Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 30.01.2009

LSG Berlin-Brandenburg: taubheit, geistige behinderung, erstausbildung, schwerhörigkeit, verkehrsmittel, berechtigung, verordnung, mensch, geburt, kindesalter

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
11. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 11 SB 77/09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 69 Abs 4 SGB 9, § 146 Abs 2
SGB 9, Teil 2 Nr 30 Abs 5 S 2
SGB 9 2008, Teil 2 Nr 32 SGB 9
2008, § 2 VersMedV
Zuerkennung des Merkzeichens "B" für einen an Taubheit
Erkrankten
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts
Berlin vom 30. Januar 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das
Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das
Merkzeichen „B“ (Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson).
Die 1988 geborene Klägerin leidet seit ihrer Geburt an praktischer Taubheit beidseits
ohne Spracherwerb. Sie besuchte vom 19. August 1988 bis zum 31. Juli 2007 eine
Gehörlosenschule in B und absolviert seit dem 27. August 2007 eine dreijährige
Ausbildung zur Floristin im H Berufsbildungswerk in N mit Internatsunterbringung. Der
Beklagte erkannte die oben genannte Gesundheitsstörung mit einem Grad der
Behinderung von 100 als Behinderung an und stellte des Weiteren anfänglich fest, dass
bei der Klägerin die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen „G“
(erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr), „B“, „H“
(Hilflosigkeit) und „RF“ (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht) vorlägen. Mit
seinem bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 18. August 2004 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 23. November 2004 stellte er überdies – verbunden mit
der Empfehlung, ein Verkehrsschutzzeichen zu tragen – die gesundheitlichen
Voraussetzungen für das Merkzeichen „Gl“ (Gehörlosigkeit) fest, hob jedoch seine
früheren Feststellungen bezüglich der Merkzeichen „G“ und „B“ auf, weil die Klägerin
zwischenzeitlich das 16. Lebensjahr vollendet habe und bei ihr über die zuerkannte
Behinderung hinaus andere Gesundheitsstörungen nicht bestünden.
Im Oktober 2007 beantragte die Klägerin, ihr nunmehr wieder das Merkzeichen „B“
zuzuerkennen, weil sich mit Blick auf die im August 2007 aufgenommene Ausbildung die
tatsächlichen Verhältnisse zu ihren Gunsten geändert hätten. Der Beklagte holte einen
Befundbericht des behandelnden Facharztes für HNO-Heilkunde Dipl.-Med. Z (ohne
Datum) sowie eine versorgungsärztliche Stellungnahme des Arztes für HNO-Heilkunde
Dr. M vom 4. Februar 2008 ein und lehnte im Anschluss nach Auswertung dieser
Unterlagen den Antrag der Klägerin mit seinem Bescheid vom 16. April 2008 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2008 ab. Zur Begründung führte er
aus: Eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die
zur Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „B“ führen
würden, sei nicht eingetreten. Nach den vom Bundesministerium für Gesundheit und
Soziale Sicherung bzw. Arbeit und Soziales herausgegebenen „Anhaltspunkten für die
ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem
Schwerbehindertenrecht (Teil 2 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches – SGB IX)“
– AHP – könne das Merkzeichen „B“ bei Taubheit und an Taubheit grenzender
Schwerhörigkeit in der Regel nur bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres bzw. danach
nur dann zuerkannt werden, wenn bestimmte weitere Gesundheitsstörungen vorlägen.
An derartigen Gesundheitsstörungen fehle es hier jedoch.
Mit ihrer daraufhin erhobenen Klage hat die Klägerin im Wesentlichen ausgeführt:
Entgegen der Auffassung des Beklagten sei jedenfalls mit Aufnahme der Ausbildung in
N, bei der es sich um eine berufliche Erstausbildung handele, eine Änderung in den
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N, bei der es sich um eine berufliche Erstausbildung handele, eine Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen eingetreten. Mindestens bis zum Abschluss dieser
Ausbildung seien die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „B“ zu
bejahen. Denn aufgrund der bei ihr bestehenden an Taubheit grenzenden
Schwerhörigkeit beidseits sei sie bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nahezu
täglich auf fremde Hilfe angewiesen, weil sie nur eingeschränkt kommunizieren und sich
deshalb nicht ausreichend orientieren könne. So könne sie z. B. auf immer wieder
auftretende Störungen im Bahnverkehr nicht adäquat reagieren, weil sie Ansagen durch
Lautsprechereinrichtungen nicht verstehen könne und ihr bei unvorhergesehenen
Situationen auch Handzettel nicht weiterhelfen würden. Dass es in diesen Situationen zu
Gefährdungen ihrer Person kommen könne, sei in gesteigertem Maße möglich.
Das Sozialgericht hat die Klage mit seinem Gerichtsbescheid vom 30. Januar 2009
abgewiesen und sich für die Zeit bis zum 31. Dezember 2008 zur Begründung im
Wesentlichen den Ausführungen des Beklagten in seinem Widerspruchsbescheid vom
22. August 2008 angeschlossen. Für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 hat es ausgeführt:
Rechtsgrundlage sei nunmehr die Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3,
des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes
(Versorgungsmedizin-Verordnung – VersMedV) vom 10. Dezember 2008, mit der die in
den AHP getroffenen Regelungen lediglich „verrechtlicht“ worden seien, ohne dass damit
inhaltliche Veränderungen verbunden seien. Dementsprechend erfülle die Klägerin die
Voraussetzungen für die Gewährung des Merkzeichens „B“ weiterhin nicht. Denn sie sei
trotz ihrer Taubheit grundsätzlich in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel selbstständig zu
betreten und zu verlassen und sei auch während der Fahrt nicht auf fremde Hilfe
angewiesen. Orientierungsstörungen, deretwegen Hilfen zum Ausgleich erforderlich sein
könnten, lägen in ihrem Fall nicht vor. Denn sie seien nach der insoweit maßgeblichen
Regelung in Teil D Ziffer 1 der Anlage zu § 2 VersMedV im Falle von Hörbehinderungen
nur bei Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit im Kindesalter (in der
Regel bis zum 16. Lebensjahr) anzunehmen, weil für ältere Personen davon
ausgegangen werden könne, dass sie sich bereits gewisse Fertigkeiten angeeignet
hätten, die zum Ausgleich der bei ihnen ursprünglich gegebenen Orientierungsstörungen
ausreichten. Soweit für Personen, die älter als 16 Jahre alt seien, anderes dann zu gelten
habe, wenn zugleich Sehbehinderungen oder geistige Behinderungen vorlägen, durch
die die Ausgleichsfunktion erheblich gestört sei, bestünden derartige Behinderungen hier
nicht.
Gegen diesen ihr am 20. Februar 2009 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am
19. März 2009 bei Gericht eingegangene Berufung der Klägerin. Mit dieser Berufung, die
sie in der mündlichen Verhandlung des Senats auf die Zeit bis zum Abschluss ihrer
beruflichen Erstausbildung begrenzt hat, macht die Klägerin anhand von beispielhaft
geschilderten Vorkommnissen im Wesentlichen geltend, dass bei ihr aufgrund der bei ihr
vorliegenden (praktischen) Taubheit beidseits nach wie vor von erheblichen
Orientierungsstörungen auszugehen sei, die bei der Benutzung öffentlicher
Verkehrsmittel nur durch fremde Hilfe ausgeglichen werden könnten.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 30. Januar 2009 und den
Bescheid des Beklagten vom 16. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 22. August 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die
gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „B“ bis zum Abschluss der
beruflichen Erstausbildung festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält den angegriffenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte,
insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, sowie den Verwaltungsvorgang des
Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Der mittlerweile nur noch für die Zeit bis
zum Abschluss der beruflichen Erstausbildung angegriffene Gerichtsbescheid ist
zutreffend.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Denn der – mittlerweile nur noch für die Zeit bis
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Denn der – mittlerweile nur noch für die Zeit bis
zum Abschluss der beruflichen Erstausbildung – angefochtene Bescheid ist rechtmäßig
und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat für die in Rede stehende
Zeit keinen Anspruch auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das
Merkzeichen „B“.
Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin sind die §§ 69 Abs. 4, 146 Abs. 2
SGB IX, ohne dass zugleich die Voraussetzungen für eine Aufhebung eines
Verwaltungsakts mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse gemäß § 48 Abs. 1
des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) zu prüfen wären. Denn bei der
Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für ein Merkzeichen (hier des
Merkzeichens „B“) handelt es sich um einen der selbstständigen Anfechtung fähigen
Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X, den der Beklagte hier nach der Aufhebung
seiner ursprünglich getroffenen Feststellung durch seinen Bescheid vom 18. August
2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November 2004 – quasi wie
bei einer erstmaligen Feststellung – neu erlassen soll.
Nach den §§ 69 Abs. 4, 146 Abs. 2 SGB IX in der insoweit bis heute geltenden Fassung
des mit Wirkung vom 12. Dezember 2006 in Kraft getretenen Gesetzes vom 2.
Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742) hat die für die Durchführung des
Bundesversorgungsgesetzes zuständige Behörde die gesundheitlichen
Voraussetzungen für das Merkzeichen „B“ festzustellen, wenn der schwerbehinderte
Mensch bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge seiner Behinderung
regelmäßig auf Hilfe angewiesen ist. Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzungen
vorliegen, sind für die Zeit bis zum 31. Dezember 2008 die AHP in ihrer jeweils geltenden
Fassung (zuletzt Ausgabe 2008 – AHP 2008) zu beachten, die gemäß § 69 Abs. 1 Satz 5
SGB IX für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 durch die Anlage zu § 2 VersMedV abgelöst
worden sind. Die AHP sind zwar kein Gesetz und sind auch nicht aufgrund einer
gesetzlichen Ermächtigung erlassen worden. Es handelt sich jedoch bei ihnen um eine
auf besonderer medizinischer Sachkunde beruhende Ausarbeitung im Sinne von
antizipierten Sachverständigengutachten, die die möglichst gleichmäßige Handhabung
der in ihnen niedergelegten Maßstäbe im gesamten Bundesgebiet zum Ziel hat. Die
AHP engen das Ermessen der Verwaltung ein, führen zur Gleichbehandlung und sind
deshalb auch geeignet, gerichtlichen Entscheidungen zugrunde gelegt zu werden. Gibt
es solche anerkannten Bewertungsmaßstäbe, so ist grundsätzlich von diesen
auszugehen (vgl. z. B. Bundessozialgericht – BSG –, BSGE 91, 205), weshalb sich auch
der Senat für die Zeit bis zum 31. Dezember 2008 auf die genannten AHP stützt. Für die
Zeit ab dem 1. Januar 2009 ist demgegenüber für die Verwaltung und die Gerichte die zu
diesem Zeitpunkt in Kraft getretene Anlage zu § 2 VersMedV maßgeblich, mit der die in
den AHP niedergelegten Maßstäbe mit lediglich redaktionellen Anpassungen in eine
normative Form gegossen worden sind, ohne dass die bisherigen Maßstäbe inhaltliche
Änderungen erfahren hätten.
Nach Nr. 32 AHP 2008, mit der die vergleichbaren Regelungen in den früheren AHP ohne
inhaltliche Änderungen – angepasst an die Neufassung des ebenfalls nicht mit
inhaltlichen Änderungen verbundenen § 146 Abs. 2 SGB IX – ebenfalls nur
fortgeschrieben worden sind, ist eine Berechtigung für eine ständige Begleitung bzw. zur
Mitnahme einer Begleitperson bei schwerbehinderten Menschen (bei denen die
Voraussetzungen für die Merkzeichen „G“ oder „H“ oder – wie die Bezugnahme in Nr. 32
Abs. 1 Satz 1 AHP 2008 auf § 145 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX erweist, der wiederum auf § 145
Abs. 1 Satz 1 SGB IX Bezug nimmt – „Gl“ vorliegen) gegeben, die infolge ihrer
Behinderung zur Vermeidung von Gefahren für sich oder andere bei Benutzung von
öffentlichen Verkehrsmitteln regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind.
Dementsprechend ist zu beachten, ob bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel
regelmäßig fremde Hilfe beim Ein- und Aussteigen oder während der Fahrt des
Verkehrsmittels notwendig ist oder bereit sein muss oder ob Hilfen zum Ausgleich von
Orientierungsstörungen (z. B. bei Sehbehinderung, geistiger Behinderung) erforderlich
sind (vgl. Nr. 32 Abs. 2 Satz 1 und 2 AHP 2008). Die Berechtigung für eine ständige
Begleitperson ist anzunehmen bei Querschnittsgelähmten, Ohnhändern, Blinden und
den in Nr. 30 Abs. 4 und 5 AHP 2008 genannten Sehbehinderten, Hörbehinderten,
geistig behinderten Menschen und Anfallskranken, bei denen die Annahme einer
erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr gerechtfertigt
ist (vgl. Nr. 32 Abs. 3 AHP 2008). Nach Nr. 30 Abs. 5 Satz 2 AHP 2008 ist die Annahme
einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr bei
Hörbehinderten wiederum nur dann gerechtfertigt, wenn Störungen der
Orientierungsfähigkeit zu bejahen sind, was nur bei Taubheit oder an Taubheit
grenzender Schwerhörigkeit der Fall ist, und zwar auch nur für schwerbehinderte
Menschen im Kindesalter (in der Regel bis zum 16. Lebensjahr) bzw. für
schwerbehinderte Menschen im Erwachsenenalter in Kombination mit erheblichen
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schwerbehinderte Menschen im Erwachsenenalter in Kombination mit erheblichen
Störungen der Ausgleichsfunktion (z. B. bei Sehbehinderung oder geistiger
Behinderung). Diese Bewertungsgrundsätze sind nunmehr im Teil D der Anlage zu § 2
VersMedV niedergelegt, wobei dort die Nr. 2 Buchstabe b und c sowie für die
Hörbehinderten die Nr. 1 Buchstabe f Satz 2 einschlägig sind.
Die in den vorgenannten Bewertungsgrundsätzen zum Ausdruck gebrachten
Voraussetzungen sind im Fall der Klägerin nicht erfüllt. Denn die Klägerin gehört zwar
aufgrund der bei ihr von Geburt an vorliegenden (praktischen) Taubheit beidseits mit
einem Grad der Behinderung von 100 zu den schwerbehinderten Menschen. Ferner
liegen bei ihr die Voraussetzungen für die Merkzeichen „H“ und „Gl“ vor. Bei ihr lassen
sich jedoch keine rechtlich relevanten Störungen der Orientierungsfähigkeit im Sinne der
Nr. 30 Abs. 5 Satz 2 AHP 2008/Teil D Nr. 1 Buchstabe f Satz 2 der Anlage zu § 2
VersMedV feststellen, weil derartige Störungen bei Taubheit oder an Taubheit
grenzender Schwerhörigkeit ohne weitere Voraussetzungen nur bei Kindern (in der Regel
bis zum 16. Lebensjahr) anzunehmen sind, während bei Erwachsenen darüber hinaus
erforderlich ist, dass sie neben ihrer Taubheit oder an Taubheit grenzenden
Schwerhörigkeit auch noch an erheblichen Störungen der Ausgleichsfunktion (wie z. B.
an einer Sehbehinderung oder geistigen Behinderung) leiden. Eine derartige Störung
wird von der 1988 geborenen Klägerin, die bereits im Jahre 2004 das 16. Lebensjahr
vollendet hat, selbst nicht behauptet. Anhaltspunkte für eine solche Störung bestehen in
ihrem Fall auch nach Lage der Akten nicht. Denn die Klägerin hat sich im vorstehenden
Zusammenhang letztlich nur darauf berufen, dass sie bei immer wieder auftretenden
Störungen im öffentlichen Nah- und Fernverkehr fremder Hilfe bedürfe, weil sie sich auf
derartige Unwägbarkeiten nicht vorbereiten könne und ihr insoweit auch Handzettel nicht
weiterhelfen würden. Eine ergänzende Behinderung, wie eine Sehbehinderung oder eine
geistige Behinderung oder eine Behinderung, die den vorgenannten Behinderungen
gleichstehen könnten, lässt sich hieraus nicht ableiten, so dass der Senat insoweit auch
nicht in eine weitere Sachaufklärung einzutreten hatte.
Soweit die Klägerin überdies geltend gemacht hat, dass die in den AHP bzw. der Anlage
zu § 2 VersMedV genannte Altersgrenze von 16 Jahren zu niedrig sei und der Korrektur
jedenfalls dann bedürfe, wenn sich der schwerbehinderte Mensch – wie sie – noch in
einer beruflichen Erstausbildung befinde, führt dieses Vorbringen zu keinem anderen
Ergebnis. Denn wie das BSG bereits mehrfach entschieden hat, hat ein vor
Spracherwerb Ertaubter, der die Gehörlosenschule abgeschlossen und das 16.
Lebensjahr vollendet hat, im Regelfall keinen Anspruch auf das Merkzeichen „B“, woran
eine spätere Ausbildung nichts zu ändern vermag (vgl. BSG SozR 3 - 1300 § 48 Nr. 57
und Urteil vom 10. Dezember 2003 – B 9 SB 4/02 R -, zitiert nach juris). Insoweit kann
nämlich nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der – wie die Klägerin – des
Lesens und Schreibens kundige Gehörlose bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel
gehäuft auf Kommunikation mit seinen Mitmenschen angewiesen ist. Denn er kann
schriftliche Beschreibungen zu Rate ziehen und seine Mitmenschen schriftlich um
Auskunft bitten. Sollte es dennoch zu gelegentlichen Beeinträchtigungen kommen, kann
gleichwohl noch nicht von einer Störung der Orientierungsfähigkeit gesprochen werden
(vgl. BSG a.a.O.). Dieser Rechtsprechung des BSG schließt sich der Senat aufgrund
eigener Prüfung an. Besonderheiten, die im Fall der Klägerin dennoch eine andere
Betrachtung rechtfertigen könnten, liegen nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und folgt
dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil Gründe hierfür gemäß § 160 Abs. 1 Nr. 1
und 2 SGG nicht vorliegen.
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