Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 13.03.2008

LSG Berlin und Brandenburg: krankenkasse, sozialversicherung, obsiegen, arbeitsunfähigkeit, herzleiden, brief, vergütung, einweisung, versicherungspflicht, zivilprozessordnung

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 13.03.2008 (rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 72 KR 512/06
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 9 B 262/07 KR PKH
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ber-lin vom 24. Januar 2007 wird
zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche
Klageverfahren ist zulässig, jedoch unbegründet.
Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG gelten für die Gewährung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren
die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Danach ist einem Beteiligten, der nach seinen
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten
aufbringen kann, auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die Rechtsverfolgung hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 ZPO).
Das angerufene Gericht beurteilt die Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 ZPO regelmäßig ohne abschließende
tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitstoffs; die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und
dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Für die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht
reicht "die reale Chance zum Obsiegen", nicht hingegen eine "nur entfernte Erfolgschance". Pro-zesskostenhilfe darf
also nur verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, aber fern
liegend ist, denn das Grundgesetz (Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3, 19 Abs. 4) gebietet eine weitgehende Angleichung der
Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (ständige Rechtsprechung
des BVerfG, vgl. zuletzt Kammerbeschluss vom 22. Juni 2007, 1 BvR 681/07, zitiert nach juris, dort Rdnr. 8;
außerdem Beschluss vom 13. März 1990, 2 BvR 94/88, BVerfGE 81, 347).
Hieran gemessen hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, denn die von der
Klägerin erhobene Klage hat nur entfernte Erfolgsaussichten, die reale Chance zum Obsiegen ist nach derzeitiger
Aktenlage nur sehr gering.
Die 1981 geborene Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die Entscheidung der Beklagten, ab 1. März 2005 nicht
der Sozialversicherungspflicht unterfallen zu sein. Nach eigenem Vorbringen hatte die Klägerin zu diesem Zeitpunkt
ein Beschäftigungsverhältnis in der ihrer Mutter, der Beigeladenen zu 4., gehörenden Bar aufgenommen. Vom 3. März
bis zum 29. März 2005 wurde die Klägerin aufgrund erheblicher Herzprobleme stationär in der C behandelt. Die ihr von
dort in Rechnung gestellten Behandlungskosten belaufen sich auf rund 30.000 Euro. Erst am 15. März 2005 – also 15
Tage nach behauptetem Beginn des Beschäfti-gungsverhältnisses und 12 Tage nach Beginn des
Krankenhausaufenthalts – hatte die Beigeladene zu 4. die Klägerin bei der Beklagten zur Sozialversicherung
angemeldet. Bis einschließlich 30. April 2005 hatte die Klägerin über keinen Krankenversicherungsschutz verfügt.
Entscheidungserheblich ist, ob durch den behaupteten und nicht schriftlich fixierten Arbeitsvertrag mit der
Beigeladenen zu 4. tatsächlich ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V
begründet wurde. Das richtet sich nicht nur nach den An-gaben oder Erklärungen der Betroffenen, sondern danach, ob
die tatsächlichen Verhältnisse insgesamt den Schluss auf die ernstliche Absicht rechtfertigen, die mit einer Tätigkeit
in einem Arbeitsverhältnis verbundenen gegenseitigen rechtlichen Verpflichtungen einzugehen. Ein
versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ist abgesehen von den Fällen einer rechtlich unverbindlichen
familienhaften Mithilfe, einer selbständigen Tätigkeit oder einer geringfügigen Beschäftigung insbesondere dann zu
verneinen, wenn ein Scheingeschäft vorliegt, mit dem ein Beschäftigungsverhältnis lediglich vorgetäuscht werden soll,
um Leistungen der Krankenversicherung zu erlangen. Legen die Umstände des Falles ein missbräuchliches Verhalten
oder eine Manipulation zu Lasten der Krankenkasse nahe, so bedarf es einer sorgfältigen Aufklärung dieser Umstände
und der von den Arbeitsvertragsparteien wirklich verfolgten Absichten. Beispielsweise können zusätzliche
Ermittlungen erforderlich sein, wenn bereits bei der Arbeitsaufnahme Arbeitsunfähigkeit besteht, dieses bekannt ist
und die Arbeit alsbald aufgegeben wird. Kommen weitere Umstände, etwa eine familiäre oder verwandtschaftliche
Beziehung zwischen den Arbeitsvertragsparteien, das Fehlen eines schriftlichen Arbeitsvertrags, eine offensichtlich
vom üblichen Rahmen abweichende Lohnhöhe, der Verlust eines anderweitigen Versicherungsschutzes oder eine
rückwirkende Anmeldung bei der Krankenkasse nach zwischenzeitlichem Auftreten einer kostenaufwendigen
Erkrankung hinzu, kann von einer Versicherungspflicht nur ausgegangen werden, wenn weitere Tatsachen diese
Verdachtsmomente entkräften. Soweit sich die Tatsachengrundlage objektiv nicht aufklären lässt, trägt derjenige den
rechtlichen Nachteil, der sich auf sie beruft (vgl. zu alledem Bundessozialgericht, Urteil vom 29. September 1998, B 1
KR 10/96, zitiert nach juris, dort Rdnr. 19).
Im Falle der Klägerin liegen gravierende und nicht hinreichend entkräftete Verdachtsmomente vor, die nahe legen,
dass hier eine Manipulation zu Lasten der Krankenkasse vorgenommen werden sollte. Die Klägerin verfügte bis Ende
April 2005 über keinen Krankenversicherungsschutz, gleichzeitig war ihr Herzleiden seit 2001 zumindest bekannt und
auch in Behandlung (Angaben Dr. L vom 25. Juli 2005 und Dr. E vom 16. August 2006); schon drei Tage vor der
stationären Aufnahme am 3. März 2005 litt sie unter Durchfall und Magenkrämpfen (Arzt-brief vom 11. März 2005), so
dass Arbeitsunfähigkeit am 1. März 2005 zumindest nicht ausgeschlossen war; die Anmeldung zur
Sozialversicherung erfolgte erst nach behaupteter Ar-beitsaufnahme und nach stationärer Einweisung; die behauptete
Arbeitgeberin ist die Mutter der Klägerin, bei der diese im fraglichen Zeitraum auch wohnte; die Klägerin war in den
Monaten vor der behaupteten Arbeitsaufnahme arbeitslos, aber nicht bei der Beigeladenen zu 2. arbeitsuchend
gemeldet; ein schriftlicher Arbeitsvertrag liegt nicht vor; die Vergütung ist mit 500 Euro brutto und 443,51 Euro netto
(bar ausgezahlt) für eine Arbeitszeit von 19 Stunden wöchentlich außerordentlich niedrig.
All dies setzt einen so starken Anschein für eine Manipulation, dass es durchgreifender und überzeugender
Erklärungen der Klägerin und der Beigeladenen zu 4. bedürfte, um das Gegenteil zu beweisen. Nach bisheriger
Aktenlage hält der Senat den Anschein jedenfalls nicht für widerlegt, so dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
mangels Erfolgsaussicht nicht in Betracht kommt.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (vgl. § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4
ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).