Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 20.05.2008

LSG Berlin und Brandenburg: erwerbsfähigkeit, minderung, ermessen, befristung, vergleich, klagebegehren, psychiatrie, behandlung, neurologie, kostenregelung

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 20.05.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Frankfurt (Oder) S 9 R 63/06
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 22 B 298/08 R
Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 03. Januar 2007
geändert.
Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klageverfahrens zu einem Viertel zu
erstatten.
Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten haben im Hauptsacheverfahren um Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung gestritten.
Nachdem die Beklagte den im April 2005 gestellten Rentenantrag mit Bescheid vom 06. Juli 2005 abgelehnt hatte,
bewilligte sie dem am geborenen Kläger auf den dagegen eingelegten Widerspruch mit Bescheid vom 11. November
2005 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 01. Februar 2005 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres. Im
Übrigen wies sie den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2005, der dem Kläger am 20.
Dezember 2005 bekannt gegeben wurde, zurück, da noch sechs Stunden täglich leichte Arbeiten auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt verrichtet werden könnten.
Dagegen erhob der Kläger am 20. Januar 2006 beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) mit dem Ziel Klage, unter
Aufhebung des Bescheides vom 06. Juli 2005 unter Berücksichtigung des Bescheides vom 11. November 2005 in der
Form des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2005 dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung zu
bewilligen. Er leide unter erheblichen Erkrankungen des Bewegungsapparates, der Atmungsorgane und des
Herzkreislaufsystems. Er befinde sich zudem seit Dezember 2005 wegen einer zunehmenden psychischen Störung in
neurologisch-psychiatrischer Behandlung. Entgegen der Beurteilung der Beklagten liege anhaltende Arbeitsunfähigkeit
auch mit Blick auf leichteste Tätigkeiten vor.
Nachdem das Sozialgericht Befundberichte der behandelnden Ärzte, insbesondere des Facharztes für Neurologie und
Psychiatrie F vom 23. März 2006, eingeholt hatte, erhob es Beweis durch das schriftliche Sachverständigengutachten
des Arztes für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychoanalyse Dr. U vom 15. November 2006.
Der Kläger war der Ansicht, der Klage sei bei einem Anspruchsbeginn mindestens seit Dezember 2005 stattzugeben.
Zur Beendigung des Verfahrens unterbreitete die Beklagte einen Vergleichsvorschlag. Danach erkannte sie beim
Kläger das Vorliegen von voller Erwerbsminderung seit dem 08. Dezember 2005 auf Zeit bis zum 31. Januar 2008 an
und verpflichtete sich, ihm für die Zeit vom 01. Juli 2006 bis 31. Januar 2008 Rente zu gewähren. Die seit 01. Februar
2005 gezahlte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit werde nach Wegfall der Rente wegen
voller Erwerbsminderung wieder geleistet. Die Beklagte war bereit, die entstandenen notwendigen außergerichtlichen
Kosten dem Grunde nach zu einem Viertel zu erstatten. Außerdem sah der Vergleichsvorschlag vor, dass der Kläger
dieses Vergleichsangebot an- und im Übrigen die Klage zurücknimmt sowie dass die Beteiligten den Rechtsstreit
damit als erledigt ansehen.
Da die Beteiligten keine Einigung hinsichtlich der vorgeschlagenen Kostenregelung erzielen konnten, schlossen sie
diesen Vergleich ohne die Kostenregelung.
Der Kläger hat daraufhin beantragt,
über die Kosten zu entscheiden.
Mit Beschluss vom 03. Januar 2007 (gemeint 2008) hat das Sozialgericht entschieden, dass die Beklagte die
außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt: Die nach § 193 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu treffende
Kostenentscheidung sei nach billigem Ermessen zu treffen. Nach dem Veranlassungsprinzip soll grundsätzlich
derjenige die Kosten tragen, der sie zu Unrecht veranlasst habe. Danach habe die Beklagte die außergerichtlichen
Kosten zu tragen, denn der zur Erwerbsminderung führende Gesundheitszustand habe bereits vor Klageerhebung
vorgelegen. Der Umstand, dass die Rente wegen voller Erwerbsminderung nur befristet geleistet werde, führe nicht zu
einer Kostenquotelung, denn nach der gesetzlichen Regelung des § 102 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch
(SGB VI) würden Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit grundsätzlich auf Zeit geleistet. Aus der Formulierung
des Antrages, wonach Rente wegen voller Erwerbsminderung zu bewilligen sei, ergäben sich keine Anhaltspunkte
dafür, dass über den gesetzlichen Regelfall hinaus eine Dauerrente begehrt worden sei. Etwas anderes folge auch
nicht daraus, dass bei der Auslegung der gesamte Klagevortrag heranzuziehen sei. Die Kostenentscheidung im Urteil
des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg vom 27. Oktober 2004 - L 2 RJ 150/02 - stehe insoweit nicht
entgegen, da der dortige Kläger nur hilfsweise Rente wegen Erwerbsminderung beantragt habe.
Gegen den ihr am 21. Januar 2008 zugestellten Beschluss richtet sich die am 15. Februar 2008 eingelegte
Beschwerde der Beklagten, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat.
Sie weist darauf hin, dass dem Klagebegehren nicht in vollem Umfang mit dem Vergleich entsprochen worden sei.
Die Beklagte beantragt,
unter Änderung des Beschlusses des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 03. Januar 2008 zu beschließen, dass sie
die außergerichtlichen Kosten des Klägers dem Grunde nach zu einem Viertel trägt.
Der Kläger beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er meint, sein ursprüngliches Klageziel erreicht zu haben. Die Beklagte habe zudem Anlass zur Klage auch wegen
unzureichender Ermittlungen gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den
Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (), die bei der Entscheidung vorgelegen
haben, verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Das Sozialgericht hat zu Unrecht entschieden, dass die Beklagte die dem Kläger entstandenen außergerichtlichen
Kosten in vollem Umfang zu erstatten hat. Ein Kostenerstattungsanspruch besteht lediglich zu einem Viertel.
Nach § 193 Abs. 1 Sätze 1 und 3 SGG hat das Gericht im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die
Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Es entscheidet auf Antrag durch Beschluss, wenn das Verfahren -
wie hier - anders beendet wird.
Die zu treffende Kostenentscheidung hat nach sachgerechtem Ermessen des Gerichts zu ergehen. Nach Auffassung
des Senats ist es sachgerecht, dass derjenige Beteiligte die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt, der das
Entstehen dieser Kosten veranlasst hat. Dies entspricht in der Regel billigem Ermessen. Grundsätzlich hat der
voraussichtlich unterliegende Beteiligte die Kosten zu tragen, denn die Inanspruchnahme des Gerichts hat sich in
diesem Fall als nicht gerechtfertigt erwiesen. Dies setzt allerdings voraus, dass eine wesentliche Änderung der Sach-
und Rechtslage während des gerichtlichen Verfahrens nicht eingetreten ist. Im Einzelfall kann ein anderes Ergebnis
geboten sein, wenn vom Regelfall abweichende Gründe für die Klageerhebung und die Erledigung der Klage vorliegen
(vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O., § 193 Rdnrn. 12 a bis 13 c).
Unter Zugrundelegung dieses Prinzips ist es gerechtfertigt, dass die Beklagte grundsätzlich die außergerichtlichen
Kosten des Klägers trägt. Sie hat dadurch Veranlassung zur Klage gegeben, dass sie den Widerspruch des Klägers
mit Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2005 zurückwies, obwohl das von dem Sachverständigen Dr. U
beurteilte Leistungsvermögen von unter zwei Stunden täglich bereits im Dezember 2005 bestand. Der Senat teilt
insoweit die Ansicht des Sozialgerichts. Auch die Beteiligten haben dazu keine andere Auffassung. Ob der Beklagten
das Unterlassen einer gebotenen Sachverhaltsklärung zur Last fällt, kann dahinstehen. Die damit verbundene
Rechtsfolge, dass sie in diesem Fall Veranlassung zur Klage gegeben hat und deswegen grundsätzlich (ggf. auch) die
außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt, ist ohnehin bereits eingetreten.
Auch wenn die Beklagte Veranlassung zur Klage gegeben hat, trägt sie die außergerichtlichen Kosten des Klägers
jedoch nur in dem Umfang, in dem sie zur Erfüllung des geltend gemachten Anspruches verpflichtet ist. Rente wegen
voller Erwerbsminderung hat sie nicht ohne Befristung zu gewähren.
Nach dem Sachverständigen Dr. U bestehen beim Kläger eine schwere depressive Episode, eine
Somatisierungsstörung sowie ein rezidivierendes lumbales Pseudoradikulärsyndrom, eine rezidivierende Arthralgie
ohne klinisches Substrat, eine beginnende Coxarthrose und Gonarthrose beidseits, ein Knick-Senk-Spreizfuß und
außerdem ein Verdacht auf eine rheumatoide Arthritis ohne klinische Befunde, ein arterieller Hypertonus, eine
Adipositas, eine chronisch-obstruktive Lungenerkrankung und Herzbeschwerden. Diese Gesundheitsstörungen
schränken das Leistungsvermögen qualitativ insoweit ein, als der Kläger noch leichte körperliche Tätigkeiten
ausführen kann. Die quantitative Minderung des Leistungsvermögens auf unter zwei Stunden täglich resultiert nach
dem Sachverständigen vornehmlich aus der schweren depressiven Störung. Nur wegen dieses Leidens kann der
Kläger nicht mehr sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein. Der Sachverständige ist damit
hinsichtlich der orthopädischen und internistischen Gesundheitsstörungen zur selben Auffassung wie die von der
Beklagten eingeholten Gutachten der Ärztinnen für Sozialmedizin S vom 24. Juni 2005 und S vom 07. Oktober 2005
gelangt.
Der Sachverständige hat ausgeführt, dass die im psychiatrisch-psychosomatischen Fachgebiet vorliegenden
Erkrankungen behandelbare Störungen sind und mittels einer störungsspezifischen Therapie innerhalb von zwei
Jahren gebessert werden können. Hierfür sind Leistungen zur medizinischen Rehabilitation angezeigt, wobei er in
erster Linie eine stationäre psychosomatische Behandlung empfohlen hat, an die sich eine ambulante
Psychotherapie, die bisher noch nicht zum Einsatz gelangt ist, anschließen sollte. Angesichts der Fragestellung in
der Beweisanordnung, ob es wahrscheinlich ist, dass die vorliegende Leistungseinbuße durch
Rehabilitationsmaßnahmen wesentlich gebessert werden kann, ist aufgrund dieser Stellungnahme des
Sachverständigen nicht unwahrscheinlich, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann.
Nach § 102 Abs. 2 Satz 1 SGB VI werden u. a. Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf Zeit geleistet.
Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden nach § 102 Abs. 2 Satz
5 SGB VI unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden
kann; hiervon ist nach einer Gesamtdauer der Befristung von 9 Jahren auszugehen. Nach § 101 Abs. 1 SGB VI
werden befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht vor Beginn des 7. Kalendermonats nach dem
Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet.
Angesichts dessen steht dem Kläger lediglich eine Zeitrente zu, die ausgehend von einem am 08. Dezember 2005
eingetretenen Leistungsfall, dem Tag der erstmaligen Behandlung durch den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie
F (vgl. dessen Befundbericht vom 23. März 2006), nicht vor dem 01. Juli 2006 beginnen darf. Der geschlossene
Vergleich wird damit der Rechtslage insoweit gerecht. Ob dies auch in Bezug auf das Ende der Befristung gilt, kann
dahinstehen. Die Ausführungen des Sachverständigen Dr. U hinsichtlich der Besserung innerhalb von zwei Jahren
dürften wohl eher dahingehend zu verstehen sein, dass dieser Zeitraum nicht ab dem Eintritt der Erwerbsminderung
im Dezember 2005, sondern erst ab dem Zeitpunkt seiner Untersuchung im November 2006 zu bestimmen ist.
Dieser Unterschied ist jedoch für die Kostenentscheidung, wie noch ausgeführt wird, nicht wesentlich.
Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts ist der Kläger mit seinem Klagebegehren im Wesentlichen nicht
durchgedrungen. Das Klagebegehren richtet sich nicht danach, was nach dem Gesetz beansprucht werden kann.
Vielmehr entscheidet das Gericht nach § 123 SGG über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung
der Anträge gebunden zu sein. Danach hat der Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung geltend gemacht, die
nicht lediglich befristet bewilligt werden sollte. Er hat in seinem Klageantrag auch den Bescheid vom 11. November
2005 erwähnt, mit dem ihm Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung vom 01. Februar 2005 bis zur Vollendung des
65. Lebensjahres gewährt wurde. Dies berechtigt neben seinem weiteren Vorbringen, auf Dauer nicht leistungsfähig zu
sein, zur Auslegung seines Klagebegehrens dahingehend, dass anstelle einer Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung vollständig Rente wegen voller Erwerbsminderung treten sollte.
Der erhobene Klageanspruch überschreitet damit den nach dem Gesetz zustehenden Anspruch. Mit diesem
weitergehenden Anspruch ist der Kläger erfolglos geblieben. Veranlassung, einen solchen Anspruch zu erheben, hat
die Beklagte nicht gegeben, so dass sie insoweit nicht zur Kostentragung verpflichtet ist.
Abgestellt auf den frühestmöglichen Rentenbeginn am 01. Februar 2005 und dem höchstmöglichen Bezugszeitraum
der Rente wegen voller Erwerbsminderung, dem Zeitpunkt bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze mit Vollendung
des 65. Lebensjahres (§ 43 Abs. 2, § 35 Satz 2 SGB VI), also bis zum 31. Oktober 2018, ist der Kläger bei einem
zustehenden Rentenanspruch vom 01. Juli 2006 bis 31. Januar 2008 bzw., wenn der vom Sachverständigen Dr.
benannte Zeitraum im November 2006 beginnt, bis 30. November 2008 im Umfang von nicht mehr als einem Viertel
des Zeitraumes erfolgreich gewesen.
Die Beschwerde hat somit Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG und entspricht
dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens. Eine gesonderte Kostenentscheidung ist erforderlich. Die frühere
allgemeine Auffassung, dass in Verfahren nach § 183 SGG in der Beschwerdeentscheidung ein Ausspruch über eine
Kostenerstattung grundsätzlich nicht zulässig ist, kann seit dem Inkrafttreten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
vom 5. Mai 2004 (RVG) wegen § 3 Absatz 1 Satz 1, § 18 Nr. 5 RVG, Gebührenziffer 3501 der Anlage 1 zum RVG
(Vergütungsverzeichnis) nicht mehr aufrecht erhalten werden
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).