Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 13.03.2017

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
27. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 27 P 53/08 ER
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 86b Abs 2 S 2 SGG, § 199 Abs
1 Nr 1 SGG
sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz -
Rechtsschutzbedürfnis
Leitsatz
Sofern ein vorläufig vollstreckbarer Titel gegeben ist, fehlt in der Regel das
Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit gleichem Inhalt.
Tenor
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt J
K, B, wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Gründe
Der Antrag, mit dem der Antragsteller sinngemäß begehrt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten,
ihn mit einem Deckenlift entsprechend seinem Antrag nach Maßgabe des Angebotes
der Firma k k medizin-technik vom 30. Juni 2003 zu versorgen und insoweit die Kosten zu
übernehmen, ist unzulässig.
Zwar ist das angerufene Gericht als Gericht der Hauptsache zur Entscheidung über das
am 6. November 2007 erhobene und nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 des
Sozialgerichtsgesetztes (SGG) zu beurteilende einstweilige Rechtsschutzbegehren
zuständig. Denn die Antragsgegnerin hat bereits zuvor am 13. September 2007 gegen
das in der Sache stattgebende Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 24. August
2007 (Az: S 11 P 71/03) Berufung eingelegt (vgl. Az: L 27 P 48/08, vormals L 24 P 35/07).
Dem Antragsteller fehlt für die begehrte einstweilige Anordnung jedoch das für einen
jeden gerichtlichen Antrag erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Denn der Antragsteller
kann mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung nicht mehr erreichen, als ihm bereits
aufgrund des stattgebenden Urteils des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) zugesprochen
worden ist, das bei verständiger Würdigung eine Verpflichtung der Antragsgegnerin im
vorgenannten Sinne ausspricht. Dem steht nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin
gegen die Entscheidung des Sozialgerichts Rechtsmittel hier in Form der Berufung
eingelegt hat. Denn bei dem Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) handelt es sich
um einen Titel im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 SGG, aus dem der Antragsteller die
Vollstreckung betreiben kann; die eingelegte Berufung hat insoweit keine aufschiebende
Wirkung (vgl. § 154 Abs. 1 SGG).
Mangels hinreichender Erfolgsaussichten des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens
musste auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt werden (vgl. §
73 a Abs. 1 SGG i. V. m. §§ 114 ff., 121 Abs. 2 der Zivilprozessordnung.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG
und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht
angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
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