine etwaige Amtspflichtverletzung ursächlich zu dem von der Klägerin geltend gemachten
Schaden gekommen ist. Der von der Klägerin behauptete Schaden geht vielmehr allein auf das Verhalten der Klägerin
zurück, die nach ihrem Vortrag ihre Tochter zur Reise nach Polen veranlasst hatte. Der Akte der Beklagten kann
entnommen werden, dass sowohl die von der Klägerin übersandte Staatsangehörigkeitsbescheinigung vom 28. April
1999 als auch das Rabbinatsurteil vom 19. Januar 1960 sowie die Scheidungsurkunde vom 24. Februar 1960, aus
welcher sich im Sinne des Vollbeweises auch auf die Heirat die Klägerin mit dem Versicherten schließen lässt, in
Israel ausgestellt wurden. Damit war die von der Klägerin behauptete kostenintensive Inanspruchnahme polnischer
Behörden nicht erforderlich. Die von der Klägerin später übersandten polnischen Urkunden sind aber jedenfalls von der
Beklagten nicht angefordert worden (vgl. etwa die Erklärung über das Bestehen der Ehe mit dem Versicherten vom
19. Juli 1948 oder die Geburtsurkunde der Tochter). Aber selbst für den Fall, dass die verlangten Dokumente
tatsächlich nur von polnischen Behörden hätten ausgestellt werden können, hätte die Möglichkeit bestanden, sie
schriftlich anzufordern oder die jeweiligen Botschaften um Mithilfe zu ersuchen. Soweit die Klägerin gleichwohl
kostenintensive Nachforschungen in Polen veranlasst haben sollte, ist dieses Verhalten allein ihr anzulasten. Da ein
Schadensersatzanspruch der Klägerin bereits dem Grunde nach nicht besteht, war die von der Klägerin mit ihrem
Schreiben vom 12. September 2004 sinngemäß beantragte Vertagung abzulehnen, da es auf die Vorlage weiterer
Unterlagen hinsichtlich der Höhe des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs nicht ankam.
Über das Bestehen eines Anspruchs der Klägerin auf Witwenrente nach § 243 SGB VI konnte der Senat wegen der
von der Klägerin gestellten Anträge und unter Berücksichtigung ihres Vorbringens nicht entscheiden (§ 123 SGG).
Denn die Klägerin hat bereits im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich nur noch die Gewährung eines "Ausgleichs"
(Schriftsatz vom 2. April 2001) bzw. einer "einmaligen Entschädigung" (Schriftsätze vom 15. Juli 2001 und vom 17.
März 2002) verlangt und auch nur dieses Begehren mit der Berufung weiter verfolgt. Hinzuweisen bleibt aber darauf,
dass das SG zu Recht entschieden hat, dass ein solcher Anspruch nicht besteht. Die Voraussetzungen des hier
allein in Betracht kommenden § 243 Abs. 4 SGB VI liegen bereits deshalb nicht vor, weil die Klägerin vor dem Tode
des Versicherten eine erneute Ehe eingegangen ist. Hierdurch ist der Klägerin die Stellung als geschiedener Ehegatte
mit der Wiederverheiratung endgültig verloren gegangen und kann aus diesem Grunde auch bei Auflösung der
erneuten Ehe nicht wiederaufleben (vgl. hierzu LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 5. März 2003 -L 2 RJ 227/02-
nicht veröffentlicht m.w.N.). Im Übrigen fehlt es auch an den unterhaltsrechtlichen Voraussetzungen für die
Gewährung von Witwenrente. Nach den eigenen Angaben der Klägerin in der Anlage zum Rentenantrag (Erklärung
vom 2. April 1999) ist der Versicherte der Klägerin nicht zum Unterhalt verpflichtet gewesen (§ 243 Abs. 1 Nr. 3 und
Abs. 2 Nr. 3 SGB VI). Auch fehlt es an regelmäßigen Unterhaltszahlungen in dem maßgeblichen Zeitraum vor dem
Tode des Versicherten; darauf hat das SG zu Recht hingewiesen. § 243 Abs. 4 SGB VI ist auch insofern nicht
einschlägig, da bereits ein Unterhaltsanspruch dem Grunde nach nicht besteht.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.