Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 05.02.2003

LSG Berlin-Brandenburg: wiedereinsetzung in den vorigen stand, mangel des verfahrens, besondere härte, fristlose kündigung, höhere gewalt, vergleich, arbeitsgericht, verfahrensmangel, minderung

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 6.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 6 AL 153/05 NZB
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 119 Abs 1 S 1 Nr 1 AFG vom
22.12.1998
Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Kündigung wegen
arbeitsvertragswidrigen Verhaltens - arbeitsgerichtlicher
Vergleich - betriebsbedingte Kündigung
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des
Sozialgerichts Berlin vom 05. Februar 2003 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Gegenstand des Rechtsstreits ist die Ablehnung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld
(Alg) wegen Eintritts einer Sperrzeit von sechs Wochen vom 30. November 1995 bis zum
10. Januar 1996 sowie die Minderung des Alg-Anspruches um 36 Tage.
Die Beklagte bewilligte dem 1967 geborenen –ledigen- Kläger nach einer abgebrochenen
Berufsausbildung ab dem 1. September 1995 Alg in Höhe von 66,00 DM wöchentlich für
die Dauer von 156 Tagen; der Berechnung lag der allgemeine Leistungssatz, die
Leistungsgruppe A sowie ein wöchentliches Bruttoarbeitsentgelt von 110,00 DM zu
Grunde (Bescheid vom 31. August 1995). Am 10. Oktober 1995 nahm der Kläger eine
zum 9. April 1996 befristete Beschäftigung als Mitarbeiter Kasse/Verkauf/Info bei der Fa.
St B AG, Filiale T mit einer regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit von 96 Stunden und
einem Bruttomonatsgehalt von 1.400,00 DM auf (schriftlicher Arbeitsvertrag vom 17.
Oktober 1995).
In der Folgezeit erhob der Kläger bei seinem Arbeitgeber diverse schriftliche
Beschwerden zur Gehaltsabrechnung und Handhabung der Kassen. Mit Schreiben vom
22. November 1995, gerichtet an die Personalabteilung der St B kündigte der Kläger das
„Arbeitsverhältnis für das Haus T zum 31. Dezember 1995. Des Weiteren führte er aus,
der Vertrag mit der St B AG sei davon nicht betroffen. Er bitte um Versetzung in ein
anderes Haus bis zum Ende des Vertrages. „Ihm sei bereits das Ende des
Vertragsverhältnisses von dem Filialleiter Herrn A unzweideutig angekündigt worden. Um
seine Arbeiten ausführen zu können, bedürfe es eines Vertrauensverhältnisses.
Vorurteile, blöde Sprüche, Fehler und Arroganz hätten das Vertrauensverhältnis zerstört.
Deshalb trete er hiermit seinen Urlaub an und verlange für die Zeit seiner Tätigkeit das
obligatorische Zeugnis." Daraufhin rügte der Marktleiter der St B AG Filiale T mit
Schreiben vom 25. November 1995, dem Kläger zugegangen am 26. November 1995,
dessen eigenmächtigen Urlaubsantritt ab dem 21. November 1995. Der Urlaub sei von
der Marktleitung nicht genehmigt worden. Auch stehe dem Kläger nach dem
Bundesurlaubsgesetz erst nach einem halben Jahr Betriebszugehörigkeit ein
Urlaubsanspruch zu. Weiter wurde der Kläger aufgefordert, seine Tätigkeit bis zum 27.
November 1995 in der Filiale in T wieder aufzunehmen. Sollte dies nicht geschehen, so
müsse das Verhalten als Arbeitsverweigerung aufgefasst werden und entsprechende
arbeitsrechtliche Konsequenzen folgen. In seiner Antwort vom 26. November 1995 hielt
der Kläger seinen Antrag auf „Versetzung (Neueinstellung)" aufrecht; „Erfolge die
Versetzung nicht, so werde auch die Kündigung gelten. Das Zeugnis sei unverzüglich
auszustellen." Nachdem der Kläger nicht mehr zur Arbeit erschienen war, kündigte die St
B AG Filiale T, vertreten durch den Marktleiter T A, mit Schreiben vom 28. November
1995 das bestehende Arbeitsverhältnis fristlos zum 29. November 1995 und hilfsweise
fristgerecht zum 31. Dezember 1995. Hiergegen erhob der Kläger
Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht B zum Az; in der öffentlichen Sitzung des
Arbeitsgerichts B vom 15. Januar 1996 schloss der Kläger mit der St B AG zur
Beendigung des Verfahrens folgenden Vergleich:
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„1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass ihr Arbeitsverhältnis im gegenseitigen
Einvernehmen auf Veranlassung der Beklagten aus betrieblichen Gründen zum 29.
November 1995 sein Ende gefunden hat.
2. Die Beklagte verzichtet auf die Rückforderung der Weihnachtsgratifikation sowie
überzahlten Arbeitsentgeltes.
3. Die Beklagte erteilt dem Kläger folgendes Zeugnis:
4. Mit Erfüllung dieses Vergleiches sind sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem
Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung ausgeglichen."
Am 28. Dezember 1995 meldete sich der Kläger bei der Beklagten persönlich arbeitslos
und beantragte die Wiederbewilligung von Alg unter Hinweis auf den laufenden
Arbeitsrechtsstreit. Der Vorwurf des Arbeitgebers, er habe sich vertragswidrig verhalten,
treffe nicht zu. Die Fa. St B AG teilte in ihrer Arbeitsbescheinigung vom 12. Januar 1996
mit, das Arbeitsverhältnis sei durch ihre Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens
(Arbeitsverweigerung, eigenmächtigen Urlaubsantritt) zum 29. November 1995 gelöst
worden. Mit Bescheid vom 31. Januar 1996 bewilligte die Beklagte Alg ab dem 11. Januar
1996 in Höhe von 66,00 DM wöchentlich für 87 Wochentage. Mit Bescheid vom 6.
Februar 1996 stellte sie den Eintritt einer Sperrzeit vom 30. November 1995 bis zum 10.
Januar 1996 nach §§ 119, 119a Arbeitsförderungsgesetz (AFG) sowie die Minderung des
Anspruches auf Alg um 36 Tage nach § 110 Satz 1 Nr. 2 AFG fest. Weiter heißt es, der
Kläger werde Leistungen erst nach Ablauf der Sperrzeit erhalten. Hierzu werde Bezug auf
den gesondert übersandten Bewilligungsbescheid genommen. Zur Begründung führte
sie aus, der Kläger habe das Arbeitsverhältnis einvernehmlich mit dem ehemaligen
Arbeitgeber durch Aufhebungsvertrag zum 29. November 1995 gelöst. Dies stehe einer
freiwilligen Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gleich, weil der Vertrag ohne die
Zustimmung des Klägers nicht habe zu Stande kommen können. Da nach dem für den
Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine Sperrzeit von 12 Wochen eine
besondere Härte für den Kläger bedeuten würde, werde diese auf sechs Wochen
reduziert. Hiergegen erhob der Kläger mit der Begründung Widerspruch, der vor dem
Arbeitsgericht geschlossene Vergleich vom 15. Januar 1996 sei von ihm am 4. März
1996 angefochten worden. Das Arbeitsgericht B habe nunmehr darüber zu entscheiden,
ob er berechtigt gewesen sei, fristlos zu kündigen. Nach Einsichtnahme in die
Arbeitsgerichtsakte wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 9.
August 1996 als unbegründet zurück. Nach der vorliegenden Arbeitsbescheinigung habe
der Kläger das Beschäftigungsverhältnis durch Kündigung des Arbeitgebers wegen
seines vertragswidrigen Verhaltens verloren. In dem arbeitsgerichtlichen Verfahren sei
das Beschäftigungsverhältnis dann durch Vergleich zum gleichen Zeitpunkt beendet
worden, ohne dass der in der Arbeitsbescheinigung angegebene Kündigungsgrund
ausgeräumt worden sei. Der Kläger habe tatsächlich eigenmächtig ohne Zustimmung
des Arbeitgebers seinen Urlaub angetreten und somit zumindest grob fahrlässig die
Kündigung herbeigeführt und den Eintritt der Arbeitslosigkeit selbst verursacht. Nach
den Gesamtumständen des Falles, insbesondere der Tatsache, dass es sich um eine
Teilzeitbeschäftigung gehandelt habe, sei nur der Eintritt einer sechswöchigen statt einer
zwölfwöchigen Sperrzeit festgestellt worden.
Nachdem der Anspruch auf Alg erschöpft war, hat die Beklagte antragsgemäß dem
Kläger ab dem 22. April 1996 Anschlussarbeitslosenhilfe (Alhi) in Höhe von 58, 20 DM
wöchentlich gewährt.
Mit seiner Klage vor dem SG hat der Kläger die Aufhebung des Sperrzeitbescheides vom
6. Februar 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. August 1996 sowie
die Verurteilung der Beklagten zur Bewilligung von Alg für die Zeit vom 30. November
1995 bis zum 10. Januar 1996 begehrt. Die Beklagte habe die verschiedenen
arbeitsgerichtlichen Verfahren und auch das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren bei
ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt. Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sei ihm
nicht zumutbar gewesen. Schließlich habe der vertraglich vereinbarte Verdienst gerade
mal den Sozialhilfesatz erreicht. Auch sei die von ihm zu führende Kasse nicht wie
erforderlich nur ihm allein zugänglich, sondern manipulierbar und störungsanfällig
gewesen. Der Arbeitgeber habe auch von seinem Gerichtstermin am 22. November
1995 gewusst. Zudem habe er im November 1995 bereits die vertraglich geschuldete
Arbeitszeit von 96 Stunden erbracht gehabt, zu Überstunden sei er nicht verpflichtet
gewesen.
Das SG hat zunächst eine Auskunft vom Arbeitgeber, der St B AG, vom 3. Dezember
1996 eingeholt; hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt Bl. 69 und 70 GA Bezug
genommen. Die Ladung des Marktleiters T A zum Termin der Beweisaufnahme am 22.
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genommen. Die Ladung des Marktleiters T A zum Termin der Beweisaufnahme am 22.
August 2001 konnte nicht zugestellt werden, da die St B AG zum 22. Dezember 2000
den Betrieb aufgegeben hatte (Auskunft der Stadt E. am Neckar - Ordnungsamt vom 2.
Oktober 2001). Das Ermittlungsverfahren () gegen den Marktleiter T A war
zwischenzeitlich eingestellt worden (Schreiben der Staatsanwaltschaft 1 beim
Landgericht B vom 15. April 1996 und der Staatsanwaltschaft beim Kammergericht - -
vom 15. Mai 1996). Auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 2003 hat das SG die
Klage durch Urteil vom selben Tage, dem Kläger zugestellt am 18. März 2003,
abgewiesen. Zur Überzeugung der Kammer stehe fest, dass der Kläger unentschuldigt
der Arbeitsstelle ferngeblieben sei und trotz Arbeitsaufforderung die Arbeit nicht wieder
aufgenommen habe. Dieses Verhalten habe die frühere Arbeitgeberin zur fristlosen
Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 29. November 1995 berechtigt, was sich auch
in dem einvernehmlichen arbeitsgerichtlichen Vergleich widerspiegele. Der Kläger habe
zumindest grob fahrlässig die Kündigung herbeigeführt und den Eintritt seiner
Arbeitslosigkeit selbst verursacht. Daher sei die Sperrzeit gerechtfertigt.
Entsprechend der dem Urteil des SG beigefügten Rechtsmittelbelehrung hat der Kläger
zunächst am 16. April 2003 Berufung eingelegt und sein Begehren unter erneuter
Vorlage von Fotokopien aus den diversen von ihm geführten Streitverfahren beim
Arbeitsgericht sowie aus dem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren weiterverfolgt. In
der mündlichen Verhandlung des Senats vom 6. April 2005 hat er die Berufung
zurückgenommen und Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des
SG vom 5. Februar 2003 eingelegt sowie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
bzgl. der versäumten Beschwerdefrist beantragt. Er führt aus, das SG hätte nur in der
gleichen Besetzung wie in den früheren Verhandlungsterminen entscheiden dürfen.
Zudem habe es die von ihm angebotenen Beweise nicht berücksichtigt. Auch wenn der
Zeuge A nicht habe gehört werden können, hätten zumindest die in den Unterlagen der
Staatsanwaltschaft enthaltenen Zeugenaussagen ausgewertet und die
Kassenunterlagen der S BAG – jetzt t – beigezogen werden müssen.
Der Beklagten ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt
der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakten der Beklagten (2 Bände, Kundennummer )
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Berufung bedarf - entgegen der dem angefochtenen Urteil des SG vom 5. Februar
2003 beigefügten Rechtsmittelbelehrung - der Zulassung, weil sie weder wiederkehrende
oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz –SGG-), noch der Wert des Beschwerdegegenstandes 500,00 Euro
übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Zif. 1 SGG).
Denn Gegenstand des Klageverfahrens (wie auch des angestrebten
Berufungsverfahrens) ist der Bescheid der Beklagten vom 6. Februar 1996 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 9. August 1996, in dem die Beklagte den Anspruch
auf Alg für die Zeit vom 30. November 1995 bis zum 10. Januar 1996 wegen Eintritts
einer Sperrzeit abgelehnt und die entsprechende Minderung des Anspruches auf Alg um
36 Tage festgestellt hatte. Hiergegen hatte der Kläger in zutreffender Weise die
kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 und 4 SGG erhoben (vgl.
BSG in SozR 4100 § 119 Nr. 36). Die Klage betraf daher (auch ohne den
Leistungsantrag) einen auf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt im Sinne von §
144 Abs. 1 Satz 1 Zif. 1 SGG. Der Beschwerdewert bestimmt sich nach dem Umfang der
Minderung des Leistungsanspruches, d.h. bei einer Dauer von sechs Wochen (36
Wochentage) und einem Leistungssatz von 66,00 DM wöchentlich erreicht der daraus
resultierende Wert von 396,00 DM (= 202,47 Euro) nicht den in § 144 Abs. 1 Satz 1 Zif. 1
SGG geforderten Beschwerdewert von mindestens 500,00 Euro (bzw. bis zum 31.
Dezember 2001 1.000,00 DM). Bei der Wiederbewilligung von Alg war an die alte
Leistungshöhe von 66,00 DM wöchentlich anzuknüpfen, da der Kläger noch keine neue
Anwartschaft erfüllt hatte (§ 104 AFG). Der Beschwerdewert verringert sich nicht
dadurch, dass die Beklagte anstelle des wöchentlichen Alg in der Zeit ab dem 22. April
1996 bereits Alhi (in Höhe von wöchentlich 58,20 DM) gezahlt hat. Bei einer Klage, die
eine Geldleistung betrifft, ist der Wert des Beschwerdegegenstandes im
Berufungsverfahren ausschließlich nach dem Geldbetrag zu berechnen, der dem Kläger
nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides zusteht, während sonstige rechtliche
oder wirtschaftliche - „werterhöhende" oder „wertmindernde" - Folgewirkungen der
erstinstanzlichen Entscheidung außer Ansatz bleiben (vgl. BSG in SozR 3-1500 § 144 Nr.
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erstinstanzlichen Entscheidung außer Ansatz bleiben (vgl. BSG in SozR 3-1500 § 144 Nr.
12 und BSG, Urteil vom 13. März 1997 -11 RAr 17/96, unveröffentlicht).
Eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung kann weder dem Tenor noch den
Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils des SG vom 5. Februar 2003
entnommen werden. Die dem Urteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung ist die, wie sie bei
einer zulässigen Berufung üblicherweise erteilt wird, weshalb sie nicht den Anforderungen
an eine erforderliche positive Entscheidung des SG über eine Zulassung der Berufung
genügt (vgl. BSG, Urteil vom 11. Mai 1999, B 11/10 AL 1/98 R).
Die gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des SG am 6. April 2005 beim
Landessozialgericht Berlin eingelegte Beschwerde ist auch zulässig (§ 145 Abs. 1 SGG).
Zwar wurde sie nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung (hier am 18. März 2003)
des vollständigen Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten eingelegt
(§ 145 Abs. 1 Satz 2 SGG). Diese Frist ist am 6. April 2005 offensichtlich verstrichen
gewesen. Gleiches gilt auch bei Berücksichtigung der in § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG
getroffenen Regelung. Nach dieser Vorschrift beträgt die Frist zur Einlegung eines
Rechtsmittels oder anderen Rechtsbehelfs ein Jahr seit Zustellung, wenn eine
Rechtsmittelbelehrung unterblieben oder unrichtig erteilt (wie hier im Urteil des SG vom
5. Februar 2003) ist. Jedoch findet nach § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG die Jahresfrist dann keine
Anwendung, wenn die Einlegung des zutreffenden Rechtsmittels vor Ablauf der Jahresfrist
in Folge höherer Gewalt unmöglich gewesen ist. § 66 Abs. 2 Satz 2 SGG verweist insoweit
auf § 67 Abs. 2 SGG, so dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts
wegen zu prüfen ist. Höhere Gewalt ist ein Ereignis, das auch durch die größte, nach den
Umständen des gegebenen Falles vernünftigerweise zu erwartende und zumutbare
Sorgfalt nicht abgewendet werden kann (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.
Auflage, Rz. 14a zu § 67). Wenn – wie hier – durch ein Gericht oder eine Behörde
gegenüber einem nicht rechtskundig vertretenen Bürger eine falsche Rechtsmittel- bzw.
Rechtsbehelfsbelehrung erteilt wird, ist in der Regel von höherer Gewalt auszugehen.
Denn der Laie wird von der Richtigkeit dieser Belehrung ausgehen und hat grundsätzlich
keine Veranlassung, nähere Überprüfungen durchzuführen (Keller a.a.O., Rz. 13b bzw.
13c zu § 66, m.w.N.; Beschluss des LSG Rheinland-Pfalz vom 16. Dezember 2002 – L 2 U
88/02-; BVerwG in NJW 1980 S. 1480).
Die Beschwerde ist aber nicht begründet, weil ein Berufungszulassungsgrund im Sinne
des § 144 Abs. 2 SGG nicht vorliegt. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche
Bedeutung (§ 144 Abs. 2 Zif. 1 SGG), noch weicht das Urteil des SG von einer
Entscheidung des LSG, des Bundessozialgerichts (BSG) oder des Gemeinsamen Senats
der obersten Gerichtshöfe des Bundes ab und beruht auf dieser Abweichung (§ 144 Abs.
2 Zif. 2 SGG), noch wird ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender
Verfahrensmangel geltend gemacht, der vorliegt und auf dem die Entscheidung beruhen
kann (§ 144 Abs. 2 Zif. 3 SGG).
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie bisher nicht geklärte, aber
klärungsbedürftige und -fähige Rechtsfragen aufwirft, deren Klärung im allgemeinen
Interesse liegt (Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 144
Rz. 28). Vorliegend sind keine Rechtssätze entscheidend, die klärungsbedürftig sind.
Entsprechendes hat der Kläger zur Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde auch
nicht vorgetragen. Eben so wenig ist vorgetragen noch erkennbar, dass das Urteil des
SG von einer Entscheidung des LSG, des BSG oder des Gemeinsamen Senats der
obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht.
Schließlich liegt auch der Berufungszulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Zif. 3 SGG nicht
vor, da der Kläger keine Verfahrensmängel geltend macht, die vorliegen und auf denen
das Urteil beruhen kann. Ein Verfahrensmangel liegt nur vor bei einem Verstoß des
erstinstanzlichen Gerichts gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren
regelt. Der Mangel bezieht sich nicht auf den sachlichen Inhalt des Urteils. Es geht
insoweit nicht um die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung, sondern um das
prozessuale Vorgehen des Gerichts auf dem Weg zum Urteil (vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O.,
§ 144 Rz. 32). Ein Verfahrensmangel verpflichtet nur dann zur Zulassung der Berufung,
wenn er gerügt („geltend gemacht") wird. Dafür genügt es, wenn Tatsachen substantiiert
vorgetragen werden, aus denen sich der Mangel des Verfahrens ergibt. Die
ausdrückliche Bezeichnung der Norm ist aber nicht erforderlich (Meyer-Ladewig, a.a.O., §
144 Rz. 36a).
Soweit der Kläger anführt, das SG hätte vor einer abschließenden Entscheidung weitere
Ermittlungen vornehmen müssen, insbesondere die Aussagen des Zeugen A vor der
Staatsanwaltschaft und die Kassenunterlagen der Fa. S B AG beiziehen und auswerten
müssen, macht er eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht geltend. Eine als
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müssen, macht er eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht geltend. Eine als
Verfahrensmangel im Sinne des § 144 Abs. 2 Zif. 3 SGG zu berücksichtigende
Verletzung der Amtsermittlungspflicht liegt jedoch nur vor, wenn sich das Gericht zu
weiteren Ermittlungen aus seiner rechtlichen Sicht hätte gedrängt fühlen müssen (BSG
in SozR 1500 § 160a Nr. 10; Meyer-Ladewig, a.a.O., § 144 Rz. 33). Letzteres ist nicht
erkennbar. Dass nach § 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFG i.V.m. § 119a Ziffer 1 AFG für den
Eintritt der Sperrzeit maßgebliche arbeitsvertragswidrige Verhalten, welches Anlass für
die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses war und zur fristlosen Kündigung
berechtigte (vgl. hierzu Bundesarbeitsgericht -BAG-, Beschluss vom 22. Januar 1998 - 2
ABR 19/97- in AP Nr. 38 zu § 626 BGB Ausschlussfrist m.w.N., Urteil vom 20. Januar 1994
-2 AZR 521/93-), ist in dem eigenmächtigen Urlaubsantritt am 22. November 1995 zu
sehen. Die fristlose Kündigung und damit der Eintritt der Arbeitslosigkeit beruhten
offensichtlich auf dem eigenmächtigen Urlaubsantritt des Klägers und dessen
beharrlicher Weigerung, die Arbeit nach Aufforderung durch den Arbeitgeber wieder
aufzunehmen. Dies ist vom Arbeitgeber sowohl in der Arbeitsbescheinigung vom 12.
Januar 1996 als auch gegenüber dem SG in der Auskunft vom 3. Dezember 1996 und im
Rahmen der Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Berlin - - wiederholt
bestätigt worden. Daran ändert sich auch nichts durch den Umstand, dass im
arbeitsgerichtlichen Vergleich vom 15. Januar 1996 die zum 29. November 1995 vom
Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung nunmehr als „betriebsbedingt" bezeichnet wird.
Denn eine derartige bloße Umbenennung des Kündigungsgrundes kann keinen Einfluss
darauf haben, dass das Ende des Arbeitsverhältnisses durch das vertragswidrige
Verhalten des Klägers herbeigeführt worden ist (vgl. Urteil des BSG vom 25. April 1991 -
11 RAr 99/90 - in SozR 3-4100 § 119a Nr. 1 m.w.N.; Niesel, AFG Kommentar, 1995, Rz.
31 zu § 119). Das SG hatte sich, nach dem der Zeuge T A nicht aufzufinden war, nicht
gedrängt fühlen müssen, die Vernehmungsprotokolle der Staatsanwaltschaft in dem
Ermittlungsverfahren beizuziehen. Denn Gegenstand dieses Verfahrens war die vom
Kläger am 17. Dezember 1995 gegen den Zeugen erstattete Strafanzeige wegen
„falscher Ausstellung einer Verdienstausfallbescheinigung" (zu Gunsten des Klägers) und
nicht der im vorliegenden Verfahren maßgebliche Anlass für die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses. Eben so wenig hatte sich das SG gedrängt fühlen müssen, die
Kassenunterlagen der Fa. S B AG bei zu ziehen. Allein der Umstand, dass der Kläger vor
seiner fristlosen Kündigung bzw. dem eigenmächtigen Urlaubsantritt gegenüber seinem
Arbeitgeber Kritik an dem neuen Kassenwesen, der Einteilung der Kassenkräfte und
deren Zugriffsmöglichkeiten erhoben hat, macht eine Prüfung der Kassenunterlagen im
sozialgerichtlichen Verfahren nicht erforderlich. Selbst wenn es zu den vom Kläger
gerügten Unregelmäßigkeiten bei der Kassenführung gekommen sein sollte, würde
dieser Umstand keinen wichtigen Grund für das arbeitsvertragswidrige Verhalten des
Klägers, d.h. den eigenmächtigen Urlaubsantritt bzw. die Arbeitsverweigerung,
darstellen. Zumal weder aus dem Vortrag des Klägers noch den vorgelegten Unterlagen
ernsthafte Beanstandungen des Arbeitgebers bezüglich der Kassenführung des Klägers
ersichtlich sind.
Soweit der Kläger die Besetzung der Kammer des SG in der letzten mündlichen
Verhandlung vom 5. Februar 2003 rügt, vermag der Senat ebenfalls keinen
Verfahrensmangel im Sinne von § 144 Abs. 2 Zif. 3 SGG erblicken. Anhaltspunkte dafür,
dass die am 5. Februar 2003 beteiligten ehrenamtlichen Richter nicht entsprechend den
Vorgaben des Geschäftsverteilungsplans des SG Berlin für das Jahr 2003 sowie der
hierzu geführten Listen nach der dort vorgesehenen Reihenfolge herangezogen worden
sind, liegen nicht vor. Für die vom Kläger vertretene Auffassung, es hätten dieselben
ehrenamtlichen Richter wie in den vorangegangen Verhandlungsterminen vom 23.
Januar 1998 und 22. August 2001, letzterer war wegen Nichterscheinens des Klägers und
des geladenen Zeugen A sofort vertagt worden, herangezogen werden müssen, gibt es
weder in dem Geschäftsverteilungsplan des SG Berlin für das Jahr 2003 noch im
Verfahrensrecht eine Grundlage. Die Notwendigkeit, nach einer Vertagung mit
denselben ehrenamtlichen Richtern erneut mündlich zu verhandeln, ließe sich allenfalls
aus dem Gebot der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (vgl. § 117 SGG) für den Fall
ableiten, dass im früheren Verhandlungstermin Zeugen gehört worden sind. Vom Gebot
der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme sieht jedoch schon das Gesetz selbst
Durchbrechungen vor, z.B. für den Fall, dass die Beweiserhebung einen besonderen
Termin erfordert (§ 117 SGG), die Beweiserhebung im Rechtshilfeverfahren oder durch
den Vorsitzenden oder Berichterstatter im vorbereitenden Verfahren erfolgt (vgl. Meyer-
Ladewig, a.a.O., Rz. 3 zu § 117). Vorliegend ist eine Beweisaufnahme weder im
Verhandlungstermin vom 23. Januar 1998 noch im Verhandlungstermin vom 22. August
2001 durchgeführt worden. Im Übrigen ist ausweislich der in der letzten mündlichen
Verhandlung vom 5. Februar 2003 gefertigten Niederschrift der Sachverhalt – in
gebotener Kürze – vorgetragen und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und
Antragstellung gegeben worden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG unanfechtbar.
Das Urteil des SG ist damit rechtskräftig (§145 Abs. 4 Satz 4 SGG)
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