Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 29.11.2005

LSG Berlin und Brandenburg: witwenrente, universität, rücknahme, rückforderung, vergleich, ddr, arbeiter, auszahlung, hinterbliebenenrente, anfechtungsklage

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 29.11.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 1 RA 4556/96 W05
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 22 R 1057/05
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 24. Juni 2005 wird
zurückgewiesen. Die Klage gegen die Bescheide vom 28. Juni 2005 und 22. August 2005 wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Verfahren vor dem Landessozialgericht nicht zu
erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten eine höhere Witwenrente.
Die Klägerin ist die Witwe des 1940 geborenen und 1991 verstorbenen Versicherten W G - V. -. V. legte am 30. Mai
1958 an der Arbeiter- und Bauernfakultät mit verstärktem Russischunterricht der M-Universität H die
Hochschulreifeprüfung ab und arbeitete anschließend bis Mai 1959 als angelernter Fräser. Vom Juni 1959 bis März
1965 studierte er an der T Universität D und erwarb den akademischen Grad eines Diplomingenieurs der Fachrichtung
Kraft- und Arbeitsmaschinen und arbeitete dann bis zu seinem Tode in diesem Beruf.
Mit Bescheid vom 10. Mai 1993 gewährte die Beklagte der Klägerin eine Übergangshinterbliebenenrente für die Zeit
vom 01. Mai 1991 bis 31. Dezember 1991 und legte dieser 35 Arbeitsjahre und 14 Zurechnungsjahre wegen Todes vor
der Altersgrenze zugrunde. Für die Zeit ab 01. Januar 1992 gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 14. September
1994 große Witwenrente und lehnte die Berücksichtigung der Zeit vom 01. Juni 1959 bis 15. September 1959 als
Anrechnungszeit ab. Mit Bescheiden vom 08. November 1994, 30. Mai 1995 und 09. Juni 1995 wurde die große
Witwenrente jeweils neu festgestellt beziehungsweise wegen Einkommensanrechnungen neu berechnet.
Mit Bescheid vom 12. Juli 1995 berechnete die Beklagte die Witwenrente wiederum neu und errechnete eine
Überzahlung von 22 663,32 DM, die sie zurückforderte. Grundlage hierfür war, dass die Beklagte ursprünglich bei der
Berücksichtigung besitzgeschützter Beiträge von zu hohen fehlerhaften Beträgen ausgegangen sei. Die Klägerin, die
hierzu nicht schriftlich angehört worden war, hatte jedoch nach einem Telefonvermerk der Beklagten ihr
Einverständnis mit der Erstattung der Überzahlung erklärt.
Mit dem Widerspruch hiergegen vom 14. August 1995 griff die Klägerin dann aber diesen Bescheid doch an. Weitere
Neuberechnungen erfolgten mit Bescheiden vom 23. Oktober 1995, 16. Juli 1995 und 19. Juli 1996.
Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 12. Juli 1995 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.
August 1996 zurück und verwies zur Begründung darauf, dass der Widerspruch nicht begründet worden sei und die
Überprüfung keinen Fehler ergeben hätte.
Hiergegen hat sich die am 07. September 1996 beim Sozialgericht Berlin erhobene Klage gerichtet, in der die Klägerin
die Auffassung vertreten hat, ihre in der DDR erworbenen Rechte seien bei der Berechnung der Witwenrente seien
nicht ausreichend berücksichtigt worden und ihr sei daher eine höhere Witwenrente zu gewähren.
Die Klägerin hat beim Sozialgericht beantragt,
1. Die Rentenbescheide vom 12. Juli 1995, 10. Oktober 1995 und 23. Oktober 1995 in Gestalt des Widerspruchs-
bescheides vom 29. August 1996 und die Rentenbescheide vom 16. Juli 1996 und 19. Juli 1996, alle jeweils über die
große Witwenrente und Gegenstand des nunmehr beendeten Vorverfahrens, werden aufgehoben.
2. Es ist einneuer Bescheid zu erlassen, der die in der DDR rechtmäßig erworbenen Ansprüche der Klägerin
berücksichtigt.
3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat während des erstinstanzlichen Verfahrens mit Bescheiden vom 11. August 1998, 29. Dezember 2000, 30.
August 2001, 19. März 2002, 29. Mai 2002, 16. Juni 2003, 25. Juli 2003,08. März 2004 und 28. Februar 2004 die
Witwenrente jeweils neu festgestellt beziehungsweise berechnet. Den angefochtenen Bescheid über die
Rückforderung vom 12. Juli 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. August 1996 hat die Beklagte
mit dem Anerkenntnis vom 24. September 2004 zurückgenommen.
Die Rücknahme der Nichtanerkennung der Zeit vom 01. Juni 1959 bis 15. September 1959 als Anrechnungszeit
hingegen lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10. September 2003 ab.
Das Sozialgericht hat die Klage nach entsprechender Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid vom 24. Juni
2005 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, soweit die Klägerin die Gewährung einer höheren Rente unter
Abänderung des Bescheides vom 14. September 1994 begehre, sei die Klage unzulässig, da dieser Bescheid
bestandskräftig und der Überprüfungsantrag insoweit noch nicht beschieden sei. In Bezug auf die
Rückzahlungsforderung sei die Klage zulässig, aber unbegründet, da durch das Anerkenntnis der Beklagten keine
Beschwer mehr vorliege. Die Beklagte habe zutreffend die Anerkennung der Zeit von Juni bis August 1959 und vom
01. Juni 1964 bis 31. März 1965 als Anrechnungszeit verweigert. Mit der Erlangung der Hochschulreife sei die
Ausbildung an der Arbeiter- und Bauernfakultät abgeschlossen gewesen und die Zeit des Studiums an der T
Universität D über sieben Jahre hinaus könne nicht berücksichtigt werden. Auch könnten keine weiteren
Anrechnungsjahre wegen Invalidität anerkannt werden, da diese beim Versicherten nicht vorgelegen hätten.
Die Rentenerhöhung zum 01. Juli 2000 und 01. Juli 2001 sei nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
vorgenommen worden und diese Regelung sei verfassungskonform.
Gegen dieses den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 04. Juli 2005 zugestellte Urteil richtet sich deren
Berufung vom 12. Juli 2005, zu deren Begründung auf das erstinstanzliche Vorbringen verwiesen wird.
Schriftsätzlich beantragen die Prozessbevollmächtigten der Klägerin,
1. die Beklagte zu verpflichten, ihr eine höhere Rente zu gewähren. Insbesondere sind dazu - unter Aufhebung des
Gerichtsbescheides vom 24. Juni 2005 - die bisher erteilten Rentenbescheide und alle weiteren Bescheide über die
Höhe der Rente einschließlich der mit den Rentenanpassungsmitteilungen bekannt gegebenen Entscheidungen über
die Rentenanpassungen/ -angleichungen Ost an West zum 01. Juli 2000, zum 01. Juli 2001, zum 01. Juli 2002, zum
01. Juli 2003 und zum 01. Juli 2005 abzuändern; der Beitragsänderungsbescheid zum 01. April 2004 ist aufzuheben:
1.1. Die Beklagte hat dabei die Ansprüche auf Rente aus der Sozialversicherung in Übereinstimmung mit dem
Zahlbetragsschutz des Einigungsvertrags, berechnet nach dem Beispiel der Berechnung des garantierten
Zahlbetrages für den Kläger des Ausgangsverfahrens des Leiturteils des BVerfG vom 28. April 1999 (BverfGE 100, 1
ff.), gemäß Gesetz zum 31. Dezember 1991 erhöht um 6,84 % und ab 01. Juli 1990 angepasst wie die Löhne und
Einkommen im Beitrittsgebiet zu berücksichtigen.
1.2. Gleichzeitig hat sie eine Vergleichsberechnung gemäß dem Beispiel des § 307 b SGB VI in der Fassung des 2.
AAÜG-ÄndG vorzunehmen, wie sie für die Bestands-rentner mit Versorgungsansprüchen vorgesehen ist, um dadurch
feststellen zu können, in welchem Maße das Alterseinkommen der Klägerin im Vergleich zu den Bestandsrentnern mit
einer entsprechenden Lebens-leistung vermindert worden ist, und ob das Fehlen einer Härtefallregelung
verfassungswidrig ist.
1.3. Die Versichertenrente nach dem SGB VI ist im Rahmen der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze und nicht
abgesenkt auf die verfassungswidrige besondere Beitrags-bemessungsgrenze Ost (§§ 228 a und 256 a SGB VI) zu
berechnen.
1.4. Die Rentenanpassungen zum 01. Juli 2000, zum 01. Juli 2001, zum 01. Juli 2002 und zum 01. Juli 2003 sowie
zum 01. Juli 2004 und 01. Juli 2005 haben nach den verbindlichen Vorgaben des Einigungsvertrages und des
Grundgesetzes an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet zu erfolgen.
1.5. Der Beitragsänderungsbescheid zum 01. April 2004 ist aufzuheben.
1.6 Der Klägerin ist der Zahlbetrag einschließlich der Nachzahlungen zu gewähren, der im Vergleich der auf den
unterschiedlichen Rechtsgrundlagen erfolgten Renten-berechnungen am höchsten ist.
2. der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die weitergehende Klage abzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und hat mit weiteren Bescheiden vom 28. Juni 2005 und 22. August
2005 die Witwenrente während des Berufungsverfahrens neu festgestellt. Ihrer Auffassung nach ist nur der
zurückgenommene Rückforderungsbescheid Gegenstand des Verfahrens.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die
Verwaltungsakte der Beklagten zur Versicherungsnummer verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die weitergehende Klage ist unzulässig.
Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Streitgegenstand des Verfahrens vor dem Sozialgericht war die von der Beklagten im Bescheid vom 12. Juli 1995 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. August 1996 geltend gemachte Rückforderung der Überzahlung von
22 663,32 DM. Dieser Bescheid ist von der Klägerin mit der Anfechtungsklage angegriffen worden, er enthielt keinerlei
Feststellungen über die Anrechnung von Versicherungszeiten, die Bewertung von Versicherungszeiten, die
Anwendung einer Beitragsbemessungsgrenze oder ähnliche Berechnungsmerkmale der Rente. Die Neuberechnung
erfolgte vielmehr nach Anlage 1 des Bescheides, weil sich das Krankenversicherungsverhältnis geändert hatte, ein
Pflegeversicherungsbeitrag eingeführt worden war und weil die Rente wegen Zusammentreffens mit anderen
Ansprüchen nur teilweise zu leisten war. In dem Bescheid war zutreffend angegeben, dass, wenn eine
Hinterbliebenenrente mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen des Berechtigten zusammentrifft, auf die Rente
Einkommen von 40 v. H. des Betrages anzurechnen ist, um den das monatliche Einkommen einen dynamischen
Freibetrag übersteigt. Die der Berechnung der Rentenhöhe zugrunde liegenden Entgeltpunkte wurden in diesem
Bescheid nicht - neu - festgestellt, sie waren vielmehr in den Bescheiden zuvor bestandskräftig festgestellt worden.
Deshalb sind die nach Klageerhebung während des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens ergangenen Bescheide, in
denen die Anzahl und die Bewertung der Entgeltpunkte geregelt wurden, die der Rente zugrunde liegen, nicht nach §
96 Sozialgerichtsgesetz - SGG - Gegenstand des Verfahrens geworden, denn nach dieser Vorschrift wird ein neuer
Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Verfahrens, wenn er den streitigen Bescheid in seinem Regelungsgehalt
abändert oder ersetzt. Dies ist, wie dargelegt, nicht der Fall.
Insoweit liegt also mit den im zweitinstanzlichen Verfahren in den Anträgen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin
geltend gemachten Ansprüchen eine Klageänderung vor, die nicht zulässig ist, da die Beklagte ausdrücklich erklärt
hat, sie halte an dem ursprünglichen Klagebegehren als Streitgegenstand fest (§ 99 Abs. 1 SGG).
Die Klage war also insoweit unzulässig und die Berufung ist unbegründet. Soweit mit der Berufung bzw. im
Berufungsverfahren nochmals weitergehende Ansprüche geltend gemacht worden sind, ist die Klage insoweit
unzulässig.
Auch die Klage gegen den Bescheid vom 12. Juli 1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. August 1996
war unzulässig geworden.
Der angefochtene Gerichtsbescheid datiert vom 24. Juni 2005 und wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers
am 04. Juli 2005 zugestellt. Bereits am 24. September 2004 jedoch hatte die Beklagte nach einem entsprechenden
Hinweis des Gerichts den Bescheid vom 12. Juli 1995 zurückgenommen.
Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben den Rechtsstreit daraufhin nicht für erledigt erklärt, sondern mit
Schriftsatz vom 12. Oktober 2004 erklärt, dies bedürfe nochmals der eingehenden Prüfung. Acht Monate danach hat
dann das Sozialgericht, nachdem die angekündigte Stellungnahme nicht erfolgt war, durch Gerichtsbescheid
entschieden. Der Rechtsstreit war demgemäß zwar nicht in der Hauptsache erledigt, die Klage war jedoch unzulässig
geworden, da kein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin mehr vorlag. Das Rechtsschutzinteresse für
Anfechtungsklagen entfällt nämlich, wenn der angefochtene Bescheid durch ein während des Verfahrens eintretendes
Ereignis - hier die Rücknahme des angefochtenen Bescheides - gegenstandslos wird und von ihm für die Zukunft
keine nachteiligen Wirkungen zu erwarten sind (BSG SozR 3-1500 § 131 Nr. 5). Wenn die Beklagte den Anspruch
anerkennt und der Kläger das Anerkenntnis angenommen hat, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr (BSG SozR
§ 53 Nr. 5). In dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 12. Oktober 2004 jedoch ist eine
Annahme des Anerkenntnisses enthalten, wenn dort ausgeführt wird, nach dem Schriftsatz der Beklagten (mit der
Rücknahme des angefochtenen Bescheides) stehe der Auszahlung der ausgewiesenen Nachzahlungsbeträge nun
offensichtlich nichts mehr entgegen.
War die Klage jedoch unzulässig, so ist die Berufung unbegründet und musste mit der Kostenfolge aus § 193 SGG
zurückgewiesen werden. Dies gilt entsprechend für die erstmals im Berufungsverfahren geltend gemachten
weitergehenden Ansprüche.
Für die Zulassung der Revision ist keiner der in § 160 Abs. 2 SGG bezeichneten Gründe ersichtlich.