Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 26.01.2006

LSG Berlin-Brandenburg: verrechnung, heimbewohner, rechtsgrundlage, verwaltungsakt, ausnahme, stillschweigend, rechtsverordnung, deckung, pacht, ermächtigung

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
27. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 27 P 18/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 82 Abs 2 S 3 SGB 11
Gesonderte Berechnung betriebsnotwendiger
Investitionsaufwendungen für Pflegeeinrichtungen
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. Januar
2006 aufgehoben.
Der Beklagte wird unter Änderung seines Bescheides vom 27. April 2002 in der Fassung
des erstinstanzlichen Teilanerkenntnisses verpflichtet, der Klägerin die Zustimmung für
gesondert zu berechnende Investitionsaufwendungen für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis
zum 30. April 2000 ohne Verrechnung von in den Jahren 1998 bis 2000 erfolgten
Zahlungen für Investitionsaufwendungen mit Ausnahme der Jahrespauschalen zu
erteilen.
Der Beklagte hat der Klägerin die Kosten des gesamten Verfahrens in vollem Umfang zu
erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Zustimmung, gegenüber ihren
Heimbewohnern höhere betriebsnotwendige Aufwendungen gesondert berechnen zu
dürfen.
Die Klägerin betreibt in Beine vollstationäre Pflegeeinrichtung, die durch
Versorgungsvertrag zur Pflege zugelassen und durch Bescheid des Beklagten vom 10.
Februar 1999 in den Landespflegeplan des Landes Berlin 1996 Teil I – Vollstationäre
Pflegeeinrichtungen, Kurzzeitpflege und Tagespflege – aufgenommen worden ist. Sie ist
Mitglied im De. V., der seinerseits als Spitzenverband der Liga der Wohlfahrtsverbände
angehört, und verfügte in den Jahren 1998 bis 2000 über 120 bis 145 Pflegeplätze.
Wegen Umbaus befand sich die Pflegeeinrichtung in der Zeit vom 15. Juni 1998 bis zum
30. April 2000 an einem Ersatzstandort. Für den Umbau gewährte ihr der Beklagte mit
seinem bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 25. November 1998 Fördermittel in
Höhe eines Festbetrages von 13.080.000,00 DM, wobei der Förderbescheid die
Nebenbestimmung enthielt, dass während der Laufzeit des Programms – d. h. ab
Inbetriebnahme der umgebauten Einrichtung – keinerlei Investitionskosten nach § 82
Abs. 3 des Elften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XI) auf die Pflegebedürftigen
umgelegt werden dürften.
Bis zum 30. Juni 1996 beruhte die Finanzierung der Klägerin u. a. auf
Einzelvereinbarungen, in denen sie sich mit dem Beklagten in seiner Eigenschaft als
Sozialhilfeträger insbesondere über die Höhe der von den Heimbewohnern und ihren
Kostenträgern zu entrichtenden Heimentgelte verständigt hatte. Für die sich
anschließende Zeit vom 1. Juli 1996 bis zum 31. Dezember 1997 galten die am 30. Juni
1996 maßgeblichen Heimentgelte, die auch investive Kostenbestandteile enthielten,
gemäß den in Art. 49 a des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der
Pflegebedürftigkeit vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014) geregelten
Übergangsbestimmungen für die vollstationäre Pflege weiter, nachdem es bis zum 31.
Dezember 1997 nicht zu ihrer Ablösung durch eine Pflegesatzvereinbarung nach dem
SGB XI gekommen war. Am 25. November 1997 schlossen der Beklagte und u. a. der
De. V. eine „Übergangsvereinbarung über betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen
stationärer Pflegeeinrichtungen mit einem Versorgungsvertrag nach den §§ 72 und 73
SGB XI“. In der Präambel dieser Vereinbarung heißt es, dass die Vereinbarung vor der
Verabschiedung des Gesetzes zur Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen
(Landespflegeeinrichtungsgesetz) und der dazu zu erlassenden Rechtsverordnung für
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(Landespflegeeinrichtungsgesetz) und der dazu zu erlassenden Rechtsverordnung für
einen Übergangszeitraum vom 1. Januar 1998 bis längstens zum 31. Dezember 1998
das Verfahren der gesonderten Berechnung betriebsnotwendiger
Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 4 SGB XI i. V. m. § 93 Abs. 7 des
Bundessozialhilfegesetzes sowie § 82 Abs. 3 SGB XI regele. In der Nr. 1 a) der
Vereinbarung kamen die Vertragsparteien für die Einrichtungen, die mit dem
Sozialhilfeträger Einzelvereinbarungen getroffen hätten, überein, dass die
Einrichtungsträger die am 30. Juni 1996 bzw. bis zum 31. Dezember 1997 in den
Einzelvereinbarungen enthaltenen investiven Kostenbestandteile mit der Vereinbarung
als gesondert berechenbare Aufwendungen nach § 82 Abs. 4 SGB XI bei der zuständigen
Landesbehörde anzeigen würden. Ferner bestimmten die Vertragsparteien in der Nr. 4
der Vereinbarung, dass infolge der Übergangsregelung sowie der im Laufe des Jahres
1998 gewährten Pauschalförderung entstehende Über- bzw. Unterdeckungen der nach §
82 Abs. 3 SGB XI entstandenen Investitionsaufwendungen längstens bis einschließlich
1999 gemäß Trägerantrag verrechnet würden. In der Nr. 5 der Vereinbarung regelten
sie, dass die Übergangsregelung vom 1. Januar 1998 längstens bis zum 31. Dezember
1998 gelte und sukzessive durch Zustimmungen nach § 82 Abs. 3 SGB XI ersetzt werde;
hierbei seien die Anträge zur Zustimmung zur gesonderten Berechnung nach § 82 Abs.
3 SGB XI spätestens drei Monate nach Zugang eines Förderbescheides bei der
zuständigen Landesbehörde zu stellen. Dieser Übergangsvereinbarung trat die Klägerin
unter dem 17. Dezember 1997 bei.
Nachdem im Land Berlin am 30. Mai 1998 das Landespflegeeinrichtungsgesetz –
LPflegEG – vom 19. Mai 1998 (GVBl. S. 102) sowie mit Wirkung vom 30. Mai 1998 die
darauf fußende Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Förderung von
Pflegeeinrichtungen und der gesonderten Berechnung betriebsnotwendiger
Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch für
teilweise geförderte stationäre Pflegeeinrichtungen nach dem
Landespflegeeinrichtungsgesetz (Pflegeeinrichtungsförderungs-Verordnung –
PflegEföVO) vom 10. September 1998 (GVBl. S. 269) in Kraft getreten waren, gewährte
der Beklagte der Klägerin jedenfalls für die Jahre 1998 bis 2000 vertragsgemäß mit
seinen auf § 7 LPflegEG gestützten Bescheiden unter Zugrundelegung der jeweils
vorhandenen Pflegeplätze für die im Gesetz genannten betriebsnotwendigen
Investitionsaufwendungen eine Pauschalförderung (Jahrespauschale) in Höhe von
1.000,00 DM pro Pflegeplatz. Ergänzend hierzu vereinnahmte die Klägerin von ihren
Heimbewohnern bzw. den für sie zahlenden Kostenträgern in den Jahren 1998 und 1999
sowie mindestens in den Monaten Januar und Februar 2000 Investitionsentgelte in Höhe
von jeweils 19,45 DM pro Berechnungstag und Pflegebedürftigem (BT).
Nachdem der Beklagte die Klägerin im Sommer 1999 unter Bezugnahme auf die
Übergangsvereinbarung dazu aufgefordert hatte, nunmehr einen Antrag auf
Zustimmung zur gesonderten Berechnung betriebsnotwendiger
Investitionsaufwendungen zu stellen, beantragte die Klägerin mit ihrem am 30.
November 1999 beim Beklagten eingegangen Schreiben vom 22. November 1999, ihr –
jedenfalls – für die Zeit ab dem 1. Januar 1999 die Zustimmung zur gesonderten
Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen zu erteilen. In diesem
Antrag bezifferte sie die gesondert zu berechnenden betriebsnotwendigen
Investitionsaufwendungen für die von ihr vorgehaltenen Ein-, Zwei- und Dreibettzimmer
ohne Berücksichtigung hierauf bezogener Äquivalenzziffern nach Abzug der
Jahrespauschale auf 12,17 DM/BT. Unter Bezugnahme auf die Übergangsvereinbarung
teilte sie mit, dass das investive Entgelt 1998 in der Zeit vom 1. Januar bis 31.
Dezember 1999 oder ggf. bis 31. Dezember 2000 verrechnet werden solle.
Mit seinem Bescheid vom 22. Februar 2000 erteilte der Beklagte der Klägerin die
Zustimmung, investive Aufwendungen gesondert berechnen zu dürfen, und zwar für die
Zeit vom 1. März 2000 bis zum 31. Dezember 2001 für Einbettzimmer in Höhe von 2,29
DM/BT, Zweibettzimmer in Höhe von 1,91 DM/BT und Dreibettzimmer in Höhe von 1,72
DM/BT und für die Zeit ab dem 1. Januar 2002 für Einbettzimmer in Höhe von 12,34
DM/BT, Zweibettzimmer in Höhe von 10,28 DM/BT und Dreibettzimmer in Höhe von 9,25
DM/BT. Hierbei kürzte er im Rahmen seiner Berechnung die von der Klägerin geltend
gemachten Mietaufwendungen um 10 %.
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Berlin erhoben,
das den Rechtsstreit an das Sozialgericht Berlin verwiesen hat. Im Laufe des
Klageverfahrens hat der Beklagte mit seinem Bescheid vom 27. April 2000 den Bescheid
vom 22. Februar 2000 „geändert“ und der Klägerin unter Hinweis darauf, dass für die
Zeit ab Rückzug der Pflegeeinrichtung an ihren eigentlichen Standort während der
Laufzeit des Umbauförderprogramms keinerlei Investitionskosten nach § 82 Abs. 3 SGB
XI umgelegt werden dürften, nunmehr die Zustimmung erteilt, für die Zeit vom 1. Januar
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XI umgelegt werden dürften, nunmehr die Zustimmung erteilt, für die Zeit vom 1. Januar
1999 bis zum 30. April 2000 investive Kosten für Einbettzimmer in Höhe von 7,43 DM/BT,
Zweibettzimmer in Höhe von 6,19 DM/BT, Dreibettzimmer in Höhe von 5,57 DM/BT und
Vierbettzimmer in Höhe von 4,34 DM/BT gesondert berechnen zu dürfen. Zur
Begründung hat er u. a. ausgeführt:
Nach seinen Berechnungen beliefen sich die gesondert zu berechnenden
betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen unter Außerachtlassung von
Äquivalenzziffern für die Differenzierung der Heimplätze für das Rechnungsjahr 1998 auf
12,34 DM/BT und für die Rechnungsjahre 1999/2000 auf 12,53 DM/BT. Diese Beträge
ergäben sich – nach Abzug der Pauschalförderung – unter Zugrundelegung aller von der
Klägerin geltend gemachten betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen, die
nunmehr keinerlei Kürzungen mehr erfahren hätten. Die Zustimmung habe jedoch nicht
in Höhe der errechneten Beträge erteilt werden können, weil es im Hinblick darauf, dass
die Klägerin ihre Heimbewohner bzw. die für sie zahlenden Kostenträger mit höheren
Beträgen in Anspruch genommen habe, für die Zeit ab 1. Januar 1998 bei der Klägerin
zu erheblichen Überdeckungen gekommen sei. Die Überdeckungen für das Jahr 1998
würde sie nunmehr – verteilt auf 16 Monate – auf der Grundlage der
Übergangsvereinbarung verrechnen, so dass sich – ohne Berücksichtigung von
Äquivalenzziffern für die Differenzierung der Heimplätze – für die Zeit vom 1. Januar
1999 bis zum 30. April 2000 lediglich ein berücksichtigungsfähiger Betrag von 6,97
DM/BT ergebe. Hieraus wiederum ließen sich unter Berücksichtigung der
Äquivalenzziffern von 1,2, 1,0, 0,9 und 0,7 die von ihr festgesetzten
Zustimmungsbeträge errechnen. Die für die Zeit ab dem 1. Januar 1999 zu viel
gezahlten Beträge müsse die Klägerin an die Heimbewohner erstatten.
Die Klägerin hat diesen Bescheid binnen Monatsfrist ausdrücklich zum Gegenstand ihrer
Klage gemacht und zur Klagebegründung insbesondere vorgetragen: Sie habe Anspruch
darauf, dass ihr der Beklagte für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 30. April 2000 die
Zustimmung erteile, betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen in Höhe des
Betrages gesondert berechnen zu dürfen, der sich ohne Verrechnung der im Jahre 1998
von den Heimbewohnern bzw. den für sie zahlenden Kostenträgern vereinnahmten
Investitionsentgelten ergebe. Denn diese Verrechnung sei rechtswidrig, weil hierin eine
unzulässige Rückwirkung liege. Zum einen sei insoweit zu berücksichtigen, dass sie bei
ihrer Kalkulation auf das Behaltendürfen der bisherigen Entgelte vertraut habe. Zum
anderen sei zu beachten, dass die Heimbewohner bzw. die für sie zahlenden
Kostenträger des Jahres 1998 mit den Heimbewohnern bzw. den für sie zahlenden
Stellen ab 1999 nicht zwingend identisch seien.
Nachdem der Beklagte im weiteren Verlauf des Klageverfahrens festgestellt hatte, dass
der – ohne Berücksichtigung von Äquivalenzziffern für die Differenzierung der Heimplätze
– berücksichtigungsfähige Betrag nicht 6,97 DM/BT, sondern 7,21 DM/BT betrage, hat er
in der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts vom 26. Januar 2006 den
Klageanspruch der Klägerin teilweise dahingehend anerkannt, dass er nunmehr die
Zustimmung erteile, in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 30. April 2000 investive
Kosten für Einbettzimmer in Höhe von 3,93 €/BT (= 7,69 DM/BT), Zweibettzimmer in
Höhe von 3,28 €/BT (= 6,41 DM/BT) und Dreibettzimmer in Höhe von 2,95 €/BT (= 5,77
DM/BT) gesondert berechnen zu dürfen. Die Klägerin hat dieses Teilanerkenntnis
angenommen, ihre Klage im Übrigen aber weiter verfolgt.
Mit seinem Urteil vom 26. Januar 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und
zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe der von ihr (weiter-
)verfolgte Anspruch nicht zu. Die Berechnung des Beklagten sei nicht zu beanstanden.
Insbesondere sei die von ihr vorgenommene Verrechnung rechtmäßig. Grundlage für sie
sei die Übergangsvereinbarung, deren Fortgeltung die Beteiligten auch für die Zeit nach
Ablauf der in ihr genannten Zeiträume (Übergangszeitraum vom 1. Januar 1998 bis
längstens 31. Dezember 1998; Verrechnung bis längstens einschließlich 1999)
stillschweigend vereinbart hätten. Angesichts dieser Vereinbarung habe die Klägerin zu
keiner Zeit davon ausgehen dürfen, dass die von ihr auf der Grundlage der Vereinbarung
vereinnahmten betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen unangetastet bleiben
würden.
Gegen dieses ihr am 8. Februar 2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 8. März 2006
bei Gericht eingegangene Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Klagebegehren weiter
verfolgt und zur Begründung ihr bisheriges Vorbringen weiter vertieft.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. Januar 2006 aufzuheben und den
Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 27. April 2000 in der Fassung des
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Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 27. April 2000 in der Fassung des
erstinstanzlichen Teilanerkenntnisses zu verpflichten, der Klägerin die Zustimmung für
gesondert zu berechnende Investitionsaufwendungen für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis
zum 30. April 2000 ohne Verrechnung von in den Jahren 1998 bis 2000 gezahlten
Investitionsleistungen mit Ausnahme der Jahrespauschalen zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angegriffene Urteil für zutreffend und erklärt ergänzend, dass die in dem
Bescheid vom 27. April 2000 enthaltene Aufforderung, die für die Zeit ab dem 1. Januar
1999 zu viel gezahlten Beträge an die Heimbewohner zu erstatten, keine
Verfügungssatzqualität besitze und deshalb kein Verwaltungsakt sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte,
insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, sowie den Verwaltungsvorgang der
Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin, mit der die Klägerin bei sachgerechter Auslegung ihres
Berufungsantrags die Erteilung einer Zustimmung zur gesonderten Berechnung
ausschließlich für die von ihr allein vorgehaltenen Ein-, Zwei- und Dreibettzimmer
erstrebt, ist zulässig und begründet. Das Urteil des Sozialgerichts ist unzutreffend.
Die Klage, mit der die Klägerin bei sachgerechter Auslegung ihres Klageantrags dasselbe
Ziel verfolgt hat wie mit ihrer Berufung, ist zulässig. Richtige Klageart ist die (die
Anfechtungsklage umschließende) Verpflichtungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1
des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Sie richtet sich mit ihrem Anfechtungsteil allein
gegen den Bescheid des Beklagten vom 27. April 2000 in der Fassung des
erstinstanzlichen Teilanerkenntnisses vom 26. Januar 2006, weil der Beklagte mit diesem
Bescheid den ursprünglich erlassenen Bescheid vom 22. Februar 2000 nicht nur
geändert, sondern vollständig ersetzt hat. Dies hat zur Folge, dass es einer Anfechtung
des nicht mehr existierenden Bescheides vom 22. Februar 2000 nicht mehr bedarf. Mit
dem Bescheid vom 27. April 2000 in der Fassung des erstinstanzlichen
Teilanerkenntnisses vom 26. Januar 2006 hat der Beklagte – abgesehen von der
Aufhebung des Bescheides vom 22. Februar 2000 – Regelungen mit
Verwaltungsaktscharakter nur insoweit getroffen, als er der Klägerin die Zustimmung
erteilt hat, betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen (nur) für die Zeit vom 1. Januar
1999 bis zum 30. April 2000 (lediglich) in Höhe von 3,93 €/BT (= 7,69 DM/BT), 3,28 €/BT
(= 6,41 DM/BT) und 2,95 €/BT (= 5,77 DM/BT) – nur – für die von ihr vorgehaltenen Ein-,
Zwei- und Dreibettzimmer gesondert berechnen zu dürfen. Weitere Regelungen enthält
der Bescheid vom 27. April 2000 in der Fassung des Teilanerkenntnisses vom 26. Januar
2006 nicht. Wie auch der Beklagte auf Nachfrage des Senats in der mündlichen
Verhandlung vom 6. November 2008 ausdrücklich erklärt hat, besitzt die in dem
Bescheid vom 27. April 2000 enthaltene Aufforderung, die für die Zeit ab dem 1. Januar
1999 zu viel gezahlten Beträge an die Heimbewohner zu erstatten, keine
Verfügungssatzqualität und ist deshalb kein Verwaltungsakt. Sie stellt sich vielmehr nur
als Begründungselement bzw. bloßer Hinweis dar, was sich bereits daraus ergibt, dass
der Beklagte in dem Bescheid optisch klar zwischen Verfügungssatz und
Bescheidbegründung getrennt hat und die Aufforderung von ihm der
Bescheidbegründung zugeordnet worden ist.
Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid vom 27. April 2000 in der
Fassung des Teilanerkenntnisses vom 26. Januar 2006 ist rechtswidrig und verletzt die
Klägerin in ihren Rechten. Sie hat für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 30. April 2000
einen Anspruch auf Zustimmung, die betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen in
Höhe des Betrages gesondert berechnen zu dürfen, der sich ohne Verrechnung von in
den Jahren 1998 bis 2000 erfolgten Zahlungen für Investitionsaufwendungen mit
Ausnahme der Jahrespauschalen ergibt.
Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 82 Abs. 3 SGB XI. Nach dieser
Vorschrift kann die Pflegeeinrichtung den Pflegebedürftigen die betriebsnotwendigen
Investitionsaufwendungen im Sinne von § 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI oder Aufwendungen für
Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstige
abschreibungsfähige Anlagegüter im Sinne von § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XI gesondert
berechnen, soweit keine vollständige Deckung durch öffentliche Förderung nach § 9 SGB
XI gegeben ist (§ 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XI). Gleiches gilt, soweit die Aufwendungen nach §
82 Abs. 3 Satz 1 SGB XI vom Land durch Darlehen oder sonstige rückzahlbare
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82 Abs. 3 Satz 1 SGB XI vom Land durch Darlehen oder sonstige rückzahlbare
Zuschüsse gefördert werden (§ 82 Abs. 3 Satz 2 SGB XI). Die gesonderte Berechnung
bedarf allerdings der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde, wobei das Nähere
hierzu, insbesondere auch zu Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der gesondert
berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen durch Landesrecht bestimmt
wird (§ 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XI). Maßgebliche landesrechtliche Bestimmungen im
vorgenannten Sinne sind im Land Berlin zunächst die §§ 4 Abs. 3 Nr. 3 und 5 Satz 2
LPflegEG. Danach können Investitionsaufwendungen, die nicht in vollem Umfang in die
Förderung nach den §§ 6 und 7 LPflegEG einbezogen werden, gemäß § 82 Abs. 3 SGB XI
in der jeweils geltenden Fassung den Pflegebedürftigen gesondert berechnet werden (§ 5
Satz 2 LPflegEG). Die für die Pflegeversicherung zuständige Senatsverwaltung wird
ermächtigt, nähere Regelungen über die Höhe und die Laufzeit der gesondert
berechenbaren Aufwendungen im Sinne des § 5 Satz 2 LPflegEG und deren Verteilung
auf die Pflegebedürftigen durch Rechtsverordnung zu erlassen (§ 4 Abs. 3 Nr. 3
LPflegEG). Von dieser Ermächtigung ist im Land Berlin mit den §§ 20 ff. PflegEföVO
Gebrauch gemacht worden. Diese Bestimmungen enthalten neben Regelungen, die das
Zustimmungsverfahren als solches betreffen, vor allem Vorgaben zur konkreten
Berechnung der gesondert berechenbaren betriebsnotwendigen
Investitionsaufwendungen.
Nach Maßgabe dieser Bestimmungen muss der Beklagte der Klägerin für die hier
streitbefangene Zeit die Zustimmung zur gesonderten Berechnung ihrer
betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen in der von ihr begehrten Höhe erteilen.
Denn die Bestimmungen sind im vorliegenden Fall grundsätzlich anwendbar, weil die
Klägerin für die hier streitbefangene Zeit jeweils eine Pauschalförderung
(Jahrespauschale) nach § 7 LPflegEG erhalten hat, die ihre betriebsnotwendigen
Investitionsaufwendungen nur zum Teil abgedeckt hat. Die grundsätzliche Anwendbarkeit
der vorgenannten Bestimmungen zieht den von der Klägerin verfolgten Anspruch in
voller Höhe nach sich. Denn die von dem Beklagten vorgenommene Verrechnung der
von der Klägerin im Jahre 1998 von den Heimbewohnern bzw. den für sie zahlenden
Kostenträgern vereinnahmten Investitionsentgelte erweist sich als rechtswidrig, weil es
hierfür an einer geeigneten Rechtsgrundlage fehlt. Insoweit lässt sich zunächst dem
Gesetz keine Grundlage zur Verrechnung entnehmen. Vielmehr regeln die die
Zustimmung zur gesonderten Berechnung betriebsnotwendiger
Investitionsaufwendungen betreffenden Vorschriften einhellig, dass die
Pflegeeinrichtungen sämtliche der dort im Einzelnen aufgezählten
Investitionsaufwendungen gesondert berechnen dürfen, soweit sie nicht durch öffentliche
Förderung gedeckt sind. Von einer Deckung durch bereits von den Heimbewohnern bzw.
den für sie zahlenden Kostenträgern vereinnahmte Investitionsentgelte ist dort keine
Rede. Entgegen der Auffassung des Beklagten lässt sich eine Befugnis zu der von ihm
vorgenommenen Verrechnung auch nicht aus der Übergangsvereinbarung vom 25.
November 1997 ableiten. Denn diese Übergangsvereinbarung enthält zwar in ihrer Nr. 4
eine Verrechnungsbefugnis, die ihrem Wortlaut nach eine Verrechnung der 1998
entstandenen Überdeckungen zumindest bis 1999 erlaubt. Diese Regelung der
Übergangsvereinbarung ist jedoch im Fall der Klägerin nicht anwendbar. Hierbei spricht
bereits vieles dafür, dass sie nach § 58 Abs. 1 des Zehnten Buches des
Sozialgesetzbuches (SGB X) i. V. m. § 134 des Bürgerlichen Gesetzbuches und den
Vorschriften des Heimgesetzes bereits deshalb nichtig ist, weil sie im Ergebnis dazu
führt, dass die Heimbewohner des Jahres 1998 hinsichtlich der ihnen in Rechnung
gestellten betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen anders behandelt werden als
diejenigen Heimbewohner, die erst nach 1998 in der Pflegeeinrichtung der Klägerin
gewohnt haben. Jedenfalls erweist sie sich nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 SGB X aber
deshalb als nichtig, weil sowohl § 82 Abs. 3 SGB XI als auch die oben genannten
landesrechtlichen Bestimmungen zwingend vorschreiben, dass über die Zustimmung
zur gesonderten Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen ein
Verwaltungsakt zu ergehen hat, den allein die zuständige Landesbehörde erlassen darf.
Diese zwingenden Vorgaben dürfen durch vertragliche Regelungen nicht unterlaufen
werden, weil allein sie gewährleisten, dass der Vorschrift des § 82 Abs. 3 SGB XI Genüge
getan wird, deren Sinn gerade darin liegt, durch präventive Kontrolle zu verhindern, dass
den Heimbewohnern Kostenanteile in Rechnung gestellt werden, die bereits durch
öffentliche Zuschüsse gedeckt sind (vgl. zum Sinn und Zweck des § 82 Abs. 3 SGB XI:
Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Juli 2003 – B 3 P 1/03 R – und Urteil vom 6.
September 2007 – B 3 P 3/07 R –, jeweils zitiert nach juris, sowie Urteile des Senats vom
6. November 2008 – L 27 P 4/08 und L 27 P 5/08 –).
Damit kann hier dahinstehen, ob die Übergangsvereinbarung über ihren Wortlaut hinaus
eine Verrechnung der im Jahr 1998 entstandenen Überdeckungen auch noch nach 1999
erlauben würde und/oder sich Verrechnungsmöglichkeiten aus sonstigen
Vereinbarungen irgendwelcher Art ergeben könnten. Denn Vereinbarungen im
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Vereinbarungen irgendwelcher Art ergeben könnten. Denn Vereinbarungen im
vorgenannten Sinne erwiesen sich angesichts der sich aus den gesetzlichen Grundlagen
ergebenen Formstrenge ebenfalls von vornherein als unwirksam.
Gleichermaßen dahinstehen kann im vorliegenden Fall auch, ob der Beklagten berechtigt
gewesen ist, eine Verrechnung von in den Jahren 1999 und 2000 von den
Heimbewohnern bzw. den für sie zahlenden Kostenträgern vereinnahmten
Investitionsentgelten vorzunehmen. Denn eine solche Verrechnung liegt hier nicht vor.
Sie erwiese sich aber ebenfalls als rechtwidrig, weil das Gesetz auch insoweit keine
geeignete Rechtsgrundlage enthielte und es auf die Übergangsvereinbarung vom 25.
November 1997 schon ihrem Wortlaut nicht ankommen könnte. Denn ihre insoweit allein
als Rechtsgrundlage in Betracht zu ziehende Nr. 4 bezieht sich nur auf eventuelle
Überdeckungen, die in der Zeit vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 1998
entstanden sind. Dass sich die Beteiligten auf sonstige Weise über eine Verrechnung der
erst ab 1999 aufgelaufenen Überdeckungen geeinigt haben könnten, wäre nicht
ersichtlich. Insbesondere ließe sich aus dem Antrag der Klägerin vom 30. November
1999 auf Erteilung der Zustimmung zur gesonderten Berechnung der
betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen keine Einverständniserklärung der
Klägerin zur Verrechnung der ab 1999 aufgelaufenen Überdeckungen entnehmen, das
der Beklagte mit seiner Zustimmungsentscheidung aufgegriffen haben könnte. Denn
auch in ihrem Antrag hat sich die Klägerin lediglich mit einer Verrechnung der 1998
entstandenen Überdeckungen einverstanden erklärt. Ob sich die Beteiligten
stillschweigend auf eine Verrechnung geeinigt haben könnten, wäre unerheblich, weil
eine solche Vereinbarung angesichts des für öffentlich-rechtliche Verträge in § 56 SGB X
geregelten Schriftformerfordernisses ohnehin keine Bindungswirkung entfalten könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens in
der Sache selbst.
Die Revision ist zugelassen worden, weil die Sache im Hinblick auf die auch aus dem
Bundesrecht hergeleitete Formstrenge grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160
Abs. 2 Nr. 1 SGG besitzt.
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