Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 10.05.2006

LSG Berlin-Brandenburg: versorgung, unfallfolgen, erwerbsfähigkeit, minderung, wahrscheinlichkeit, einwirkung, bedingung, einfluss, sammlung, quelle

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
13. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 13 V 17/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 80 SVG, § 81 Abs 6 SVG, § 1
Abs 3 BVG, §§ 30ff BVG
Soldatenversorgung - Anspruch auf Versorgung nach einer
Wehrdienstbeschädigung - Grad der Schädigungsfolgen -
Kausalität - Abgrenzung einer unfallbedingten Deformierung der
Wirbelsäule von schicksalhaften Verschleißprozessen
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 10.
Mai 2006 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Soldatenversorgung des Klägers nach einer
früheren Wehrdienstbeschädigung.
Der im Februar 1956 geborene Kläger ist Versorgungsberechtigter nach dem
Soldatenversorgungsgesetz (SVG). Mit Bescheid vom 23. September 1982 erkannte das
Versorgungsamt Karlsruhe in Ausführung eines vor dem Sozialgericht Karlsruhe am 30.
Juli 1982 geschlossenen Vergleichs als Wehrdienstschädigungsfolgen eines im Oktober
1976 erlittenen Wegeunfalls folgende Leiden bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
(MdE) von 30 v H an: Zunahme der vorbestehenden Drehverbiegung der
Lendenwirbelsäule nach links, erhebliche Gestaltsänderung des 1. Lendenwirbelkörpers,
Blockwirbelbildung mit dem 12. Brust- und dem 2. Lendenwirbelkörpers, Einschränkung
der Beweglichkeit der unteren Brust- und oberen Lendenwirbelsäule mit
Muskelverspannungen, knöchern nicht angeheilte Brüche der linksseitigen Querfortsätze
des 1. bis 3. Lendenwirbelkörpers, verminderte Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule,
Narbenbildung am linken Handgelenk, leichte Verbildung der Veränderungen des linken
Handgelenks.
Mit Schreiben vom 21. November 1997 machte der Kläger geltend, dass sich seine
Versorgungsleiden verschlimmert hätten. Der Beklagte holte den Befundbericht des
behandelnden Orthopäden vom 18. Dezember 1997 ein und veranlasste die chirurgische
Begutachtung durch den Versorgungsarzt W vom 3. Juli 1998 und die ergänzende
Stellungnahme vom 4. August 1998. Nach ergänzender ärztlicher Stellungnahme durch
Dr. B vom 22. November 2001 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 2. Januar 2002 die
Neufeststellung des Anspruches auf Versorgung ab. Eine wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen i S von § 48 SGB X könne nicht festgestellt werden. Gemäß §
29 BVG sei nunmehr zu prüfen, ob ein Anspruch auf Höherbewertung der MdE bestehe.
Die Gewährung eines Berufsschadensausgleichs für den Zeitraum vom 17. Juli 1997 bis
31. März 1999 werde abgelehnt.
Gegen diesen Bescheid wandte sich der Kläger mit Widerspruch vom 31. Januar 2002.
Mit Schreiben vom 26. Juni 2003 begehrte er die Neufeststellung des Anspruchs auf
Versorgung unter Berücksichtigung seiner Anträge vom Mai 1996 und September 1999
unter Beifügung eines Attestes seiner behandelnden Hausärztin Dr. P vom 5. Mai 2003.
Der Beklagte holte einen Befundbericht der Hausärztin vom 18. Oktober 2003 ein. Mit
Bescheid vom 9. Februar 2004 lehnte der Beklagte einen Anspruch auf Höherbewertung
der MdE ab. Er zog das internistische Gutachten aus dem Schwerbehinderten-Verfahren
von Dr. D vom 30. April 2004 bei und veranlasste das chirurgische Gutachten von Dr. O
und vom 27. Mai 2004. Mit Bescheid vom 28. Juni 2004 lehnte er den Antrag des Klägers
auf Neufeststellung seines Versorgungsanspruchs ab. Eine wesentliche Änderung sei
nicht erkennbar. Es müsse daher bei der am 23. September 1982 getroffenen
Feststellung verbleiben. Der Bescheid werde Gegenstand des Widerspruchsverfahrens.
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Feststellung verbleiben. Der Bescheid werde Gegenstand des Widerspruchsverfahrens.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2004 wies der Beklagte die Widersprüche gegen
den Bescheid vom 2. Januar 2002 sowie vom 28. Juni 2004 zurück. Die Bescheide seien
zutreffend, weil sich wesentliche Änderungen nicht ergeben hätten. Die Überprüfung im
Widerspruchsverfahren habe ergeben, dass über den Anspruch auf
Berufsschadensausgleich neu entschieden werde, weshalb der Widerspruch auch
diesbezüglich keinen Erfolg haben könne.
Auf die Klage hat das Sozialgericht das orthopädische Gutachten vom 10. Oktober 2005
von Dr. W eingeholt. Der Beklagte hat das chirurgische Gutachten von Dr. L vom 13.
Januar 2006 zum Verfahren gereicht. Das Sozialgericht hat mit Gerichtsbescheid vom
10. Mai 2006 die Klage abgewiesen. Dabei ging das Sozialgericht davon aus, dass der
Beklagte hinsichtlich des Berufsschadensausgleichs die ablehnende Entscheidung durch
die Mitteilung, dass eine neue Entscheidung ergehen werde, aufgehoben habe. Das
Klagebegehren sei dahingehend auszulegen, dass es dem Kläger um die Bewertung der
Unfallfolgen mit einem höheren Grad der MdE als 30 v H bei Aufhebung bzw Änderung
der Bescheide des Beklagten vom 2. Januar 2002 und 28. Juni 2004 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2004 gehe. Eine wesentliche Änderung gegenüber
dem Gesundheitszustand des Klägers im März 1982 sei nicht eingetreten. Eine
Verschlechterung des Wirbelsäulenschadens sei nicht nachweisbar, neurologische
Ausfallerscheinungen seien nicht festgestellt worden. Die Kammer habe nach eigener
kritischer Überprüfung nachvollziehen können, dass die skoliosebedingte Einschränkung
der Seitneigung der Lendenwirbelsäule einen anlagebedingten und insoweit zu
erwartenden Verschleißzustand darstelle, der jedoch nicht Folge der Schädigung sei. Die
vom Kläger geklagten Beschwerden würden mit den vorgefundenen, bildtechnisch
gesicherten degenerativen Veränderungen übereinstimmen.
Seine Berufung begründet der Kläger damit, dass der vom orthopädischen
Sachverständigen des Sozialgerichts festgestellte GdB von 40 auch als MdE
angenommen werden müsse, weil die Schädigungsfolgen als überwiegend anzusehen
seien. Er habe jahrelang eine Schonhaltung eingenommen, die zu einer Drehverbiegung
der Brustwirbelsäule nach rechts geführt habe. Er hat die ärztliche Bescheinigung seines
früheren Orthopäden W vom 22. September 2006 und den Reha-Entlassungsbericht vom
1. Februar 2008 eingereicht.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 10. Mai 2006 sowie die
Bescheide des Beklagten vom 2. Januar 2002 und 28. Juni 2004 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2004 aufzuheben und den Beklagten zu
verurteilen, dem Kläger ab Mai 1996 eine Versorgungsrente nach einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit bzw. einem Grad der Schädigungsfolgen von 40 v H bzw 40 zu
gewähren.
Der Beklagte hält den Gerichtsbescheid für zutreffend und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat den Befundbericht der behandelnden Nervenärzte S und K vom 12.
Oktober 2007 und die ergänzenden Äußerung der Sachverständigen des Sozialgerichts
vom 6. Oktober 2008 eingeholt.
Dem Senat haben die Verwaltungsvorgänge des Beklagten vorgelegen. Diese waren
Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-
und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze, die Protokolle und die
Verwaltungsvorgänge des Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung konnte keinen Erfolg haben. Das Sozialgericht hat in der Sache
zu Recht die Klage abgewiesen und die angefochtenen Bescheide bestätigt. Der Kläger
hat keinen Anspruch auf höhere Versorgungsleistungen nach §§ 80 f SVG und 30 ff BVG.
Nach § 80 SVG erhält ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, nach
Beendigung des Wehrdienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen und
wirtschaftlichen Folgen der Wehrdienstbeschädigung auf Antrag Versorgung in
entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG. § 80 SVG geht dabei von einer
Kette von Tatbestandsvoraussetzungen aus, deren Glieder jeweils in kausaler
Verknüpfung stehen müssen. Das erste Glied ist das Unfallereignis oder andere mit dem
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Verknüpfung stehen müssen. Das erste Glied ist das Unfallereignis oder andere mit dem
Wehrdienst verbundene schädigende Umstände, das zweite Glied die gesundheitliche
Schädigung (Wehrdienstbeschädigung als Primärschaden), als drittes Glied stellt sich die
Folge der gesundheitlichen Schädigung (Schädigungsfolge) dar, also das
Versorgungsleiden, dessen Feststellung ein Antragsteller durch die
Versorgungsverwaltung begehrt. Diese drei Glieder der Kausalkette bedürfen
grundsätzlich des Vollbeweises.
Nach §§ 81 Abs 6 SVG und 1 Abs 3 BVG genügt zur Anerkennung des
Zurechnungszusammenhangs zwischen Dienstbeschädigung und einer
Gesundheitsstörung dagegen schon die hinreichende Wahrscheinlichkeit. Wahrscheinlich
ist jede Möglichkeit, der nach sachgerechter Abwägung aller wesentlichen Umstände
gegenüber jeder anderen Möglichkeit ein deutliches Übergewicht zukommt (ständige
Rechtsprechung, BSG, Urteil vom 22.09.1977, 10 RV 15/77 in SozR 3900 § 40 BVG Nr 9
S 38; BSG, Beschluss vom 08.08.2001, B 9 V 32/01 B in SozR 3-3900 § 15 Nr 4). Für eine
solche hinreichende Wahrscheinlichkeit ist lediglich die Möglichkeit eines
Zusammenhanges oder eine Abfolge mit entsprechendem zeitlichem Zusammenhang
nicht ausreichend. Nach der wie im gesamten Sozialrecht auch im Versorgungsrecht
geltenden Theorie der wesentlichen Bedingung ist im Übrigen zu beachten, dass nicht
jeder Umstand, der irgendwie zum Erfolg beigetragen hat, rechtlich beachtlich ist,
sondern nur die Bedingungen, die unter Abwägung ihres verschiedenen Wertes wegen
ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg diesen wesentlich herbeigeführt haben (BSG,
Urteil vom 09.05.2006, B 2 U 1/05 R JURIS-RdNr 14 m w N). Haben bestimmte Umstände
oder ein Umstand eine überragende Bedeutung gegenüber anderen, sind diese als nicht
wesentlich nicht zu berücksichtigen. Gesichtspunkte für die Beurteilung der
Wesentlichkeit einer Ursache sind insbesondere die versicherte Ursache als solche,
insbesondere Art und Ausmaß der Einwirkung, der Geschehensablauf, konkurrierende
Ursachen unter Berücksichtigung ihrer Art und ihres Ausmaßes, sowie die gesamte
Krankengeschichte. (BSG, Urteil vom 09.05.2006, B 2 U 1/05 R JURIS-RdNr 15 m w N)
Dies zugrunde gelegt, hat der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung einer höheren
MdE bzw eines höheren Grades der Schädigungsfolgen (GdS). Die Verschlimmerung der
orthopädischen Leiden des Klägers stehen zur Überzeugung des Senats nicht in
Zusammenhang mit der Wehrdienstbeschädigung sondern sind davon unabhängige
degenerative Veränderungen (Verschleißerscheinungen), die auch nicht durch die
Wehrdienstbeschädigung beschleunigt oder verstärkt wurden.
Dies entnimmt der Senat den überzeugenden Ausführungen des orthopädischen
Sachverständigen des Gerichts. Dieser hat schlüssig dargestellt, dass die
Verschlechterungen überwiegend im Bereich der unteren und mittleren
Lendenwirbelsäule zu erkennen seien, während die Wehrdienstbeschädigung den oberen
Bereich der Lendenwirbelsäule betreffe. Die progredienten Verschlechterungen seien
das Resultat der anlagebedingten skoliotischen Verbiegung. Eine Beschleunigung des
(schicksalhaften) Verschleißprozesses durch die unfallbedingte Deformierung des 1.
(obersten) Lendenwirbelkörpers sei aus biomechanischen Überlegungen heraus nicht
plausibel. Dies liege daran, dass insbesondere auf die unteren LWS-Abschnitte der
Einfluss der verstärkten Verbiegung der oberen LWS am geringsten wäre. Zudem habe
sich die Erhöhung der MdE auf 40 v H nur unter zusätzlicher Berücksichtigung der
Spinalkanalstenose rechtfertigen lassen. Diese Veränderung sei aber nicht im Bereich
der oberen Lendenwirbelsäule erfolgt sondern nur an der unteren. Ein Zusammenhang
mit den Unfallfolgen lasse sich daher nicht annehmen. Der Sachverständige hat dazu
auch die neueren Befunde umfassend berücksichtigt. Er hat mit seiner ergänzenden
Äußerung im Berufungsverfahren seine Darstellung ergänzt, soweit sie zunächst nicht in
voller Tiefe in seine Argumentation die Unfallfolgen einbezog. Nunmehr erscheinen seine
Ausführungen in vollem Umfange nachvollziehbar und folgerichtig. Anlass zu Zweifeln
sieht der Senat nicht. Soweit der Kläger ablehnt, die Argumentation des
Sachverständigen nachzuvollziehen, ist darauf hinzuweisen, dass sich eine
generalisierende Betrachtung von Vorschäden, unfallbedingter Schädigung und späterer
Verschlimmerung verbietet, weil eine differenzierte Betrachtung der einzelnen
medizinischen Probleme und der Wechselwirkung der verschiedenen Elemente des
Stütz- und Bewegungsapparates geboten ist. Hinsichtlich der von Kläger erwähnten
Rechtsskoliose der Brustwirbelsäule sind keine Funktionsbeeinträchtigungen über die
hinaus bereits berücksichtigten geltend gemacht. Für weitere Ermittlungen von Amts
wegen haben sich keine Anhaltspunkte ergeben.
Über die bereits anerkannten Gesundheitsschäden hinaus gehende Erkrankungen
lassen sich nicht auf die Wehrdienstverletzung zurückführen. Sie können daher, auch
wenn sie dem Kläger erhebliche Leiden bereiten, nicht zu einer Erhöhung der
Versorgungsleistungen führen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie berücksichtigt die Erfolglosigkeit der
Rechtsverfolgung.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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