Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 20.04.2005

LSG Berlin-Brandenburg: befristete rente, erwerbsfähigkeit, herpes zoster, elektronische datenverarbeitung, berufsunfähigkeit, ärztliches gutachten, somatoforme schmerzstörung, zumutbare tätigkeit

1
2
3
4
Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
21. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 21 R 375/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 43 Abs 1 S 2 SGB 6, § 102 Abs
2 SGB 6, § 240 SGB 6
Anspruch auf Gewährung einer zeitlich befristeten Rente wegen
voller Erwerbsminderung aufgrund eines verschlossenen
Arbeitsmarktes
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 20.
April 2005 geändert. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 14. März
2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2002 verurteilt, der
Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit für die Zeit vom 01. Oktober
2003 bis 31. Dezember 2008 zu gewähren.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit.
Die 1951 geborene Klägerin erlernte von September 1966 bis August 1969 den Beruf
der Facharbeiterin für Dauerbackwaren und erlangte im Rahmen einer
Erwachsenenqualifikation den Facharbeiterabschluss für Fleischverarbeitung. In der Zeit
vom 16. März 1992 bis 19. März 1993 wurde sie im Rahmen eines Fortbildungskurses
über die Bundesanstalt für Arbeit zur Büroassistentin weitergebildet. In der Zeit vom 25.
Februar bis 29. November 2002 nahm sie, ebenfalls gefördert über die Bundesanstalt für
Arbeit, an einer Weiterbildungsmaßnahme mit dem Maßnahmeziel „kaufmännische
Anpassung“ teil.
Nach eigenen Angaben war die Klägerin ab September 1969 bis Juli 1971 als
Produktionsarbeiterin, von Juli 1973 bis November 1976 als Raumpflegerin, von Januar
1977 bis Mai 1990 als zunächst als Fleischerin für Verarbeitung und später als
Sachbearbeiterin in der Bibliothek eines Schlacht- und Verarbeitungskombinats tätig,
von Juni 1990 bis Dezember 1991 als Bäckereigesellin bzw. Bäckereiarbeiterin. Die
Klägerin war nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit (Dezember 1991 bis Februar 1992) ab
März 1993 bis Dezember 1993 im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrages als
Bürokauffrau und in der Zeit von Januar 1994 bis März 1995 selbständig mit der
Vermittlung von Bausparverträgen und Versicherungen tätig. Von Januar 1999 bis 30.
April 1999 sowie vom 01. Mai 1999 bis 19. Juni 2000 war die Klägerin als Kellnerin tätig.
Seit 01. Juli 2000 bezog die Klägerin Arbeitslosengeld bzw. Unterhaltsgeld und
Arbeitslosenhilfe.
Am 12. Oktober 2001 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer
Rente wegen Erwerbsminderung wegen eines Schulterarmsyndroms. Im
Verwaltungsverfahren zog die Beklagte u.a. den Entlassungsbericht vom 19. Februar
2002 über das in der Zeit vom 16. Januar bis 06. Februar 2001 in der Reha-Klinik H
gewährte Heilverfahren bei. Hinsichtlich des bestehenden Leistungsvermögens wurde
darin ausgeführt, der Klägerin sei noch die Verrichtung körperlich leichter bis
mittelschwerer Tätigkeiten überwiegend im Stehen, Gehen und Sitzen bei Vermeidung
von Wirbelsäulenzwangshaltungen zumutbar. Es bestehe ein vollschichtiges
Leistungsvermögen. Der Beklagten lag weiter ein nach ambulanter Untersuchung
gefertigtes Gutachten des arbeitsamtsärztlichen Dienstes vom 11. Dezember 2000 vor,
worin ein vollschichtiges Leistungsvermögen für körperlich leichte und mittelschwere
Arbeiten angenommen worden war.
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
Am 23. November 2001 erstattete der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. sc.
med. K nach ambulanter Untersuchung der Klägerin ein ärztliches Gutachten. Als bei der
Klägerin vorliegende Gesundheitsstörungen gab der Gutachter einen Zustand nach
Tendinitis calcaria im Schulterbereich links, einen Zustand nach Operation eines Morbus
Hodgkin mit Milzexstirpation und einen Zustand nach Herpes-Zoster an. Hinsichtlich des
vorhandenen Leistungsvermögens führte der Gutachter aus, der Klägerin sei aus
psychiatrisch-neurologischen Sicht noch die vollschichtige Verrichtung körperlich leichter
bis mittelschwerer Arbeiten möglich, wobei eine Belastung des Schultergürtels und
insbesondere des linken Schultergelenkes vermieden werden sollte. Ein Einsatz als
Kellnerin sei nicht mehr möglich.
Mit Bescheid vom 14. März 2002 lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit der
Begründung ab, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller oder
teilweiser Erwerbsminderung oder Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei
Berufsunfähigkeit lägen nicht vor.
Mit Widerspruch vom 18. April 2002 machte die Klägerin geltend, ihre Schmerzen
bestünden trotz medikamentöser Behandlung fort. Von ihrem behandelnden Arzt
bekomme sie Spritzen gegen die Schmerzen, wodurch die Schmerzen nachließen.
Schmerzfrei sei sie jedoch nie.
Die Beklagte wies mit Bescheid vom 24. Juni 2002 den Widerspruch der Klägerin mit der
weiteren Begründung zurück, die Klägerin sei nach ihrem beruflichen Werdegang als
angelernte Arbeiterin im oberen Bereich einzuordnen. Mit dem festgestellten
Leistungsvermögen könne sie noch als Bürohilfskraft bzw. als Pförtnerin in einem
Umfang von mindestens sechs Stunden täglich arbeiten, so dass kein Anspruch auf die
begehrten Renten bestehe.
Mit ihrer am 24. Juli 2002 vor dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) erhobenen Klage hat die
Klägerin ihr auf die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
gerichtetes Begehren weiterverfolgt und geltend gemacht, dass sie die benannten
Verweisungstätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen nicht ausüben könne. Bei ihr
bestünden chronische Muskelschmerzen im Liegen und im Stehen am ganzen Körper.
Die von dem behandelnden Arzt angegebene Besserung der Schmerzen sei auf die
Verordnung von teilweise sehr starken Medikamenten zurückzuführen. Der Körper
gewöhne sich aber an die Medikamente, so dass mit einer ständigen Steigerung der
Schmerzintensität gerechnet werden müsse. Gleichzeitig verursachten die Medikamente
erhebliche Nebenwirkungen wie Schwindel und einen sehr niedrigen Blutdruck. Es sei ihr
untersagt, ein Kfz zu fahren oder an Maschinen zu arbeiten. Sie sei bereits wegen der
starken Schmerzen und der medikamentösen Behandlung in ihrem Leistungsvermögen
auf unter drei Stunden täglich reduziert. Hinzugetreten sei das Problem, dass sich der
Muskel von der Speiseröhre zum Magen nicht mehr selbständig schließe, was zu
weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen führe.
Die Klägerin hat u. a. verschiedene Unterlagen über ihren beruflichen Werdegang und
,
und März 1980 und weitere ärztliche Unterlagen aus den Jahren 2000 bis 2003 zur
Gerichtsakte gereicht.
Die Beklagte ist dem Vortrag der Klägerin entgegen getreten und bei der mit dem
Widerspruchsbescheid vertretenen Rechtsauffassung verblieben, die sie durch die
weiteren Ermittlungen und durch die Beweisaufnahme des Sozialgerichts bestätigt
gesehen hat.
Das Sozialgericht hat eine Arbeitgeberauskunft der Bäckerei D vom 12. März 2003
eingeholt, aus der Leistungsakte der Bundesanstalt für Arbeit gefertigte Ablichtungen
zur Gerichtsakte genommen sowie aus „Berufsprofile für die arbeits- und
sozialmedizinische Praxis, Systematisches Handbuch der Berufe, BW Bildung und
Wissen“ eine Beschreibung der Berufe Bürokaufmann/Bürokauffrau und aus den
Berufsinformationskarten der Bundesanstalt für Arbeit die Karte BO 784 zum Berufsbild
der Bürohilfskräfte beigezogen.
Weiter hat das Sozialgericht Befundberichte des Facharztes für Anästhesiologie Dr. T
vom 09. September 2002, der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. P vom 20.
September 2002, des Dr. T vom 13. Mai 2003, der Landesklinik E vom 22. März 2004,
der Allgemeinmedizinerin Dipl.-Med. R vom 09. Juni 2004 beigezogen.
Am 14. Januar 2005 hat auf Veranlassung des Sozialgerichts der Neurologe und
14
15
16
17
Am 14. Januar 2005 hat auf Veranlassung des Sozialgerichts der Neurologe und
Psychiater Dr. M nach ambulanter Untersuchung der Klägerin ein nervenärztliches
Gutachten erstattet. Als bei der Klägerin vorliegende Gesundheitsstörungen hat der
Sachverständige eine undifferenzierte Somatisierungsstörung, phobische Ängste und
zeitweilige depressive Verstimmungen, eine posttraumatische Belastungsstörung nach
Krebserkrankung, eine Polyneuropathie, eine Schwerhörigkeit (mit Hörgerät ausreichend
kompensiert) und leichte degenerative Wirbelsäulenveränderungen ohne stärkere
funktionelle Einschränkungen angegeben. Aus den Gesundheitsstörungen ergäben sich
bezogen auf das Leistungsvermögen keine quantitativen Einschränkungen. Es könnten
noch körperlich leichte bis gelegentlich auch mittelschwere Arbeiten, geistig einfacher bis
mittelschwieriger Art, in allen Haltungsarten ausgeübt werden, wobei ein Wechsel
zwischen Gehen, Stehen und Sitzen von ihm empfohlen werde. Arbeiten mit leichten bis
durchschnittlichen Anforderungen an Reaktionsfähigkeit, Übersicht, Aufmerksamkeit,
Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit könnten ausgeführt werden. Die
entsprechenden Fähigkeiten dürften sich aber nach einer von ihm empfohlenen
Änderung der Medikation noch bessern. Die Minderung des Leistungsvermögens in dem
von ihm festgestellten Umfang bestehe seit Juni 2000. Unter Berücksichtigung der mit
den Akten vorliegenden Anforderungsprofile könne die Klägerin als Bürokauffrau über
sechs Stunden täglich arbeiten. Die Klägerin könne auch die Tätigkeit einer Bürohilfskraft
über sechs Stunden arbeitstäglich ausüben; das in der Literatur beschriebene
Anforderungsprofil verstoße nicht gegen die auf seinem Fachgebiet für notwendig
gehaltenen Einschränkungen. Hinsichtlich der weiteren Ausführungen des
Sachverständigen Dr. M. zum Leistungsvermögen der Klägerin wird auf Blatt 207 bis 211
der Gerichtsakten Bezug genommen.
Am 26. Januar 2005 hat der Orthopäde und Rheumatologe Prof. Dr. S nach ambulanter
Untersuchung der Klägerin ein Sachverständigengutachten erstattet. Als bei der Klägerin
auf orthopädisch-rheumatologischem Fachgebiet vorliegende Gesundheitsstörungen hat
der Sachverständige eine leichte Fehlform des Achsorgans (HWS und LWS) mit
geringgradigen Nervenwurzelreizerscheinungen, eine beginnende Arthrose des linken
Kniegelenkes, einen Ballen-Hohl-Fuß, Übergewicht, ein Krampfaderleiden sowie ein
geringes Lymphödem festgestellt. Die Gesundheitsstörungen auf orthopädischem
Fachgebiet führten dazu, dass die Klägerin nicht mehr in der Lage sei, ausschließlich im
Stehen oder Gehen tätig zu sein. Die Klägerin könne täglich vollschichtig noch körperlich
leichte Tätigkeiten verrichten. Sie sollte überwiegend im Sitzen arbeiten, jedoch die
Möglichkeit haben, zeitweilig aufzustehen. Ein freier Wechsel der Haltungsarten sei dabei
nicht erforderlich. Einseitige körperliche Belastungen seien nicht mehr zumutbar. Die
Klägerin sei noch in der Lage, acht Stunden als Bürokauffrau bzw. Bürohilfskraft zu
arbeiten. Hinsichtlich der weiteren Ausführungen des Prof. Dr. S zum Leistungsvermögen
der Klägerin wird auf Blatt 229 bis 231 der Gerichtsakten Bezug genommen.
Mit Urteil vom 20. April 2005 hat das Sozialgericht die Klage mit der Begründung
abgewiesen, die Klägerin sei noch in der Lage, die ihr sozial und gesundheitlich
zumutbaren Berufe der Bürokauffrau und der Bürohilfskraft vollschichtig zu verrichten
und habe daher keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei
Berufsunfähigkeit oder auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung.
Gegen das ihr am 06. Juni 2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 23. Juni 2005
Berufung eingelegt, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Sie macht geltend, dass die
seit März 2001 bestehende Schmerzsymptomatik weder vom Gutachter noch vom
Gericht berücksichtigt worden sei. Die Schmerzen am ganzen Körper nähmen ständig
zu. Die Aussage des behandelnden Arztes Dr. T, dass sich die Schmerzen deutlich
gebessert hätten, sei zwischenzeitlich überholt. Die Schmerzen hätten sich von der
auslösenden Ursache bereits abgekoppelt und stellten ein eigenständiges Krankheitsbild
dar. Es komme dabei zu somatischen, psychischen und sozialen Kreisprozessen, die
sich gegenseitig verstärkten. Bei ihr sei eine solche Verselbständigung der
pathologischen Regelabläufe zu verzeichnen, die manchen ausschließlich
fachorientierten Gutachter zu einer Fehlbeurteilung veranlassten. Durch die Einnahme
der Medikamente bestehe auch eine sehr starke Müdigkeit mit der Folge, dass sie selbst
in ihrem Haushalt maximal eine Viertelstunde tätig sein könne und im Anschluss daran
wieder eine Ruhepause benötige. Sie habe zudem vor den von den Sachverständigen
durchgeführten Untersuchungen auch die ihr verschriebenen schnell freisetzenden
Analgetika eingenommen, um die Untersuchungen und deren zeitliche Dauer möglichst
ohne starke Schmerzen überstehen zu können. Unter Umständen seien die
Sachverständigen aus diesem Grunde zu der Einschätzung gelangt, dass die
gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht so erheblich seien. Aufgrund der
medikamentösen Einstellung sei es tatsächlich gelungen, bei absoluter Ruhigstellung die
Stufe III auf der Schmerzskala zu erreichen. Voraussetzung hierfür sei jedoch, dass sie
nach dem Aufstehen am Morgen die Beine hochlege und „absolut nichts mache“.
18
19
20
21
22
23
24
25
26
nach dem Aufstehen am Morgen die Beine hochlege und „absolut nichts mache“.
Sobald sie jedoch in irgendeiner Art auch nur in einem geringen Umfange Hausarbeit
verrichte, träten sofort wieder starke Schmerzen der Stufen VII bis VIII auf. Das
Gutachten des Dr. M sei aus schmerztherapeutischer Sicht völlig unzureichend. Soweit
der sozialmedizinische Dienst der Beklagten von einer Besserung spreche, sei dies nicht
zutreffend. Richtig sei vielmehr, dass eine medikamentöse Einstellung erfolgt sei, die
den Zustand weitgehend ertragbar erscheinen lasse. Soweit der behandelnde
Orthopäde Dr. H darauf hinweise, dass zuletzt eine deutliche Besserung der
Schulterschmerzen eingetreten sei, sei diese darauf zurückzuführen, dass sie
Injektionen mit Kortison erhalten habe. Allerdings halte die Linderung der Schmerzen
maximal drei Monate vor, sie müsse dann erneut zu weiteren Injektionen vorstellig
werden. Die beschriebene Besserung trete daher nur zeitweise ein. Die Epikrise der
Rheumaklinik B vom 21. Oktober 2003 stelle zusammenfassend die bei ihr vorliegenden
gesundheitlichen Beeinträchtigungen dar, die sich auch nicht gebessert hätten.
Die Klägerin hat eine Epikrise des Z vom 09. Mai 2005 sowie einen Befund des
Internisten, Facharztes für Lungenheilkunde und Bronchologie Dr. M vom 17. August
2005 zur Gerichtsakte gereicht.
Sie beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 20. April 2005 sowie den
Bescheid der Beklagten vom 14. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 24. Juni 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr, der Klägerin, eine
Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung ab
01. Oktober 2001 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Zwar halte die Sachverständige Dr. A
entgegen der Auffassung der Vorgutachter die Klägerin nur noch für in der Lage,
maximal drei bis vier Stunden Tätigkeiten zu verrichten. Sie begründe dies aber mit der
Chronifizierung des Leidens sowie der bestehenden Dekonditionierung und der hohen
Abwehr. Angesichts des Leidens sei die Chronifizierungsgefahr sicherlich gegeben,
konditionelle Probleme bzw. Abwehrverhalten sollten jedoch bei der Beurteilung des
Leistungsvermögens eine untergeordnete Rolle spielen. Insgesamt sei der Komplex zu
den täglichen Aktivitäten in dem Gutachten zu kurz gehalten. Eine vom Vorgutachten
abweichende Leistungsbeurteilung sei daraus nicht ableitbar.
Der Senat hat u.a. den Befundbericht des behandelnden Anästhesiologen Dr. T vom 06.
Oktober 2005 sowie die Befundberichte des Neurologen und Psychiaters Dr. K vom 15.
Oktober 2005 und der Rheumaklinik B vom 10. November 2005 beigezogen.
Auf Veranlassung des Senats hat am 05. Mai 2006 die Fachärztin für Neurologie,
Psychiatrie und Psychotherapeutin Dr. A nach ambulanter Untersuchung der Klägerin
am 27. April 2006 ein Sachverständigengutachten erstattet.
Als bei der Klägerin vorliegende Gesundheitsstörungen gibt die Sachverständige eine
somatoforme Schmerzstörung Stadium III nach Gerbershagen bei Zustand nach
Zosterneuralgie, einen Zustand nach Periarthritis links, ein HWS- und LWS-Syndrom
sowie arthrotische Veränderungen verschiedener Gelenke, rezidivierende HP-Gastritiden,
eine chronisch-obstruktive Lungenerkrankung, eine fraglich beginnende Polyneuropathie,
eine Varikosis sowie eine kompensierte Nierensuffizienz an. Hinsichtlich des
bestehenden Leistungsvermögens führt die Sachverständige aus, die Klägerin könne mit
der aktuellen Beschwerdeproblematik leichte bis mittelschwere Arbeiten im Wechsel
zwischen Gehen, Stehen oder Sitzen ohne Exposition durch Kälte, Nässe, Zugluft, Hitze,
Temperaturschwankungen und Lärm ausüben. Bei weiteren qualitativen
Einschränkungen könne die Klägerin eine Tätigkeit allenfalls drei bis sechs Stunden
täglich ausüben. Bei Aufnahme einer Arbeitstätigkeit müsse sie die Klägerin die
Arbeitszeit möglichst selbst einteilen können und benötige wegen der verminderten
Belastbarkeit zusätzliche Pausen. Die Klägerin könne selbständig mit dem Pkw oder
öffentlichen Verkehrsmitteln einen Arbeitsplatz aufsuchen. Fußwege von 500 m könnten
zusammenhängend zurückgelegt werden; jedenfalls sei dies erreichbar, aktuell könne
dies wegen der schlechten Konditionierung problematisch sein. Sie sehe aktuell eine
vollschichtige Leistungsfähigkeit wegen der Chronifizierung und Dekonditionierung und
der hohen Abwehr als nicht gegeben. Einerseits seien die subjektiven Einschränkungen
mit zunehmendem Zeitverlauf, Chronifizierung und erfolglosen ärztlichen Behandlungen
schlimmer geworden. Andererseits sei eine gewisse Entlastung durch die kontinuierliche
27
28
29
30
31
32
33
schlimmer geworden. Andererseits sei eine gewisse Entlastung durch die kontinuierliche
Schmerztherapie erfolgt. Eine deutliche Einschränkung erscheine zumindest seit 2003
vorzuliegen. Zu dieser Zeit werde die Generalisierung der Schmerzen auf die linke Seite
sowie ein Nachlassen der medikamentösen Beeinflussbarkeit beschrieben. Ein
chronisches Schmerzsyndrom werde allerdings auch schon im September 2002 von den
Nervenärzten gesehen. Wenn eine von ihr, der Sachverständigen, empfohlene
tagesklinische Behandlung mit anschließendem ambulanten Arbeitstraining erfolgreich
durchgeführt werde, sei mit einer Besserung des Leistungsvermögens in ein bis zwei
Jahren zu rechnen. Eine Leistungsfähigkeit von sechs Stunden täglich erscheine
durchaus erreichbar. Am meisten decke sich ihre Ansicht der Krankheitsdynamik und
Symptomentstehung mit dem Gutachten des Dr. M. Sie habe jedoch erlebt, dass die
Klägerin ihre Beschwerden eher nicht so deutlich zeige. Dies entspreche ihrem Wunsch,
gut dazustehen, sich anzupassen und sich erwünscht zu verhalten. Diese
Verhaltensweisen verbesserten nicht die Belastbarkeit und hätten zu dem
gesundheitlichen Zusammenbruch bei Aufgabe der Kellnertätigkeit im Jahr 2000 geführt.
Hinsichtlich der weiteren Ausführungen der Sachverständigen Dr. A zum
Leistungsvermögen der Klägerin wird auf Blatt 229 bis 231 der Gerichtsakten Bezug
genommen.
Nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 10. Juli 2006 unter Beifügung einer
Stellungnahme der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie und Sozialmedizin Dipl.-
Med. N vom 29. Juni 2006 zu dem Gutachten vorgetragen hatte, hat die
Sachverständige unter dem 05. September 2006 ergänzend Stellung genommen. Sie
bleibe bei ihrer Beurteilung, dass das vorhandene Leistungsvermögen nur für die
Verrichtung von Tätigkeiten im Rahmen von drei bis vier Stunden ausreiche.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
Verwaltungsakten der Beklagten aus dem Rehabilitations- und Rentenverfahren
(Aktenzeichen ) und auf die Gerichtsakte verwiesen, die vorgelegen haben und
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu
Unrecht vollumfänglich abgewiesen. Die Klage ist teilweise begründet. Der angefochtene
Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist teilweise rechtswidrig und
verletzt die Klägerin in ihren Rechten.
Die Klägerin hat ab 01. Oktober 2003 einen Anspruch auf Gewährung einer zeitlich
befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung gegen die Beklagte (§§ 43 Abs. 2, 102
Abs. 2 SGB VI). Sie ist seit 15. März 2003 teilweise erwerbsgemindert im Sinne des § 43
Abs. 1 Satz 2 SGB VI. Vor diesem Zeitpunkt war indes eine zeitliche Einschränkung des
Leistungsvermögens in einem rechtlich relevanten Umfang nicht feststellbar.
Die für die Rentengewährung nach §§ 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 SGB VI erforderlichen
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind erfüllt. Dies ergibt sich aus der Prüfung
der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen in dem angefochtenen Bescheid zum 01.
Oktober 2001. Danach waren für einen Rentenbeginn ab Oktober 2001 die erforderlichen
Pflichtbeitragszeiten belegt, so dass nach § 241 Abs. 2 Satz 2 SGB VI für einen
Rentenbeginn ab 01. Oktober 2003 neben der erforderlichen Wartezeit nach § 50 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 SGB VI auch die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen
weiter vorliegen.
Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen
Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den
üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich
erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind teilweise erwerbsgemindert
Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit
außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes
mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Danach ist die Klägerin zwar
nicht voll erwerbsgemindert, sondern nur teilweise erwerbsgemindert; sie hat bei
Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes jedoch Anspruch auf Gewährung einer
Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Die Klägerin leidet an den von den Sachverständigen Dr. M, Prof. Dr. S und Dr. A
übereinstimmend festgestellten Gesundheitsstörungen auf psychiatrischem,
schmerztherapeutischem, neurologischem und orthopädischem Fachgebiet, nämlich an
einer somatoformen Schmerzstörung, die einem chronifizierten Schmerz im Stadium III
nach Gerbershagen bei Zustand nach Zosterneuralgie entspricht, einem Zustand nach
Periarthritis humeroscapularis links, einem HWS- und LWS-Syndrom sowie arthrotischen
34
Periarthritis humeroscapularis links, einem HWS- und LWS-Syndrom sowie arthrotischen
Veränderungen verschiedener Gelenke, an rezidivierenden HP-Gastriden, einer
chronisch-obstruktiven Lungenerkrankung, einer beginnenden Polyneuropathie, einer
Varikosis und einer kompensierten Niereninsuffizienz. Im Vordergrund steht, wie sich aus
dem Sachverständigengutachten der Dr. A ergibt, die sich dabei in Übereinstimmung
mit den Vorgutachten befindet, die chronische Schmerzkrankheit, Einschränkungen des
Leistungsvermögens resultieren vornehmlich aus dieser Erkrankung. Die
Gesundheitsstörungen auf orthopädischem Fachgebiet führen dazu, dass die Klägerin
nicht mehr in der Lage ist, ausschließlich im Stehen oder im Gehen tätig zu sein,
Tätigkeiten sollten überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit eines Haltungswechsels
verrichtet werden, wie sich dies aus den auf der Grundlage eigener Befundung
getroffenen Feststellungen des erstinstanzlichen Sachverständigen Prof. Dr. S ergibt.
Aus den Erkrankungen an der Schulter und der Wirbelsäule folgt die Einschränkung, dass
nur noch körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne häufiges schweres Heben
und Tragen und ohne dauerhafte Zwangshaltungen verrichtet werden können, wie von
Prof. Dr. S festgestellt worden ist. Die stattgehabte Krebserkrankung (Morbus Hodgkin-
Syndrom) ist abgeheilt und führt nicht zu weiteren Leistungseinschränkungen. Auch ist
die bei der Klägerin festgestellte Hörminderung nach den Feststellungen des
erstinstanzlichen Sachverständigen Dr. M soweit durch ein Hörgerät kompensiert, dass
durchschnittliche Anforderungen an das Verständnis von Umgangssprache gestellt
werden können. Das Leistungsvermögen im Erwerbsleben ist dadurch dergestalt
eingeschränkt, dass stärkere Lärmexpositionen wegen der bestehenden
Verschlimmerungsgefahr vermieden werden müssen und keine besonderen
Anforderungen an das Feingehör gestellt werden können. Die auf neurologischem
Fachgebiet bei der Klägerin bestehende Polyneuropathie führt dazu, dass keine Arbeiten
auf Leitern und Gerüsten bzw. Arbeiten mit Absturzgefahr ausgeübt werden können.
Eine zeitliche Leistungseinschränkung oder gravierende qualitative
Leistungseinschränkungen folgen aus den bei der Klägerin neben der chronischen
Schmerzkrankheit vorliegenden Gesundheitsstörungen nicht.
Aufgrund der bei ihr vorliegenden chronischen Schmerzerkrankung ist die Klägerin
jedoch nicht in der Lage, Tätigkeiten, die den zu beachtenden qualitativen
Einschränkungen entsprechen, über vier Stunden arbeitstäglich zu verrichten. Ursächlich
dafür ist nach den insoweit schlüssigen und überzeugenden Feststellungen der
Sachverständigen Dr. A der von dieser festgestellte, bei der Klägerin bestehende
„Teufelskreis“ aus Schmerzerleben, Rückzug, Besserung durch Schonung und
Rückbildung der Muskulatur. Vornehmlich liegt bei der Klägerin durch die fehlerhafte
Verarbeitung der Schmerzkrankheit eine Dekonditionierung vor, die das zeitliche
Leistungsvermögen der Klägerin einschränkt. Den von der Sachverständigen Dr. A in
ihrem Gutachten anschaulich beschriebenen „Teufelskreis“ hat auch schon der
erstinstanzliche Sachverständige Dr. M zur Entwicklung der Somatisierungsstörung
(Schmerzstörung) bei der Klägerin in seinem Gutachten angeführt. Auch er hat
beschrieben, dass die Konstellation aus hohen belastenden Umgebungsfaktoren in der
Kindheit und gleichzeitig mangelnden Möglichkeiten, sich einer ausreichend stabilen
Vertrauensperson anvertrauen zu können, eine typische Voraussetzung für die spätere
Entwicklung der Somatisierungsstörung gewesen ist, weil psychische Spannungen und
Konflikte als zu belastend abgespalten und deshalb unzureichend bewusst erlebt und
sprachlich-emotional ungenügend gegenüber einem (bedeutsamen) anderen
ausgedrückt werden können und stattdessen unbewusst in ein Krankheitssymptom
konvertiert und subjektiv als Schmerz oder funktionelle Störung erlebt werden. Die
belastenden Umgebungsfaktoren in der Kindheit und im weiteren Leben der Klägerin
(Missbrauchserfahrungen in der Kindheit und in der ersten Ehe der Klägerin sowie
Krebserkrankung 1979) hat der erstinstanzliche Sachverständige Dr. M beschrieben,
diese werden auch von der Sachverständigen Dr. A angeführt. Auch das weitere für die
Klägerin einschneidende Erlebnis des Verlustes ihrer Tätigkeit als Kellnerin wird von
beiden Sachverständigen als eine die Somatisierungsstörung verstärkende bzw.
auslösende Episode erkannt. So führt der erstinstanzliche Sachverständige Dr. M
anschaulich unter Berücksichtigung der mit den Akten vorliegenden weiteren
Befundunterlagen der behandelnden Ärzte an, dass der Verlust der Tätigkeit als Kellnerin
als besonders kränkend erlebt worden ist und die Beschwerden, vor allem Schmerzen
und Gefühlsstörungen, subjektiv generalisiert wurden, ohne dass dies körperlich
begründbar gewesen war. So wird auch von Dr. M diese im Juni 2000 beginnende
undifferenzierte Somatisierungsstörung auf psychiatrischem Gebiet als das Hauptleiden
beschrieben. Wie die Sachverständige Dr. A in ihrem Sachverständigengutachten bei
Würdigung des Vorgutachtens des Dr. M anführt, bestehen hinsichtlich der Feststellung
der Gesundheitsstörungen und deren Herleitung keine Differenzen. Dies gilt auch
hinsichtlich der Einschätzung des die Klägerin schmerztherapeutisch behandelnden
Arztes Dr. T. Auch dieser führt im Übrigen somatische, psychische und soziale
Kreisprozesse zur Beschreibung der bei der Klägerin vorliegenden Schmerzkrankheit an.
35
36
Kreisprozesse zur Beschreibung der bei der Klägerin vorliegenden Schmerzkrankheit an.
Sowohl der behandelnde Arzt als auch die Gutachter Dr. M und Dr. A und der Gutachter
Dr. K im Verwaltungsverfahren beschreiben dabei jeweils die bei der Klägerin vorliegende
Schmerzkrankheit als chronischen Prozess.
Überzeugend und nachvollziehbar kommt die Sachverständige Dr. A in ihrem Gutachten
jedoch zu der Feststellung, dass das Leistungsvermögen im Gegensatz zu den
Feststellungen der Vorgutachter auf drei bis vier Stunden zeitlich arbeitstäglich
eingeschränkt ist. Dies folgt für den Senat aus dem chronifizierten und progredienten
Verlauf der Schmerzkrankheit, wie er von den Gutachtern Drs. M und A beschrieben wird.
Durch die mit den Akten vorliegenden Befundunterlagen der behandelnden Ärzte und
mit den Gutachten ist ein chronischer Verlauf mit Verschlechterung und Verstärkung des
von der Sachverständigen Dr. A angeführten „Teufelskreises“ belegt. Während anfangs
bei Untersuchungen (Entlassungsbericht aus dem Heilverfahren vom 19. Februar 2002
sowie bei der Erstbegutachtung im Verwaltungsverfahren durch Dr. K) noch kein
Ganzkörperschmerz von der Klägerin angegeben wurde, sondern der Schmerz auf die
auch organisch vorliegenden Leiden an der Wirbelsäule und im Schulterbereich bezogen
wurde, wurde erstmals im März 2003 bei einer stationären Behandlung in der
Rheumaklinik B von der Klägerin selbst ein Ganzkörperschmerz seit März des Jahres
2003 angegeben und zudem darauf hingewiesen, dass mittlerweile der medikamentöse
Effekt, d. h. die Kompensierung der Schmerzen durch eine medikamentöse Behandlung,
nachlasse. Überzeugend und nachvollziehbar kommt daher die Sachverständige Dr. A
zu der Feststellung, dass ab diesem Zeitpunkt die Schmerzkrankheit bezogen auf das
Leistungsvermögen der Klägerin zu einer weiteren Einschränkung des
Leistungsvermögens in zeitlicher Hinsicht geführt hat. Zwar konnte der erstinstanzliche
Sachverständige Dr. M mit seinem Gutachten aus Januar 2005 keine Einschränkung des
zeitlichen Leistungsvermögen feststellen. Dies resultiert zur Überzeugung des Senats
aber daraus, dass die durch die Chronifizierung und insbesondere durch die
Dekonditionierung ausgelösten Beschwerden von diesem Sachverständigen nicht
angeführt wurden. Zudem hat Dr. M nicht die von der Sachverständigen Dr. A
beschriebene Verhaltensweise der Klägerin, nämlich Beschwerden eher nicht so deutlich
zu zeigen, berücksichtigt. Für den Senat ist weiter der Hinweis der Sachverständigen Dr.
A darauf, dass sie die erste weibliche Gutachterin war und offenbar einen anderen
Zugang zu der Klägerin gefunden hat, in Anbetracht der Leidensgeschichte der Klägerin
überzeugend. Die Sachverständige Dr. A beschreibt in ihrem Gutachten anhand der
Lebensgeschichte der Klägerin schlüssig und begründet den Wunsch der Klägerin, gut
dazustehen, sich anzupassen und sich erwünscht zu verhalten, sehr eindrücklich und
schlussfolgert daraus überzeugend, dass diese Verhaltensweisen, die auch in der
Begutachtungssituation festzustellen gewesen seien, gerade nicht die
Arbeitsbelastbarkeit verbessern, sondern im Gegenteil, wie dies die gesundheitsbedingte
Aufgabe der Kellnertätigkeit im Jahre 2000 verdeutlicht, gesundheitlich weiter
einschränkend wirken. Auch unter Berücksichtigung der von der Sachverständigen
beschriebenen Einschränkungen der Klägerin im täglichen Leben und häuslichen Bereich
und der beschriebenen mangelnden Belastbarkeit ist die Annahme eines zeitlich
eingeschränkten Leistungsvermögens auf einen Umfang von drei bis vier Stunden
arbeitstäglich mit der Angabe einer Ganzkörperschmerzsituation seit März 2003,
verbunden mit einer nachlassenden Wirkung der Dauermedikation zur Kompensierung,
überzeugend. Nach allem lag damit seit März 2003 ein in zeitlicher Hinsicht
eingeschränktes Leistungsvermögen vor. Für die Zeit davor ergibt sich nach dem
Gesamtergebnis des Verfahrens auf der Grundlage des Entlassungsberichts aus dem
Heilverfahren, dem Gutachten des Dr. K, dem Gutachten des arbeitsamtlichen Dienstes
aus Dezember 2000 und dem sozialgerichtlichen Gutachten kein Anhalt für ein zeitlich
eingeschränktes Leistungsvermögen. Nach den Feststellungen der Sachverständigen
Dr. A besteht das zeitlich limitierte Leistungsvermögen auch nicht nur vorübergehend,
sondern hält seit über sechs Monaten an.
Für die Zeit ab März 2003 liegt jedoch nach den überzeugenden Feststellungen der
Sachverständigen Dr. A in ihrem Gutachten nebst ergänzender Stellungnahme kein
solch zeitlich eingeschränktes Leistungsvermögen vor, dass Tätigkeiten nicht mehr im
Umfange von mindestens drei Stunden arbeitstäglich ausgeübt werden können. Soweit
die Sachverständige angibt, dass die Klägerin bei Aufnahme einer Tätigkeit die
Möglichkeit haben müsse, diese selbständig in zeitlicher Hinsicht einteilen zu können,
wegen der „oben geschilderten verminderten Belastbarkeit“ zusätzliche Pausen möglich
sein müssten, ist dem der Senat nicht gefolgt. Die Sachverständige beschreibt in ihrem
Gutachten anschaulich und überzeugend ein in zeitlicher Hinsicht auf einen Umfang von
drei bis vier Stunden arbeitstäglich eingeschränktes Leistungsvermögen. Das Erfordernis
von zusätzlichen Pausen oder einer flexiblen Arbeitszeit erläutert die Sachverständige
hingegen nicht; dies ergibt sich auch nicht aus den Feststellungen der Vorgutachter, so
dass die Ausführungen der Sachverständigen nicht schlüssig sind. Dies gilt auch für die
37
38
39
40
41
42
43
dass die Ausführungen der Sachverständigen nicht schlüssig sind. Dies gilt auch für die
von der Sachverständigen angenommene „aktuell“ eingeschränkte Wegefähigkeit. Eine
Einschränkung des Vermögens, Wegstrecken von über 500 Metern mehrmals täglich
zurücklegen zu können, wird von dem Orthopäden Prof. Dr. Sparmann nicht angegeben
und ergibt sich insbesondere auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin.
Aufgrund des festgestellten Eintritts des Leistungsfalls der teilweisen Erwerbsminderung
am 01. März 2003 hat die Klägerin daher einen Anspruch auf eine zeitlich befristete
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab Gewährung für zwei Jahre, denn nach § 102
Abs. 2 Satz 1 SGB VI werden Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf Zeit
geleistet. Nur dann, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit
behoben werden kann, besteht ein Anspruch auf eine unbefristete Rente (§ 102 Abs. 2
Satz 4 SGB VI). Diese Voraussetzungen liegen hier nach den überzeugenden und
schlüssigen Feststellungen der Sachverständigen Dr. A, die sich diesbezüglich in
Übereinstimmung mit den Feststellungen des Dr. M befindet, nicht vor. Wie nämlich die
Sachverständige Dr. A beschreibt, kann die Klägerin die zeitliche Einschränkung des
Leistungsvermögens durch Behandlung ihrer Schmerzkrankheit durch eine
tagesklinische psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung verbessern und dadurch
eine Leistungsfähigkeit für die Ausübung von Tätigkeiten in einem Umfang von
mindestens sechs Stunden arbeitstäglich erreichen. Durch eine erfolgreiche
tagesklinische Behandlung und ein sich daran anschließendes ambulantes
Arbeitstraining kann eine solche Besserung des Leistungsvermögens in ein bis zwei
Jahren erreicht werden, wie dies die Sachverständige Dr. A in ihrem Gutachten und in
ihrer ergänzenden Stellungnahme beschreibt; eine Besserung des Leistungsvermögens
ist daher nicht unwahrscheinlich. Die zu gewährende Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung ist daher, weil sich aus den dem Senat vorliegenden Akten ergibt,
dass eine tagesklinische Behandlung nicht begonnen worden ist, bis zum 31. Dezember
2008 zu befristen.
Der Rentenanspruch besteht dem Grunde nach ab 01. Oktober 2003. Der Rentenbeginn
folgt aus § 101 Abs. 1 SGB VI. Danach werden befristete Renten wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der
Minderung der Erwerbsfähigkeit, hier am 01. März 2003, geleistet.
Für denselben Zeitraum hat die Klägerin Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen
voller Erwerbsminderung, weil der Arbeitsmarkt für Teilzeitarbeitskräfte als verschlossen
gilt (vgl.: Niesel in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 102 SGB VI Anm.
11). Weder die Beklagte noch die Bundesagentur für Arbeit haben der Klägerin einen
Teilzeitarbeitsplatz angeboten.
Gemäß § 89 Abs. 1 SGB VI hat die Klägerin daher einen Anspruch auf Gewährung einer
Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 01. Oktober 2003 bis zum 31.
Dezember 2008. Das Urteil des Sozialgerichts sowie der angefochtene Bescheid der
Beklagten waren entsprechend abzuändern und die Beklagte insoweit zu verurteilen.
Im Übrigen war die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin hat nach allem keinen
Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung auf
Dauer. Für die Zeit vor dem 01. März 2003 bestand nach allem ein Leistungsvermögen
für die Verrichtung von körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten in einem
Umfang von mindestens sechs Stunden arbeitstäglich. Dies gilt auch für die Zeit nach
Ablauf der Zeitrente.Bei der Klägerin lag auch keine schwere spezifische
Leistungsbehinderung oder eine Summierung ungewöhnlicher
Leistungseinschränkungen vor, so dass ihr auch keine konkrete Verweisungstätigkeit
benannt werden musste. Die von den Sachverständigen angeführten qualitativen
Leistungseinschränkungen engen den Bereich körperlich leichter Arbeiten nicht
zusätzlich wesentlich ein und stellen deshalb keine ungewöhnlichen
Leistungseinschränkungen oder schwere spezifische Leistungsbehinderungen dar (vgl.
BSG, GrS, Beschluss vom 19. Dezember 1996, GS 2/95, SozR 3-2400 § 44 Nr. 8).
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Gemäß § 240 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei
Berufsunfähigkeit Versicherte, die - wie die Klägerin - vor dem 02. Januar 1961 geboren
und berufsunfähig sind. Die Klägerin ist nicht berufsunfähig. Berufsunfähig sind
Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur
Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit
ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als
sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit
von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und
44
45
von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und
Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs
ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer
bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine
zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die
jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs. 2 SGB VI). Anzuwenden
sind die Grundsätze, die die Rechtsprechung zur Rente wegen Berufsunfähigkeit nach §
43 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung entwickelt hat.
Ausgangspunkt für die Beurteilung des Vorliegens von Berufsunfähigkeit ist der bisherige
Beruf. Dies ist in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte
versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit.
Danach ist bei der Klägerin von der Tätigkeit als Kellnerin auszugehen, die sie bis Juni
2000 auf Dauer angelegt ausgeübt hat. Diese Beschäftigung kann sie aufgrund ihrer
insbesondere auf orthopädischem Fachgebiet bestehenden gesundheitlichen
Einschränkungen, die bedingen, dass sie Arbeiten mit häufigem schweren Heben und
Tragen nicht mehr verrichten kann, nicht mehr ausüben. Sie kann nach den
Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. S nur noch körperlich leichte Tätigkeiten
verrichten und sollte überwiegend im Sitzen arbeiten, jedoch die Möglichkeit haben,
zeitweilig aufzustehen. Auch diese Einschränkungen sind mit der Verrichtung der
Tätigkeit als Kellnerin nicht zu vereinbaren.
Berufsunfähigkeit folgt daraus aber nicht. Berufsunfähigkeit liegt dann nicht vor, wenn
zwar die Ausübung des bisherigen Berufes aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr
möglich ist, die Klägerin aber zumutbar auf eine andere Erwerbstätigkeit verwiesen
werden kann. Sozial zumutbar ist dabei die Verweisung auf eine Tätigkeit, für die die
Versicherte durch Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder
umgeschult worden ist (§ 240 Abs. 2 Satz 3 SGB VI). Die Klägerin ist zumutbar auf die
Tätigkeit einer Büroassistentin und auf die Tätigkeiten einer Bürokraft verweisbar. Die
Klägerin ist nämlich durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben über die
Bundesagentur für Arbeit in der Zeit vom 16. März 1992 bis 19. März 1993 zur
Büroassistentin fortgebildet worden. Die Ausbildung erfolgte nach einem
Ausbildungsplan, der die Bereiche allgemeine Volkswirtschaftslehre,
Betriebswirtschaftslehre, Büroorganisation, Wirtschaftsrecht, Schriftverkehr,
Schreibtechnik, Zahlungsverkehr, Bürokommunikation, Grundlagen des betrieblichen
Rechnungswesens, Stenografie, kaufmännisches Rechnen, elektronische
Datenverarbeitung und Kommunikations- und Bewerbungstraining jeweils mit
unterschiedlichen Unterrichtsstunden über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten
beinhaltet (vgl. BSG, Urteil vom 19. Januar 1978, 4 RJ 103/76, SozR 2200 § 1246 Nr 25;
Niesel in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 240 SGB VI, Anm. 118).
Die Ausbildung hat die Klägerin mit Erfolg absolviert und im Anschluss daran auch in der
Zeit von März 1993 bis Dezember 1993 im Rahmen eines befristeten
Arbeitsverhältnisses als Bürokauffrau und damit entsprechend ihrer Fortbildung
gearbeitet (vgl. BSG, SozR 3-2200 § 1246 Nr 25). Weiter war sie in der Zeit von Januar
1994 bis März 1995 im Rahmen ihrer selbständigen Tätigkeit auch mit Büroarbeiten
selbständig tätig. Weiter hat die Klägerin im Jahre 2002 im Februar einen
Fortbildungslehrgang im Rahmen der „kaufmännischen Anpassung“ absolviert. Die
Tätigkeit im Bürobereich ist der Klägerin auch für die Zeit bis März 2003 und nach Ablauf
der befristeten Rente zeitlich zumutbar. Nach der im sozialgerichtlichen Verfahren
beigezogenen Beschreibung der Tätigkeit einer Bürokauffrau aus „Berufsprofile für die
arbeits- und sozialmedizinische Praxis“ stellt eine Büroarbeit eine körperlich leichte
Arbeit dar, die überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen verrichtet wird.
Die Tätigkeit erfordert eine normale Funktionstüchtigkeit und Belastbarkeit der
Wirbelsäule, der Arme und Hände, ein normales, ggf. korrigiertes Sehvermögen für die
Nähe und ein normales, auch durch Hörhilfe korrigiertes Hörvermögen. Hinsichtlich der
psychischen Anforderungen wird eine durchschnittliche allgemeine Auffassungsgabe und
Lernfähigkeit, eine durchschnittliche Wahrnehmungsgenauigkeit und Geschwindigkeit,
eine Konzentrationsfähigkeit, das Vermögen, selbständig, zuverlässig und sorgfältig zu
arbeiten, und eine Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit und Kooperationsbereitschaft
vorausgesetzt. Die Klägerin war und wird auch wieder gesundheitlich in der Lage sein,
Tätigkeiten im Bürobereich auszuüben. Das Leistungsvermögen der Klägerin bis März
2003 war nach den überzeugenden Feststellungen der Sachverständigen Dr. M und Prof.
Dr. S unter Bezugnahme auf das den Sachverständigen mit der Gerichtsakte
vorliegende Anforderungsprofil ausreichend für die Ausübung dieser Tätigkeiten. Da die
Klägerin aufgrund ihrer orthopädischen und neurologischen Leiden keine
schwerwiegenden qualitativen Einschränkungen hat und körperlich leichte Arbeiten
überwiegend im Sitzen mit der Gelegenheit, zeitweise im Stehen und Gehen zu arbeiten,
ausüben kann, ist die Einschätzung des erstinstanzlichen Sachverständigen Prof. Dr. S,
dass die Klägerin noch Büroarbeiten ausüben kann, überzeugend und nachvollziehbar.
46
47
dass die Klägerin noch Büroarbeiten ausüben kann, überzeugend und nachvollziehbar.
Während der Zeit des Anspruches auf Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht
neben diesem Anspruch kein Anspruch auf eine befristete Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 89 Abs. 1 SGB VI).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz - SGG - und entspricht
dem Ausgang des Rechtsstreits.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG lagen nicht
vor.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum