Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 15.10.2007

LSG Berlin-Brandenburg: ratenzahlung, link, quelle, sammlung, vertretung, belastung, zivilprozessordnung, existenzminimum, konkretisierung, auflage

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
18. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 18 B 2013/07 AS
PKH
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 73a Abs 1 S 1 SGG, § 21 Abs 3
SGB 2, § 115 ZPO, § 121 Abs 2
ZPO
Beachtung des Existenzminimums bei der Bewilligung von
Prozesskostenhilfe; Einkommen; Absetzbeträge;
Mehrbedarfszuschlag für Alleinerziehende
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom
15. Oktober 2007 geändert.
Der Klägerin wird für das Klageverfahren bei dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe ohne
Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwältin S-G bewilligt.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin, die sich (nur) gegen die Festsetzung einer Ratenzahlung
und die Beiordnung von Rechtsanwalt G anstelle von Rechtsanwältin S-G richtet, ist
begründet.
Der Klägerin ist Prozesskostenhilfe (PKH) ohne Auferlegung einer Ratenzahlung zu
bewilligen. Ausgehend von der im Übrigen zutreffenden Einkommensberechnung des
Sozialgerichts in dem angefochtenen Beschluss nach Maßgabe von § 73a Abs. 1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. mit § 115 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) ist auch der
der Klägerin gewährte Mehrbedarfszuschlag in Höhe von 207,- € monatlich gemäß § 21
Abs. 3 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) als
Absetzbetrag anzuerkennen. Denn die Festsetzung einer Ratenzahlung darf nicht dazu
führen, dass das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum unterschritten wird
(vgl. BVerfGE 78, 104. 117 = NJW 1988, 2231). Die vom Bundesgesetzgeber
anerkannten bedarfsorientierten Leistungen nach dem SGB II, zu denen auch der
Mehrbedarfszuschlag des § 21 Abs. 3 SGB II zählt, stellen eine Konkretisierung dieses
Existenzminimums dar und dürfen daher durch die Belastung mit Ratenzahlungen nicht
unterschritten werden (vgl. auch Zöller/Philippi, ZPO, 25. Auflage 2005, § 115, Rz. 26).
Anstelle von Rechtsanwalt G war – antragsgemäß – Rechtsanwältin S-G beizuordnen (§
121 Abs. 2 ZPO). Das Gericht hat erst dann und auch dann nur auf Antrag ein
Beiordnungsrecht nach eigener Wahl, wenn der Beteiligte keinen zur Vertretung bereiten
Anwalt findet (vgl. § 121 Abs. 5 ZPO).
Eine Kostenentscheidung hat im PKH-Beschwerdeverfahren nicht zu ergehen (vgl. § 127
Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht
angefochten werden (§ 177 SGG).
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