Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 05.03.2009

LSG Berlin und Brandenburg: hauptsache, heizung, erlass, sicherstellung, gewährleistung, umzug, wohnraum, anerkennung, rückforderung, rechtsschutz

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 05.03.2009 (rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 91 AS 39274/08 ER
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 25 AS 231/09 B ER
1. Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 30. Dezember 2008
geändert und dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, an die Antragsteller ab 1. März
2009 bis zum 30. Juni 2009, längstens bis zu einer bestandskräftigen Ablehnung durch den Antragsgegner,
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den Vorschriften des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs
(SGB II) unter Berücksichtigung von Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) in Höhe von 598,98 EUR monatlich zu
zahlen. 2. Im Übrigen wird die gegen die im angefochtenen Beschluss enthaltene Zurückweisung des
Eilrechtsschutzantrags gerichtete Beschwerde zurückgewiesen. 3. Der Antragsgegner hat den Antragstellern die
Hälfte ihrer außergerichtlichen Kosten erster und zweiter Instanz zu erstatten. 4. Den Antragstellern wird ab 29.
Januar 2009 Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten
bewilligt.
Gründe:
1. Die gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Beschwerde hat im aus dem Tenor
ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Antragsteller haben insofern Anordnungsanspruch und –grund mit der für die
Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit gemäß § 86b Abs. 2 SGG in Verbindung mit §
920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht.
Der Anordnungsanspruch ist zu bejahen, weil die Antragsteller zum gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II dem Grunde nach
anspruchsberechtigten Personenkreis gehören und ihnen die begehrte Leistung nach § 22 Abs. 1 S. 1 und S. 2 SGB II
aufgrund einer Folgenabwägung zusteht, wonach Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen
Aufwendungen, soweit diese angemessen sind, erbracht werden und, wenn sich nach einem nicht erforderlichen
Umzug die angemessenen KdU erhöhen, nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht werden.
Die Gewährleistung des aus Art. 19 Abs. 4 S. 1 des Grundgesetzes (GG) folgenden Gebots effektiven
Rechtsschutzes stellt besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens, wenn ohne die Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen
können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Die Gerichte müssen in solchen Fällen,
wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage nicht nur
summarisch, sondern abschließend prüfen. Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und
Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dies gilt ganz
besonders, wenn es um die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den Vorschriften des SGB II geht,
welche der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens dienen. Diese Sicherstellung ist eine
verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, die aus dem Gebot zum Schutze der Menschenwürde in Verbindung mit
dem Sozialstaatsgebot folgt. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich
erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern (vgl. Bundesverfassungsgericht, Erster
Senat, Dritte Kammer, Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 -, rech. bei juris Rn. 24 ff.).
Dies zugrunde gelegt, ist eine Folgenabwägung vorzunehmen, weil sich die entscheidungserhebliche Frage, ob die
von den Antragstellern geltend gemachten KdU im Sinne von § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II angemessen sind
beziehungsweise der Umzug im Sinne von § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II erforderlich war, im vorliegenden
Eilrechtsschutzverfahren in der Kürze der Zeit nicht abschließend klären lässt. Hierfür wäre eine Einzelfallprüfung
vorzunehmen, welche durch einen Rückgriff auf die Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der
Wohnung gemäß § 22 SGB II (AV-Wohnen) des Antragsgegners nicht ersetzt werden darf, denen als bloße
verwaltungsinterne Richtlinien ohnehin keine rechtliche Bindungswirkung zukommt. Für die Angemessenheit einer
Unterkunft ist nicht nur das sich in der Wohnungsmiete niederschlagende Produkt entscheidend, welches sich aus der
anhand der landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen über die Förderung des sozialen Mietwohnungsbaus zu
bestimmenden Wohnfläche und einem einfachen Wohnstandard ergibt, sondern es ist im Rahmen einer konkreten
Angemessenheitsprüfung auch festzustellen, dass eine andere bedarfsgerechte und nicht mehr als die
angemessenen Kosten auslösende Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist, weil anderenfalls die
Aufwendungen für die tatsächliche Unterkunft als angemessen anzusehen sind (Bundessozialgericht – BSG, Urteil
vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R – zitiert nach juris). Gerade dies vermag der Senat im vorliegenden
Eilverfahren angesichts der besonderen Bedarfslage und der zur Anmietung der neuen Wohnung führenden
besonderen Lebenssituation der Antragsteller nicht gleich wie in einem Hauptsacheverfahren aufzuklären. Die
persönlichen Verhältnisse der Antragsteller sind nämlich – in einer für ihre Wohnbedarfslage und
Umzugserforderlichkeit möglicherweise bedeutsamen Weise - nicht nur dadurch gekennzeichnet, dass der
Antragsteller zu 2 schwerbehindert ist und von der Antragstellerin zu 1, seiner Ehefrau, sowie von seinem in
unmittelbarer Nachbarschaft wohnenden Vater betreut und gepflegt wird, sondern auch dadurch, dass möglicherweise
durch die Geräuschsituation gezwungen waren, ihre bisherige Wohnung aufzugeben, weshalb sie ihre jetzige Wohnung
anmieteten.
Die hier anknüpfende Folgenabwägung fällt im vorliegenden Fall zugunsten der Antragsteller aus. Es sind die Folgen
abzuwägen, die einträten, wenn die begehrte Anordnung nicht erginge und die Rechtsschutzsuchenden im
Hauptsacheverfahren obsiegten, gegenüber den Folgen, die entstünden, wenn die Anordnung erlassen würde und die
Rechtsschutzsuchenden im Hauptsacheverfahren keinen Erfolg hätten. Dies zugrunde gelegt wöge der auf eine
Unterdeckung der KdU beruhende Wohnraumverlust schwerer als die Gefahr möglicherweise zu Unrecht erbrachter
Leistungen. Die Versorgung mit Wohnraum, welcher sich nachhaltig nur durch die regelmäßige Entrichtung der
vereinbarten Miete und deshalb nur durch die Anerkennung der tatsächlichen KdU durch den Antragsgegner sichern
lässt, gehört zu den elementaren Grundbedürfnissen. Demgegenüber fällt die Befürchtung, dass sich die tatsächlichen
KdU schließlich nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten nicht als angemessen erweisen, nicht stärker ins
Gewicht und ist der Antragsgegner auf die Aufhebung und Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen zu
verweisen. Der Höhe nach bewendet es nach alldem hier bei der mietvertraglich geschuldeten Miete.
Das für den Erlass der einstweiligen Anordnung unerlässliche eilige Regelungsbedürfnis erkennt der Senat darin, dass
die Antragsteller in Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte zur Sicherung ihrer Existenz auf die laufende
Übernahme der KdU angewiesen sind, weshalb insbesondere auch angesichts des schwerbehinderten Antragstellers
zu 2 bereits jetzt eine gegenwärtige existenzielle Notlage begründet ist.
Die aus dem Tenor ersichtliche zeitliche Begrenzung der Stattgabe ist dem Umstand geschuldet, dass Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts nach den Vorschriften des SGB II ihrem Wesen nach situationsgebundene und damit
ständiger Veränderung unterworfene Fürsorgeleistungen sind und dass einstweiliger Rechtsschutz ausschließlich der
Behebung gegenwärtiger Notlagen, nicht aber der Regelung weit in der Zukunft liegender Sachverhalt dient. Dies
zugrunde gelegt und ausgehend von der gegenwärtigen Eilbedürftigkeit ist es in Ausübung des nach § 86b Abs. 2 S. 4
SGG, 929 Abs. 1 ZPO eröffneten freien gerichtlichen Ermessens sachgerecht, den Zeitraum der Stattgabe an dem
laufenden Bewilligungszeitraum zu orientieren und bis zum 30. Juni 2009 zu begrenzen.
2. Soweit die Antragsteller auch höhere Leistungen für die Zeit von Oktober 2008 bis einschließlich Februar 2009
geltend gemacht haben, hat das Sozialgericht den Eilrechtsschutzantrag im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.
Hierbei kann dahinstehen, ob die Antragsteller gemäß § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG die Anordnung der
aufschiebenden Wirkung ihres gegen den nach § 39 Nr. 1 SGB II sofort vollziehbaren Änderungsbescheid vom 13.
Oktober 2008 gerichteten Widerspruchs beantragt oder mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
gemäß § 86b Abs. 2 SGG höhere Leistungen begehrt haben. Denn die Angelegenheit erscheint zumindest aus der
insofern maßgeblichen heutigen Sicht jedenfalls für die Zeit bis einschließlich Februar 2009 nicht (mehr) als
eilbedürftig. Den Antragstellern ist es auch im Lichte des in Art. 19 Abs. 4 S. 1 des Grundgesetzes (GG) verankerten
Gebots effektiven Rechtsschutzes zuzumuten, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Denn soweit sie
auch für die Zeit bis einschließlich Februar 2009 die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes begehrt haben, ist dieser
Zeitraum bereits abgelaufen, ohne dass die Antragsteller schwere und unwiederbringliche Nachteile vorgetragen
geschweige denn glaubhaft gemacht haben, welche nachträglich über die Inanspruchnahme von
Hauptsacherechtsschutz nicht mehr zu beseitigen wären.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache selbst.
4. Den Antragstellern ist gemäß §§ 73a SGG, 114 ff. ZPO für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter
Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten ohne Festsetzung von Monatsraten und aus dem Vermögen zu
zahlenden Beträgen für die Zeit ab 29. Januar 2009 unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen,
weil sie die Kosten der Prozessführung nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auch anteilig nicht
aufbringen können, hinreichende Erfolgsaussicht besteht, die Beschwerde nicht mutwillig erscheint und ihre
Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde ans Bundessozialgericht anfechtbar.