Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 02.03.2007

LSG Berlin und Brandenburg: ddr, mitgliedschaft, vormerkung, vergleich, gesetzgebung, brd, einkünfte, form, rechtsnachfolge, künstler

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 02.03.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 3 RA 5129/03
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 4 RA 96/04
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 7. Juni 2004 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. -
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Höhe der für die Zeit vom 1. Januar 1973 bis zum 30. Juni 1990 von der Beklagten
vorzumerkenden Arbeitsentgelte des Klägers im Hinblick auf so genannte Überentgelte.
Der 1942 geborene Kläger erwarb am 30. Juni 1965 an der d H F in P die Bühnenreife als Schauspieler. Bis
einschließlich Juli 1972 war er als Schauspieler abhängig beschäftigt. In der Zeit danach arbeitete er freiberuflich als
Schauspieler und Sprecher, war stets sozialpflichtversichert, leistete aber keine Beiträge zur freiwilligen
Zusatzrentenversicherung (FZR).
Wegen des jeweiligen Jahreseinkommens des Klägers, das seit 1965 deutlich über 7.200 Mark lag, wird auf Blatt 28,
29 des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.
Mit Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte – Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme
– vom 20. Juni 2001 wurde die Zugehörigkeit des Klägers zur Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen,
künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen im Zeitraum 1. August 1965 bis 31. Juli 1972 nebst
erzielter Entgelte festgestellt.
Auf einen Kontenklärungsantrag des Klägers stellte die Beklagte mit Vormerkungsbescheid vom 14. Februar 2001 für
die Zeit vom 1. August 1972 bis zum 30. Juni 1990 Entgelte in Höhe von jeweils jährlich 7 200 Mark fest. Für diesen
Zeitraum könnten die Arbeitsverdienste nur bis zum Betrag von monatlich 600 Mark berücksichtigt werden, weil ein
Beitritt zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung nicht erfolgt sei, obwohl dieser möglich gewesen sei.
Mit seinem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, in der DDR als freiberuflich tätiger
Schauspieler auch rentenrechtlich diskriminiert worden zu sein. "Selbstständig" bzw. "nicht abhängig beschäftigt"
seien Begriffe, die auf die schauspielerische Tätigkeit nicht zuträfen. Der Rechenweg des SED-Regimes dürfe sich
nicht heute bei der Berechnung seiner Rente niederschlagen. Bei der Rentenberechnung müsse sein reales
Arbeitseinkommen berücksichtigt werden. Als "unständig abhängig beschäftigter Mitarbeiter" sei er mit künstlerischen
Arbeiten betraut worden (Hauptrollen in Fernsehfilmen), die teilweise höherwertig gewesen seien als diejenigen fest
angestellter Kollegen. Mit diesen wolle er gleichbehandelt werden. Die Diskriminierung der zahlenmäßig sehr kleinen
Gruppe der "unständig, abhängig beschäftigten Schauspieler" dürfe in der Bundesrepublik nicht fortgesetzt werden.
Mit Bescheid vom 21. August 2003 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Die Berücksichtigung
weiterer höherer Entgelte in dem Versicherungsverlauf sei rechtlich nicht möglich. Die Anerkennung zusätzlicher
Arbeitsverdienste setze nach § 256a SGB VI unter anderem voraus, dass der Versicherte dem Grunde nach in der
Sozialpflichtversicherung beitragspflichtige Arbeitsverdienste erzielt habe, für die er allein wegen der im Beitrittsgebiet
damals relevanten Beitragsbemessungsgrenzen keine Beiträge zur Sozialpflicht- bzw. für Zeiten ab dem 1.3.1971 zur
FZR habe zahlen können. Der FZR hätten grundsätzlich alle diejenigen beitreten können, die
sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren und ein Einkommen von mehr als 600 Mark monatlich bzw. 7 200 Mark
jährlich erzielten. Hiervon ausgeschlossen gewesen seien diejenigen, die bereits Beiträge zu einer zusätzlichen
Versorgung im Sinne der Anlage 1 Ziffer 19-27 und Anlage 2 Ziffer 1-4 zum AAÜG gezahlt hätten. Mit Bescheid vom
30. März 2001 (richtig: 20. Juni 2001) seien die Zeiten des Klägers in der Altersversorgung der Intelligenz für den
Zeitraum 1. August 1965 bis 31. Juli 1972 anerkannt worden. Weitere Entgelte könnten seinem Versicherungsverlauf
daher nicht zugrunde gelegt werden.
Mit der am 19. September 2003 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er macht im Wesentlichen
geltend, schon in der DDR als Schauspieler rentenrechtlich diskriminiert worden zu sein, was sich nicht in der
Gegenwart fortsetzen dürfe. Schauspielerische Tätigkeit sei ohnehin grundsätzlich eine abhängige Beschäftigung. Im
Vergleich zu sonstigen Beschäftigten sei das Arbeitseinkommen von freischaffenden Schauspielern künstlich
kleingerechnet worden. Die Beklagte dürfe nicht lediglich die im Sozialversicherungsausweis eingetragenen Entgelte
berücksichtigen. Ungerechtfertigterweise gehe sie davon aus, dass ein Freischaffender gleichberechtigt zum
Festangestellten hätte in die FZR eintreten können. Aufgrund der Kleinrechnung der Einkommen seien freischaffende
Schauspieler mit bis zu 1000 Mark Bruttoeinnahmen von der FZR tatsächlich ausgeschlossen gewesen. Schon
während der DDR-Zeit sei freischaffenden Schauspielern eine angemessene Altersvorsorge verwehrt gewesen, weil
ihnen die Anrechnung ihres tatsächlichen Arbeitseinkommens als Eintrag im Sozialversicherungsausweis nicht
möglich gewesen sei. Hinsichtlich der Mitgliedschaft in der FZR habe es extrem ungleiche Bedingungen gegeben. Aus
alledem folge, dass seine tatsächlich erzielten Verdienste in der DDR bis zur heute gültigen
Beitragsbemessungsgrenze von der Beklagten zu berücksichtigen seien. Hinzu trete, dass er nur aufgrund erheblicher
Differenzen mit einem Theaterintendanten im Jahre 1972 aus dem Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden sei.
Dieser Ausstieg aus dem festen Anstellungsverhältnis habe politische Hintergründe gehabt. Er habe damals keine
andere Möglichkeit gesehen, seinem Protest Ausdruck zu verleihen. Seine Bemühungen, später wieder beim
Deutschen Fernsehfunk fest angestellt zu werden, seien erfolglos geblieben. Überdies sei ein Schauspieler fast immer
abhängig beschäftigt, ganz gleich, ob er als Freischaffender oder als Festangestellter tätig sei. Dies entspreche auch
dem heute geltenden Recht in der Bundesrepublik. Hier gebe es keine Unterschiede zwischen den Schauspielern mit
festen, unbefristeten Arbeitsverträgen und den Schauspielern, die einen solchen nicht mehr erhalten. Durch die in der
DDR fälschlicherweise als selbstständig bezeichnete Tätigkeit des freischaffenden Schauspielers habe er sich über
die Abteilung Finanzen und Steuern im Rat des Kreises selber pflichtversichern müssen, wobei er hier sowohl den
Arbeitgeber- als auch den Arbeitnehmeranteil habe entrichten müssen. Er habe also monatlich einen Betrag von 120
Mark entrichten müssen und nicht nur einen solchen von 60 Mark, wie er Festangestellten zur Last gefallen sei. Bei
einem Beitritt zur FZR hätte er ebenfalls die doppelten Beiträge entrichten müssen, d.h. monatlich nochmals 120 Mark
zusätzlich. Trotz dieser Mehrleistung hätte er keine entsprechende Gegenleistung erhalten. Aus diesem Grunde habe
er sich gegen eine Mitgliedschaft in der FZR entschieden und damit gegen eine weitere, sich potenzierende
Ungleichbehandlung, gegen die für Freischaffende entwürdigenden Bedingungen dieser Versicherung. Es habe damit
eine gravierende Ungleichbehandlung gegenüber den fest angestellten Schauspielern der DDR gegeben. Diesen
Zustand habe schon die am 18. März 1990 erste demokratisch gewählte DDR-Regierung beseitigen wollen, sei aber
aufgrund der historischen Chronologie nicht mehr dazu in der Lage gewesen. Es liege eine Verletzung von Artikel 3
des Grundgesetzes vor, weil hier eine Gruppe von Versicherten gegenüber einer anderen Gruppe unterschiedlich
behandelt werde, was unzulässig sei.
Die Beklagte hat dem entgegnet, dass das jährliche Einkommen des Klägers jeweils weit über der
Beitragsbemessungsgrenze von 7.200 Mark jährlich gelegen habe und der Kläger die rechtliche Möglichkeit, der FZR
beizutreten, nicht wahrgenommen habe. Wenn er sich – aus welchen Gründen auch immer – seinerzeit gegen einen
Beitritt zur FZR entschieden habe, bestehe heute keine Möglichkeit der Vormerkung zusätzlicher Arbeitsverdienste
gemäß § 256a Abs. 3 SGB VI.
Mit Urteil vom 7. Juni 2004 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen
ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Vormerkung höherer als der bereits vorgemerkten Arbeitsentgelte
für die Jahre 1973 bis 1990. Als vormerkungsfähiger Verdienst im Sinne des SGB VI zählten für Beitragszeiten im
Beitrittsgebiet nach § 256a Abs. 2 SGB VI der tatsächlich erzielte Arbeitsverdienst und die tatsächlich erzielten
Einkünfte, für die jeweils Pflichtbeiträge gezahlt worden seien, sowie der Verdienst, für den Beiträge zur freiwilligen
Zusatzrentenversicherung gezahlt worden seien. Weil der Kläger im streitigen Zeitraum nur für 600 Mark monatlich
Pflichtbeiträge gezahlt habe und nicht der FZR angehört habe, sei für ihn in der streitigen Zeit grundsätzlich nur der
Verdienst von 600 Mark monatlich vormerkungsfähig. Nichts anderes ergebe sich aus § 256a Abs. 3 Satz 1 SGB VI.
Eine Mitgliedschaft in der FZR sei für den Kläger nämlich nicht rechtlich unmöglich gewesen, sondern er sei dieser
willentlich nicht beigetreten. Die Möglichkeit, seinen tatsächlichen Verdienst oder zumindest mehr als 600 Mark
monatlich zu versichern, habe er damit nicht genutzt. Eine Berücksichtigung des tatsächlichen Arbeitsverdienstes sei
daher ausgeschlossen. Entgegen der Auffassung des Klägers verstoße die Nichtberücksichtigung seines tatsächlich
erzielten Arbeitsentgeltes auch nicht gegen das Grundgesetz. Der Gesetzgeber des Einigungsvertrages habe die
Rentenansprüche und –anwartschaften in der Form vorgefunden, die sie durch die Gesetzgebung der DDR erhalten
hätten, welche den Anforderungen des Grundgesetzes nicht unterlegen habe und daher an diesem auch nicht
gemessen werde könne. Soweit ursprünglich in der DDR vergleichbare Ansprüche und Anwartschaften mit einer
geringeren eigenen Beitragsleistung hätten erworben werden können, stelle dies allein eine der DDR zuzurechnende
Ungleichbehandlung dar, die der Bundesrepublik weder originär noch im Wege der Rechtsnachfolge zuzuordnen sei
und die nicht nachträglich hätte beseitigt werden müssen. Zudem habe der Kläger den Status des selbstständigen
Schauspielers zunächst selbst gewählt und damit eine bewusste Entscheidung für die daraus resultierenden Vor- und
Nachteile getroffen. Ein Ausgleich der rentenversicherungsrechtlichen Nachteile dieser Position sei unter diesen
Voraussetzungen nach Ansicht der Kammer nicht erforderlich, weil es nicht Aufgabe der gesetzlichen
Rentenversicherung sein könne, derartige bewusste Entscheidungen eines Einzelnen für ein geringeres
Sicherungsniveau zu Zeiten der DDR im Rahmen der Rentengewährung nach dem SGB VI auszugleichen. Die vom
Kläger in der DDR erlittenen beruflichen Ungerechtigkeiten seien allenfalls eine Frage des Rehabilitationsrechts,
unterlägen aber nicht der Kompensation durch die Rentenversicherung. Ebenso wenig ergebe sich aus Artikel 3
Grundgesetz eine Pflicht des Gesetzgebers, den Kläger rückwirkend und kostenfrei so zu stellen, als hätte er die
Voraussetzungen erfüllt, von denen die Altersversorgung eines westdeutschen Berufskollegen abhänge.
Gegen dieses ihm am 28. Juli 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27. August 2004 Berufung eingelegt. Zu ihrer
Begründung vertieft er sein erstinstanzliches Vorbringen. Man müsse sich intensiv mit dem Umfeld des Schauspielers
sowohl arbeitstheoretisch als auch administrativ befassen, um das Problem bewältigen zu können. Hierzu gehöre
auch eine vergleichende Betrachtung der freischaffenden Schauspieler in der ehemaligen DDR mit den dort fest
angestellten Schauspielern sowie ein Vergleich bezüglich der versicherungsrechtlichen Stellung der ehemaligen und
jetzigen bundesdeutschen Schauspieler. Der Schauspieler sei selbst in seinem Status als freischaffender Künstler
von seiner Arbeit her als abhängig beschäftigt zu definieren. Gleichberechtigt habe ein "Freischaffender" der FZR
nicht beitreten können. Das erstinstanzliche Urteil werde diesen Umständen nicht gerecht. Weil die aufgrund der
Gesetzgebung der DDR zu konstatierende Ungleichbehandlung zwischen freischaffenden und fest angestellten
Schauspielern und die sich daraus ergebende Berechnung der Rentenansprüche deckungsgleich in das Rentensystem
der BRD übernommen würden und die Beklagte sich damit die Berechnungsweise der DDR zu eigen mache, sehe der
Kläger sich konkret einer Ungleichbehandlung mit Schauspielern ausgesetzt, die vor der Wiedervereinigung in der
BRD tätig gewesen seien.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 7. Juni 2004 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 14. Februar 2001
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. August 2003 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, für die
Zeit vom 1. Januar 1973 bis zum 30. Juni 1990 Entgelte in Höhe der tatsächlich erzielten Verdienste bis zur jeweiligen
allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze zu Grunde zu legen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das mit der Berufung angegriffene Urteil für zutreffend. Ergänzend weist sie darauf hin, dass bei dem
erheblichen Arbeitseinkommen des Klägers ein hoher Entgeltanteil verblieben sei, der in der FZR hätte versichert
werden können. Für den streitigen Zeitraum seien keine zusätzlichen Arbeitsverdienste vorzumerken, weil der Kläger
von der Möglichkeit, der FZR beizutreten und Arbeitsverdienste oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze
rentensteigernd zu versichern, keinen Gebrauch gemacht habe.
Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des
Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der Erörterung in der
mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung war.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat jedoch keinen Erfolg. In seinem Urteil vom 7. Juni 2004 beurteilt das
Sozialgericht Berlin die Sach- und Rechtslage zutreffend. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung so
genannter Überentgelte in seinem Versicherungsverlauf.
Nach eigener Sachprüfung nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die sorgfältigen und
erschöpfenden Entscheidungsgründe der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend bleibt
lediglich auszuführen: Das Vorbringen des Klägers im gesamten Verfahren geht an der entscheidungserheblichen
Rechtsfrage und der maßgeblichen Vorschrift in Gestalt von § 256 a SGB VI vorbei. Ausgleich für in der DDR
gegebenenfalls erlittenes Unrecht kann er im Rentenverfahren nicht erlangen. Dass sein Begehren keine Grundlage im
geltenden Recht findet, stellt der Kläger selbst nicht in Abrede. Nach § 256 a Abs. 3 Satz 1 SGB VI ist die
Anrechnung von Überentgelten grundsätzlich davon abhängig, dass der Versicherte die für ihn bestehenden
Möglichkeiten einer Entrichtung von Beiträgen zur FZR in vollem Umfange wahrgenommen hat. Mit dieser Vorschrift
soll das Ziel verfolgt werden, dass die Versicherten im Beitrittsgebiet keine Nachteile durch das in der Vergangenheit
unzureichende Beitragsrecht erleiden; weil die FZR während der DDR-Zeit bereits einen Ausgleich für die fortdauernd
niedrige Beitragsbemessungsgrenze bieten sollte, ist es konsequent, eine Berücksichtigung von Verdiensten bis zur
allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze – wie sie der Kläger begehrt – von einer Ausschöpfung dieser Möglichkeit
abhängig zu machen (vgl. hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 23. März 2000, B 13 RJ 35/99 R, SozR 3-2600 §
256a Nr. 7). Wie das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich festgestellt hat, bestehen keine verfassungsrechtlichen
Bedenken gegen die in § 256 a SGB VI getroffene Regelung (Nichtannahmebeschluss vom 13. Dezember 2002, 1
BvR 1144/00, SozR 3-2600 § 256a Nr. 9). Der Kläger hat – mit welcher Motivation auch immer – die nach dem Recht
der DDR bestehende (und auch von ihm nicht abgestrittene) Möglichkeit der Höherversicherung seines
Arbeitseinkommens nicht genutzt. Daran kann der gesamtdeutsche Gesetzgeber anknüpfen, ohne Eigentumsrechte
des Klägers zu beeinträchtigen oder das Willkürverbot zu verletzen. Insbesondere war der Gesetzgeber nicht
verpflichtet (was der Kläger wohl für sich reklamiert), den Kläger rückwirkend und kostenfrei so zu stellen, als hätte er
die Voraussetzungen erfüllt, von denen die Altersversorgung eines westdeutschen Berufskollegen abhängt (BVerfG,
a.a.O.).
Der Berufung war damit der Erfolg versagt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis der Hauptsache.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht gegeben
sind.