Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 04.03.2010

LSG Berlin und Brandenburg: darlehen, zuschuss, arbeitsgericht, notlage, form, anwaltskosten, deckung, vertretung, vergleich, abfindung

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 04.03.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 66 AS 23386/08
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 25 AS 638/09
Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 10. März 2009 wird
zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
Die Kläger begehren die Übernahme von Kosten der anwaltlichen Vertretung in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren.
Die 1978 geborene Klägerin zu 1) und der 1968 geborene Kläger zu 2) sind verheiratet und leben mit 3 Kindern in einer
Bedarfsgemeinschaft. Seit Juli 2007 stehen sie fortlaufend im Leistungsbezug des Beklagten.
Aufgrund eines am 20. Juni 2005 geschlossenen Arbeitsvertrages mit der Firma AR KG )( B GmbH & Co. B war der
Kläger zu 2) bei seinem Arbeitgeber seit dem 1. Juli 2005 als Reinigungskraft beschäftigt. Aufgrund
Änderungskündigung des Arbeitgebers vom 27. April 2007 endete das Arbeitsverhältnis zum 21. Mai 2007. Auf die
gegen die Kündigung mit Schriftsatz vom 18. Mai 2007 erhobene Klage des Klägers zu 2) vor dem Arbeitsgericht
Berlin (Az: 35 Ca 8288/07) schlossen die Beteiligten des dortigen Prozesses am 19. Juni 2007 zu Protokoll des
Gerichts einen Vergleich, nach dessen Inhalt das Arbeitsverhältnis zum 21. Mai 2007 endete und der Arbeitgeber zum
Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung in Höhe von 900,- EUR brutto zahlte. Unter dem 20. Juni
2007 erstellte der Prozessbevollmächtigte der Kläger, der den Kläger zu 2) auch im arbeitsgerichtlichen Prozess
vertreten hatte, diesem eine Kostennote über 1.145,38 EUR.
Bereits zuvor am 12. Juni 2007 hatten die Kläger bei dem Beklagten für sich und die mit ihnen in
Bedarfsgemeinschaft lebenden Kinder einen Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II.
Buch (SGB II) gestellt. Nachdem der Kläger zu 2) im Juni 2007 den ihm für Mai 2007 zustehenden Restlohn, die
Abfindung aus dem arbeitsgerichtlichen Vergleich sowie Krankengeld für die Zeit vom 22. Mai bis zum 22. Juni 2007
erhalten und ihm die Bundesagentur für Arbeit überdies mit Bescheid vom 9. Juli 2007 ab dem 23. Juni 2007 für
voraussichtlich 360 Kalendertage Arbeitslosengeld (I) bewilligt hatte, lehnte der Beklagte diesen Antrag für die Zeit
vom 12. bis zum 30. Juni 2007 unter Hinweis auf übersteigendes Einkommen mit bestandskräftig gewordenem
Bescheid vom 24. Juli 2007 ab. Für die sich anschließende Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2007 gewährte er
den Klägern sowie den mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Kindern mit Bescheid gleichen Datums
ergänzende Leistungen nach dem SGB II und half dem hiergegen wegen fehlerhafter Einkommensabrechnung
eingelegten Widerspruch der Kläger mit seinem Änderungsbescheid vom 6. August 2007 in der Gestalt des
Abhilfebescheides vom 7. September 2007 ab. Rechtsmittel legten die Kläger hiergegen nicht mehr ein.
Nach Erlass der Bescheide vom 24. Juli 2007 wandte sich auch der Prozessbevollmächtigte der Kläger mehrfach an
den Beklagten und bat u. a. darum, den aus seiner Sicht von den Klägern bereits zuvor persönlich gestellten Antrag
auf Übernahme der Kosten der anwaltlichen Vertretung im arbeitsgerichtlichen Verfahren nunmehr zu bescheiden. Der
Beklagte wertete das von dem Prozessbevollmächtigten der Kläger in dieser Angelegenheit zuletzt verfasste
Schreiben vom 21. November 2007 als förmlichen Antrag und lehnte diesen mit hier angefochtenem Bescheid vom
27. November 2007, gerichtet an den Kläger zu 2), ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch beider Kläger wies der
Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2008 zurück. Ein Anspruch auf Übernahme der
Rechtsanwaltskosten nach der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 23 Abs. 1 SGB II bestehe
nicht. Der insoweit bestehende Bedarf sei von den Regelleistungen erfasst. Soweit die Kläger diesen weder durch ihr
Vermögen noch auf andere Weise decken könnten, fehle es für eine mögliche Darlehensgewährung an einem
unabweisbaren Bedarf zur Vermeidung einer Notlage. Vielmehr handele es sich insoweit allein um Schulden, die durch
Vereinbarung einer Ratenzahlung getilgt werden könnten.
Mit ihrer Klage vor dem Sozialgericht Berlin vom 28. Juli 2008, einem Montag, haben die Kläger beantragt, ihnen die
Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens "zu erstatten", hilfsweise ihnen zur Begleichung der Kosten ein zinsloses
Darlehen zu gewähren.
Mit Gerichtsbescheid vom 10. März 2009 hat das Sozialgericht die Klage unter Bezugnahme auf die Ausführungen
des Beklagten im Widerspruchsbescheid abwiesen. Ergänzend hat es dargelegt, dass ein Anspruch auf Übernahme
der Kosten nach dem SGB II auch deshalb nicht bestehe, weil für die Deckung von Prozesskosten eine speziellere
Sozialleistung in Form der Prozesskostenhilfe zur Verfügung stehe. Ein Anspruch der Klägerin zu 1) bestehe überdies
nicht, weil ein Bedarf ihrerseits nicht gegeben sei. Sie habe den Arbeitsgerichtsprozess nicht geführt und sei daher
nicht kostenpflichtig. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass vorliegend eine Bedarfsgemeinschaft bestehe, weil
deren Mitglieder stets nur Individualansprüche geltend machen könnten.
Gegen den ihnen am 16. März 2009 zugestellten Gerichtsbescheid haben die Kläger am 2. April 2009 Berufung zum
Landessozialgericht eingelegt, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgen. Zur Begründung tragen sie vertiefend vor:
Entgegen der Auffassung des Beklagten und des Sozialgerichts gehe es nicht um die Übernahme von Schulden.
Denn der strittige Bedarf sei bereits zu einer Zeit geltend gemacht worden, als sie hilfebedürftig gewesen seien. Es
bestehe ein einmaliger außergewöhnlicher Bedarf, der zumindest durch eine analoge Anwendung des § 23 Abs. 3
SGB II zu decken sei. Im Übrigen ergebe sich ein Anspruch auf Übernahme der im Arbeitsgerichtsprozess
entstandenen außergerichtlichen Kosten mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Mai
2009 zum Anspruch auf Rechtswahrnehmungsgleichheit (Az: 1 BvR 1517/08). Denn ein bemittelter
Rechtsschutzsuchende hätte sich in gleicher Situation ebenfalls anwaltlicher Hilfe bedient. Der Gerichtsbescheid sei
überdies auch deshalb aufzuheben, weil das Sozialgericht damit nicht über den gestellten Hilfsantrag entschieden
habe.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 10. März 2009 und den Bescheid des Beklagten vom 27.
November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2008 aufzuheben und den Beklagten zu
verurteilen, die für das Verfahren vor dem Arbeitsgericht Berlin (Az: 35 Ca 8288/07) entstandenen
Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.145,38 EUR als Zuschuss, hilfsweise als zinsloses Darlehen, zu übernehmen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die
Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung weder
erschienen noch vertreten gewesen sind. Denn die Kläger wurden ordnungsgemäß über ihren
Prozessbevollmächtigten geladen und auf diese Möglichkeit hingewiesen.
Die Berufung der Kläger ist gemäß § 105 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. §§ 143, 151 SGG
zulässig, jedoch nicht begründet. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts ist zutreffend. Entgegen der Auffassung
der Kläger liegt eine der Berufung zugängliche Entscheidung des Sozialgerichts auch vor, soweit die Kläger hilfsweise
die Verurteilung des Beklagten zur Gewährung eines zinslosen Darlehens begehren. Denn wie die Bezugnahme auf
den Widerspruchsbescheid in der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung zeigt, hat das Sozialgericht auch
über dieses Begehren entschieden, auch wenn es in seinem Tatbestand den Hilfsantrag nicht ausdrücklich erwähnt
hat.
Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Denn der Bescheid vom 27. November 2007 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2008, mit dem der Antrag beider Kläger, wie die Einbeziehung der Klägerin zu
1) in den Widerspruchsbescheid zeigt, abgelehnt worden ist, ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren
Rechten. Die Kläger haben keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte die im arbeitsgerichtlichen Verfahren
entstandenen Rechtsanwaltskosten als Zuschuss, hilfsweise als zinsloses Darlehen, übernimmt.
Ein Anspruch der Klägerin zu 1) scheidet bereits deshalb aus, weil sie nicht aktivlegitimiert ist. Zu Recht hat das
Sozialgericht ausgeführt, dass die Klägerin zu 1) keinen Prozess vor dem Arbeitsgericht geführt hat und folglich auch
nicht gegenüber dem beauftragten Prozessbevollmächtigten kostenpflichtig ist, so dass ihr vorliegend auch keine
materiell-rechtliche Anspruchsberechtigung zukommen kann. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass eine
Bedarfsgemeinschaft zwischen den Klägern im Sinne des § 7 SGB II besteht. Denn Mitglieder einer
Bedarfsgemeinschaft können stets nur Individualansprüche geltend machen (vgl. z. B. Bundessozialgericht - BSG -,
Urteil vom 7. November 2006 - B 7 b AS 8/06 R - und vom 27. Februar 2008 - B 14/7 b AS 32/06 R -).
Darüber hinaus steht auch dem Kläger zu 2) kein Anspruch darauf zu, dass der Beklagte die Rechtsanwaltskosten für
das von ihm geführte arbeitsgerichtliche Verfahren als Zuschuss, hilfsweise als (zinsloses) Darlehen übernimmt.
Entgegen der Auffassung des Klägers zu 2) handelt es sich bei den entstandenen Rechtsanwaltskosten, deren
Übernahme durch den Beklagten begehrt wird, um Schulden. Denn diese sind mit der Erstellung der Kostennote vom
20. Juni 2007 entstanden, mithin zu einer Zeit als der Kläger zu 2) und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden
Angehörigen noch nicht hilfebedürftig im Sinne des § 9 SGB II waren. Denn wie sich aus den bestandskräftigen
Bescheiden vom 24. Juli 2007 ergibt, ist eine Hilfebedürftigkeit, die zur Gewährung von ergänzenden Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts geführt hat, erst zum 1. Juli 2007 eingetreten. Die Übernahme von Schulden kommt
nach dem SGB II allerdings nur in sehr eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht. Soweit nach § 22 Abs. 5 SGB II
Schulden übernommen werden können, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer
vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist, sind bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht
erfüllt. Insbesondere ist hier eine dem drohenden Verlust einer Unterkunft vergleichbare Notlage nicht gegeben. Denn
wie sich schon aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, werden von dieser Vorschrift nur solche Konstellationen erfasst, die
mit der Gefährdung der Unterkunft vergleichbar sind. Dazu zählen etwa Schulden für Neben- oder Heizkosten,
insbesondere in Form von Energierückständen (vgl. hierzu etwa: Lang/Link, SGB II, Kommentar, 2. Auflage, 2008, §
22 Rn. 105 f.). Anwaltskosten gehören auch dann nicht dazu, wenn sie im Zusammenhang mit einem gerichtlichen
Verfahren angefallen sind, durch das der Eintritt von Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II gerade vermieden werden
sollte.
Sonstige Anspruchsgrundlagen sind für das Begehren des Klägers zu 2) nicht ersichtlich.
Soweit nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II die Agentur für Arbeit im Einzelfall für einen von den Regelleistungen nach §
20 SGB II umfassten und nach den Umständen unabweisbaren Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts, der weder
durch Vermögen noch auf andere Weise gedeckt ist, Sach- oder Geldleistungen (als Darlehen) erbringen kann, fehlt
es bereits, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, an einem unabweisbaren Bedarf. Denn es ist dem Kläger
zu 2) zuzumuten, den zur Schuldentilgung erforderlichen Betrag anzusparen und die Schulden nach Vereinbarung von
Ratenzahlungen sukzessive zu begleichen.
Soweit nach § 21 SGB II Anspruch auf Mehrbedarfe und nach § 23 Abs. 3 SGB II Anspruch auf die Gewährung
einmaliger Leistungen besteht, liegen die dort genannten Bedarfssituationen ersichtlich nicht vor. Aufgrund ihrer
abschließenden Aufzählung (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/7b AS 32/06 R - zu § 21 SGB II,
sowie i. Ü. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. August 2009 - L 7 AS 72/08 -) scheidet auch eine
analoge Anwendung der genannten Vorschriften aus.
Vorliegend ist auch keine atypische Bedarfslage gegeben, die ausnahmsweise nach § 73 des Sozialgesetzbuches
XII. Buch die Übernahme der in Rede stehenden Anwaltskosten rechtfertigen könnte. Denn von hier nicht gegebenen
Besonderheiten abgesehen, ist es nicht Aufgabe der Grundsicherung, Schulden zu übernehmen. Der Kläger zu 2) ist
auch insoweit darauf zu verweisen, den erforderlichen Betrag aus den Regelleistungen anzusparen und zur
Schuldentilgung einzusetzen.
Ein Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses bzw. eines zinslosen Darlehens besteht auch nicht unmittelbar aus
Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 1 GG entsprechend dem Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09). Soweit danach ein
Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen
Bedarfs, der bisher nicht von den Leistungen nach den §§ 20 ff. SGB II erfasst wird, zur Gewährleistung eines
menschenwürdigen Existenzminimums jedoch zwingend geboten ist, bis zur Neuregelung der Regelleistungen durch
den Gesetzgeber unmittelbar aus dem Grundgesetz hergeleitet werden kann, scheidet ein solcher Anspruch hier
bereits deshalb aus, weil – wie dargelegt – kein unabweisbarer Bedarf in Rede steht. Eine Anspruchsgrundlage auf
Übernahme von Schulden lässt sich aus dem Grundgesetz nicht herleiten. Dementsprechend sieht auch der vom
Bundesarbeitsministerium erstellte Katalog zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
(Härtefallregelung) bis zur gesetzlichen Neuregelung einen Anspruch auf die begehrte Leistung nicht vor.
Dass es im vorliegenden Fall an einer geeigneten Anspruchsgrundlage fehlt, erweist sich im Übrigen auch nicht als
unbillig. Denn wie das Sozialgericht mit Recht ausgeführt hat, hätte der Kläger zu 2) – bei bestehender Bedürftigkeit –
für die Durchführung des Arbeitsgerichtsprozesses Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen können, die im
vorstehenden Zusammenhang die speziellere Leistung darstellt (vgl. § 11 a des Arbeitsgerichtsgesetzes i. V. m. §§
114 ff. der Zivilprozessordnung). Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht aus dem vom
Prozessbevollmächtigten der Kläger zitierten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Mai 2009, der
anhand des Rechtsberatungsgesetzes verdeutlicht, dass Unbemittelte gegenüber Bemittelten nicht schlechter gestellt
werden dürfen. Angesichts dessen hätte – bei bestehender Bedürftigkeit – aber gerade nichts näher gelegen, als im
arbeitsgerichtlichen Verfahren zur Deckung der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) Prozesskostenhilfe zu
beantragen. Dieses – mögliche – Versäumnis kann durch die Führung des vorliegenden Rechtsstreits nicht erfolgreich
aufgefangen werden, für den die Kläger trotz Bezugs von Leistungen nach dem SGB II ebenfalls keine
Prozesskostenhilfe beantragt haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe hierfür gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.