Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 16.07.2007

LSG Berlin und Brandenburg: untätigkeitsklage, verwaltungsakt, behörde, zivilprozessordnung, beschwerdeschrift, anfechtungsklage, ermessen, heizung, vorverfahren

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 16.07.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 100 AS 11358/06
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 18 B 1185/07 AS
Die Beschwerden des Klägers gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Berlin vom 18. Juni 2007 werden
zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Kostenbeschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerden des Klägers sind nicht begründet.
Bei der nach erledigter Untätigkeitsklage im Sinne von § 88 Abs. 1 und Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gemäß §
193 Abs. 1 Satz 3 SGG nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung war ausschlaggebend, dass sich
der Kläger mit seinem "Widerspruch" gegen die Mitteilung des Beklagten vom 15. August 2006 gewandt hatte, die in
der Sache keinen Verwaltungsakt darstellt. Für derartige Kostensenkungsaufforderungen besteht keine gesetzliche
Grundlage; sie sind weder in § 22 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) normiert noch
sonst formelle Voraussetzung für die Weigerung, mehr als die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung zu
übernehmen (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 10/06 R – veröffentlicht in juris). Die Mitteilung des
Beklagten vom 15. August 2006 hatte somit alleine eine Aufklärungs- und Warnfunktion.
Die von dem Kläger im Hinblick auf die begehrte Bescheidung seines "Widerspruchs" eingelegte Untätigkeitsklage
hatte somit keine Aussicht auf Erfolg, und zwar schon deshalb nicht, weil das vor Erhebung der Anfechtungsklage
erforderliche Vorverfahren (vgl. § 78 SGG), das gemäß § 79 SGG mit der Erhebung des Widerspruchs beginnt, (nur)
der Nachprüfung von Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit eines "Verwaltungsaktes" (vgl. § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG)
dienen kann. Liegt – wie hier – ein Verwaltungsakt gar nicht vor, ist die Behörde weder berechtigt noch verpflichtet,
einen Widerspruchsbescheid zu erteilen. Anders liegt der von dem Kläger in seiner Beschwerdeschrift angeführte und
mit der vorliegenden Konstellation nicht vergleichbare Fall, dass ein Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt
verspätet eingelegt worden ist. Insoweit bleibt es ohne weiteres bei der Bescheidungspflicht der Behörde.
Das Sozialgericht hat bei der dargelegten Sach- und Rechtslage auch den hilfsweise für den Fall des Erlasses einer
für den Kläger negativen Kostengrundentscheidung gestellten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH)
unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten beanstandungsfrei mangels hinreichender Erfolgsaussicht der
Untätigkeitsklage zurückgewiesen (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V. mit §§ 114, 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung –
ZPO-).
Die Kostenentscheidung für das Kostenbeschwerdeverfahren beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193
SGG. Für das PKH-Beschwerdeverfahren sind kraft Gesetzes Kosten nicht zu erstatten (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).