Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 06.10.2008

LSG Berlin-Brandenburg: anspruch auf rechtliches gehör, anhörung, verfahrensmangel, rüge, unterbringung, verfahrensbeteiligter, wahlrecht, sammlung, quelle, link

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
28. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 28 B 2198/08 AS
NZB
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Zweifel an der Statthaftigkeit der Beschwerde; ggf.
unbegründet; keine Nichtzulassungsbeschwerde auf Verletzung
von Anhörungsrechten bei Möglichkeit, mdl. Verhandlung zu
beantragen
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem
Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 06. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt im Wege der Beschwerde die Zulassung ihrer Berufung gegen einen
Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin, mit dem dieses ihre Klage gegen einen
Aufhebungs- und Erstattungsbescheid abgewiesen hat.
Die 1966 geborene Klägerin ist die Mutter der 1988 geborenen M K und des im August
1993 geborenen C K. Letzterer war im Rahmen einer Jugendhilfemaßnahme nach dem
Achten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VIII) ab Juni 2004 in einer
lernpsychotherapeutischen Einrichtung in B untergebracht. An den Wochenenden sowie
während der Schließzeiten der Einrichtung in den Ferien hielt er sich im Haushalt seiner
Mutter auf. Für die Zeiten seines Aufenthalts bei ihr erhielt die Klägerin Verpflegungsgeld
in Höhe von 4,86 € pro Tag überwiesen. Ferner wurde ihr für ihren Sohn das Kindergeld
zunächst weiterhin ausgezahlt.
Ab dem 01. Januar 2005 gewährte der Beklagte in Unkenntnis der Unterbringung des
Sohnes der Klägerin dieser und ihren Kindern (ergänzende) Leistungen zur
Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches
(SGB II). Dabei berücksichtigte er für die Zeit ab dem 01. Mai 2005 für C neben
Sozialgeld in Höhe von 207,00 € für die Kosten der Unterkunft 166,12 € und stellte
diesem Bedarf Einkommen in Höhe von 154,00 € gegenüber. Für die Vormonate hatte
er im Hinblick auf den Bezug von Arbeitslosengeld I der Klägerin für deren Sohn wohl
etwas geringere Leistungen bewilligt (z.B. für Januar 2005 für die Kosten der Unterkunft
111,78 €). Nachdem der Beklagte sodann Anfang Juli 2005 von Cs Unterbringung
erfahren hatte, hob er mit an die Klägerin gerichtetem Bescheid vom 09. August 2005 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2005 die Entscheidung über
die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01. Januar bis zum 31.
Juli 2005 für ihren Sohn C teilweise auf und forderte die Erstattung von 665,00 €.
Am 26. September 2005 hat die Klägerin beim Sozialgericht Berlin Klage erhoben und
die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Mit Schreiben vom 05. März 2007 hat
das Gericht die Beteiligten zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
Nachdem die Bevollmächtigten um Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe vor Abgabe einer Stellungnahme zur beabsichtigten Entscheidung
durch Gerichtsbescheid gebeten hatten, hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 01.
August 2007 die Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender
Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde
hat zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt W geführt
(Beschluss des Senats vom 29. Oktober 2007 – L 28 B 1676/07 AS PKH-).
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Im September 2008 haben die Bevollmächtigten der Klägerin nach dem Sachstand
angefragt. Daraufhin hat das Sozialgericht Berlin, das bis zuletzt davon ausgegangen ist,
es handele sich allein um eine Klage der Klägerin, die Klage mit Gerichtsbescheid vom
06. Oktober 2008 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen gemäß § 136
Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf den angefochtenen Bescheid Bezug
genommen und ergänzend auf die Ausführungen des Beklagten sowie ein Urteil des
Sozialgerichts Berlin vom 12. Dezember 2007 (S 65 AS 10805/05) verwiesen, mit dem
dieses die Klage des Sohnes der Klägerin auf Bewilligung von Sozialgeld für die Zeit ab
dem 01. September 2005 abgewiesen hatte.
Gegen diesen am 13. Oktober 2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am
13. November 2008 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Zugleich hat sie für dieses
Verfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin D
beantragt. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, es liege ein Verfahrensmangel vor,
da ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sei. Es sei keine ordnungsgemäße
Anhörung nach § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG erfolgt. Zwar sei in der Regel die Anhörung
nach § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG nur einmal erforderlich. Eine nochmalige Anhörung werde
jedoch nötig, wenn sich die Prozesssituation wesentlich geändert habe. Dies sei hier der
Fall gewesen, weil zum Zeitpunkt der ursprünglichen Anhörung der Beschluss des
Landessozialgerichts vom 29. Oktober 2007 noch nicht vorgelegen habe. Mit diesem
habe sich das Sozialgericht im Übrigen mit keinem Wort auseinandergesetzt. Ferner sei
durch anwaltlichen Schriftsatz vom 17. September 2008, mit dem um Anberaumung
eines Termins gebeten worden sei, deutlich gemacht worden, dass ein Einverständnis
zum Erlass eines Gerichtsbescheides nicht weiter vorliege. Auch sei eine erneute
Anhörung durch Zeitablauf erforderlich geworden. Schließlich stelle die Entscheidung
eine Überraschungsentscheidung dar, sodass zugleich das rechtliche Gehör gemäß Art.
103 Abs. 1 des Grundgesetzes verletzt sei.
II.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem angefochtenen
Gerichtsbescheid kann unter keinem Aspekt Erfolg haben. Unabhängig davon, ob dies
rechtlich derzeit noch zulässig wäre, hat der Senat vor diesem Hintergrund keinen
Anlass, eine Einbeziehung des Sohnes der Klägerin in das Verfahren zu prüfen.
Dem Senat erscheint bereits zweifelhaft, ob die – im Widerspruch zur
Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Gerichtsbescheid – eingelegte
Nichtzulassungsbeschwerde überhaupt statthaft ist und nicht vielmehr nach § 202 SGG
i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) als unzulässig zu verwerfen
wäre. Denn eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung in einem
erstinstanzlichen Gerichtsbescheid ist nach §§ 105, 145 SGG nur dann statthaft, wenn
nicht schon kraft Gesetzes die Berufung in der Sache statthaft ist. Ob die im Grundsatz
nach §§ 105 Abs. 2 Satz 1, 143 SGG statthafte Berufung hier ausnahmsweise nach §
144 Abs. 1 S. 1 SGG in der seit dem 01. April 2008 geltenden und damit maßgeblichen
Fassung der Zulassung bedurfte, ist unter Berücksichtigung des klägerischen Begehrens
fraglich. Zwar hat der Beklagte eine Erstattungsforderung nur in Höhe von 665,00 €
geltend gemacht. Der Wert der primär angefochtenen Leistungsaufhebung für den Sohn
der Klägerin dürfte diesen Betrag jedoch deutlich übersteigen. Denn der Beklagte hatte
für diesen für die Zeit ab dem 01. Mai 2005 neben Sozialgeld in Höhe von 207,00 €
abzgl. Kindergeld in Höhe von 154,00 € für die Kosten der Unterkunft und Heizung
166,12 € angesetzt, ihm mithin monatlich 219,12 € gewährt. Die Leistungshöhe war zu
Beginn des Leistungsbezuges zwar geringer (wohl 111,78 € für Januar 2005, dann
steigend), hätte aber allein im Hinblick auf die für Januar sowie Mai bis Juli 2005
gewährten Leistungen zum Überschreiten des maßgebenden Beschwerdewertes von
750,00 € geführt.
Selbst wenn der Senat jedoch zugunsten der Klägerin unterstellt, dass auch die
Leistungsaufhebung nur in einer Höhe von nicht mehr als 750,00 € angefochten werden
soll, kann die Klägerin mit ihrem Rechtsmittel keinen Erfolg haben. Wäre die Berufung
tatsächlich nicht kraft Gesetzes statthaft, stünde der Klägerin die Wahl zu, entweder
nach § 105 Abs. 2 Satz 2 SGG mündliche Verhandlung zu beantragen, oder nach §§ 105
Abs. 2 Satz 1, 145 SGG Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen. Die
Nichtzulassungsbeschwerde, für die sie sich entschieden hat, wäre dann statthaft und im
Übrigen form- und fristgerecht eingelegt. Sie wäre jedoch, wenn nicht schon mangels
Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, so jedenfalls nicht begründet. Denn entgegen der
Auffassung der Klägerin liegen Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGG
nicht vor.
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Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1) oder das Urteil von einer Entscheidung des
Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten
Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser
Abweichung beruht (Nr. 2). Dass dies der Fall wäre, wird von der Klägerin nicht geltend
gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Soweit die Klägerin hingegen meint, das Urteil beruhe auf einem wesentlichen
Verfahrensmangel, sodass die Berufung nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG zuzulassen sei,
vermag der Senat ihr nicht zu folgen. Mit ihrer Rüge, dass ihr Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt sei, kann die Klägerin nicht durchdringen.
Der grundrechtliche Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ist
im Sozialgerichtsgesetz insbesondere in den §§ 62 und 128 Abs. 2 SGG ausgeformt,
findet Ausdruck aber auch in § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG. Während § 62 SGG allgemein
bestimmt, dass den Beteiligten vor jeder Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren
ist, und § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG die vorherige Anhörung vor einer Entscheidung durch
Gerichtsbescheid fordert, dürfen nach § 128 Abs. 2 SGG Entscheidungen des
Sozialgerichts nur solche Tatsachen zu Grunde gelegt werden, zu denen sich die
Beteiligten äußern konnten. Dass gegen eine dieser Bestimmungen verstoßen wurde,
erscheint bereits zweifelhaft. Insbesondere erschließt sich dem Senat nicht, wie es sich
um eine Überraschungsentscheidung handeln soll, wenn das Gericht zur Begründung
seiner Entscheidung auf den Widerspruchsbescheid Bezug nimmt. Letztlich bedarf all
dies jedoch keiner eingehenden Erörterung. Denn hat das Sozialgericht in Fällen, in
denen die Berufung nicht kraft Gesetzes zugelassen ist, durch Gerichtsbescheid
entschieden, kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs als Verfahrensmangel nicht erfolgreich geltend gemacht werden.
Ein Verfahrensmangel kann in der Berufungs- oder Revisionsinstanz nur dann zur
Zulassung des Rechtsmittels führen, wenn es sich um einen Mangel handelt, der nicht
auf andere Weise hätte behoben werden können (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG,
9. Aufl., § 160 Rn. 16c und § 145 Rn. 3c; BSG, Beschluss vom 13.04.2000 – B 7 AL
222/99 B – juris, Rn. 10 für Urteilsberichtigung; BSG, Beschluss vom 16.07.2004 – B 2 U
41/04 B – juris Rn. 4 für Urteilsergänzung; BVerwG, Beschluss vom 17.07.2003 – 7 B
62/03 – juris, Rn. 12 ff für Möglichkeit, mündliche Verhandlung zu beantragen). Mit der
Rüge, in der Vorinstanz sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, kann
ein Verfahrensbeteiligter daher nur dann durchdringen, wenn er selbst alle ihm
verfahrensrechtlich eröffneten und zumutbaren Möglichkeiten ausgenutzt hat, sich
schon in dieser Instanz rechtliches Gehör zu verschaffen. Hat er hingegen eine ihm
hierfür offen stehende Möglichkeit ungenutzt gelassen, ist er nicht in seinem Anspruch
auf rechtliches Gehör verletzt.
So aber liegt der Fall hier. Da das Sozialgericht Berlin in einem Fall, in dem der Wert des
Beschwerdegegenstandes als nicht erreicht angesehen wird, durch Gerichtsbescheid
entschieden hatte, stand der Klägerin nach § 105 Abs. 2 Satz 2 SGG die Möglichkeit
offen, mündliche Verhandlung zu beantragen. Hätte sie dies getan, hätte der
Gerichtsbescheid als nicht ergangen gegolten (§ 105 Abs. 3 2. Halbsatz SGG). Die
Klägerin hätte mithin den aus ihrer Sicht mangels ausreichender vorheriger Anhörung
nicht zulässigen Gerichtsbescheid aus der Welt schaffen und in der dann erforderlich
werdenden mündlichen Verhandlung ihre Rechtsauffassung darlegen können. Sie hatte
damit eine verfahrensrechtliche Möglichkeit, sich schon in der Vorinstanz rechtliches
Gehör zu verschaffen, die sie nicht genutzt hat. Ein Anlass, dies nunmehr im Rahmen
eines zweitinstanzlichen Verfahrens auszugleichen, besteht nicht. Dass § 105 Abs. 2
SGG ein Wahlrecht vorsieht, ob mündliche Verhandlung beantragt oder
Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt wird, kann den Beteiligten nicht von der auch
sonst bestehenden Obliegenheit, alle Möglichkeiten zu nutzen, sich schon in der
Vorinstanz rechtliches Gehör zu verschaffen, befreien (vgl. BVerwG, Beschluss vom
17.07.2003 – 7 B 62/03 – juris, Rn. 12 ff).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Prozesskostenhilfe war für das Beschwerdeverfahren nicht zu bewilligen, da dieses aus
obigen Gründen keine hinreichende Erfolgsaussicht hatte (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ff.
ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht
angefochten werden (§ 177 SGG). Nach § 105 i.V.m. § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG wird der
Gerichtsbescheid des Sozialgerichts mit der Ablehnung der Beschwerde durch das
Landessozialgericht rechtskräftig.
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