Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 19.09.2000

LSG Berlin und Brandenburg: ddr, inhaftierung, freiheitsentziehung, gerichtsakte, beratung, meinung, behandlung, rechtsgrundlage, anerkennung, hauptsache

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 19.09.2000 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 13 VH 3/00
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. November 1999 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin macht Ansprüche nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG - geltend.
Die 1941 geborene Klägerin wurde durch Beschluss des Landgerichts Berlin vom 27. Februar 1997 wegen einer in der
früheren DDR am 19. September 1985 zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung rehabilitiert. Der Freientziehung hatte
der folgende, durch Einsichtnahme der Rehabilitierungskammer in die Unterlagen des Bundesbeauftragten für die
Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik gesicherte
Sachverhalt zugrunde gelegen: Die seinerzeit in der DDR wohnhaft gewesene Klägerin hatte zusammen mit ihrer
Tochter am 19. September 1985 versucht, Zugang in das Gebäude der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik
Deutschland in Ost-Berlin zu erhalten, in dem sich an jenem Tage der seinerzeitige Vorsitzende der SPD, Willy
Brandt, aufgehalten hatte. Sie hofften, dort Unterstützung für ihr vorher schon mehrfach abgelehntes Gesuch auf
Übersiedelung in die Bundesrepublik Deutschland zu finden. Als sie einer Zurückweisung durch den "Missionsschutz"
nicht folgten, seien sie dem Stützpunkt WKM-Mitte zugeführt und bis zur Abreise von Willy Brandt am Abend
festgehalten worden. Dabei sei mit ihnen ein Gespräch über ihr Übersiedelungsersuchen geführt worden.
In dem Antrag der Klägerin auf Beschädigtenversorgung vom 11. März 1997 heißt es, sie habe aufgrund der zu
Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung Körperschäden erlitten, die sie jedoch nicht näher erläuterte.
Durch Bescheid vom 20. Mai 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. März 1999 lehnte es der
Beklagte ab, der Klägerin Versorgung nach § 21 StrRehaG zu gewähren. Wegen der mangelhaften Mitarbeit der
Klägerin bei der Aufklärung der von ihr geltend gemachten gesundheitlichen Schäden habe eine Gesundheitsstörung
als Folge einer Schädigung nicht festgestellt werden können. Die Beweislosigkeit gehe zu Lasten der Klägerin.
Das hiergegen von ihr angerufene Sozialgericht ersuchte die Klägerin vergeblich, die Umstände ihrer Inhaftierung, der
Haftbedingungen und der darauf zurückzuführenden gesundheitlichen Schäden darzulegen. Im Termin zur mündlichen
Verhandlung am 19. November 1999 hat das Sozialgericht dann die folgende mündliche Erklärung der Klägerin zu
Protokoll genommen: "Ich will das nicht auf die DDR schieben. Die DDR hat damit gar nichts zu tun. Ich bin 1985
gesund in diesen Staat gekommen. Die Ärzte sind daran schuld. Das Gericht soll bei Dr. Diltschev und all den
anderen Ärzten, die ich angegeben habe, nachfragen. Die Ärzte wissen genauestens Bescheid. Ich habe die Beweise
in der Tasche, die zeige ich aber nicht. Die zeige ich erst, wenn das Gericht die Beweise hat."
Durch das Urteil vom 19. November 1999 hat das Sozialgericht dann die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen
Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem StrRehaG i.V.m. dem Bundesversorgungsgesetz - BVG -. Es
habe nicht festgestellt werden können, dass sie infolge der mehrstündigen Inhaftierung am 19. September 1985 eine
gesundheitliche Schädigung, die Voraussetzung des Anspruchs sei, erlitten habe. Die Klägerin habe selbst erklärt, bei
der Übersiedelung in die Bundesrepublik Deutschland, also nach dem Vorfall am 19. September 1985, gesund
gewesen zu sein. Sie sei erst durch das Handeln von Ärzten nach ihrer Übersiedelung krank geworden. Damit trage
sie selber vor, dass eine gesundheitliche Schädigung durch die Inhaftierung und Behandlung durch Sicherheitskräfte
der ehemaligen DDR nicht eingetreten sei. Ein mögliches "Krankmachen" durch Ärzte nach der Übersiedelung sei kein
Tatbestand, der vom StrRehaG erfasst werde.
Gegen das am 10. Dezember 1999 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin vom 20. Dezember 1999.
Darin heißt es, sie sei nach wie vor der Meinung, dass sie 1985 in die Bundesrepublik Deutschland gekommen sei,
ohne zuvor in der ehemaligen DDR verfolgt oder zerstört worden zu sein. Das hätten erst die Ärzte in Berlin(-West)
fertig bekommen. Auf die weiteren Ausführungen der Klägerin, in denen sie sich mit ärztlichen
Behandlungsmaßnahmen nach ihrer 1985 erfolgten Übersiedelung in das frühere Berlin(-West) auseinandersetzt, wird
Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. November 1999 und den Bescheid vom 20. Mai 1998 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 8. März 1999 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr
Beschädigtenversorgung nach § 21 StrRehaG zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Eine gesundheitliche Schädigung infolge der mehrstündigen Inhaftierung am 19. September 1985 sei von der Klägerin
nicht belegt worden. Sie gebe selbst an, bei ihrer Übersiedelung in die Bundesrepublik Deutschland, die nach dem 19.
September 1985 erfolgt sei, noch gesund gewesen und erst später durch das Handeln von Ärzten krank geworden zu
sein. Danach liege eine gesundheitliche Schädigung im Sinne des StrRehaG nicht vor.
Die Gerichtsakte mit den Schriftsätzen der Beteiligten und mit dem angefochtenen Urteil sowie die Verwaltungsakte
des Beklagten lagen vor und waren Gegenstand der Beratung.
II.
Das Landessozialgericht hat von der Möglichkeit, durch Beschluss zu entscheiden (§ 153 Abs. 4
Sozialgerichtsgesetz - SGG -), Gebrauch gemacht, weil es die Berufung einstimmig für unbegründet und eine
mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die auf diese Verfahrensweise hingewiesenen Beteiligten
haben hiergegen keine Einwendungen erhoben.
Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Der Senat sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer ausführlichen
Begründung ab, denn das Sozialgericht hat sich im angefochtenen Urteil zutreffend mit der maßgeblichen
Rechtsgrundlage und deren Anwendung auseinandergesetzt. Er beschränkt sich in Anbetracht des in der Berufung
unveränderten Sachvortrages der Klägerin auf folgende Anmerkungen:
Für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge der - nach den Feststellungen des Landgerichts Berlin im
Beschluss vom 27. Februar 1997 - zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung genügt die Wahrscheinlichkeit eines
ursächlichen Zusammenhangs (§ 21 Abs. 5 StrRehaG). Es muss mithin wahrscheinlich sein, dass die Klägerin am
19. September 1985 eine Schädigung ihrer Gesundheit erlitten hat, die heute noch fortbesteht. Davon kann nach Lage
der Akten nicht ausgegangen werden. Die Klägerin hat weder dargelegt, welchen Gesundheitsschaden sie auf ihre
zeitweilige Inhaftierung am 19. September 1985 zurückführt, noch dass es sich um einen bleibenden Schaden
handelt, der sich noch heute auf ihre Gesundheit auswirkt. Ihre gesamte Argumentation läuft - wie schon in der
Vorinstanz - auch in der Berufung darauf hinaus, dass sie erst nach ihrer Wohnsitznahme in Berlin(-West) durch die
von ihr in der Berufungsbegründungsschrift erläuterten, für den hier streitigen Anspruch aber nicht
entscheidungserheblichen ärztlichen Behandlungsmaßnahmen u.a. in ihrer Gesundheit beeinträchtigt worden sein soll.
Hierauf findet das StrRehaG keine Anwendung.
Die Kostenentscheidung, die dem Ergebnis in der Hauptsache entspricht, beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Ziffern 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.