Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 17.05.2006

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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 17.05.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 51 SO 846/06 ER
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 15 B 84/06 SO ER
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. April 2006 wird
zurückgewiesen. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren vor dem
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind
nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es liegen weder die Voraussetzungen für die begehrte Verpflichtung des
Antragsgegners im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vor, noch die für die Gewährung von Prozesskostenhilfe.
Da der Antragsteller die Veränderung eines bisher "leistungslosen" Zustands erstrebt, kommt einstweiliger
Rechtsschutz nur unter der Voraussetzung des § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Betracht. Danach
sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Begründet ist der Antrag
auf einstweiligen Rechtsschutz nach dieser Vorschrift, wenn sich bei summarischer Prüfung mit ausreichender
Wahrscheinlichkeit ergibt, dass ein Anspruch nach materiellem Recht besteht (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in
Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 916 Zivilprozessordnung [ZPO]; Anordnungsanspruch) und eine besondere
Eilbedürftigkeit vorliegt (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 917, 918 ZPO;
Anordnungsgrund; zusammenfassend zu den Voraussetzungen Binder in Handkommentar SGG, 2. Auflage 2006, §
86 b Randnummer 33 ff). Seit dem 1. April 2006 fehlt bereits dem Grunde nach eine gesetzliche Anspruchsgrundlage
für das gegen den Antragsgegner gerichtete Begehren des Antragstellers. Der Antragsteller ist erwerbsfähiger
Hilfebedürftiger und damit Anspruchsberechtigter für Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch
Zweites Buch (SGB II). Nach § 5 Abs. 2 SGB II und § 21 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII), beide in
der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24. März
2006 (BGBl. I S. 558), ist angesichts dessen die Anwendung des § 34 SGB XII, der allein die Grundlage eines
Anordnungsanspruchs bilden könnte, ausgeschlossen. Die seit 1. April 2006 geltende Fassung ist zur Beurteilung des
Begehrens des Antragstellers maßgeblich (Beschluss des Senats vom 4. Mai 2006 – L 15 B 42/06 SO ER und
Beschluss des 23. Senats des LSG Berlin-Brandenburg vom 10. April 2006 – L 23 SO 36/06 –). Nach den
Grundsätzen des intertemporalen Verwaltungsrechts ist bei Leistungsbegehren, die sich nicht auf einen in der
Vergangenheit liegenden Leistungszeitraum beziehen (s. dazu etwa BSG SozR 3-1500 § 51 Nr. 21) grundsätzlich das
Recht anzuwenden, welches im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gilt, es sei denn, ein abweichender zeitlicher
Geltungswille ist verfassungskonform aus dem Gesetz zu bestimmen (s. etwa BSG SozR 3-4100 § 141 e Nr. 3). Das
ist vorliegend nicht der Fall. Die Neuregelung bezweckt ausweislich der Gesetzesmaterialien "einen praktikablen
Gesetzesvollzug im Rahmen des SGB II. Die Leistungen werden aus einer Hand gewährt und Doppelzuständigkeiten
vermieden" (BT-Drs 16/688 S. 14 zu Art. 1 Nr. 6 Buchstabe c). Das indiziert den Willen zu einer sofortigen Geltung
auch für "laufende" Verfahren. Die materiellrechtliche Position der Betroffenen wird durch die Gesetzesänderung auch
nicht wesentlich verschlechtert, entspricht doch die per 1. April 2006 neu in § 22 Abs. 5 SGB II aufgenommene
Vorschrift über die Mietschulden weitgehend dem § 34 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB XII. Keinen Erfolg haben konnte
auch die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe. Bereits bei der Einreichung der Antragsschrift
bestand keine Anspruchsgrundlage mehr gegenüber dem Antragsgegner und es fehlte schon deshalb an der
hinreichenden Erfolgsaussicht (§ 73 a SGG i. V. mit § 114 ZPO). Soweit der Beschwerdeschrift vom 24. April 2006
der Sache nach ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe auch für das Beschwerdeverfahren zu entnehmen
ist, ist er – da Kosten des Beschwerdeverfahrens in Prozesskostenhilfesachen nicht erstattungsfähig sind (§ 127
Abs. 4 ZPO) – nur bezüglich der Beschwerde gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes überhaupt statthaft
und soweit er statthaft ist, aus dem eben genannten Grund unbegründet. Die Entscheidung über die Kosten des
Beschwerdeverfahrens beruht hinsichtlich der Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe auf § 73 a
SGG i. V. mit § 127 Abs. 4 SGG, im Übrigen auf § 193 SGG. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).