Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 13.06.2003

LSG Berlin und Brandenburg: private krankenversicherung, rentner, zuschuss, beitragssatz, spanien, eigentumsgarantie, krankenversicherungsbeitrag, altersrente, gesundheit, wechsel

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 13.06.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 1 RA 705/02
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 5 RA 61/02
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten hat die Beklagte dem Kläger auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die
Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Höhe des Zuschusses zur Krankenversicherung.
Der 1936 geborene Kläger war bis Oktober 1973 versicherungspflichtig beschäftigt und anschließend bis September
1987 selbständig tätig.
Im November 2000 stellte er bei der Beklagten einen Rentenantrag. Ferner begehrte er einen Zuschuss zu seiner
privaten Krankenversicherung. Laut Bescheinigung der SKrankenversicherung a.G. war er dort seit 1. April 1977
versichert und hatte ab 1. Januar 2001 einen Monatsbeitrag (ohne Anspruch auf Krankentagegeld) von 1.135,63 DM
zu leisten.
Mit Bescheid vom 20. April 2001 gewährte die Beklagte dem in Spanien aufhältlichen Kläger ab 1. Februar 2001
Regelaltersrente in Höhe von monatlich 1.193,06 DM sowie einen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag in
Höhe von 80,53 DM entsprechend 6,75 % des Rentenbetrages. Hiergegen erhob der Kläger am 16. Juli 2001
Widerspruch und machte geltend, die prozentuale Berechnung des Zuschusses zur Krankenversicherung
benachteilige ihn gegenüber dem Bezieher einer hohen Rente. Ein Wechsel der Krankenversicherung sei so gut wie
unmöglich.
Mit Schreiben vom 30. Juli 2001 erläuterte die Beklagte dem Kläger die Rechtslage nach § 106 Abs. 2
Sozialgesetzbuch - SGB - VI und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 8. November 2001 als
unbegründet zurück. Der monatliche Beitragszuschuss sei den gesetzlichen Vorschriften entsprechend in
Abhängigkeit vom Zahlbetrag der Rente und dem maßgebenden Vomhundertsatz zutreffend berechnet worden. Er
betrage die Hälfte des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes für krankenversicherungspflichtige Rentner nach
§ 247 SGB V, der jährlich vom Bundesministerium für Gesundheit festgelegt werde, höchstens jedoch die Hälfte der
tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung.
Mit der am 25. Januar 2002 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und die Gewährung eines
monatlichen Beitragszuschusses zur Krankenversicherung in Höhe von mindestens 567,82 DM begehrt. Zur
Begründung hat er vortragen lassen, die Regelung des § 106 Abs. 2 SGB VI sei verfassungswidrig. Es liege ein
Verstoß gegen Art. 3 und 12 Grundgesetz - GG - vor. Es gebe keinen sachlichen Grund dafür, dass höhere Renten zu
einem höheren Beitragszuschuss führten. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Zuschusses, der eine
Gleichstellung der freiwillig Krankenversicherten und der krankenversicherungspflichtigen Rentner gewährleisten solle,
werde er benachteiligt. Er beanspruche ebenfalls einen Zuschuss in Höhe der Hälfte seiner tatsächlichen
Aufwendungen.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 24. Oktober 2002 abgewiesen und in den Entscheidungsgründen, auf
die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, im Wesentlichen sinngemäß ausgeführt, die zulässige Klage sei
nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten seien rechtmäßig. Der Kläger habe keinen Anspruch auf
Zahlung eines höheren Zuschusses zur Krankenversicherung und ebenso wenig zur Pflegeversicherung. Die Beklagte
habe die gesetzlichen Bestimmungen des § 106 SGB VI richtig angewandt, auf die zutreffenden Ausführungen im
Aufklärungsschreiben vom 30. Juni 2001 und im Widerspruchsbescheid vom 8. November 2001 werde verwiesen.
Es liege auch kein Verstoß gegen Verfassungsrecht vor. Der Gesetzgeber bleibe mit der getroffenen Entscheidung,
den Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung prozentual am Rentenbetrag zu orientieren, systemkonform dem
Prinzip der Leistungsstärke in der Sozialversicherung treu. Aus Gründen der Solidargemeinschaft müssten
Versicherte mit höheren Einkommen darauf bezogene höhere Beiträge zur Krankenversicherung entrichten als
Versicherte mit niedrigem Einkommen. Dieses Prinzip bleibe auch beim Rentenbezug bestehen, wobei die Beklagte
für den zuvor vom Arbeitgeber zu zahlenden hälftigen Betrag der Beiträge eintrete. Es würde im Gegenteil eine gegen
Art. 3 GG verstoßende Ungleichbehandlung bedeuten, wenn bei der Rentengewährung ein statischer und nicht ein
dynamischer - nämlich prozentualer - Beitrag zur Krankenversicherung bei der Zuschussgewährung berücksichtigt
würde, weil die Bezieher einer höheren Rente zuvor aus ihrem Einkommen auch höhere Beiträge zur Renten- und
Krankenversicherung geleistet hätten. Ferner würden Bezieher einer kleinen Rente überproportional bevorzugt, weil
durch einen statischen Betrag ihr Anteil an der Kranken- und Pflegeversicherung minimiert würde. Ein Verstoß gegen
Art. 12 GG liege ebenfalls nicht vor, da weder der Zugang zu einem Beruf noch die ebenfalls geschützte negative
Berufsfreiheit tangiert würden.
Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 7. November 2002 zugestellte Urteil richtet sich die am 27. November
2002 eingegangene Berufung des Klägers. Er hält die Regelungen des § 106 Abs. 2 SGB VI im Hinblick auf seine
private Krankenversicherung weiterhin für verfassungswidrig. Indem der Zuschuss in Höhe des halben Beitrages
geleistet werde, der sich aus der Anwendung des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der
Krankenversicherung auf den Zahlbetrag der Rente ergebe, sei zwar sichergestellt, dass der
Rentenversicherungsträger für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Rentner wie bei
pflichtversicherten Rentnern die Hälfte der aus der Rente zu zahlenden Beiträge übernehme. In seinem Fall führe die
gesetzliche Regelung jedoch zu einem nicht gerechtfertigten Nachteil, da die Rentenleistungen fast vollständig von
den zu zahlenden privaten Krankenversicherungsbeiträgen aufgezehrt würden. Seine rentenversicherungsrechtliche
Position, nach welcher die Beklagte Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen habe, werde von der
Eigentumsgarantie umfasst. Sofern bei freiwillig bzw. pflichtversicherten Versicherungsnehmern der gesetzlichen
Krankenkassen die halben Beiträge zur Krankenversicherung durch den Rentenversicherungsträger übernommen
würden, habe dies auch bei ihm zu geschehen, denn Sinn und Zweck der getroffenen Regelungen sei es, ihm einen
seinen Einkommensverhältnissen entsprechenden Krankenversicherungsschutz zu gewährleisten. Diese durch Art. 14
Abs. 1 Satz 1 GG geschützte vermögenswerte Position werde entwertet, da die Rente angesichts des geringen
Beitragszuschusses nahezu in den Beiträgen zur privaten Krankenversicherung aufgehe. Ferner sei zu
berücksichtigen, dass die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Rentner nach einem Urteil
des Bundesverfassungsgerichts durch Eintritt in die Krankenversicherung der Rentner die Möglichkeit hätten, ihre
Beitragsbelastung überschaubar zu halten, während ihm dies verwehrt sei. Ein sachlicher Grund, der die
Gleichbehandlung dieser beiden Gruppen rechtfertige, sei nicht ersichtlich. Er sei, wie viele andere in gleicher
Situation, in jungen Jahren mit billigen Prämien in die private Krankenversicherung gelockt worden, um dann im Alter
gnadenlos abkassiert werden zu können. Wegen des Ausschlusses sogenannter Vorerkrankungen sei ein Wechsel zu
einer anderen privaten Krankenversicherung praktisch nicht möglich.
Der Kläger verweist auf ein Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 12. November 1999
an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages betreffend eine Eingabe der Interessengemeinschaft der
Rentner in Spanien. Daraus ergebe sich, dass unabhängig davon, ob der Rentner in Deutschland oder in Spanien
wohne, bei pflichtversicherten wie bei freiwillig versicherten Rentnern die Hälfte der monatlichen
Krankenversicherungsbeiträge durch die Rentenversicherung getragen werde. Dies nehme er auch für sich in
Anspruch.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Oktober 2002 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des
Bescheides vom 20. April 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. November 2001 zu verurteilen,
ihm ab Rentenbeginn einen monatlichen Beitragszuschuss zur Krankenversicherung in Höhe der Hälfte des von ihm
tatsächlich zu zahlenden Krankenkassenbeitrages zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen Bezug genommen. Die den Kläger betreffende Rentenakte der Beklagten hat vorgelegen und ist Gegenstand
der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige, weil nicht durch Tatbestände im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -
ausgeschlossene Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 20. April 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. November 2001
ist hinsichtlich des hier nur streitigen Zuschusses zur freiwilligen Krankenversicherung - eine Pflegeversicherung hat
der häufig im Ausland aufhältliche Kläger nicht abgeschlossen - nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen
Anspruch auf einen höheren Beitragszuschuss.
Nach § 106 Abs. 1 SGB VI erhalten Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei
einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert sind, zu ihrer Rente einen
Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung. Nach Abs. 2 der Vorschrift in der hier maßgebenden
Fassung des 3. SGB V-ÄndG vom 10. Mai 1995 (BGBl. I S. 678) wird der monatliche Zuschuss in Höhe des halben
Beitrages geleistet, der sich aus der Anwendung des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der
Krankenkassen auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. Der insoweit maßgebende Beitragssatz wird vom
Bundesministerium für Gesundheit - BMG - jeweils zum 1. Januar eines Jahres einheitlich für das Bundesgebiet
festgestellt und gilt vom 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres. Der
monatliche Zuschuss wird auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung begrenzt.
Danach hat die Beklagte den Beitragszuschuss für den Kläger in der Anlage 1 zum Rentenbescheid vom 20. April
2001 zutreffend berechnet. Ausgehend vom Rentenzahlbetrag 1.193,06 DM und dem vom 1. Juli 2000 bis zum 30.
Juni 2001 geltenden hälftigen Beitragssatz von 6,75 % (vgl. Bekanntmachung des BMG vom 13. April 2000, BAnz.
Nr. 81 S. 8014) beträgt der Zuschuss monatlich 80,53 DM. Dass der ihm gewährte Beitragszuschuss den einfach
gesetzlichen Bestimmungen entspricht, wird auch vom Kläger nicht in Abrede gestellt.
Entgegen der Auffassung des Kläger ist § 106 Abs. 2 SGB VI aber auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden,
soweit die Vorschrift auch bei privat krankenversicherten Rentnern den Zuschuss nach einem bestimmten
Prozentsatz des Rentenzahlbetrages und nicht des tatsächlichen Krankenversicherungsbeitrages bemisst.
Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG liegt insoweit nicht vor.
Der Kläger fühlt sich dadurch ungerecht behandelt, dass Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen
Krankenversicherung der Rentner versichert sind, nach der Zuschussregelung des § 106 Abs. 2 SGB VI einen
Zuschuss erhalten, der grundsätzlich geeignet ist, die Hälfte ihrer tatsächlich zu entrichtenden,
einkommensabhängigen Beiträge auszugleichen, während der ihm gewährte Zuschuss nicht einmal ein Zehntel seines
Monatsbeitrages für die Krankenversicherung abzudecken vermag, der sich bei Rentenbeginn auf 1.135,63 DM belief.
Einen Anspruch auf die nominelle Hälfte dieses Beitrages als Zuschussleistung aus der Rentenversicherung kann der
Kläger aus dem Gleichheitsgebot nicht herleiten.
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings
nicht jede Differenzierung verwehrt. Der Gleichheitssatz will in erster Linie eine ungerechtfertigte
Verschiedenbehandlung von Personen verhindern. Daher unterliegt der Gesetzgeber bei einer Ungleichbehandlung von
Personengruppen regelmäßig einer strengen Bindung. Zwar kann er grundsätzlich frei entscheiden, welche Merkmale
er als maßgebend für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung ansieht. Eine Grenze ist jedoch dann erreicht, wenn sich
für eine Ungleichbehandlung kein im angemessenen Verhältnis zu dem Grad der Ungleichbehandlung stehender
Rechtfertigungsgrund finden lässt (vgl. BVerfGE 99, 165, 178; ständige Rechtsprechung).
§ 106 SGB VI korrespondiert damit, dass bei Rentnern, die in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner
pflichtversichert sind, ein kassenindividueller prozentualer Beitrag vom Zahlbetrag der Rente erhoben wird, den der
Rentner und der Rentenversicherungsträger jeweils zur Hälfte tragen (§§ 247, 249 a SGB V). Rentner, die freiwillig in
der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, haben den Krankenversicherungsbeitrag, der sich ebenfalls
zumindest nach dem Rentenzahlbetrag bemisst, dagegen allein zu zahlen (§ 250 Abs. 2 SGB V). Um sie mit den
pflichtversicherten Rentnern (weitgehend) gleichzustellen, erhalten sie einen Zuschuss zum
Krankenversicherungsbeitrag in Höhe des halben Beitrages, der sich aus dem Zahlbetrag der Rente bei
durchschnittlichem allgemeinem Beitragssatz ergibt. In gleicher Weise werden Rentner bezuschusst, die wie der
Kläger privat krankenversichert sind. Aus der Sicht der Rentenversicherung ist ihre Belastung mit
Krankenversicherungsbeiträgen damit für alle Rentenbezieher im Wesentlichen gleich.
Dass der Beitragszuschuss den Kläger als privat krankenversicherten Rentner tatsächlich erheblich weniger entlastet
als einen Rentner, der freiwillig der gesetzlichen Krankenversicherung angehört, ist sachlich gerechtfertigt.
Anknüpfungspunkt ist nämlich ihre unterschiedliche Krankenversicherung während des Erwerbslebens. Von der
Versicherungspflicht nicht erfasste Personen, insbesondere Arbeitnehmer, deren Verdienst über der
Jahresarbeitsverdienstgrenze liegt, können kraft eigener Willensentscheidung freiwilliges Mitglied der gesetzlichen
Krankenversicherung werden oder sich privat gegen das Risiko der Krankheit versichern. Verbleiben sie als freiwillig
Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung, so tragen sie während ihres Erwerbslebens mit regelmäßig
hohen Beiträgen zur Renten- und Krankenversicherung im Rahmen der solidarischen Umverteilung erheblich zu den
Kosten der Rentnerkrankenversicherung bei (vgl. zu diesem Aspekt Beschluss des BVerfG vom 15. März 2000 - 1
BvL 16/96 u.a. - SozR 3-2500 § 5 Nr. 42). Demgegenüber fehlt ein solcher beträchtlicher Solidarbeitrag zur
gesetzlichen Krankenversicherung bei Personen, die sich im Erwerbsleben längere Zeit für eine private
Krankenversicherung entschieden haben. Der Kläger hat sich, wie er selbst vorträgt, 1977 in jungen Jahren durch
niedrige Beiträge dazu "verlocken lassen", sich privat krankenzuversichern. Nachdem er diesen wirtschaftlichen
Vorteil und den Status eines "Privatpatienten" mit eventuell auch günstigerem Leistungskatalog jahrzehntelang in
Anspruch genommen hat, kann er nicht erwarten, dass aus der Solidarkasse der Rentenversicherung nun die Hälfte
seiner im Rentenalter hohen privaten Krankenversicherungsbeiträge von monatlich über 1.000,- DM übernommen
werden, nachdem er der Solidargemeinschaft der gesetzlich Krankenversicherten vor über 20 Jahren den Rücken
gekehrt und seine Beiträge einem privaten Versicherungsunternehmen zugewendet hat. Dass private
Krankenversicherer eine mehr an wirtschaftlichen Grundsätzen und konkreten Risiken orientierte Beitragsstruktur
haben und niedrigen Beiträgen für junge, typischerweise für das Unternehmen "preiswerte" Versicherte hohe Beiträge
für häufig kostenträchtige ältere Mitglieder gegenüber stehen, ist allgemein bekannt. Der Kläger hat dies bei seiner
damaligen freien Entscheidung für die private Krankenversicherung in Kauf genommen und muss nach der früheren
Inanspruchnahme damit verbundener Vorteile nun auch die ihn belastenden wirtschaftlichen Folgen im Alter tragen.
Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ist ebenfalls nicht tangiert. Soweit der Kläger eine Verletzung der Eigentumsgarantie rügt,
weil die hohe Beitragslast zu seiner privaten Krankenversicherung praktisch die gesamte Altersrente aufzehre, macht
er zu Unrecht eine Verletzung seiner rentenrechtlichen Position geltend. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar (aus
Anlass der Einführung der sogenannten Halbbelegung als Voraussetzung für die Krankenversicherung der Rentner)
entschieden, dass die rentenversicherungsrechtliche Position des Versicherten, nach welcher der
Rentenversicherungsträger Beiträge oder Zuschüsse für die Krankenversicherung der Rentner zu zahlen habe,
Gegenstand der Eigentumsgarantie sei. Geschützt ist aber lediglich der Anspruch auf Beitragsleistung zur
Krankenversicherung oder ein entsprechender Zuschuss in einer vom Gesetz zu bestimmenden Höhe. Die konkrete
Reichweite dieses Schutzes ergibt sich deshalb erst aus der Bestimmung von "Inhalt und Schranken" des Eigentums
nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG durch die konkreten gesetzlichen Regelungen (Urteile des BVerfG vom 16. Juli 1985 -
1 BvR 1023/83 u.a. - SozR 2200 § 165 Nr. 81).
Danach wird die eigentumsgeschützte rentenrechtliche Position des Klägers hinsichtlich der Leistungen zu seiner
Krankenversicherung erst durch die Regelungen des § 106 SGB VI dahingehend definiert, dass er nur einen geringen
Zuschuss zu seiner relativ hohen Beitragslast beanspruchen kann (vgl. Urteil des BSG vom 16. Mai 2001 - B 8 KN
2/00 R - SozR 3-2600 § 93 Nr. 10). Dies bewirkt jedoch keinen Rentenentzug. Dem Kläger steht seine Altersrente
uneingeschränkt zur Verfügung. Dass sie relativ niedrig ist, beruht darauf, dass der Kläger seit Oktober 1973
praktisch keine Beiträge mehr zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat. Sollte dies seine einzige
Altersversorgung sein, beruhte dies auf Versäumnissen während seiner jahrzehntelangen selbständigen Tätigkeit, die
der Kläger sich selbst zuzuschreiben hätte. Soweit er von dieser Rente hohe Beiträge zu seiner privaten
Krankenversicherung aufbringt, erhält er rechtlich und wirtschaftlich eine angemessene Gegenleistung in Gestalt einer
Kranken-Vollversicherung (vgl. Urteil des BSG vom 6. November 1997 - 12 RK 61/96 - SozR 3-2500 § 240 Nr. 30).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.