Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 25.01.2006

LSG Berlin-Brandenburg: eheähnliche gemeinschaft, eheähnliche lebensgemeinschaft, wohnung, wohngemeinschaft, vermieter, heizung, sicherheit, mietvertrag, vertrauensverhältnis, aufenthalt

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
14. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 14 B 124/06 AS ER
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 7 Abs 3 Nr 3 Buchst b SGB 2, §
9 Abs 2 S 1 SGB 2
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarfsgemeinschaft -
eheähnliche Gemeinschaft
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom
25. Januar 2006 aufgehoben.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem
Antragsteller vom 22. Dezember 2005 bis einschließlich 31. Juli 2006 Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ohne Anrechnung des von Frau S
erzielten Einkommens zu gewähren.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens
zu erstatten.
Dem Antragsteller wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht und dem
Landessozialgericht ab Antragstellung Prozesskostenhilfe bewilligt und seine
Verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwältin C. F. beigeordnet.
Gründe
I.
Streitig sind Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Der 1957 geborene Antragsteller beantragte am 30. September 2005 die Gewährung
von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch,
Zweites Buch (SGB II). Er gab an, dass er bis zum 25. Oktober 2005 Anspruch auf
Arbeitslosengeld habe. Er lebe seit dem 1. März 2002 mit S S in einer Zwei-Zimmer-
Wohnung zusammen, den Mietvertrag hätten sie gemeinsam mit dem Vermieter
geschlossen. Die Gesamtmiete von 530,00 Euro warm (einschließlich Vorauszahlungen
für Heizung, Warmwasser und Betriebskosten) werde geteilt, der Antragsteller zahle mit
265,21 Euro monatlich die Hälfte. Jeder der Bewohner verfüge über ein eigenes Zimmer,
es werde weder gemeinsam eingekauft, noch gegessen oder Geschirr benutzt. Auch die
Reinigung von Kleidung und Wäsche erledige jeder für sich. Eine eheähnliche
Gemeinschaft bestehe nicht, da weder gemeinsame Konten noch wechselseitige
Versicherungen vorhanden seien. Die Lebensführung werde ohne gefestigte Beziehung
unabhängig voneinander gestaltet. Man stehe auch nicht gegenseitig für einander ein.
Der Antragsteller gab für die Auszahlung der Leistungen das Konto von Frau S an. Von
dem monatlichen Arbeitslosengeld von 448,20 Euro habe er nach Begleichung seines
Mietkostenanteils unter Einschränkungen leben können. Bei einer Vorsprache
zusammen mit Frau S am 28. November 2005 forderte der Antragsgegner den
Antragsteller auf, sofort nach Hause zu gehen, da der Prüfdienst die Wohnung
kontrollieren wolle. Dies lehnten der Antragsteller und Frau S ab, da Frau S zur Arbeit
müsse. Mit Bescheid vom selben Tage (28. November 2005) versagte der
Antragsgegner daraufhin die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II wegen
fehlender Mitwirkung. Die erklärte Bereitschaft, den Prüfdienst zu einem späteren
Zeitpunkt in die Wohnung zu lassen, reiche nicht aus, da zur Prüfung einer eheähnlichen
Gemeinschaft ein unangemeldeter Hausbesuch erforderlich sei.
Der Antragsteller erhob Widerspruch und hat am 22. Dezember 2005 beim Sozialgericht
Berlin beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zur
Gewährung der beantragten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem
SGB II zu verpflichten. Ein Verstoß gegen Mitwirkungspflichten liege nicht vor. Sein
Wunsch, die Leistungen nach dem SGB II wie auch schon vorher das Arbeitslosengeld auf
das Konto von Frau S zu überweisen, erkläre sich daraus, dass er seit einem
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das Konto von Frau S zu überweisen, erkläre sich daraus, dass er seit einem
Verbraucherinsolvenzverfahren kein eigenes Konto mehr habe. Das Bestehen einer
eheähnlichen Gemeinschaft habe der Antragsgegner nicht darlegen können. Aus dem
angeblich verweigerten Hausbesuch dürfe nichts abgeleitet werden, weil es keine
entsprechende Verpflichtung gebe und ein Hausbesuch auch nicht grundsätzlich
abgelehnt worden sei. Seinen Lebensunterhalt habe er bislang nur noch durch private
Darlehen sichern können.
Mit Beschluss vom 25. Januar 2006 hat das Sozialgericht Berlin den Erlass einer
einstweiligen Anordnung sowie die Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe
abgelehnt. Gewichtige Indizien sprächen dafür, dass zwischen dem Antragsteller und
Frau S eine eheähnliche Gemeinschaft bestehe. Zu verweisen sei auf das inzwischen
fast vier Jahre andauernde Zusammenleben und die Tatsache, dass der Antragsteller
Leistungen auf das Konto von Frau S leiten wolle. Die Angabe, dass die
Haushaltsführung getrennt erfolge, sei schon angesichts der Wohnungsgröße völlig
lebensfremd. Es sei auch nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller in der
Vergangenheit den hälftigen Anteil der Mietkosten tatsächlich selbst getragen habe.
Dagegen richtet sich die am 06. Februar 2006 eingegangene Beschwerde. Das
Sozialgericht habe verkannt, dass der Antragsgegner die Leistungen wegen angeblich
fehlender Mitwirkung versagt habe. Die Wohnung sei vom Antragsteller und Frau S
mittlerweile zum 30. April 2006 gekündigt worden. Der gemeinsame Abschluss des
Mietvertrags erkläre sich daraus, dass die Vermieter zur Sicherung ihrer
Mietforderungen Interesse daran hätten, mit jedem Mitglied einer Wohngemeinschaft
einen Vertrag zu schließen. Durch die Benutzung des Kontos von Frau S habe der
umständliche Weg einer Barauszahlung vermieden werden sollen. Warum das
Sozialgericht aus der Wohnungsgröße ableiten wolle, dass keine getrennten Haushalte
geführt werden könnten, sei nicht nachvollziehbar. Seit Auslaufen des
Arbeitslosengeldes habe der Antragsteller von einer Betriebskostenrückzahlung und
Privatdarlehen gelebt.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 09. Februar
2006) und zur Begründung ausgeführt, dass nicht hinreichend geklärt sei, wie der
Antragsteller den auf ihn angeblich entfallenden Mietkostenanteil in der Vergangenheit
habe bestreiten können.
Der Antragsteller trägt vor, dass er Frau S erst kurz vor dem Einzug in die gemeinsame
Wohnung kennen gelernt habe. Seine vorherige Wohnung sei aufgrund von
Sanierungsmaßnahmen gekündigt gewesen, Frau S habe vor dem Ende einer Beziehung
gestanden. Aufgrund der finanziellen Situation habe man spontan beschlossen, es mit
einer Wohngemeinschaft zu versuchen. Die zum 30. April 2006 geplante
Wohnungskündigung sei vorerst mit Einverständnis des Vermieters wegen der zu
erwartenden hohen Umzugskosten rückgängig gemacht worden. Seit dem 01. März
2006 habe er – der Antragsteller – eine Anstellung als Fahrradmechaniker gefunden, der
Monatslohn betrage allerdings nur 450,00 Euro brutto, so dass jedenfalls vorerst noch
Leistungen nach dem SGB II erforderlich seien. Ein eigenes Konto habe er sich nicht
einrichten lassen, weil er nach einer Mitte der Neunziger Jahre erfolgten
Kontenkündigung davon ausgegangen sei, dass ihm keine Bank ein neues Konto
einrichten werde.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. Januar 2006 aufzuheben und den
Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm die
beantragten Leistungen nach dem SGB II zu gewähren, sowie ihm Prozesskostenhilfe
unter Beiordnung von Rechtsanwältin C F für das Antrags- und Beschwerdeverfahren zu
bewilligen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er geht davon aus, dass zwischen dem Antragsteller und Frau S eine eheähnliche
Lebensgemeinschaft besteht. Dafür spreche die lange Dauer der gemeinsamen
Wohnungsnutzung und der Abschluss des gemeinsamen Mietvertrages, der auf eine
Planung für die Zukunft schließen lasse.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und
die den Antragsteller betreffende Verwaltungsakte des Antragsgegners verwiesen, die
vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.
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II.
Die Beschwerde hat Erfolg. Zu Unrecht hat es das Sozialgericht abgelehnt, den
Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zur Erbringung von
Leistungen nach dem SGB II zu verpflichten.
Nach 86 b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist eine einstweiligen
Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher
Nachteile nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind nach Auffassung des Senats
vorliegend gegeben. Das Bestehen eines Anordnungsanspruches erscheint hinreichend
wahrscheinlich, der Anordnungsgrund ergibt sich daraus, dass Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhaltes im Streit sind. Bei diesen dürfen die Anforderungen an die
Glaubhaftmachung nicht überspannt werden (Bundesverfassungsgericht [BVerfG],
Beschluss vom 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05).
Zunächst berechtigte der verweigerte sofortige Hausbesuch den Antragsgegner nicht
zur Versagung der Leistungen nach § 66 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs, Erstes Buch
(SGB I). Selbst wenn die Duldung eines unangemeldeten Hausbesuches von den
Mitwirkungspflichten nach §§ 60 – 62, 65 SGB I umfasst sein sollte, setzt die Versagung
von Leistungen nach § 66 Abs. 3 SGB I einen entsprechenden vorherigen schriftlichen
Hinweis und die Einräumung einer angemessenen Frist zur Mitwirkung voraus. An beiden
Voraussetzungen fehlt es hier.
Gemäß § 7 Abs. 1 SGB II erhält Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, wer
das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
erwerbsfähig und hilfebedürftig ist, und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der
Bundesrepublik Deutschland hat. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II nur, wer seinen
Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern
kann, wobei nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II bei Personen, die in einer
Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und das Vermögen des Partners zu
berücksichtigen ist. Nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 b) SGB II gehört zur Bedarfsgemeinschaft als
Partner die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher
Gemeinschaft lebt. Unter einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft ist eine auf Dauer
angelegte Gemeinschaft zwischen Mann und Frau zu verstehen, neben der für eine
weitere Gemeinschaft gleicher Art kein Platz ist und in der innere Bindungen ein
gegenseitiges Einstehen füreinander erwarten lassen (BVerfG, Urteil vom 17. November
1992, 1 BvL 8/87 = SozR 3-4100 § 137 Nr. 3).
Der Antragsteller ist bedürftig. Er hat nach § 20 Abs. 2 SGB II Anspruch auf den
monatlichen Regelsatz von 345,00 Euro nebst Leistungen für Unterkunft und Heizung in
Höhe der tatsächlichen Aufwendungen (§ 22 SGB II). Ausgehend von dem angegebenen
Mietkostenanteil in Höhe von 265,21 Euro hat er danach einen monatlichen Bedarf von
610,21 Euro, dem keine bzw. ab 1. März 2006 Einnahmen aus abhängiger Beschäftigung
in Höhe von 450,00 Euro gegenüberstehen.
Einkommen oder Vermögen von Frau S ist nicht zu berücksichtigen. Die bisher
bekannten Umstände des Sachverhaltes tragen nicht die Annahme, dass der
Antragsteller mit ihr in eheähnlicher Gemeinschaft lebt. Allein ein Zusammenwohnen
von mehreren Jahren Dauer reicht dafür nicht aus. Darüber hinaus macht der
Antragsgegner nur Vermutungen geltend. Diese rechtfertigen indessen nicht die
Versagung von Leistungen nach dem SGB II.
Der Antragsgegner hat schon versäumt, das Bestehen einer Haushalts- und
Wirtschaftsgemeinschaft zu ermitteln. Er hat den von ihm zunächst zur Aufklärung für
notwendig erachteten Hausbesuch nicht ausgeführt, obwohl der Antragsteller und Frau S
grundsätzlich ihre entsprechende Bereitschaft erklärt haben. Die beim Antragsteller
offenbar bestehende Auffassung, nur ein sofortiger unangemeldeter Hausbesuch sei
aussagekräftig, teilt der Senat nicht. Der Antragsgegner kann nicht wissen, zu welchen
Erkenntnissen ein angemeldeter Hausbesuch geführt hätte. Umräumarbeiten in der
Wohnung, wenn sie denn vorgenommen worden wären, hätten möglicherweise Spuren
hinterlassen.
Die Tatsache, dass der Antragsteller Zahlungen auf das Konto von Frau S leiten wollte,
belegt nicht das Bestehen einer eheähnlichen Bindung. Ehetypisch wäre die Einräumung
wechselseitiger Zugriffsrechte auf geführte Konten oder gar die Einrichtung eines
gemeinsamen Kontos. Es fehlt indessen jeder Hinweis dafür, dass der Antragsteller
verfügungsberechtigt über das Konto von Frau S ist. Die vorgelegte Bescheinigung der
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verfügungsberechtigt über das Konto von Frau S ist. Die vorgelegte Bescheinigung der
Bank sagt das Gegenteil aus. Der Vortrag des Antragstellers, er habe befürchtet, man
werde ihm kein eigenes Konto einrichten, ist nicht widerlegt. Sein Rückgriff auf das Konto
von Frau S mag sich daraus erklären, dass wegen der geteilten Wohnung ein
Vertrauensverhältnis bestand.
Auch der Umstand, dass der Antragsteller in der Vergangenheit (nur) 448,20 Euro
Arbeitslosengeld erhielt, belegt nicht das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft.
Daraus soll offenbar hergeleitet werden, dass Frau S den Antragsteller unterstützte,
etwa indem sie den größeren Teil der Miete zahlte. Es ist aber schon nicht mit Sicherheit
auszuschließen, dass der Antragsteller mit dem ihm nach Abzug der angegebenen
Miete verbleibenden Betrag tatsächlich auskam. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit,
dass er von Freunden bzw. Verwandten unterstützt wurde oder noch andere Einkünfte
hatte, beispielsweise durch die Vornahme von (Fahrrad-) Reparaturen im
Bekanntenkreis.
Allein die mittlerweile über vierjährige Dauer des Zusammenwohnens widerlegt nicht,
dass es sich bei dem Antragsteller und Frau S um eine lediglich aus
Zweckmäßigkeitserwägungen gegründete Wohngemeinschaft handelt, die dann wieder
beendet werden wird, wenn einem der Mitbewohner aufgrund äußerer Veränderungen
eine andere Gestaltung seiner Wohnbedingungen vorteilhafter erscheint. Weitere
Indizien, die auf innere Bindungen hindeuten, haben sich bislang nicht finden lassen.
Nach alledem war der Beschwerde stattzugeben. Die zeitliche Begrenzung der
Leistungen gibt dem Antragsgegner Gelegenheit, im Juli 2006 das Bestehen einer
eheähnlichen Gemeinschaft näher aufzuklären.
Über die Kosten ist entsprechend § 193 SGG zu entscheiden; es entspricht der Billigkeit,
sie dem Antragsgegner aufzuerlegen.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 73 SGG in Verbindung mit § 114 der
Zivilprozessordnung.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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