Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 15.05.2003

LSG Berlin und Brandenburg: grundstück, arbeitslosenhilfe, bedürftigkeit, vorzeitige kündigung, verwertung, umbau, kapitalvermögen, mietwohnung, gemeinde, umzug

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 15.05.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 58 AL 1807/00
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 8 AL 52/01
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. März 2001 aufgehoben. Die Klage
wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe (Alhi); umstritten ist dabei zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin
angesichts ihres Vermögens und des Vermögens ihres Ehemannes in der Zeit vom 13. April 2000 bis zum 21.
November 2001 bedürftig war.
Die 1941 geborene, verheiratete Klägerin ist seit dem 1. Januar 1998 arbeitslos und hat bis einschließlich 12. April
2000 (Erschöpfung des Anspruchs) Arbeitslosengeld (Alg) bezogen, zuletzt auf der Grundlage eines
Bemessungsentgelts von 670,00 DM in Höhe von 319,34 DM wöchentlich. Am 9. März 2000 beantragte sie
Arbeitslosenhilfe (Alhi) und gab dazu an, ihr 1940 geborener Ehemann erhalte eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in
Höhe von 1.745,74 DM monatlich. Sie sei Eigentümerin eines (unbebauten) Grundstücks (Hstr. , Gemeinde Sch) mit
einer Größe von 972 qm und verfüge über ein Sparkonto bei der B Sp mit einem Kontostand von 14.737,33 DM
(einschließlich Zinsen). Ihr Ehemann verfüge über ein Sparkonto bei der B Sparkasse mit einem Kontostand von
57.667,26 DM (einschließlich Zinsen). Daneben bestehe (seit dem 1. Dezember 1999) eine private
Rentenversicherung bei der G Versicherung zu ihren Gunsten mit einem Einlösungsbeitrag in Höhe von 50.010,60
DM. Im Januar 2000 seien ihr für das Jahr 1999 2.455,79 DM an Zinsen zugeflossen; ihrem Ehemann 1.182,14 DM.
Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 17. März 2000 ab. Die Klägerin und ihr Ehegatte
verfügten über ein Vermögen in Höhe von 72.404,59 DM, das verwertbar und dessen Verwertung zumutbar sei. Unter
Berücksichtigung der Freigrenze von 16.000,00 DM verbleibe ein Betrag von 56.404,59 DM, der bei der Prüfung der
Bedürftigkeit zu berücksichtigen sei. Bei Teilung des zu berücksichtigen Vermögens durch das wöchentliche
Arbeitsentgelt, das der Bemessung zugrunde gelegen habe (670,00 DM), ergebe sich, dass die Klägerin für einen
Zeitraum von 84 Wochen nicht bedürftig sei. Es bestehe daher kein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe. Der Widerspruch
hiergegen blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 18. April 2000).
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Berlin hat die Klägerin vorgetragen, sie habe
frühestens ab 1. Mai 2002 (gemeint ist 2003) die Möglichkeit, eine Altersrente ohne Abschläge zu beziehen. Die
Rente werde monatlich 1.314,00 DM betragen. Geld aus der privaten Rentenversicherung könne sie erst nach
Vollendung des 60. Lebensjahres beziehen. Das Vermögen diene ihr und ihrem Ehemann zur Altersversorgung. Sie
hätten im Hinblick auf ihre Alterssicherung einen Freibetrag von 119.000,00 DM, den das Sparvermögen nicht
überschreite. Das Sparbuch ihres Ehemannes habe dieser etwa 1990 angelegt; er habe bis dahin auf einen PKW
gespart. Das Vermögen im Übrigen stamme aus ihren Erbschaften in Höhe von (insgesamt) 41.550,00 DM und einer
Entschädigungsleistung der Oberfinanzdirektion Cottbus in Höhe von 24.330,00 DM, die als Sozialleistung privilegiert
sei. Der Vermieter habe für die Zeit vom 26. März 2001 bis zum 31. August 2001 Modernisierung- und
Instandsetzungsarbeiten nach § 541b Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) angekündigt. Nach Abschluss der
Renovierung sei sie verpflichtet, die Wohnung malermäßig instandzusetzen, wofür sie bereits Rückstellungen in Höhe
von 20.000,00 DM eingeplant habe. Schließlich habe sie seit etwa 1995 die Absicht, das von ihr bislang als Garten
genutzte Grundstück zu bebauen und mit Rentenbeginn ganzjährig dort ihren Alterswohnsitz einzurichten. Sie und der
Ehemann hätten bereits seit 1990 viel Zeit und Geld in den Ausbau des dort bereits befindlichen, noch
instandsetzungsbedürftigen und bislang nicht ganzjährig nutzbaren Bungalows verwandt. Es sei noch eine Heizung
einzubauen, deren Kosten sie mit 20.000,00 DM veranschlage. Mit einem Anschluss des Grundstücks an das
öffentliche Abwassernetz sei Ende 2003 zu rechnen, wofür ca. 30.000,00 DM Kosten anfielen.
Das Sozialgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 23. März 2001 verurteilt, der Klägerin vom 13. April 2000 an
Arbeitslosenhilfe ohne Anrechnung des Vermögens zu gewähren. Die Verwertung des Vermögens sei nach § 6 Abs. 3
Nr. 7 Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiVO) unzumutbar, da es nachweislich zum alsbaldigen (Aus-)Bau eines Hauses
auf dem Grundstück bestimmt sei. Sinn und Zweck dieser Vorschrift liege darin, dem Alhi-Empfänger, soweit er
bereits ein Hausgrundstück besitze, es zu ermöglichen, dieses auch zu behalten, wenn der Plan, das Grundstück zu
bebauen, alsbald realisiert werden könne. Die Zeitbestimmung "alsbald" sei demnach so auszulegen, dass gerechnet
vom Zeitpunkt der Antragstellung an eine plausible und wirtschaftlich realisierbare Möglichkeit bestehe, den Plan
umzusetzen. Zeitlich starre Vorgaben verböten sich dabei; etwa auch die von der Beklagten in der Praxis
angenommene Grenze von einem Jahr. Die Bekundungen der Eheleute, das Bungalow auf dem Hausgrundstück zu
ihrem Altersruhesitz auszubauen, halte die Kammer für glaubhaft und hinreichend zeitnah, weil die erforderlichen
Investitionen im Hinblick auf die eingeschränkten wirtschaftlichen Verhältnisse nur stückweise erbracht werden
könnten. Der Anschluss an das öffentliche Abwassernetz hänge schließlich nicht von der Klägerin ab, es reiche aus,
dass sie die voraussichtlich anfallenden Kosten für das Jahr 2003 jetzt schon einplanen müsse. Zudem könne sie
nicht darauf verwiesen werden, wegen der im Hinblick auf die im Herbst 2001 durchzuführende Renovierung der
Mietwohnung auf Eigenleistungen zurückzugreifen. Wenngleich die von ihr eingestellten Kosten sehr großzügig
geschätzt seien, erübrige sich eine genauere Überprüfung, da die voraussichtlichen Aufwendungen für Wohnung und
Haus den Sparbetrag von 56. 404,00 DM jedenfalls überstiegen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Das Grundstück diene lediglich zu Erholungszwecken, es sei nicht
nachvollziehbar, dass es von der Klägerin in absehbarer Zeit als Hauptwohnsitz genutzt werden solle. Dagegen
spreche schon, dass sie den schon 1995 zugeflossenen Teil des Vermögens nicht auf den Ausbau des Hauses
verwandt habe. Der Bodenrichtwert betrage nach einer Auskunft des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im
Landkreis Barnim 70,00 Euro pro Quadratmeter, mindestens mit diesem Wert sei das Grundstück mit in das
Vermögen einzubeziehen. Das gesamte Vermögen mit Ausnahme der privaten Rentenversicherung sei daher
zumutbar verwertbar.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. März 2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, das Grundstück (dessen Wert sie auf 150,00 DM pro Quadratmeter schätze) diene als
Alterruhesitz und sei daher nach § 6 Abs. 3 Nr. 7 AlhiVO insgesamt dem Wert nach nicht zu berücksichtigen. Der
Umbau des Hauses sei genehmigungsfrei. Nach wie vor müsse die Ofenheizung noch modernisiert werden. Im
Zeitpunkt der Antragstellung sei die alsbaldige Nutzung angestrebt gewesen. Es dürfe nicht berücksichtigt werden,
dass nunmehr der Umbau durch unvorhergesehene Umstände (Krankheit des Ehemannes und unsichere finanzielle
Lage) erschwert worden sei. Der Umbau der Mietwohnung im Sommer 2001 (Neueinrichtung der Küche, Malerarbeiten,
Elektrikerarbeiten für zusätzliche Steckdosen, Rohrlegearbeiten, Heizkörper, Spülanschluss,
Waschmaschinenanschluss, neuer Teppichboden und neue Gardinen) habe insgesamt ca. 18.800,00 DM gekostet.
Die Oberfinanzdirektion C habe im März 1997 einen Belegungsschaden durch die Inanspruchnahme eines ihr
gehörenden Grundstücks in E durch sowjetische Streitkräfte mit der Zahlung von 48.661,11 DM ausgeglichen. Die
Erbschaft sei im November 1997 angefallen. Sie beziehe seit dem 1. Juli 2002 eine Altersrente mit Abschlägen; ihr
Ehemann seit dem 1. März 2003 Alterrente ohne Abschläge.
Das Amt Phat auf Nachfrage des Gerichts mitgeteilt, das Grundstück Hstr. in der Gemeinde Sch befinde sich
innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und sei dem Augenschein nach mit einer Laube zur Sommer-
/Wochenendnutzung bebaut. Falls auf dem Grundstück der Bau eines Wohnhauses beantragt werde, erteile die
Gemeinde dazu ihre Zustimmung nach § 36 Baugesetzbuch (BauGB).
Die Klägerin hat am 20. November 2001 erneut bei der Beklagten Alhi beantragt. Der Anspruch ist hinsichtlich der Zeit
bis zum 31. Dezember 2001 wegen fehlender Mitwirkung und für die Zeit ab dem 1. Januar 2002 wegen der
Anrechenbarkeit von Vermögen in Höhe von 15.954,25 Euro abgelehnt worden (Bescheide vom 27. Februar 2002 und
vom 2. Mai 2002; Widerspruchsbescheide vom 6. Mai 2002 und vom 9. August 2002). Das Verfahren ist unter dem
Aktenzeichen S 62 AL 2462/02 verbunden mit S 62 AL 3789/02 beim SG Berlin anhängig.
Dem Senat haben die Verwaltungsakten der Beklagten (1 Band Akten und 2 Bände Behelfsakten) und die
Gerichtsakten des SG Berlin (Az.: S 58 AL 1807/00) vorgelegen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen sowie den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung hat in vollem Umfang Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und
Abweisung der Klage.
Zutreffend hat die Beklagte einen Anspruch der Klägerin auf Alhi wegen fehlender Bedürftigkeit jedenfalls für 84
Wochen und also für die im vorliegenden Verfahren allein streitige Zeit vom 13. April 2000 bis zum 21. November
2001 mit Bescheid vom 17. März 2000 und Widerspruchsbescheid vom 18. April 2000 abgelehnt. Entgegen der
Auffassung des SG ist die Erbringung von Alhi in diesem Zeitraum schon mit Rücksicht auf das den Eheleuten zur
Verfügung stehende Vermögen nicht gerechtfertigt; ob und inwieweit Bedürftigkeit daneben auch wegen
anzurechnenden Einkommens nicht bestanden hat, was das SG ungeprüft gelassen hat, brauchte der Senat nicht zu
entscheiden.
Anspruch auf Alhi hat nach § 190 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ein Arbeitsloser, der u.a. bedürftig
ist (vgl. § 190 Abs. 1 Nr. 5 SGB III). Bedürftig ist nach § 193 Abs. 1 SGB III ein Arbeitsloser, soweit er seinen
Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Arbeitslosenhilfe bestreitet oder bestreiten kann und das zu
berücksichtigende Einkommen die Arbeitslosenhilfe nicht erreicht. Nach Abs. 2 ist darüber hinaus nicht bedürftig ein
Arbeitsloser, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen, das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden
Ehegatten oder Lebenspartners oder das Vermögen einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher
Gemeinschaft lebt, die Erbringung von Arbeitslosenhilfe nicht gerechtfertigt ist. Damit bringt der Gesetzgeber zum
Ausdruck, dass der Arbeitslose im Regelfall auch sein Vermögen für seinen Lebensunterhalt zu verwerten hat. Das
Gesetz formuliert nur diesen Grundsatz selbst. Die weiteren Maßstäbe, wann dies der Fall sein soll, ergeben sich aus
den §§ 6 bis 9 AlhiVO in der hier anwendbaren Fassung der Sechsten Verordnung zur Änderung der Arbeitslosenhilfe-
Verordnung vom 18. Juni 1999 (BGBl. I S. 1433; im Folgenden: alte Fassung [a.F.]).
Die Beklagte hat den geltend gemachten Anspruch für 84 Wochen abgelehnt, ausgehend davon, dass die Klägerin
und ihr Ehemann über ein zumutbar verwertbares Vermögen in Höhe von 56.404,59 DM zur Abwendung der
Bedürftigkeit verfügen könnten. Die Entscheidung erweist sich jedenfalls als zutreffend, denn nach den Feststellungen
des Senats stand den Eheleuten ein zumutbar verwertbares Vermögen mindestens in dieser Höhe zur Verfügung. Der
Verwertbarkeit des Vermögens insoweit stehen weder § 6 Abs. 3 Nr. 7 (Privilegierung eines vom Eigentümer
selbstbewohnten Hausgrundstücks) noch Nr. 3 (Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung) AlhiVO a.F.
noch allgemeine Billigkeitserwägungen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 AlhiVO a.F. entgegen.
Insgesamt verfügten die Eheleute am Tag des beantragten Beginns der Leistung über ein Vermögen in Höhe von
(mindestens) 255.415,19 DM. Die beiden Sparkonten wiesen einen Betrag in Höhe von insgesamt 72.404,59 DM aus.
Die im Jahre 1997 von der Oberfinanzdirektion C gezahlte Leistung, die hierin aufgegangen ist, ist dabei keine
einmalige Sozialleistung, die in Höhe von 10.000,00 DM nach § 7 Abs. 1 AlhiVO a.F. für die Dauer von fünf Jahren als
nicht verwertbar gelten könnte. Es handelt sich um eine Zahlung für durch die sowjetischen Streitkräfte entstandenen
Belegungsschaden an einem Grundstück und damit um eine Entschädigungsleistung für Eigentum. Ein solcher
Schadenersatz hat ersichtlich nicht den Charakter einer auf sozialen Gründen beruhenden Zahlung, wie dies § 7 Abs.
1 AlhiVO a.F. voraussetzt. Neben dem Barvermögen bestand zu Gunsten der Klägerin eine private
Rentenversicherung mit einem Einlösungsbeitrag in Höhe von 50.010,60 DM. Schließlich ist die Klägerin Eigentümerin
des Grundstücks Hstr. in Sch, dessen Wert der Senat entsprechend dem mitgeteilten Bodenrichtwert auf
(mindestens) 133.000,00 DM schätzt. Anhaltspunkte dafür, dass diese Schätzung die Klägerin benachteiligt, liegen
nicht vor. Sie selbst hat den Wert des Grundstücks mit 150,00 DM pro Quadratmeter als höher eingeschätzt.
Das Grundstück Hstr. in Sch gehört zum zumutbar verwertbaren Vermögen. Es ist nicht als selbstbewohntes
Hausgrundstück von angemessener Größe nach § 6 Abs. 3 Nr. 7 AlhiVO a.F. geschützt. Das behelfsmäßige Haus
auf dem Grundstück war im April 2000 und in der Folgezeit bis November 2001 nicht ganzjährig bewohnbar, was
zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Es war daher als Hauptwohnsitz nicht geeignet. Die Regelung des § 6 Abs. 3
Satz 2 Nr. 7 AlhiVO a.F. erfasst aber den gelegentlichen Aufenthalt, z.B. zu Zwecken des Urlaubs oder auch den
gesamten Sommer über, nicht, wenn eine andere Wohnung den Lebensmittelpunkt bildet (BSG SozR 3-4220 § 6 Nr.
7).
Durch § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 AlhiVO a.F. soll die selbst genutzte Familienwohnung vor dem Zwang zum
Wohnungswechsel als Folge der Verwertung geschützt werden (BSG a.a.O.). Ob ein geplanter "alsbaldiger Einzug" in
ein Haus ebenfalls die Privilegierung des § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 AlhiVO a.F. hätte auslösen können, wie das SG
annimmt, kann dahinstehen. Es ist dem Senat jedenfalls nicht nachvollziehbar geworden, dass die Eheleute im April
2000 mit Hilfe ihres Vermögens den alsbaldigen Umbau des Hauses und dessen Nutzung als Lebensmittelpunkt
geplant hatten. Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren vorträgt, erst die im letzten Jahr aufgetretenen
gesundheitlichen Schwierigkeiten ihres Ehemannes hätten den Umzug verzögert, ist dies so nicht nachvollziehbar.
Die Klägerin hat stets dargelegt, bei Antragstellung sei der Umzug zum Zeitpunkt des damals angestrebten
Rentenbeginns, also im Frühjahr 2003, geplant gewesen. Diese Zeitspanne von drei Jahren kann nicht mehr als
alsbaldig im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 AlhiVO a.F. angesehen werden. Unter "alsbaldig" versteht man
umgehend oder baldig, sofortig im Sinne von bald, in kurzer Zeit eintretend. Alsbaldig wird auch als Steigerung von
baldig angesehen. Nach dem Sprachgebrauch kann daher "alsbaldig" ein Ereignis nicht sein, das erst in mehreren
Jahren eintreten wird (BSG, Beschluss vom 13. März 2000; B 11/7 AL 190/99 B; unveröffentlicht, m.w.N.). Der Senat
kann anders als das SG nicht erkennen, dass die Praxis der Beklagten, bei der Auslegung des Merkmals "alsbaldig"
in § 6 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 2, 3 und 7 AlhiVO a.F. regelmäßig von einen Zeitraum von einem Jahr auszugehen, zu
beanstanden sein könnte (ebenso BSG a.a.O. zu § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 1. Alt. AlhiVO a.F.). Dem Einzug der
Eheleute in das ausgebaute Haus innerhalb eines Jahres vom April 2000 an haben aus Sicht des Senats auch keine
zwingenden Umstände entgegengestanden, die ausnahmsweise eine abweichende Beurteilung erforderten. Einem
früheren Umzug hätte nicht entgegengestanden, dass das Grundstück noch nicht an das öffentliche Abwassernetz
angeschlossen ist, denn nach der Auskunft der Gemeinde P befindet es sich innerhalb eines bebauten Ortsteils, für
das baurechtlich die Wohnnutzung bereits heute zulässig ist. Wenn das vorhandene Vermögen tatsächlich für den
Umbau des Hauses zur Verfügung gestanden hätte, sind eingeschränkte wirtschaftliche Verhältnisse (bei einem
jederzeit frei verfügbaren Kapitalvermögen von rund 72.000,00 DM und für erforderlich gehaltenen Investitionen von
50.000,00 bis 60.000,00 DM) nicht erkennbar, so dass dann nicht erklärlich ist, weshalb der Umzug nicht innerhalb
eines Jahres hätte abgeschlossen sein können. Soweit die Klägerin vorgetragen hat, etwa durch die Übernahme des
Heißwasserboilers aus der alten Wohnung Umbaumaßnahmen verbilligen zu wollen, was aber eine Verzögerung des
Umbaus bedeute, führt dies zum naheliegenden Schluss, das vorhandene Vermögen habe gerade nicht zum Umbau
des Hauses zur Verfügung stehen sollen. Im Übrigen schützt § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 AlhiVO a.F. den Wunsch nach
alsbaldigem Haus- bzw. Wohnungseigentum ersichtlich nur, wenn dieser Wunsch auch finanziell realisierbar erscheint.
Wenn das Kapitalvermögen der Eheleute also zur Alterssicherung festgelegt war, war der Plan, in ein eigenes
Wohnhaus umzuziehen, objektiv nicht innerhalb eines absehbaren Zeitraums realisierbar. Das Grundstück kann dann
nicht nach § 6 Abs. 3 Nr. 7 AlhiVO a.F. geschützt sein. Anders als das SG kann der Senat nicht erkennen, dass § 6
Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 AlhiVO a.F. auch den Erwerb oder Bau von selbstgenutzten Wohnungen bei eingeschränkten
wirtschaftlichen Verhältnissen ermöglichen soll. § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 AlhiVO a.F. ist kein Instrument zur
Wohnungsbauförderung. Das zeigt schon § 7 Abs. 2 AlhiVO a.F., wonach nur die prämienbegünstigte Anlage nach
dem Wohnungsbau-Prämiengesetz vom Vermögen in Abzug zu bringen ist (und zwar nur solange wie an diese
Beträge eine Verfügungsbeschränkung geknüpft ist), nicht aber das darüber hinausgehende Vermögen oder das mit
solchen Beträgen erworbene Grundstück (BSG, Urteil vom 29. Januar 1997, DBlR 4367 AFG/§ 137 und LSG
Rheinland-Pfalz E-LSG Ar-137). Ebenso wie Vermögensrückstellungen zum Kauf oder Bau eines selbstgenutzten
Hauses nur geschützt werden, wenn die Verwirklichung unmittelbar bevor steht (und daher die Verwertung eines nicht
zuteilungsreifen Bausparvertrages durch vorzeitige Kündigung als zumutbar in Betracht kommt; vgl. BSG a.a.O.), wird
dem Arbeitslosen auch die Verwertung eines Baugrundstücks abverlangt, wenn es - aus welchen Gründen auch
immer - nicht in nächster Zeit bewohnt werden soll.
Das Vermögen ist auch nicht insgesamt als Vermögen geschützt, das der Aufrechterhaltung einer angemessenen
Altersversorgung dient (§ 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 letzte Alt. AlhiVO a.F.). Das Kapitalvermögen ist allerdings nach
Auffassung des Senats in wesentlichen Teilen nach diesem Tatbestand geschützt. Jedenfalls hinsichtlich der privaten
Rentenversicherung steht die entsprechende Zweckbestimmung zwischen den Beteiligten nicht in Frage. Zwar ist die
private Rentenversicherung erst zum 1. Dezember 1999 eingerichtet worden; das Geld, das aus einer im November
1997 angefallenen Erbschaft stammt, ist im November 1999 vom Konto der Klägerin abgebucht worden. Angesichts
des Alters der Klägerin ist aber anzunehmen, dass das Geld bereits zuvor zur Alterssicherung bestimmt war und nur
eine günstigere Anlageform vorgenommen worden ist. Dies kann dem Arbeitslosen auch nach Eintritt der
Arbeitslosigkeit vernünftigerweise nicht verwehrt werden. Hinsichtlich des Kontos des Ehemannes ist die
Zweckbestimmung ebenfalls nicht zweifelhaft. Das Geld auf dem Konto war nicht zur Deckung laufender Kosten
bestimmt. Es ist nach den vorgelegten Kontoauszügen und dem glaubhaften Vortrag der Klägerin in seinem Stamm
seit Beginn der 90er Jahre nicht angetastet worden. Fraglich ist allerdings, ob das verbleibende Barvermögen auf dem
Konto der Klägerin zur Alterssicherung bestimmt war. Jedenfalls im Jahre 1998 sind 15.000,00 DM von diesem Konto
für andere Zwecke als die Alterssicherung verwandt worden. Das Vermögen auf dem Konto der Klägerin in Höhe von
14.737,00 DM ist aber jedenfalls über den Freibetrag von 16.000,00 DM nach § 6 Abs. 1 AlhiVO geschützt.
Neben dem Kapitalvermögen in Höhe von 107.677,86 DM, das damit nachweislich zur Aufrechterhaltung einer
angemessenen Altersversorgung bestimmt war, kann zwar auch ein vom Arbeitslosen nicht selbst bewohntes
Hausgrundstück zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung dienen und insoweit bei der
Bedürftigkeitsprüfung für Arbeitslosenhilfe unberücksichtigt bleiben (BSG SozR 3-4220 § 6 Nr. 7). Die endgültige
Klärung der von der Klägerin und ihrem Ehemann behaupteten entsprechenden Zweckbestimmung als Alterssicherung
in Form eingesparter Mietkosten kann vorliegend dahinstehen. Allerdings hat der Senat Zweifel an der Schilderung der
Klägerin, die Mietwohnung in Berlin bei Eintritt in das Rentenalter ganz aufgeben und das Grundstück als
ausschließlichen Alterswohnsitz nutzen zu wollen, da die im Sommer 2001 vorgenommenen und nach dem eigenen
Vortrag im April 2000 bereits geplanten Investitionen in die Mietwohnung in Höhe von nahezu 20.000,00 DM gegen
eine solche Planung sprechen. Diese getätigten Investitionen gehen mit dem Einbau einer neuen Küche und dem
Verlegen eines neuen Teppichbodens erheblich über die nach Abschluss der Modernisierung vertraglich geschuldete
malermäßige Überarbeitung von Wänden, Türen und Heizkörpern hinaus und sind bei geplanter baldiger Kündigung der
Mietwohnung nicht recht erklärlich. Soweit auch nach dem Eintritt in das Rentenalter das Grundstück nur zu
Erholungszwecken genutzt werden sollte, wäre aber die Zweckbestimmung als "zur Alterssicherung bestimmt"
ausgeschlossen. Jedenfalls kann das Haus- und Grundvermögen - um eine Besserstellung gegenüber denjenigen
auszuschließen, die eine Alterssicherung über Kapitalvermögen betreiben - bei der Prüfung der "Angemessenheit" der
Alterssicherung nur so behandelt werden, als ob sein Kapitalwert für die Alterssicherung zur Verfügung stünde und als
solcher verbraucht würde (BSG a.a.O.). Das Grundstück ist dabei im vorliegenden Fall mit seinem gesamten Wert
anzusetzen; dass (insbesondere Grund-)Schulden auf dem Haus lasten, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Im
Rahmen der Bestimmung der Angemessenheit der Alterssicherung sind allgemeine Verbindlichkeiten und Schulden,
auch soweit sie aus Instandhaltungs- bzw. Renovierungsarbeiten an dem Hausgrundstück herrühren, nicht
abzugsfähig (BSG a.a.O.), so dass sich der Wert des Grundstücks im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit der
Alterssicherung nicht dadurch mindern kann, dass noch Vermögen eingesetzt werden müsste, um es tatsächlich
bewohnbar zu machen bzw. um die Ende diesen Jahres zu erwartenden Anschlusskosten zu begleichen.
Nach Ergebnis der Ermittlungen ist also zusätzlich zum Kapitalvermögen der Klägerin der Wert des Grundstücks mit
133.000,00 DM in Ansatz zu bringen. Davon können aber nur 10.322,14 DM als anerkennenswertes
Alterssicherungsbedürfnis und weitere 1.262,67 DM als Schonvermögen (zu 16.000,00 DM insgesamt) als
unverwertbar eingestellt werden. Denn insgesamt hatten die Eheleute zum geltend gemachten Beginn der begehrten
Leistung ein Alterssicherungsbedürfnis von 118.000,00 DM nach § 6 Abs. 4 AlhiVO a.F. (die Klägerin war 58 Jahre,
der Ehemann 60 Jahre alt).
Schließlich sind nicht weitere 18.800,00 DM als nicht zumutbar verwertbar einzustellen, weil es unter
Berücksichtigung einer angemessenen Lebenshaltung der Eheleute billigerweise nicht erwartet werden konnte, diese
Teile des Vermögens zu verbrauchen. Eine solche Privilegierung nach dem Auffangtatbestand des § 6 Abs. 3 Satz 1
AlhiVO a.F. kommt allenfalls hinsichtlich der Kosten für die malermäßige Renovierung der Wohnung in Betracht, zu
der die Eheleute nach dem Mietvertrag verpflichtet waren. Solche Kosten sind - wie vom SG bereits vermutet - nicht
in der zunächst vorgetragenen Höhe angefallen. Insbesondere der Einbau einer neuen Küche ist aber wohl kein nach
diesem Tatbestand schützenswertes Interesse der Klägerin. Es ist nicht erkennbar, dass während des Bezuges von
Alhi als Sozialhilfeleistung die Renovierung der Wohnung ohne zwingende Notwendigkeit als Tatbestand nach Abs. 3
Satz 1 geschützt wäre. Aus den Wertungsmaßstäben, die sich aus den Regelbeispielen des Abs. 3 Satz 2 ergeben,
folgt dies jedenfalls nicht ohne Weiteres. Abschließend brauchte der Senat diese Frage aber nicht zu entscheiden,
denn weder der Abzug der gesamten angefallenen Kosten noch der Kosten nur für die Malerarbeiten würde zu
Bedürftigkeit innerhalb der streitigen 84 Wochen führen.
Damit bleibt vom Gesamtvermögen abzüglich des Freibetrages in Höhe von 16.000,00 DM und der für die
Alterssicherung als angemessen anzusehenden Beträge (die im Laufe des zweiten Jahres um weitere 2.000,00 DM zu
erhöhen sind) von insgesamt 120.000,00 DM (mindestens) der von der Beklagten angesetzte Betrag in Höhe von
56.404,59 DM als zumutbar verwertbar anrechenbar. Dieses anrechenbare Vermögen hat sich im streitigen Zeitraum
nach Angaben der Klägerin und Lage der Akten nicht maßgeblich verringert. Jedenfalls allein durch den Verbrauch von
18.800,00 DM für andere Zwecke als den Lebensunterhalt und ein weitergehendes schützenswertes
Alterssicherungsinteresse von 2.000,00 DM im zweiten Jahr vor Ablauf der 84 Wochen ist Bedürftigkeit nicht
eingetreten.
Sofern die Verwertung von vorhandenem Vermögen - wie vorliegend - zumutbar ist, bestimmt § 9 AlhiVO a.F., dass
Bedürftigkeit nicht für die Zahl voller Wochen besteht, die sich aus der Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens
durch das Arbeitsentgelt ergibt, nach dem sich die Arbeitslosenhilfe richtet (hier: 670,00 DM). Im vorliegenden Fall
fehlt es demnach an der Bedürftigkeit der Klägerin für einen Zeitraum von jedenfalls 84 Wochen, so dass ihr im
streitigen Zeitraum kein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe zustand.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.