Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 13.12.2004

LSG Berlin-Brandenburg: arzneimittel, körperliche unversehrtheit, verschlechterung des gesundheitszustandes, versorgung, ärztliche verordnung, therapie, empfehlung, multiple sklerose, konsens, label

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 9.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 9 KR 2/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 31 SGB 5, § 35b SGB 5, § 12 Abs
1 SGB 5, § 92 Abs 1 SGB 5, AMR
Anspruch auf Versorgung mit einem Arzneimittel außerhalb des
zugelassenen Anwendungsgebietes
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. Dezember
2004 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des gesamten
Verfahrens zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Versorgung mit dem zu den Immunglobulinen zählenden, intravenös
(i.v.) zu verabreichenden Arzneimittel Octagam 10 g sowie Kostenerstattung.
Ausweislich der Fachinformation (Stand: Juli 2000) ist dieses Arzneimittel für folgende
Anwendungsgebiete zugelassen:
Substitutionstherapie bei primären und sekundären Antikörpermangelzuständen sowie zur
Vorbeugung und Behandlung von Infektionen, die bei diesen Krankheiten auftreten. Zusätzlich
werden Immunglobuline auch zur Modulation und Kontrolle der individuellen Immunantwort
verabreicht, zum Beispiel bei ITP.
Die seit April 2008 maßgebliche Fachinformation (zugänglich unter
https://portal.dimdi.de/amispb/doc/pei/Web/2604148-spcde-20080401.pdf) weicht hiervon in
einzelnen, für den vorliegenden Rechtsstreit unerheblichen Formulierung ab.
Die 1962 geborene Klägerin leidet seit 1986 an einer schubförmig verlaufenden Form der
Multiplen Sklerose (MS), chronischer, schubförmig verlaufender Polyarthritis mit Destruktion
diverser großer und kleiner Gelenke, sowie einem Impingement-Syndrom beidseits, ferner an
schweren rezidivierenden depressiven Episoden mit Borderline-Tendenz und Suizidversuch
sowie dem Verdacht auf Neurodermitis. Auf Grund der Polyarthritis wurden ihr im Jahre 2000
beidseitig Hüfttotalendoprothesen implantiert.
Zur Behandlung der MS erhielt die Klägerin von April 1996 bis Oktober 1999 Glatirameracetat
(Handelsname: Copaxone), was zu einer weiteren Verschlechterung des
Gesundheitszustandes mit mehreren Schüben führte. Die Behandlung mit dem Wirkstoff
Mitoxantron ab Dezember 1999 musste im Mai 2000 wegen Makrohämaturie bei Endometriose
abgebrochen werden. Wegen chronischer Polyarthritis und Depressionen kommt der Einsatz
von Interferon nicht in Betracht. Seit Juli 2000 wird der Klägerin intravenös Octagam 10 g
ärztlich verabreicht. Unter der Behandlung mit Octagam traten nur selten – nach den Angaben
der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 18. Februar 2010 ungefähr ein Mal jährlich –
MS-Schübe auf. Eine Cortisonstoßtherapie war nicht mehr erforderlich. Ab August 2001 trug
die Klägerin hierfür die Kosten, die sie durch zahlreiche Rechnungen diverser Apotheken bzw.
der Fa. O. Pharma Vertrieb von Plasmaderivaten GmbH aus dem Zeitraum 15. August 2001
bis 27. Juni 2003 belegt.
Den Antrag der Klägerin vom 24. August 2001 auf Kostenübernahme für das Arzneimittel
Octagam 10 g lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 14. September 2001, mit dem Bescheid
vom 02. Januar 2002 und Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2002 ab. Das Sozialgericht hat
während des Klageverfahrens Befundberichte von Dr. H vom 02. April 2003, des die Klägerin
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während des Klageverfahrens Befundberichte von Dr. H vom 02. April 2003, des die Klägerin
behandelnden Arztes für Neurologie B vom 05. Mai 2003 sowie das am 30. März 2004 dem
Sozialgericht übersandte, undatierte Sachverständigengutachten des Facharztes für
Neurologie Dr. S L einschließlich dessen ergänzender Stellungnahme vom 20. September
2004 veranlasst, wegen deren Inhalt wird auf Blatt 52, 63 sowie 118 bis 128 und 181 bis 183
der Gerichtsakte verwiesen. Die Beklagte hat die von Dr. L G vom Medizinischen Dienst der
Krankenversicherung Westfalen-Lippe im Oktober 2003 verfasste Stellungnahme zum „Einsatz
von Immunglobulin bei Multipler Sklerose“ in den Rechtsstreit eingeführt; wegen dessen Inhalt
wird auf Blatt 134 bis 168 der Gerichtakte verwiesen.
Mit Urteil vom 13. Dezember 2004 verurteilte das Sozialgericht entsprechend dem in der
mündlichen Verhandlung gestellten klägerischen Antrag, der sich bezüglich der
Kostenerstattung auf die durch Verordnungen von Herrn B veranlassten Kosten beschränkte,
die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 14. September 2001, 02. Januar 2002 und
11. Juli 2002 zur Zahlung von 5.312,68 Euro. Darüber hinaus hat es die Verpflichtung der
Beklagten festgestellt, „in der Zukunft bei Vorlage einer entsprechenden vertragsärztlichen
Verordnung die Kosten für die Versorgung der Klägerin mit Immunglobulinen zu übernehmen.“
Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, die Klägerin habe Anspruch darauf, durch
die Beklagte mit dem Arzneimittel Octagam auf der Grundlage der Entscheidung des
Bundessozialgerichts (BSG vom 19. März 2002, Az.: B 1 KR 37/00) versorgt zu werden. Bei der
MS handele es sich um eine schwerwiegende Krankheit, da sie erhebliche Behinderungen für
die Betroffenen mit sich bringe. Eine andere Therapie sei für die Klägerin auch nicht verfügbar.
Ein Wirksamkeitsnachweis für den Einsatz von Octagam bei MS liege vor, da es einen auf
wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Konsens der beteiligten Fachkreise gebe, wie
dem Sachverständigengutachten von Dr. L zu entnehmen sei. Dieser habe über offene
Studien und Doppelblindstudien referiert, aus denen sich Hinweise auf die Wirksamkeit von
Immunglobulin ergäben hätten. Die Beklagte habe die Studien und ihre positiven Aussagen
nicht in Abrede gestellt, halte aber die Ergebnisse für nicht genügend gesichert, weil die
Studien methodisch angreifbar seien. Dies ändere jedoch nichts daran, dass Studien mit
positiven Ergebnissen vorlägen. Soweit sich die Wirkungslosigkeit der Gabe von Immunglobulin
herausgestellt habe, habe dies die Anwendung bei der chronisch progredienten Form der MS
betroffen. Die Kammer halte es auch für nachvollziehbar, dass der Sachverständige aus den
entsprechenden Therapieempfehlungen der MS-Therapie-Konsensusgruppe und den Leitlinien
der deutschen Gesellschaft für Neurologie einen Konsens der beteiligten Fachkreise ableite,
wonach Immunglobulin zur Therapie der schubartigen Form der MS einzusetzen sei, wenn
keine anderen Behandlungsmöglichkeiten bestünden. Welche Stimmen innerhalb der
medizinischen Fachwelt erheblich seien, sei eine Frage, die in die Kompetenz des
Sachverständigen gehöre. Soweit die Beklagte darauf verweise, dass es keinen internationalen
Konsens über den Einsatz von Immunglobulin gäbe, weil die US-amerikanische Neurologen-
Gesellschaft insoweit nur eine C-Empfehlung ausgesprochen habe, verkenne sie, dass auch
eine nur eingeschränkte Empfehlung immer noch eine Empfehlung sei und insoweit kein
Gegensatz zu der in Deutschland herrschenden Auffassung bestehe. Im Übrigen sei darauf
hinzuweisen, dass eine Zulassung als Arzneimittel entweder deutschlandweit oder für den
Rechtsraum der EG erfolgen würde.
Gegen dieses ihr am 15. Februar 2005 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der
Beklagten vom 07. März 2005, zu deren Begründung sie vorbringt: Der Sachverständige könne
keinesfalls als neutral angesehen werden, da seine Zusammenfassung im September-
Gutachten nicht seinem Auftrag entspreche. Das Sozialgericht habe offensichtlich nicht die auf
den vorliegenden Einzelfall bezogenen Ausführungen des MDK Berlin-Brandenburg e. V. –
Referat NUB/Arzneimittel – vom 30. November 2004 beachtet. Die Gutachterin Dr. S habe sich
darin detailliert mit den Hinweisen des Sachverständigen Dr. L auseinandergesetzt und dessen
Schlussfolgerung nachvollziehbar in Zweifel gezogen. Auch aus einem Gutachten des MDK
Nordrhein vom 21. Februar 2005 ergäben sich weitere Hinweise für die Auslegung des Begriffes
„wissenschaftlicher Konsens“, auch wenn es zu einem anderen Sachverhalt erstellt worden sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. Dezember 2004 aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angegriffene Urteil. Im Berufungsverfahren begehre sie allerdings nur noch
die Erstattung von Kosten i.H.v. 5.312,68 € sowie die Verpflichtung der Beklagten zur
Übernahme der Kosten für Octagam 10 g für die Zukunft.
Mit Beschluss vom 10. Januar 2007 hat der - damals zuständige - 31. Senat des
Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen
Anordnung verpflichtet, vorläufig, längstens jedoch bis zum rechtskräftigen Abschluss des
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Anordnung verpflichtet, vorläufig, längstens jedoch bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Hauptsacheverfahrens, die Kosten der Versorgung der Antragstellerin mit dem Medikament
Octagam auf ärztliche Verordnung alle vier Wochen zu übernehmen.
Im Rahmen des Eilverfahrens hat die Beklagte eine aktualisierte Fassung (Stand: Dezember
2005) des o.g., nunmehr von der Sozialmedizinischen Expertengruppe 6
„Arzneimittelversorgung“ der MDK-Gemeinschaft herausgegebenen MDK-Gutachtens vom
Oktober 2003 zum Einsatz von Immunglobulinen bei schubförmig verlaufender MS übersandt.
In der mündlichen Verhandlung vom 18. Februar 2010 haben die Beteiligten den Rechtsstreit in
der Hauptsache insoweit für erledigt erklärt, als die Beklagte die aufgrund des o.g. Urteils des
Sozialgerichts Berlin und des o.g. Beschlusses des 31. Senats des LSG Berlin-Brandenburg bis
zum Tag der mündlichen Verhandlung entstandenen Kosten für erbrachte Leistungen für die
Beschaffung des streitigen Arzneimittels nicht von der Klägerin zurückverlangt.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme, wegen des Sach- und Streitstandes im
Einzelnen sowie wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte
sowie die beigezogene Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war,
verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig und begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht der Klage
stattgegeben. Die angegriffenen Bescheide sind im Ergebnis rechtmäßig, da der Klägerin kein
Anspruch auf Versorgung mit dem Arzneimittel Octagam 10 g und demzufolge auch kein
diesbezüglicher Kostenerstattungsanspruch zusteht.
1) Gemäß §§ 27 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3, 31 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte u.a.
Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln. Der Behandlungs- und
Versorgungsanspruch des Versicherten unterliegt dabei allerdings den sich aus §§ 2 Abs. 1 und
12 Abs. 1 SGB V ergebenden Einschränkungen. Danach umfasst er nur solche Leistungen, die
zweckmäßig und wirtschaftlich sind und deren Qualität und Wirksamkeit dem allgemein
anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen. Bezogen auf die
Arzneimitteltherapie bedeutet dies, dass es zu Qualität und Wirkungsweise eines Arzneimittels
zuverlässige, wissenschaftlich nachprüfbare Aussagen in dem Sinne geben muss, dass der
Erfolg der Behandlungsmethode in einer für die sichere Beurteilung ausreichenden Anzahl von
Behandlungsfällen belegt ist. Es fehlt deshalb an der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit
einer Arzneimitteltherapie, wenn das verwendete Mittel nach den Regelungen des
Arzneimittelrechts einer Zulassung bedarf und diese Zulassung nicht erteilt worden ist (BSGE
93, 1 mit Nachweisen zur st. Rspr.).
Das der Klägerin verordnete Immunglobulin ist als Serum Fertigarzneimittel im Sinne von § 2
Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 3 Arzneimittelgesetz (AMG). Als solches hat es eine Zulassung gemäß §
21 Abs. 1 AMG. Die streitgegenständlichen Verordnungen bewegten sich jedoch außerhalb der
von der Zulassung umfassten Anwendungsgebiete. Denn bei der Klägerin wurden keine der
o.g. arzneimittelrechtlich zugelassenen Indikationen festgestellt.
a) Ein Anspruch der Klägerin auf Versorgung mit dem Arzneimittel Octagam 10 g ergibt sich
nicht aus § 31 Abs. 1 SGB V i.V.m. § 30 der vom Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) nach
§ 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V erlassenen Arzneimittel-Richtlinien (AMRL). Danach ist die
Verordnung von zugelassenen Arzneimitteln in nicht zugelassenen Anwendungsgebieten (sog.
off-label-use) zulässig, wenn
1. die Expertengruppen nach § 35b Abs. 3 Satz 1 SGB V mit Zustimmung des
pharmazeutischen Unternehmers eine positive Bewertung zum Stand der wissenschaftlichen
Erkenntnis über die Anwendung dieser Arzneimittel in den nicht zugelassenen Indikationen
oder Indikationsbereichen als Empfehlung abgegeben haben und
2. der Gemeinsame Bundesausschuss die Empfehlung in diese Richtlinie übernommen hat
(Anlage VI Teil A).
Nach § 35 b Abs. 3 Satz 1 SGB V - diese Vorschrift ist zum 01. Januar 2004 in Kraft getreten -
beruft das Bundesministerium für Gesundheit Expertengruppen beim Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) für die Abgabe von Bewertungen zum Stand der
wissenschaftlichen Erkenntnis über die Anwendung von zugelassenen Arzneimitteln für
Indikationen und Indikationsbereiche, für die sie nach dem AMG nicht zugelassen sind. Die
Bewertungen werden dem GBA als Empfehlung zur Beschlussfassung nach § 92 Abs. 1 Satz 2
Nr. 6 SGB V zugeleitet (§ 35 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 SGB V). In der Anlage VI der
AMRL wird das Arzneimittel Octagam 10 g (oder ein anderes immunglobulinhaltiges
Arzneimittel) zur Behandlung der MS nicht erwähnt. Die Expertengruppe beim BfArM hat bisher
auch keine Bewertungen vorgenommen, die sie als Empfehlung dem GBA übergeben hat (vgl.
www.bfarm.de/cln_029/nn_1199648/DE/Arzneimittel/3__nachDerZulassung/offLabel/Neurologie-
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www.bfarm.de/cln_029/nn_1199648/DE/Arzneimittel/3__nachDerZulassung/offLabel/Neurologie-
Psychiatrie/Bewertungen__Neuro.html; recherchiert am 12. Februar 2010). Gegenwärtig steht
nach Abschluss der Kommentierungsphase die Verabschiedung der Bewertung an, ohne dass
deren voraussichtliches Ergebnis bekannt wäre (vgl.
www.bfarm.de/cln_012/nn_1199628/DE/Arzneimittel/3__nachDerZulassung/offLabel/Neurologie-
Psychiatrie/sachstand-aa-neuro.html; recherchiert am 12. Februar 2010).
Selbst wenn eine befürwortende Bewertung der Expertengruppe vorläge, entstünde ein auf §
30 AMRL gestützter Anspruch der Klägerin erst nach entsprechender Beschlussfassung seitens
des GBA und dem In-Kraft-Treten der geänderten AMRL. Ob und inwieweit ein Anspruch auf
eine Versorgung besteht, falls der GBA rechtsfehlerhaft eine entsprechende Empfehlung nicht
ausspricht, kann an dieser Stelle offen bleiben.
b) Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (seit dem Urteil vom 19. März 2002, BSGE 89,
184) ist jenseits von § 35 b SGB V ein off-label-use im Rahmen der GKV zulässig, wenn es um
die Behandlung einer schwerwiegenden (lebensbedrohlichen oder die Lebensqualität auf Dauer
nachhaltig beeinträchtigenden) Erkrankung geht, keine andere Therapie verfügbar ist, und auf
Grund der Datenlage die begründete Aussicht besteht, dass mit dem betreffenden Präparat
ein Behandlungserfolg (kurativ oder palliativ) erzielt werden kann. Zweifellos handelt(e) es sich
bei der Klägerin - nicht zuletzt wegen der gravierenden Komorbiditäten - um eine
schwerwiegende Erkrankung. Es kann dahinstehen, ob und inwieweit in diesem
Krankheitsstadium eine andere Therapie zur Verfügung stand. Jedenfalls fehlt es an dem
Nachweis, dass nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse die begründete Aussicht
bestand, dass mit der Verabreichung von Immunglobulin ein Behandlungserfolg hätte erzielt
werden können. Hierfür müssten Forschungsergebnisse vorliegen, die erwarten ließen, dass
das bzw. die Arzneimittel für die betreffende Indikation zugelassen werden könnten. Davon
kann ausgegangen werden, wenn entweder die Erweiterung der Zulassung bereits beantragt
ist und die Ergebnisse einer kontrollierten klinischen Prüfung der Phase III (gegenüber Standard
oder Placebo) veröffentlicht sind und einen klinisch relevanten Nutzen bei vertretbaren Risiken
belegen oder außerhalb eines Zulassungsverfahrens gewonnene Erkenntnisse veröffentlicht
sind, die über Qualität und Wirksamkeit des Arzneimittels in dem neuen Anwendungsgebiet
zuverlässige, wissenschaftlich nachprüfbare Aussagen zulassen und deshalb in den
einschlägigen Fachkreisen Konsens über einen voraussichtlichen Nutzen in dem vorgenannten
Sinne besteht (BSG a.a.O.).
Diese Voraussetzungen lagen und liegen bezüglich der Verordnung von Immunglobulinen für
die Behandlung der (schubförmig verlaufenden) MS bis heute nicht vor (BSG, Urteile vom 28.
Februar 2008, Az.: B 1 KR 15/07 R, und vom 27. März 2007, Az.: B 1 KR 17/06 R;
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Februar 2008, Az.: L 4 KR 2153/06;
Landessozialgericht Berlin, Urteil vom 2. April 2003, Az.: L 9 KR 70/00, veröffentlicht jeweils in
Juris). Das Bundessozialgericht hat im Urteil vom 19. März 2002 (a.a.O.) darauf abgestellt,
dass nach den vom zuständigen Paul-Ehrlich-Institut veröffentlichten Ergebnissen eines
internationalen Symposiums im November 2001 für die primär chronisch-progrediente und die
sekundär-progressive Multiple Sklerose kein wissenschaftlicher Konsens über den Nutzen einer
Behandlung mit Immunglobulinen bestand. Daran hat sich im Ergebnis bis heute nichts
geändert. In seiner Entscheidung vom 28. Februar 2008 hat das BSG festgestellt, dass es an
der erforderlichen Zulassungsreife der MS-Therapie mit dem Immunglobulin Venimmun fehle.
Zu einer abgeschlossenen, veröffentlichten Studie der Phase III zu Venimmun ist es danach
nicht gekommen. Dass für das Immunglobulin Octagam 10 g etwas anderes gilt, ist weder
ersichtlich noch vorgetragen. Die Sozialmedizinische Expertengruppe 6
„Arzneimittelversorgung“ der MDK-Gemeinschaft berichtet im o.g. Gutachten zum Einsatz von
Immunglobulinen bei MS damit übereinstimmend, dass die Zulassung von Immunglobulinen
zur Behandlung von MS bei den zuständigen deutschen oder europäischen Stellen (Paul-
Ehrlich-Institut und Europäische Arzneimittelagentur) nicht beantragt worden sei. Die einzige
veröffentlichte Phase III-Studie aus dem Jahre 1997 von Fazekas könne wegen methodischer
Mängel nicht als ausreichender Wirksamkeitsnachweis angesehen werden. Weitere
randomisierte, placebokontrollierte Studien seien bisher nicht publiziert.
Nach einer zuletzt am 2. Juni 2008 aktualisierten Veröffentlichung des PEI
(http://www.pei.de/cln_092/nn_154580/DE/infos/fachkreise/am-infos-ablage/infos/2005-10-21-
ms-ig.html?__nnn=true; recherchiert am 11. Februar 2010) kann die Wirkung intravenös zu
verabreichender Immunglobuline bei schubförmiger MS derzeit weder bestätigt noch widerlegt
werden. Es gibt allerdings nach der Datenlage Hinweise auf eine mögliche Wirksamkeit von
Immunglobulinen zur Behandlung der schubförmig verlaufende MS, jedoch fehlt bisher eine
kontrollierte, adäquat durchgeführte Phase III-Studie, auf die die begründete Aussicht auf einen
wirksamen Einsatz dieser Medikamentengruppe gestützt werden könnte. Allerdings entspricht
die PRIVIG-Studie den Anforderungen einer Phase III-Studie. Ihre Ergebnisse liegen aber bislang
nur als Abstract (Zusammenfassung) vor, ein ausführlicher Studienbericht wurde noch nicht
veröffentlicht. Durch diese Studie wird aber die bereits früher bestehende Widersprüchlichkeit
zum Einsatz von Immunglobulinen bei MS noch erhöht (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4.
Juni 2009, Az.: L 24 KR 213/08, veröffentlicht in Juris). Es sind auch keine Forschungsergebnisse
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Juni 2009, Az.: L 24 KR 213/08, veröffentlicht in Juris). Es sind auch keine Forschungsergebnisse
ersichtlich, die eine Zulassung des Präparats zur Behandlung der sekundär-chronischen oder
der schubförmigen MS erwarten ließen. Damit ist auszuschließen, dass derzeit außerhalb eines
arzneimittelrechtlichen Zulassungsverfahrens Erkenntnisse vorliegen, die denjenigen einer
Phase III-Studie gleichstehen.
Diesem Ergebnis stehen das Gutachten des Sachverständigen Dr. Lütge und seine
ergänzende Stellungnahme nicht entgegen. Die von ihm erwähnten doppeltblind und placebo-
kontrolliert durchgeführten Studien von Achiron und Soerensen genügen schon wegen zu
geringer Teilnehmerzahl (40 bzw. 26) nicht den Anforderungen an eine Phase-III-Studie, welche
regelmäßig mehr als 200 Patienten erfassen (BSG, Urteil vom 14. September 2006, Az.: B 1
KR 14/06 R - Cabaseril -, veröffentlicht in Juris, m.w.N.). Die Studie von Fazekas leidet an nicht
unerheblichen methodischen Mängeln: so wurden weder der behandelnde Arzt verblindet noch
die Erfassung der Nebenwirkungen. Ob und in welchem Umfang die Teilnehmer verblindet
wurden, bleibt offen. Detaillierte Angaben, welches Immunglobulin-Präparat eingesetzt wurde,
fehlen. Liegen demzufolge keine belastbaren veröffentlichten wissenschaftlichen Erkenntnisse
vor, kommt es auf einen Konsens in den medizinischen Fachkreisen nicht mehr an.
c) Für die Zeit vor Erlass des Urteils des BSG vom 19. März 2002 (off-label-use) ergab sich die
Leistungspflicht der Beklagten für die zulassungsüberschreitende Anwendung von Octagam 10
g und somit die Verordnungsfähigkeit dieses Arzneimittels auch nicht aus
Vertrauensschutzgesichtspunkten. Soweit der 8. Senat des BSG in seinem Urteil vom 30.
September 1999 (BSGE 85, 36 - SKAT -) die Rechtsauffassung vertrat, bis zur Veröffentlichung
seiner Entscheidung habe man wegen des Urteils des 1. Senats des BSG vom 5. Juli 1995
(BSGE 76, 194 - Remedacen -) darauf vertrauen dürfen, dass auch indikationsfremde
Arzneimittelverordnungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung zulässig seien, teilt
der Senat diesen Standpunkt nicht. In dem vom 1. Senat des BSG entschiedenen Fall machte
eine heroinabhängige Versicherte einen Kostenerstattungsanspruch für selbstbeschaffte, ihr
im Zeitraum Oktober 1989 bis April 1990 ärztliche verordnete Remedacen-Kapseln geltend.
Fraglich war insbesondere, ob dieses Arzneimittel ungeachtet der in der Zulassung genannten
Indikationen schon vor In-Kraft-Treten der Richtlinien des Bundesausschusses für Ärzte und
Krankenkassen zur Methadon-Substitutionsbehandlung am 1. Oktober 1991 zur
Drogensubstitution eingesetzt werden durfte. Zwar findet sich in der Entscheidung des 1.
Senats die Formulierung, es spiele „rechtlich keine Rolle, dass Remedacen für die Anwendung
bei akutem oder chronischem Reizhusten zugelassen worden ist und nicht als
Substitutionsmittel bei Drogenabhängigkeit“. Nicht zuletzt wegen der vom 1. Senat des BSG
hierzu verfassten Leitsätze, welche nur die Themen „Drogensubstitution“ und „neue
Behandlungsmethoden“ erwähnen, konnte dieser Entscheidung nach Auffassung des Senats
jedoch nicht die allgemeine Aussage entnommen werden, die zulassungsüberschreitende
Anwendung von Arzneimitteln sei in jeder Hinsicht erlaubt. Denn der 1. Senat des BSG hat
auch in diesem Fall die Leistungspflicht der Krankenkassen für eine Behandlungsmethode, die
vom Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen nicht empfohlen worden war, davon
abhängig gemacht, dass sich die Wirksamkeit der neuen Behandlungsmethode aufgrund
wissenschaftlich geführter Statistiken in einer für die sichere Beurteilung ausreichenden Zahl
von Behandlungsfällen nachweisen ließ und gegen die Qualität der Methode – auch unter
Berücksichtigung eventueller Nebenwirkungen – keine durchgreifenden Bedenken bestanden
(Leitsatz 2 der Entscheidung des 1. Senats). Der zulassungsüberschreitende Einsatz von
Arzneimitteln war danach auch nach der Entscheidung des 1. Senats des BSG nicht
einschränkungslos zulässig, sondern von Voraussetzungen abhängig, aus denen das BSG
später die nunmehr maßgeblichen Voraussetzungen des off-label-use entwickelt hat und die
diesen im Kern entsprechen.
2. Eine Leistungspflicht der Beklagten ergibt sich auch nicht aus Verfassungsrecht.
Aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip folgt
regelmäßig kein verfassungsmäßiger Anspruch auf bestimmte Leistungen der
Krankenbehandlung. Es bedarf allerdings einer besonderen Rechtfertigung, wenn dem
Versicherten Leistungen für die Behandlung einer Krankheit und insbesondere einer
lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankung durch gesetzliche
Bestimmungen oder durch deren fachgerichtliche Auslegung und Anwendung vorenthalten
werden. Darüber hinaus sind auch die Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit
aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zu beachten. Diese Grundsätze können in besonders gelagerten
Fällen die Gerichte zu einer grundrechtsorientierten Auslegung der maßgeblichen Vorschriften
des Krankenversicherungsrechts verpflichten. Übernimmt der Staat mit dem System der
gesetzlichen Krankenversicherung Verantwortung für Leben und körperliche Unversehrtheit der
Versicherten, so gehört die Vorsorge in Fällen einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig
tödlichen Erkrankung unter den genannten Voraussetzungen zum Kernbereich der
Leistungspflicht und der von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geforderten Mindestversorgung (BVerfGE
115, 25). Zugleich ist es dem Gesetzgeber jedoch nicht verwehrt, zur Sicherung der Qualität
der Leistungserbringung, im Interesse der Gleichbehandlung der Versicherten und zum Zweck
der Ausrichtung der Leistungen am Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit ein Verfahren
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der Ausrichtung der Leistungen am Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit ein Verfahren
vorzusehen, in dem neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der
vertragsärztlichen Versorgung auf ihren diagnostischen und therapeutischen Nutzen sowie ihre
medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit nach dem jeweiligen Stand der
wissenschaftlichen Erkenntnisse sachverständig geprüft werden, um die Anwendung dieser
Methoden auf eine fachlich-medizinisch zuverlässige Grundlage zu stellen. Konkret in Bezug
auf Arzneimitteltherapien hat das BVerfG bereits früher auf das in § 12 Abs. 1 SGB V
enthaltene Wirtschaftlichkeitsgebot hingewiesen, welches die finanziellen Grenzen markiert, die
der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung von der Belastbarkeit der
Beitragszahler und der Leistungsfähigkeit der Volkswirtschaft gezogen werden. Danach ist es
von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn die Frage nach der Wirtschaftlichkeit einer
Leistung im Sinne von § 12 Abs. 1 SGB V mit den Anforderungen des Arzneimittelrechts
verknüpft und deshalb verneint wird, weil das Arzneimittel nicht oder noch nicht zugelassen ist
(BVerfG, NJW 1997, 3085). Denn das Arzneimittelrecht schließt neben der Unbedenklichkeit
auch die Prüfung der Qualität und der Wirksamkeit des jeweiligen Arzneimittels mit ein (§ 1
AMG). Daher ist die Rechtsprechung des BSG zum off-label-use aus verfassungsrechtlichen
Gründen nicht zu beanstanden. Auch bei einer durch nahe Lebensgefahr gekennzeichneten
individuellen Notlage - welche bei der Klägerin nach den dem Senat mitgeteilten Umständen
weder gegenwärtig noch vor Aufnahme der Immunglobulin-Behandlung im Sommer 2000
vorlag - liegt somit kein Verfassungsverstoß vor, wenn die Leistungspflicht einer Krankenkasse
im Rahmen der zulassungsüberschreitenden Anwendung eines Arzneimittels - wie hier - mit
der Begründung verneint wird, nach den vorliegenden Erkenntnissen lägen keine
wissenschaftlichen Forschungsergebnisse vor, aus denen sich hinreichende Erfolgsaussichten
für den begehrten off-label-use ableiten ließen (BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2008, Az.: 1
BvR 1665/07, veröffentlicht in Juris, zum Einsatz eines Immunglobulins bei schubförmig
verlaufender MS).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht
dem Ergebnis des Rechtsstreites. Der Senat hat hierbei berücksichtigt, dass die Klägerin nach
dem Verzicht der Beklagten auf die Rückforderung der infolge des Urteils des Sozialgerichts
und des Beschlusses des 31. Senat des LSG Berlin-Brandenburg entstandenen Kosten für
einen mehrjährigen Zeitraum ihr Klageziel erreicht hat.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG nicht
vorliegen.
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